Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2016, Az. I ZR 107/14

I. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 2989

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:031116B[X.].14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 107/14
vom
3.
November 2016
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 3.
November 2016 durch [X.]
Dr.
Büscher, die Richter Prof. Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff, Prof.
Dr.
Koch und Feddersen
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 14.
Januar 2016 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Gründe:
Die gemäß §
321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhö-rungsrüge ist nicht begründet.
[X.] Der Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG ist durch das Senatsurteil vom 14. Januar 2016 nicht verletzt.
1. Der Senat hat angenommen, es erscheine nicht von vornherein aus-geschlossen, dass sich in bestimmten Branchen das [X.] des [X.] dahingehend gewandelt habe oder künftig wandeln könne, dass es eine schadensregulierende Tätigkeit des Maklers umfasse. Für die im Streitfall maßgebliche Branche der Haftpflichtversicherung im Bereich der Tex-tilreinigung
sei dazu indes nichts vorgetragen und auch sonst nichts ersichtlich.
2. Die Beklagte macht geltend, mit diesen Ausführungen habe der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.
103 Abs.
1 GG) verletzt. Die Klage sei in beiden Vorinstanzen abgewiesen worden, ohne dass dabei auf die tat-sächlichen Verhältnisse auf dem Markt
für
Haftpflichtversicherungen
im Bereich der Textilreinigung eingegangen worden sei. Es sei auch nicht erkennbar, wel-1
2
3
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-
3
-
che Erkenntnismöglichkeiten der Senat als Revisionsgericht
insoweit
unabhän-gig von entsprechendem Parteivortrag hätte haben können. Unter diesen Um-ständen fordere Art.
103 Abs.
1 GG, der Beklagten durch eine Zurückverwei-sung der Sache in die Berufungsinstanz
die
Ergänzung ihres Sachvortrags zu ermöglichen.
3. Die Gehörsrüge der Klägerin ist unbegründet.
a) Ob die Schadensregulierung im Bereich der Textilhaftpflichtversiche-rung als Nebenleistung zum Berufs

oder [X.] des [X.] gehört und deshalb gemäß §
5 Abs.
1 [X.] erlaubt ist, war die zentrale Frage des Streitfalls, zu der die Parteien in beiden Vorinstanzen umfassend vorzutragen hatten. Dabei
war erkennbar, dass es außer auf das gesetzliche Leitbild des Versicherungsmaklers nach §
59 Abs.
3 [X.] auch auf tatsächliche Wandlungen des [X.]s
bei der Textilhaftpflichtversicherung
ankommen konnte. Die Beklagte hatte
daher
auch zu diesem Gesichtspunkt vorinstanzlich vorzutragen, ohne dass es dazu eines gerichtlichen Hinweises bedurfte.
b) Unabhängig davon fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit des
von der Beklagten gerügten Gehörverstoßes.
aa) Der Senat hat ausgeführt, die schadensregulierende Tätigkeit der Beklagten gehöre auch deshalb nicht als Nebenleistung zu ihrem Berufs

oder [X.] als Versicherungsmakler, weil dafür keine Rechtskenntnisse be-nötigt würden, die für die Haupttätigkeit als Versicherungsmakler erforderlich seien ([X.], Urteil vom 14.
Januar 2016

I
ZR
107/14, [X.], 820 Rn.
28 =
[X.], 861

Schadensregulierung durch Versicherungsmakler).
Diese selbständig tragende Begründung des [X.] greift die Anhörungsrüge nicht an.
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8
-
4
-

bb) Der Senat hat ferner angenommen, der Annahme einer erlaubten Rechtsdienstleistung
stehe
im Streitfall außerdem §
4 [X.] entgegen ([X.], [X.], 820 Rn.
31
ff.

Schadensregulierung durch Versicherungsmakler). Soweit die Beklagte gegen die Annahme eines Interessenkonfliktes im Sinne von §
4 [X.] in der Anhörungsrüge
erstmals geltend macht, trotz einer sehr großen Zahl von ihr regulierter Einzelschadensfälle
sei
im Bereich der [X.] in den letzten 50
Jahren kein einziges rechtliches Verfahren gegen
sie
angestrengt worden, woraus sich zwangsläufig das Fehlen eines [X.] ergebe, kann damit kein Gehörsverstoß des Senats begründet werden.
Das Berufsbild des Versicherungsmaklers, die Tätigkeit der Beklagten bei der Schadensregulierung für die Zurich-Versicherung sowie die Möglichkeit eines Interessenkonflikts ist Gegenstand des Verfahrens in den Vorinstanzen gewesen. Die Beklagte hatte Gelegenheit hierzu vorzutragen und hat dies auch getan oder hätte es tun müssen.
Im Übrigen lässt das langjährige Ausbleiben von Beschwerden gegen die Schadensregulierung durch die Beklagte nicht den Schluss zu, dass für sie bei der Schadensregulierung im Auftrag des Versicherers kein Interessenkonflikt zu ihrer Tätigkeit als Versicherungsmakler für den Versicherungsnehmer besteht. So kann das Fehlen von Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Scha-densregulierung etwa
auf einer regelmäßig geringen Schadenshöhe oder auf einer mangelnden Transparenz der Schadensregulierung
beruhen, weil den
Reinigungsunternehmen als Versicherungsnehmern
die Reaktion ihrer Kunden auf die Schadensregulierung
verborgen bleiben könnte.
Ferner
soll § 4 [X.] schon die Gefahr und nicht erst dem tatsächlichen Eintritt von [X.] ausschließen.
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11
-
5
-
I[X.] Nach dem
in
der Anhörungsrüge für den Fall einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht angekündigten
neuen
Sachvortrag
spricht zudem alles dafür, dass die schadensregulierende Tätigkeit
der Beklagten
im Textilreinigungsbereich
mit 12.000 bis 15.000 Einzelschadensfällen jährlich
ei-nen zeitlichen und quantitativen Umfang erreicht, der als weitere Haupttätigkeit der Beklagten
anzusehen ist, die sie
für die Versicherer
erbringt. Soweit sich die Schadensregulierung in Vollmacht eines Versicherers als Haupttätigkeit dar-stellt und Rechtsdienstleistungen umfasst, kommt eine Anwendung von §
5 Abs.
1 [X.]
auch aus diesem Grund
nicht in Betracht.
II[X.] [X.] beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO.

Büscher
Schaffert
Kirchhoff

Koch
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.10.2013 -
14 O 44/13 -

OLG Köln, Entscheidung vom 11.04.2014 -
6 [X.] -

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13

Meta

I ZR 107/14

03.11.2016

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2016, Az. I ZR 107/14 (REWIS RS 2016, 2989)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 2989

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I ZR 107/14

I ZR 104/12

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