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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 248/14
vom
16. Juli 2015
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
16.
Juli 2015
durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und Dr.
Remmert
beschlossen:
Die Beschwerde des
Klägers
gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 11. Zivilsenats des [X.] Cel-le
vom 26.
Juni 2014 -
11
[X.]
-
wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor-dert (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).
Der "Mustergüteantrag" des
Klä-gers
hat mangels ausreichender Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs keine Hemmung der [X.] nach §
204 Abs.
1 Nr.
4, §
209 BGB herbeigeführt (vgl. das zur [X.] in [X.] vorgesehene Senatsurteil vom 18.
Juni 2015 -
III
ZR 198/14, Rn.
16
ff). Von einer weiteren Be-gründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abge-sehen.
Der
Kläger trägt
die Kosten des Beschwerdeverfahrens
ein-schließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten
(§
97 Abs.
1 ZPO, § 101 Abs.
1 ZPO).
Streitwert: 45.423,49
[X.]
[X.]
[X.]
[X.]
Remmert
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.11.2013 -
11 O 31/13 -
OLG [X.], Entscheidung vom 26.06.2014 -
11 [X.] -
Meta
16.07.2015
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2015, Az. III ZR 248/14 (REWIS RS 2015, 8050)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 8050
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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