Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2009, Az. III ZR 278/08

III. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 2859

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[X.] [X.]/08vom 25. Juni 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 25. Juni 2009 durch den Vorsitzenden [X.] und [X.], [X.], [X.] und Schilling beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 21. Zivilsenats des [X.] vom 10. November 2008 - 21 U 2838/06 - wird [X.]. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. [X.]: unter Einschluss des [X.] für den erle-digten Teil bis 30.000 •. Gründe: Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Zulassung der Revision; insbesondere ist der Kläger nicht in seinem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt worden. 1 - 3 - 1. Die Beschwerde nimmt hin, dass das Berufungsgericht Prospekthaf-tungsansprüche im engeren Sinn als verjährt angesehen und auch Ansprüche aus der Inanspruchnahme von Vertrauen und aus der Verletzung eines [X.] verneint hat. Dies steht mit der Beurteilung im Senatsbeschluss vom 29. Januar 2009 ([X.]/08 - [X.], 400 ff Rn. 5 bis 10) im Einklang. 2 2. Das Berufungsgericht hat weiter im [X.] an die im Senatsurteil vom 14. Juni 2007 ([X.]/06 - [X.], 1503, 1506 Rn. 23) wiedergegebenen Behauptungen von Anlegern geprüft, ob der [X.] bei Herausgabe des Prospekts bekannt gewesen sei, dass der Abschluss einer Erlösausfallversiche-rung entgegen den Prospektangaben erst nach Produktionsbeginn möglich ge-wesen sei, und deshalb eine Haftung nach §§ 31, 826, 823 Abs. 2 BGB in [X.] mit § 264a StGB in Betracht komme. Es hat hierzu ausgeführt, ein vor-sätzlicher Kapitalanlagebetrug käme in Betracht, wenn der Geschäftsführer der [X.] durch seine beim [X.] V.

GmbH & Co. KG gewonnenen Erkenntnisse gewusst habe, dass die im Prospekt des streitgegenständlichen Fonds dargestellte Absicherung der Anlegergelder unrichtig sei oder insoweit erhebliche Tatsachen verschwiegen worden seien. Das wäre anzunehmen, wenn der Geschäftsführer der [X.] aufgrund seiner Erfahrungen mit dem [X.] zumindest damit [X.] habe, dass die im Prospekt erwähnten Erlösausfallversicherungen nicht ab-geschlossen werden könnten, diese Versicherungen jedenfalls nicht vor Beginn der Produktionen vorliegen würden und er insofern die Unrichtigkeit bezie-hungsweise die Unvollständigkeit des Prospekts zumindest billigend in Kauf genommen habe. Ein solcher Vorsatz sei nicht feststellbar. 3 - 4 - Der rechtliche Ansatz des Berufungsgerichts, das - nach der Verjährung von [X.] im engeren Sinn - für eine deliktische Haftung nach § 826 BGB oder nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264a StGB ein über den [X.] hinausgehendes Verschulden für [X.] erachtet, ist nicht zu beanstanden. Er steht auch nicht in Widerspruch zur angeführten Entscheidung des Senats, der ausgeführt hat, ein Anleger müsse über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln, aufgeklärt werden, und bei Kenntnissen über Probleme bei dem [X.] liege die deliktsrechtliche Verantwortlichkeit der [X.] nahe. Ob sich das Berufungsgericht die hierfür erforderliche Gewissheit verschaffen kann, unterliegt seiner tatrichterlichen Würdigung, die revisionsrechtlich nur eingeschränkt zu überprüfen ist und ge-gen die der Kläger keine beachtlichen Zulassungsgründe anführt. Insoweit [X.] sich der Kläger zu Unrecht darauf, die Würdigung des Berufungsgerichts sei objektiv willkürlich und verletze seine Rechte aus Art. 103 Abs. 1 GG. Das Be-rufungsgericht ist auf die Vernehmungsprotokolle verschiedener Parallelverfah-ren, mit deren Verwertung sich die Parteien einverstanden erklärt hatten, ein-gegangen und hat - übrigens wie die meisten anderen Zivilsenate, die in [X.] tätig geworden sind - nicht die Überzeugung gewinnen können, dass der damalige Geschäftsführer der [X.] davon ausgegangen ist, dass die Filmproduktionen für den streitgegenständlichen Fonds nicht prospektge-mäß abgesichert werden könnten oder abgesichert seien. Dabei hat es [X.] gesehen, dass die Beklagte davon Kenntnis hatte, dass bei dem [X.] in Einzelfällen mit Produktionen begonnen wurde, ehe zu ihnen jeweils Einzelpolicen ausgefertigt wurden. Daraus folgt jedoch nicht zwingend, dass das für eine deliktsrechtliche Verantwortlichkeit erforderliche qualifizierte [X.] der [X.] für den vorliegenden Fonds zu bejahen ist. Dass sich der 20. Zivilsenat des Berufungsgerichts in seinem von der Beschwerde ange-führten Urteil vom 18. Februar 2009 - auf der Grundlage einer von ihm [X.] - 5 - führten weiteren Beweisaufnahme - die Überzeugung von einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch die Beklagte verschaffen konnte, veranlasst eine Zulassung der Revision in dieser Sache nicht. [X.] [X.] [X.] [X.] Schilling Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 03.03.2006 - 4 O 22795/04 - [X.], Entscheidung vom 10.11.2008 - 21 U 2838/06 -

Meta

III ZR 278/08

25.06.2009

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2009, Az. III ZR 278/08 (REWIS RS 2009, 2859)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2859

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