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PDF anzeigen [X.] vom 18. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 18. Oktober 2010 durch [X.] Strohn, die Richterin [X.] und [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Teilurteil des 21. Zivilsenats des [X.] vom 26. Oktober 2009 wird als unzulässig [X.]. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird festgesetzt auf 15.000 •. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten war als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der Beschwer nicht, wie nach § 26 Nr. 8 EGZPO erfor-derlich, 20.000 • übersteigt. Das Berufungsgericht hat den Beklagten verurteilt, an der Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz mitzuwirken, der Beauftra-gung eines Sachverständigen zuzustimmen und von diesem angeforderte [X.] herauszugeben. Weiter lautet der Tenor: "In die Auseinandersetzung ist der Anspruch der Gesellschaft aus § 812 BGB gegen beide Parteien [X.] der faktischen Teilfortführung der Praxis einzustellen." Den Streitwert für das Berufungsverfahren hat das Berufungsgericht auf 15.000 • festgesetzt. [X.] - 3 - nen über diesen Betrag hinausgehenden Wert der Beschwer hat der Beklagte innerhalb der Beschwerdefrist nicht dargelegt. 2 Im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft ist für die Bemessung der Beschwer nach der ständi-gen Rechtsprechung des [X.] auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie auf etwaige, im Streitfall ausdrücklich nicht geltend gemachte, Geheimhaltungs-interessen des Verurteilten, nicht aber auf den Wert des Auskunftsanspruchs ([X.], Beschluss vom 22. März 2010 - [X.], [X.], 998 Rn. 2). Ob daneben die auf den Beklagten entfallenden anteiligen Kosten des Sachverständigen zu berücksichtigen sind, kann offen bleiben. Dass diese - zu-sammen mit dem Aufwand für die Auskunft - 15.000 • übersteigen, hat der [X.] nicht nachvollziehbar dargelegt. 3 Die vom Berufungsgericht angeordnete Einstellung der Ansprüche der Gesellschaft aus § 812 BGB in die Bilanz führt nicht zu einer Erhöhung der [X.]. Der Beklagte hat entgegen seiner dahingehenden Pflicht (vgl. [X.], Beschluss vom 23. September 2009 - [X.], BeckRS 2009, 27365; [X.] vom 21. September 2009 - [X.], [X.] 2010, 62 Rn. 2) innerhalb der Beschwerdefrist nicht substantiiert vorgetragen, in welcher Höhe ihn der [X.] insoweit belastet. Der Hinweis, der Kläger erwarte für sich ei-ne Zahlung von 55.000 •, reicht nicht aus. 4 Kosten für die Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen wirken sich [X.] geringfügig auf den Wert der Beschwer aus. Es kann dahinstehen, ob im Streitfall überhaupt solche Kosten anzusetzen sind (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 11. Juli 2001 - [X.], NJW-RR 2002, 145; Beschluss vom 20. Juni 2007 - [X.] 142/05, NJW-RR 2007, 1300, 1301). Legt man als Gegenstandswert 5 - 4 - 15.000 • zu Grunde, errechnen sich lediglich Anwaltskosten in der Vollstre-ckung von 225,86 • (0,3 der vollen Verfahrensgebühr von 566 • nach [X.], mithin 169,80 • zuzüglich Pauschale von 20 • nach [X.] 7002 zuzüglich [X.] von 19%). Strohn [X.] Drescher
Löffler [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 01.04.2009 - 52 O 960/08 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 21 U 2888/09 -
Meta
18.10.2010
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2010, Az. II ZR 261/09 (REWIS RS 2010, 2318)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 2318
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