Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2013, Az. V ZB 120/13

V. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 366

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V [X.]/13
vom

12. Dezember 2013

in der Grundbuchsache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 9; [X.] § 914 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 [X.]
Die Eintragung eines Vermerks über den Verzicht des rentenberechtigten [X.] in das für das überbaute Grundstück [X.] ist unzulässig.

[X.], Beschluss vom 12. Dezember 2013 -
V [X.]/13 -
OLG [X.] am Main

[X.]

-
2
-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2013 durch die [X.] Dr.
[X.], Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch
und
Dr. [X.], die [X.]in Dr.
Brückner und den [X.] und Dr. Kazele

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss der 20. Zivilkam-mer des Oberlandesgerichts [X.] am
Main vom 22.
Juli 2013 werden auf Kosten der Antragsteller mit der Maßgabe zurückge-wiesen, dass die Beschwerde der Antragsteller zu
1 gegen den Beschluss des [X.] -
Grundbuchamt -
vom 4.
März 2013 als unzulässig verworfen wird.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 3.000

Gründe:
I.
Die Antragsteller zu
1 überbauten von ihrem Grundstück aus das den Antragstellern zu
2 gehörende Nachbargrundstück. Diese verzichteten auf ihr Recht auf die Überbaurente. Der Verzicht wurde in Abteilung II des für das Grundstück der Antragsteller zu
1 angelegten
[X.]s
eingetragen. Später beantragte der Notar, der die Unterschriften der Antragsteller unter der Verzichtserklärung nebst Eintragungsantrag beglaubigt hatte, die Eintragung eines den Verzicht dokumentierenden
Vermerks in das Bestandsverzeichnis des für das Grundstück der Antragsteller zu
2 angelegten [X.]s. Das Amtsgericht -
Grundbuchamt -
hat den Antrag zurückgewiesen. Die [X.]
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3
-
de der Antragsteller ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbe-schwerde verfolgen sie den Eintragungsantrag weiter.
II.
Nach Ansicht des [X.] kann der bei dem rentenpflichti-gen Grundstück eingetragene Verzicht auf die Überbaurente nicht bei dem ren-tenberechtigten Grundstück vermerkt werden. Die unmittelbare Anwendung von §
9 [X.] scheide
aus, weil der Verzicht kein [X.] Recht sei. Die entsprechende Anwendung der Vorschrift sei nicht gerechtfertigt, weil es um den Verzicht auf ein Recht gehe, welches nicht mehr bestehe und selbst im Zeitpunkt seines Bestehens nicht eintragungsfähig gewesen sei. Die Eintragung eines Herrschvermerks

zur Verlautbarung, dass kein Recht auf die Überbau-rente bestehe, sei nicht notwendig, weil sich dies bereits aus der Eintragung des Verzichts auf dem [X.] des rentenpflichtigen Grundstücks [X.].
III.
Die gemäß §
78 Abs.
1 [X.] statthaften Rechtsbeschwerden der [X.] sind zulässig. Ihre Beschwerdebefugnis für das Rechtsbeschwerdever-fahren folgt
aus der Zurückweisung ihrer Beschwerden; dies gilt auch, soweit die Beschwerde der Antragsteller zu
1 an sich als unzulässig hätte verworfen werden müssen (vgl. Senat, Beschluss vom 3.
Februar 2005

V
ZB 44/04, [X.]Z
162, 137, 138). In der Sache selbst haben die [X.] keinen Erfolg.
1. Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller zu
1 ist bereits deshalb un-begründet, weil ihre Beschwerde gegen die Zurückweisung des [X.] unzulässig ist.
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3
4
-
4
-
a) Im grundbuchrechtlichen Antragsverfahren folgt die [X.] nicht allein daraus, dass das Grundbuchamt die Vornahme der be-antragten Eintragung abgelehnt hat. Hinzukommen
muss vielmehr, dass der Beschwerdeführer antragsberechtigt ist (Senat, Beschluss vom 3.
Februar 2005

V
ZB 44/04, [X.]Z
162, 137, 139).
b) Die Antragsberechtigung der Antragsteller zu
1 kann sich hier nur aus §
9 Abs. 1 Satz 2 [X.] ergeben. Danach sind der Eigentümer des Grundstücks, auf dessen Blatt der Vermerk eingetragen werden soll,
und -
abweichend von
dem in §
13 Abs.
1 Satz
2 [X.] enthaltenen Grundsatz -
jeder antragsberech-tigt, dessen Zustimmung nach §
876 Satz
2 [X.] zur Aufhebung eines [X.] Rechts erforderlich ist. Die Antragsteller zu
1 gehören nicht zu diesem Personenkreis
und sind auch nicht Eigentümer des betroffenen Grund-stücks.
c) Da das Beschwerdegericht die Beschwerde der Antragsteller zu
1 gleichwohl als zulässig behandelt und in der Sache negativ beschieden hat, ist ihre Rechtsbeschwerde mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass
die [X.] als unzulässig verworfen wird (Senat, Beschluss vom 3.
Februar 2005

V
ZB 44/04, [X.]O).
2. Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller zu
2 ist ebenfalls unbegrün-det. Im Ergebnis zu Recht hat das Beschwerdegericht die Auffassung des [X.] bestätigt, dass die beantragte Eintragung unzulässig ist.
a) In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob die Eintragung eines Vermerks
in das für das überbaute Grundstück angelegte [X.] dar-über, dass
in
dem für das Nachbargrundstück
des rentenverpflichteten [X.] angelegten [X.]
der
Verzicht des rentenberechtigten Eigen-5
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5
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tümers auf die Überbaurente eingetragen ist (§
913 Abs.
1, §
914 Abs.
2 Satz
2 Alt.
1 [X.]),
zulässig ist.
[X.]) Nach einer sowohl in älteren Entscheidungen der Instanzgerichte als auch in der Kommentarliteratur vertretenen Meinung ist die Eintragung eines solchen Vermerks in (entsprechender) Anwendung von §
9 [X.] zulässig. [X.] wird dies damit, dass der Rechtsverkehr sich über den Bestand von [X.] vergewissern können müsse ([X.], Rpfleger 1965, 55, 56; [X.]/v. Oefele/[X.]/Lieder, [X.],
3.
Aufl., §
9 Rn.
9a; [X.]/[X.], 6.
Aufl., §
914 Rn.
5; [X.]/[X.], [X.] [2009], §
914 Rn.
4), dass aus der Eintragung des Verzichts in
dem für das dem rentenverpflichteten Eigentümer gehörende Grundstück angelegten
[X.] die Zulässigkeit der Eintragung des Vermerks folge (KG, Rpfleger 1968, 52, 54), und dass die Eintragung überdies dem Rechtsfrieden diene ([X.], Rpfleger
1990, 288, 289). Zum Teil wird keine eigene Begründung gegeben, sondern allenfalls auf die vorstehend genannten Entscheidungen und Literaturstellen verwiesen ([X.]/[X.], 12.
Aufl., §
914 Rn.
4; [X.]/[X.], Grundbuchrecht, 6.
Aufl., [X.]. Rn.
D
9;
NK-[X.]/[X.], 3.
Aufl., §
914 Rn.
5).
bb) Überwiegend wird die Zulässigkeit der Eintragung des den Verzicht auf das Rentenrecht dokumentierenden Vermerks verneint, weil der Wortlaut des §
9 [X.] die Eintragung verbiete und der Zweck dieser Vorschrift der
ent-sprechenden Anwendung entgegenstehe (BayObLGZ
1998, 152, 155
f.; dem folgend KG, Rpfleger 2012, 135; [X.], [X.], 28.
Aufl., §
9 Rn.
5; Lem-ke/Schneider, Immobilienrecht, §
9 [X.] Rn.
16; Meikel/[X.], [X.], 10.
Aufl., §
9 Rn.
25; [X.]/[X.], [X.], 73. Aufl., §
914 Rn.
3; PWW/[X.], [X.], 8.
Aufl., §
914 Rn.
4; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15.
Aufl., Rn.
1168; im Ergebnis ebenso [X.], [X.] 1976, 63, 64). Zum Teil wird die Unzulässigkeit der Eintragung damit begründet, dass das Recht 10
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6
-
auf die Überbaurente gemäß §
914 Abs.
2 Satz
1 [X.] nicht in das Grundbuch eingetragen werden könne ([X.], [X.] 2012, 455, 457; ähnlich [X.]/[X.], [X.], 5.
Aufl., §
914 Anm.
3
b).
b) Der Senat entscheidet die Frage dahin, dass die Eintragung eines den im Grundbuch
eingetragenen Verzicht auf das Rentenrecht dokumentierenden Vermerks in das
für das überbaute Grundstück angelegte
[X.] unzu-lässig ist.
[X.]) Regelungen betreffend die Eintragung eines solchen Vermerks [X.] sich in §
9 [X.]. Nach Absatz
1 Satz
1 der Vorschrift sind Rechte, die dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zustehen, auf Antrag auch auf dem [X.] dieses Grundstücks zu vermerken. Dieser Fall liegt hier jedoch nicht vor. Zwar ist das Recht auf die Überbaurente (§
912 Abs.
2 Satz
1 [X.]) ein dem jeweiligen Eigentümer des überbauten Grundstücks gegen den [X.] Eigentümer des Grundstücks, von welchem aus überbaut wurde, [X.] Recht (§
913 Abs.
1 [X.]). Aber der Verzicht auf dieses Recht, der zu seiner Wirksamkeit gegenüber Dritten in das Grundbuch eingetragen werden muss (§
914 Abs.
2 Satz
2 Alt.
1 [X.]), ist das Gegenteil davon. Er bedeutet die Aufgabe des Rechts. §
9 Abs.
1 Satz
1 [X.] erlaubt deshalb nicht die Ein-tragung des Vermerks.
bb) Der entsprechenden Anwendung der Vorschrift steht ihr Zweck [X.].
(1) Rechte, die dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zustehen, sind subjektiv-dingliche Rechte. Sie gelten gemäß §§
93, 96 [X.] als wesentli-che, nicht abtrennbare Bestandteile des Grundstücks des [X.] (herrschendes Grundstück), sind sonderrechtsunfähig und teilen das Schicksal der Sache, mit der sie verbunden sind (Senat, Urteil vom 17.
Februar 2012 12
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-
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-
-
V
ZR 102/11, NJW-RR 2012, 845 Rn.
8). Daraus folgt, dass diese Rechte von den Rechten ergriffen werden, mit denen das herrschende Grundstück belastet ist. Auf diesem lastende Hypotheken und Grundschulden erstrecken sich auf die subjektiv-dinglichen Rechte (§§
1120, 1192 Abs.
1 [X.]), diese haften
den Hypotheken-
und Grundschuldgläubigern. Für den Grundstückseigentümer die-nen sie mit als Kreditunterlage. Er hat deshalb ein Interesse daran, dass die Rechte in dem für sein Grundstück angelegten [X.] durch einen [X.] Herrschvermerk
verlautbart werden (Meikel/[X.], [X.], 10.
Aufl., §
9 Rn.
2). Die [X.] haben ebenfalls ein Inte-resse an der Verlautbarung, denn diese schützt sie vor einem ungewollten [X.] eines Teils des Haftungsobjekts,
dem subjektiv-dinglichen Recht, durch gutgläubigen [X.] Erwerb des Grundstücks. Zwar müssen sie materiell-rechtlich gemäß §
876 Satz
2 [X.] der Aufhebung des Rechts zustimmen. Aber ihre grundbuchverfahrensrechtliche
Bewilligung der Löschung des Rechts im Grundbuch (§
19 [X.]) ist nur dann erforderlich, wenn das Recht auf dem [X.] des herrschenden Grundstücks vermerkt ist (§
21 [X.]). Da das Grundbuchamt nicht prüft, ob die nach materiellem Recht notwendige Zu-stimmung vorliegt, sichert somit allein der -
auch auf Antrag der Grundpfand-rechtsgläubiger einzutragende (§
9 Abs.
1 Satz
2 [X.])
-
Vermerk die Beteili-gung der [X.] an dem Löschungsverfahren.
(2) Bei dem Verzicht auf das Überbaurentenrecht ist das anders. Für den verzichtenden Eigentümer bietet die Verlautbarung des Verzichts in dem für sein Grundstück angelegten [X.] keinen Vorteil bei der Kreditbe-schaffung. Die [X.] haben ebenfalls keine Vorteile aus dem Vermerk. Er wirkt sich auf ihre Interessenlage und Rechtsstellung nicht aus. Sie müssen der Eintragung des Verzichts in das für das Grundstück des rentenverpflichteten Eigentümers angelegte [X.] materiell-rechtlich zustimmen (§
876 Satz
2 [X.]) und grundbuchverfahrensrechtlich gemäß §
19 16
-
8
-
[X.] die Eintragung des Verzichts in das Grundbuch bewilligen (vgl. Senat, Beschluss vom 14.
Juni 1984 -
V
ZB 32/82, [X.]Z 91, 343, 346
f.). Die [X.] in §
21 [X.] (siehe vorstehend unter (1)) kommt hier nicht zur Anwendung, weil ihre Voraussetzungen nicht vorliegen. Das Rentenrecht kann

anders als
ein [X.] Recht im Sinne von § 9 [X.]

nicht auf dem [X.] des herrschenden Grundstücks vermerkt werden, weil es nicht auf dem für das Grundstück des rentenverpflichteten Eigentümers [X.] eingetragen werden kann

914 Abs.
2 Satz
1 [X.]).
cc) Auch die allgemeinen Grundsätze zur Zulässigkeit von Grundbuch-eintragungen erlauben nicht die Eintragung des
Vermerks über den Verzicht in das
[X.] des herrschenden Grundstücks. Denn es dürfen nur solche Eintragungen erfolgen, die durch eine Rechtsnorm vorgeschrieben oder
-
ausdrücklich oder stillschweigend, etwa dadurch, dass das materielle Recht an die Eintragung eine rechtliche Wirkung knüpft
-
zugelassen sind (vgl. Senat, Beschluss vom 19.
Dezember 1991 -
V
ZB 27/90, [X.]Z 116, 392, 399
f.). [X.] gehört der [X.] nicht. Er ist weder gesetzlich vorgeschrieben noch ausdrücklich zugelassen. Eine stillschweigende Zulassung scheitert [X.], dass die Eintragung keine Rechtswirkungen erzeugt (siehe vorstehend un-ter
bb) (2)).
dd) Die Argumente der Befürworter einer Eintragungsfähigkeit (siehe vorstehend unter a) [X.])) sind nicht stichhaltig.
(1) Ein schützenswertes allgemeines Interesse des Rechtsverkehrs, sich über den Bestand von [X.] vergewissern zu können, besteht schon deshalb nicht, weil das Überbaurentenrecht nicht in das Grundbuch eingetragen werden kann. Solange es besteht, ist es -
wie auch der Überbau selbst
-
nicht aus dem Grundbuch ersichtlich. Dass es wegen des Verzichts des [X.] Grundstückseigentümers nicht mehr besteht, ergibt sich hinreichend 17
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aus der Eintragung in dem für das Grundstück des rentenverpflichteten [X.] angelegten [X.].
(2) Der Umstand, dass der Verzicht auf das Rentenrecht in das für das Grundstück des rentenverpflichteten Eigentümers angelegte [X.]
einzutragen ist, begründet nicht die Zulässigkeit der Eintragung des Vermerks. Der unmittelbare Anwendungsbereich von §
9 [X.] ist nicht gegeben, die ent-sprechende Anwendung der Vorschrift ist nicht möglich (siehe vorstehend unter b) [X.]) und bb)).
ee) Schließlich überzeugt die von den Antragstellern in der [X.] vertretene Ansicht nicht, der Eigentümer des überbauten Grundstücks könne seinem Grundbuch den Verzicht nicht entnehmen, sondern müsse unter Darlegung seines berechtigten Interesses das Grundbuch des Nachbargrundstücks einsehen, was Aufwand erfordere. Der spätere Eigentü-mer des überbauten Grundstücks weiß aufgrund der -
von den Antragstellern selbst als offenkundig bezeichneten
-
Regelung in §
914 Abs.
2
[X.], dass das Rentenrecht nicht, der Verzicht auf das Recht jedoch in das Grundbuch einzu-tragen ist. Die Einsichtnahme in das für das Nachbargrundstück angelegte [X.], in dem der Verzicht eingetragen ist, ist für ihn ohne Schwierig-keiten möglich. Die Darlegung des dafür nach §
12 Abs.
1 Satz
1 [X.] notwen-digen berechtigten Interesses erfordert entgegen der Ansicht der Antragsteller keinen Aufwand, denn es genügt, dass ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse vorliegt (siehe nur Meikel/[X.], [X.], 10.
Aufl., §
12 Rn.
5 mit umfangreichen Nachw.). Dies ist bei [X.] in einer Überbausituation ohne weiteres der Fall.
20
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10
-

IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§
1, 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf §
131 Abs.
4, §
30 Abs.
2 Satz
1 KostO.

[X.]

Schmidt-Räntsch

[X.]

Brückner

Kazele

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.03.2013 -
CB-2185-3 -

OLG [X.] am Main, Entscheidung vom 22.07.2013 -
20 W 112/13 -

22

Meta

V ZB 120/13

12.12.2013

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2013, Az. V ZB 120/13 (REWIS RS 2013, 366)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 366

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