Bundessozialgericht, Beschluss vom 21.01.2021, Az. B 10 ÜG 1/20 BH

10. Senat | REWIS RS 2021, 9343

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Tenor

Der Antrag des [X.], ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 8. Juli 2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

I

1

Der Kläger macht in der Hauptsache ausschließlich einen Anspruch auf Entschädigung in Geld wegen der nach seiner Auffassung unangemessenen Dauer des vor dem [X.] unter dem [X.]/5 AS 212/12 geführten Klageverfahrens geltend. Diesen Anspruch hat das [X.] als Entschädigungsgericht verneint (Urteil vom 8.7.2020). Zwar dürfte das Ausgangsverfahren als überlang zu bewerten sein. Dennoch habe der Kläger keinen Anspruch auf eine Entschädigung in Geld. Vielmehr wäre eine Wiedergutmachung durch die Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer nach § 198 Abs 2 Satz 2 und Abs 4 Satz 1 GVG insbesondere mit Blick auf das Prozessverhalten des [X.] im Ausgangsverfahren ausreichend. Diese werde vom Kläger aber ausdrücklich nicht begehrt.

2

Der Kläger hat für die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Der Spruchkörper sei bei der Entscheidung nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen.

II

3

Der Antrag des [X.] auf PKH ist abzulehnen.

4

Nach § 73a Abs 1 Satz 1 [X.] iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

5

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das gegen die angefochtene Entscheidung des Entschädigungsgerichts allein in Betracht kommende zulässige Rechtsmittel ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 160a [X.]). Die Revision darf gemäß § 160 Abs 2 [X.] nur zugelassen werden, wenn einer der dort abschließend genannten Revisionszulassungsgründe vorliegt. Das ist hier nach Durchsicht der Akten und der im [X.] gebotenen summarischen Prüfung nicht erkennbar.

6

Es ist nicht ersichtlich, dass ein zur Vertretung vor dem BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter 73 Abs 2 und 4 [X.]) geltend machen könnte, dass der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 [X.]) zukommt. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der vorgenannten Bestimmung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Nach welchen Maßstäben die Angemessenheit der Verfahrensdauer gemäß § 198 Abs 1 Satz 2 GVG zu bewerten ist, ist höchstrichterlich geklärt (vgl dazu zB Senatsurteil vom 12.12.2019 - [X.] ÜG 3/19 R - [X.] 4-1720 § 198 [X.] Rd[X.]1 ff; Senatsurteil vom 7.9.2017 - [X.] ÜG 3/16 R - [X.] 4-1720 § 198 [X.] Rd[X.]3 ff). Dies gilt auch für die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs 2 Satz 2 und § 198 Abs 4 Satz 1 GVG durch die bloße Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer in Betracht kommen kann (vgl dazu Senatsurteil vom 12.12.2019 - [X.] ÜG 3/19 R - [X.] 4-1720 § 198 [X.] RdNr 40 mwN).

7

Des Weiteren ist nicht erkennbar, dass der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]) vorliegt. Denn die angefochtene Entscheidung des [X.] ist nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung abgewichen.

8

Schließlich lässt sich auch kein Verfahrensmangel feststellen, der gemäß § 160 Abs 2 [X.] [X.] zur Zulassung der Revision führen könnte.

9

Anhaltspunkte, dass das Entschädigungsgericht - wie vom Kläger behauptet - bei der Entscheidung nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei, sind nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht vorgetragen. Soweit er eine unzutreffende Rechtsanwendung des Entschädigungsgerichts in seinem Einzelfall rügen wollte, kann er auch insoweit keine Revisionszulassung erreichen (vgl stRspr; zB Senatsbeschluss vom 27.12.2018 - [X.] SB 3/18 BH - juris Rd[X.]).

Aufgrund der Ablehnung des [X.] entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 [X.] iVm § 121 Abs 1 ZPO).

Meta

B 10 ÜG 1/20 BH

21.01.2021

Bundessozialgericht 10. Senat

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend Hessisches Landessozialgericht, 8. Juli 2020, Az: L 6 SF 6/19 EK AS, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 21.01.2021, Az. B 10 ÜG 1/20 BH (REWIS RS 2021, 9343)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 9343

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