Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.02.2023, Az. 6 StR 523/22

6. Strafsenat | REWIS RS 2023, 858

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Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 14. September 2022 aufgehoben in den Aussprüchen über

a) die Gesamtstrafe; hierüber ist eine nachträgliche Entscheidung gemäß §§ 460, 462 StPO zu treffen;

b) die Aufrechterhaltung der [X.]; diese entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem für das Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten.

Gründe

1

Das [X.] hat den im Übrigen freigesprochenen Angeklagten wegen Urkundenfälschung unter Auflösung einer Gesamtstrafe aus einem Urteil des [X.]s Würzburg vom 22. Februar 2021 und unter Einbeziehung der dortigen Strafen sowie der Strafe aus einem Urteil des [X.] vom 24. März 2022 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt; die in den früheren Urteilen getroffenen [X.] hat es aufrechterhalten. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. [X.] hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der [X.] hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„Gegen die konkrete Strafzumessung ist zunächst nichts zu erinnern. Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung begegnet hingegen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die [X.] hat zwar die Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des [X.]s Würzburg vom 22. Februar 2021 – 2 [X.] (2) – aufgelöst, in der weiteren Folge jedoch nicht die beiden [X.], sondern neben einer Einzelfreiheitsstrafe (1 Jahr und 6 Monate) versehentlich die Gesamtfreiheitsstrafe (1 Jahr und 10 Monate) herangezogen. Da es sich bei Letzterer um die höchste Einzel- und damit um die Einsatzstrafe handelt, kann nicht sicher ausgeschlossen werden, dass die [X.] bei [X.] Vorgehen nicht auf eine mildere Gesamtstrafe erkannt hätte. [X.] ist folglich aufzuheben. Die Einzelstrafen sind nicht betroffen und können – ebenso wie die hierzu rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO) – bestehen bleiben. Der vorgenannte Rechtsfehler zwingt jedoch nicht zur Zurückverweisung der Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO. Die neu zu treffende Entscheidung kann dem Beschlussverfahren nach den §§ 460, 462 StPO überlassen werden, da die Voraussetzungen der nachträglichen Gesamtstrafenbildung vorliegen (§ 354 Abs. 1b Satz 1 StPO).“

3

Dem schließt sich der Senat an.

4

2. Die Aufrechterhaltung der [X.] hat ebenfalls keinen Bestand. Bei der Anordnung der Einziehung von [X.] (§ 73 StGB) erwirbt der Staat regelmäßig mit Rechtskraft der Entscheidung das Eigentum an den eingezogenen Gegenständen (§ 75 Abs. 1 StGB). In derartigen Fällen ist das Aufrechterhalten einer Einziehungsentscheidung bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung nach § 55 Abs. 2 StGB entbehrlich (vgl. [X.], Beschlüsse vom 14. Dezember 2022 – 6 StR 338/22; vom 4. April 2019 – 5 [X.]).

Sander     

      

Feilcke     

      

Tiemann

      

von [X.]     

      

Arnoldi     

      

Meta

6 StR 523/22

21.02.2023

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hannover, 14. September 2022, Az: 70 KLs 17/20

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.02.2023, Az. 6 StR 523/22 (REWIS RS 2023, 858)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 858

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