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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL1 StR 467/01vom22. Januar 2002in der Strafsachegegenwegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom22. Januar 2002, an der teilgenommen haben:[X.] am [X.]. [X.] [X.] die Revision der Staatsanwaltschaft wird das U[X.]eil des [X.] vom 31. Mai 2001 mit den Feststellungen auf-gehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.]des [X.] zurückverwiesen.Von Rechts wegenGründe: [X.] hat den Angeklagten vom Vorwurf des bandenmßigenHandeltreibens und der bandenmßigen Einfuhr von Betsmitteln innicht geringer Menge (§ 30a Abs. 1 BtMG) aus tatschlichen Gründen [X.]eige-sprochen. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft.Die [X.] hat es als nicht erwiesen angesehen, daß sich der An-geklagte an einem Handel mit 13,78 kg Heroin (7352 Gramm Heroinhydrochlo-rid) und dessen unerlaubter Einfuhr aus dem [X.] in die [X.] in den Türschwellern eines PKW [X.] am [X.] 2000 gegen 0.30 Uhr beim Grenzübergang [X.] betei-ligte, und er den geplanten, durch den Zugriff der Polizei aber vereitelten Wei-- 4 -te[X.]ranspo[X.] des Betsmittels nach [X.] begleiten und dieses do[X.]an die Abnehmer vereinbarungsgemû rgeben sollte.Die Staatsanwaltschaft [X.] die Verletzung formellen und materiellenRechts. Ihre Revision hat mit der [X.] ([X.] gegen § 244Abs. 2 StPO). II.Die Staatsanwaltschaft beanstandet, das Gericht habe es [X.], einesachverstige vergleichende (morphologische) Untersuchung der an [X.] des Verpackungsmaterials des Heroins gefundenen elf Haarenmit einer bereits gesiche[X.]en Haarprobe des Angeklagten zu veranlassen. [X.] ergeben, "[X.] zwischen den eigenen Haaren des [X.] den Spurenhaaren Übereinstimmung besteht". "Das Gericht tte sich zudieser Beweiserhebung trotz unterlassenen Beweisantrags ged[X.] flenmssen, da sich dieses (neue) Beweismittel aus den Akten ergibt", wie die [X.] dann im einzelnen darlegt.1. Die Aufklrungsrist zulssig. Sit der durch § 344 Abs. 2Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form.Die [X.] - die Spurenhaare stammen vom Angeklagten -, [X.] - haarvergleichendes Sachverstigengutachten - sowie dieUmst, die [X.] die Beu[X.]eilung der Frage, ob sich dem Gericht die vermiûteBeweiserhebung aufdrmuûte (vgl. [X.], 45, 46) sind hinrei-- 5 -chend dargetan. Insbesondere ist das Beweismittel ausreichend bestimmt. [X.] anzuwendende Untersuchungsverfahren muûte nichtr bezeichnet werden (vgl. BGHSt 39, 49, 52). Ein Sachverstiger hat ineigener Verantwo[X.]r seine Untersuchungsmethoden und den Umfangseiner Erhebungen zu entscheiden (BGHSt 44, 26, 33; [X.], 630632), und ggf. auf nach dem Stand der Wissenschaft besser geeignete - alter-native - Untersuchungsmethoden auch anderer Fachrichtungen hinzuweisen.Solche - unvorhersehbaren - Details der Vorbereitung eines grundstzlich [X.] geeigneten Sachverstigengutachtens muû die [X.] dann nicht vo[X.]ragen, wenn vor der [X.] aus Rechtsgrch erzende Gerichtsbe-schlsse erforderlich sein sollten, wie etwa bei der DNA-Analyse (§ 81 f Abs. 1Satz 1 StPO). Es ist deshalb unerheblich, [X.] die Staatsanwaltschaft in [X.] auf eine morphologische Untersuchung der Haareabstellt, worauf der Klammerzusatz hindeutet, wrend - wie sich erst sterergab - voraussichtlich nur eine DNA-Analyse zu einem aussagekrftigen Er-gebnis beim Vergleich der Spurenhaare (Schamhaare) mit den bereits ent-nommenen Kopfhaaren des Angeklagten [X.]en kann. Daû die Staatsanwalt-schaft mit dem Klammerzusatz andere Untersuchungsmethoden als eine mor-phologische Begutachtung auûer Betracht lassen wollte, ist auszuschlieûen.2. Die Aufklrungsrist beg[X.].Die Einholung eines Sachverstigengutachtens zum Vergleich der ander Verpackung des Heroins sichergestellten Haare mit den Haaren des [X.] sich der [X.] aufdrmssen, obwohl die Staatsan-waltschaft schon im Ermittlungsverfahren, auch unter dem Aspekt der [X.] -lung des § 160 Abs. 2 StPO, die Untersuchung selbst tte veranlassen undjedenfalls angesichts der Bedeutung der [X.] in der [X.] einen entsprechenden Ant[X.]te stellen mssen. Die [X.]war deshalb im Rahmen ihrer Aufklrungspflicht gehalten, ein dera[X.]iges Sach-verstigengutachten von Amts wegen einzuholen (§ 244 Abs. 2 StPO).Vor dem Hintergrund der von der [X.] dargestellten [X.] lag hier der [X.] auf die an den Klrn des Verpackungs-materials des geschmuggelten Heroins sichergestellten Haare, deren [X.] deren Beweisbedeutung den Akten (bis zu Anklage 263 Blatt) unschwer zuentnehmen war, nahe, zumal die [X.] bei ihrer Beweiswrdigung aus-drcklich auf das Fehlen eines Sachbeweises [X.] die [X.], wie z.B. Fingerspuren, abstellt. Der Vergleich der Haare mit den be-reits zur toxikologischen Untersuchung sichergestellten Kopfhaaren oder - er-forderlichenfalls - anderer noch zu entnehmender Körperhaare oder sonstigerKörperzellen des Angeklagten (§ 81a StPO) mittels Sachverstigengutach-tens ist geeignet, den von der [X.] vermiûten konkreten Anhaltspunkt[X.] die Beteiligung des Angeklagten an der Tat zu liefern.Auf der [X.]en Beweiserhebung beruht das U[X.]eil. Der [X.] nicht auszuschlieûen, [X.] die [X.], tte sich ergeben, [X.] [X.] am Klebeband der Heroinverpackung vom Angeklagten stammen, [X.] sofo[X.]ige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Zuerken-nung von Haftentscigung ist damit gegenstandslos.[X.] Nack Wahl [X.] [X.]
Meta
22.01.2002
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2002, Az. 1 StR 467/01 (REWIS RS 2002, 4928)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4928
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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