Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2011, Az. III ZB 84/10

III. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 7300

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BGHR: ja [X.] BESCHLUSS III ZB 84/10vom 21. April 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 21. April 2011 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des [X.] vom 3. März 2010 - 2-08 S 25/09 - wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. [X.]: 2.990,94 • Gründe: [X.] Die Klägerin nimmt das beklagte Kreditkartenunternehmen, dessen sat-zungsmäßiger Sitz im [X.] ist und das in [X.] eine Zweigniederlassung unterhält, auf Erstattung von Kosten für die Stornierung einer gebuchten Reise in Anspruch. 1 Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 23. Juni 2009 abgewiesen. Die Klägerin hat gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 26. Juni 2009 zugestellte Urteil am 27. Juli 2009, einem Montag, Berufung beim [X.] 2 - 3 - eingelegt und ihr Rechtsmittel innerhalb bewilligter Fristverlängerung am 9. September 2009 begründet. Nach vorangegangenem Hinweis hat das [X.] die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen, weil nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. [X.] in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung das [X.] für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel zuständig gewesen wäre. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin. 3 I[X.] Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statt-hafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die Rechtssache grund-sätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert. 4 1. Nach § 40 [X.] findet § 119 GVG in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) auf Berufungsverfahren unter anderem dann Anwendung, wenn die anzufechtende Entscheidung vor dem [X.] 2009 erlassen wurde und Ansprüche betrifft, die gegen eine [X.] erhoben worden sind, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der [X.] in erster Instanz außerhalb des Geltungsbereichs des [X.] hatte. 5 - 4 - Wie die Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel zieht, sind die Voraussetzun-gen jener Vorschrift erfüllt, weil die Beklagte ihren allgemeinen Gerichtsstand gemäß Art. 2 Abs. 1, Art. 60 Abs. 1 EuGVVO im [X.] hatte und das anzufechtende Urteil am 23. Juni 2009 verkündet wurde. Für eine sol-che Fallkonstellation sieht § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. [X.] a.F. vor, dass die [X.]e für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmit-tel der Berufung und Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte zu-ständig sind. 6 2. Die Rechtsbeschwerde, die dies ausgehend vom Wortlaut des § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG a.F. nicht anders sieht, meint indes, der Zweck dieser Norm sei dahin gegangen, aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Eindämmung von Divergenzen unter den Berufungsgerichten die [X.]e dann zur Entscheidung zu berufen, wenn entweder (Buchst. c) ausländisches Recht angewendet wurde oder (Buchst. b) die Anwendung ausländischen Rechts mit Rücksicht auf den allgemeinen Gerichtsstand einer [X.] in Betracht komme. Sie hält daher - im Wege einer Fortbildung des Rechts - eine teleologische Re-duktion der Bestimmung für geboten, wonach die Regelzuständigkeit des Land-gerichts angezeigt ist, wenn bei einem Streit über vertragliche Ansprüche die Vertragsparteien - wie hier - die Anwendbarkeit des [X.] Rechts wirksam vereinbart hätten. 7 Dem kann nicht gefolgt werden. 8 a) Wie der [X.] entschieden hat, ist die Anknüpfung der Rechtsmittelzuständigkeit des [X.]s daran, dass eine [X.] bei Klageerhebung keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, formal zu [X.]. Sie greift daher auch dann ein, wenn sich im Einzelfall keine besonde-9 - 5 - ren Fragen des internationalen Privatrechts stellen (vgl. Beschlüsse vom 19. Februar 2003 - [X.], NJW 2003, 1672, 1673; vom 19. Juni 2007 - [X.], NJW-RR 2007, 1436 Rn. 6). Eine andere Betrachtung trüge in die Beurteilung, welches Gericht für ein Rechtsmittel zuständig wäre, [X.] hinein, die mit dem Gebot der [X.] nicht zu vereinbaren wä-ren. Denn sie hinge von der Beantwortung materiell-rechtlicher Vorfragen ab. b) Insoweit unterscheidet sich die hier zu beurteilende Konstellation von Fällen, in denen der [X.] die besondere Rechtsmittelzuständig-keit des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. [X.] a.F. verneint hat, weil trotz des [X.] Gerichtsstands einer [X.] im Ausland ausschließlich [X.] Recht anzuwenden ist. Dies gilt etwa für Entscheidungen der [X.] in Zwangsversteigerungsverfahren (Beschluss vom 19. März 2004 - [X.], [X.]. 2004 Nr. 184 [X.], 425), in allgemeinen Zwangsvoll-streckungsverfahren (Beschluss vom 25. Oktober 2006 - [X.], [X.], 487, 488) und in insolvenzrechtlichen Beschwerdeverfahren (Beschluss vom 23. Oktober 2008 - [X.], [X.], 95 Rn. 5), weil hier nach dem "lex fori"-Prinzip ausschließlich [X.] Recht anzuwenden ist und damit eine Rechtsunsicherheit, die die Anwendung des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. [X.] a.F. hätte rechtfertigen können, nicht bestanden hat. 10 3. Die von der Rechtsbeschwerde befürwortete Rechtsfortbildung ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Gesetzgeber die besondere Rechtsmittelzu-ständigkeit der [X.]e nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und c [X.] im [X.] nicht mehr vorgesehen hat, weil sie sich nicht bewährt habe (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 320). Es besteht kein Anlass und es wird von der Rechtsbeschwerde auch kein praktisches Bedürfnis aufgezeigt, 11 - 6 - das durch die Neuregelung auslaufende alte Recht in der von der Rechtsbe-schwerde für richtig gehaltenen Weise weiter zu komplizieren. [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.06.2009 - 31 C 139/09-44 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 2-08 S 25/09 -

Meta

III ZB 84/10

21.04.2011

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2011, Az. III ZB 84/10 (REWIS RS 2011, 7300)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7300

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