Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2002, Az. 2 ARs 88/02

2. Strafsenat | REWIS RS 2002, 3766

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/02vom10. April 2002in der Strafsachegegenwegen Diebstahls u.a.[X.].: 52/50 Js 2682/88 Staatsanwaltschaft Duisburg[X.].: 22 [X.] 127641/91 Staatsanwaltschaft [X.] - Zweigstelle [X.] -[X.].: 16 [X.] (14/94) [X.] Amtsgericht [X.][X.].: 2 [X.] [X.] Landgericht [X.]- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.]eneralbun-desanwalts am 10. April 2002 beschlossen:Für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen [X.], die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, istdas Landgericht - Strafvollstreckungskammer - [X.] zuständig.[X.]ründe: [X.] Angeklagte ist durch Urteil der auswärtigen großen [X.] des[X.] [X.] in [X.] vom 27. August 1991 zu einer [X.]esamtfreiheits-strafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Nach [X.] und mehrfachen Zurückstellungen gemäß § 35 BtM[X.] ist die Reststrafe [X.] ausgesetzt worden.Die zu den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte [X.] der Landgerichte [X.] und [X.] streiten [X.] die Zuständigkeit für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Ent-scheidungen (§ 453 StPO). I[X.] [X.] ist als gemeinschaftliches oberes [X.]ericht zurEntscheidung des [X.] berufen (§ 14 StPO).- 3 -Zustig ist die Strafvollstreckungskammer des [X.] [X.](§ 462 a Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 StPO).Der [X.]eneralbundesanwalt hat hierzu folgende Stellungnahme [X.] des [X.]erichts des ersten [X.] auch fr [X.] kann aus § 36 Abs. 5 Satz 1 BtM[X.] nicht her-geleitet werden, da sich diese Vorschrift gerade nicht auf [X.] nach § 36 Abs. 4 BtM[X.] bezieht. Vielmehr verbleibt es bei der allge-meinen Zustigkeitsbestimmung des § 462a Abs. 1 StPO mit der Fol-ge, dass in Fllen, in denen Freiheitsstrafe vollzogen wurde, grundstz-lich die Strafvollstreckungskammer Vorrang vor dem [X.]ericht des ersten[X.] hat. Dies gilt ig davon, ob sich der [X.] Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung noch in Strafhaft [X.] (B[X.]HR BtM[X.] § 36 Abs. 2 Zustigkeit 1; B[X.]H, Beschluss vom09.05.2001 - 2 [X.]/[X.] zustig ist die Strafvollstreckungskammer des [X.][X.], weil der Verurteilte zuletzt bis zu seiner Entlassung [X.] in der [X.] inhaftiert war, wo er eine Freiheitsstrafefr die [X.] (Bd. V Bl. 270 [X.], 271 d. [X.] die Aufnahme des Verurteilten in die [X.] ist die Strafvollstreckungskammer des [X.] [X.] nachdem [X.] des § 462a Abs. 4 Satz 3 StPO auch frdie weiteren Entscheidungen in der vorliegenden [X.] geworden (B[X.]HSt 30, 223, 224; [X.] in [X.] 462a [X.]. 33 m.w.N.). Dieser [X.] setzt insbeson-dere nicht voraus, dass die Strafvollstreckungskammer in [X.] auch [X.] 4 -schlich mit einer bestimmten Entscheidung befaût war (B[X.]H NStZ1984, 380). Ein Befasstsein der Strafvollstreckungskammer des Landge-richts [X.] mit der Sache im maûgeblichen Zeitpunkt, das einem Zu-stigkeitswechsel entgegenstehen [X.], lag nicht vor. Die somiteingetretene Zustigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landge-richts [X.] bleibt aucr den Zeitpunkt der Haftentlassung hinausbestehen (B[X.]HSt 28, 82, 83)."Dem [X.] sich der Senat an.[X.] Bode Rothfuû [X.]

Meta

2 ARs 88/02

10.04.2002

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2002, Az. 2 ARs 88/02 (REWIS RS 2002, 3766)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3766

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.