Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]/02vom10. April 2002in der Strafsachegegenwegen Diebstahls u.a.[X.].: 52/50 Js 2682/88 Staatsanwaltschaft Duisburg[X.].: 22 [X.] 127641/91 Staatsanwaltschaft [X.] - Zweigstelle [X.] -[X.].: 16 [X.] (14/94) [X.] Amtsgericht [X.][X.].: 2 [X.] [X.] Landgericht [X.]- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.]eneralbun-desanwalts am 10. April 2002 beschlossen:Für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen [X.], die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, istdas Landgericht - Strafvollstreckungskammer - [X.] zuständig.[X.]ründe: [X.] Angeklagte ist durch Urteil der auswärtigen großen [X.] des[X.] [X.] in [X.] vom 27. August 1991 zu einer [X.]esamtfreiheits-strafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Nach [X.] und mehrfachen Zurückstellungen gemäß § 35 BtM[X.] ist die Reststrafe [X.] ausgesetzt worden.Die zu den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte [X.] der Landgerichte [X.] und [X.] streiten [X.] die Zuständigkeit für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Ent-scheidungen (§ 453 StPO). I[X.] [X.] ist als gemeinschaftliches oberes [X.]ericht zurEntscheidung des [X.] berufen (§ 14 StPO).- 3 -Zustig ist die Strafvollstreckungskammer des [X.] [X.](§ 462 a Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 StPO).Der [X.]eneralbundesanwalt hat hierzu folgende Stellungnahme [X.] des [X.]erichts des ersten [X.] auch fr [X.] kann aus § 36 Abs. 5 Satz 1 BtM[X.] nicht her-geleitet werden, da sich diese Vorschrift gerade nicht auf [X.] nach § 36 Abs. 4 BtM[X.] bezieht. Vielmehr verbleibt es bei der allge-meinen Zustigkeitsbestimmung des § 462a Abs. 1 StPO mit der Fol-ge, dass in Fllen, in denen Freiheitsstrafe vollzogen wurde, grundstz-lich die Strafvollstreckungskammer Vorrang vor dem [X.]ericht des ersten[X.] hat. Dies gilt ig davon, ob sich der [X.] Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung noch in Strafhaft [X.] (B[X.]HR BtM[X.] § 36 Abs. 2 Zustigkeit 1; B[X.]H, Beschluss vom09.05.2001 - 2 [X.]/[X.] zustig ist die Strafvollstreckungskammer des [X.][X.], weil der Verurteilte zuletzt bis zu seiner Entlassung [X.] in der [X.] inhaftiert war, wo er eine Freiheitsstrafefr die [X.] (Bd. V Bl. 270 [X.], 271 d. [X.] die Aufnahme des Verurteilten in die [X.] ist die Strafvollstreckungskammer des [X.] [X.] nachdem [X.] des § 462a Abs. 4 Satz 3 StPO auch frdie weiteren Entscheidungen in der vorliegenden [X.] geworden (B[X.]HSt 30, 223, 224; [X.] in [X.] 462a [X.]. 33 m.w.N.). Dieser [X.] setzt insbeson-dere nicht voraus, dass die Strafvollstreckungskammer in [X.] auch [X.] 4 -schlich mit einer bestimmten Entscheidung befaût war (B[X.]H NStZ1984, 380). Ein Befasstsein der Strafvollstreckungskammer des Landge-richts [X.] mit der Sache im maûgeblichen Zeitpunkt, das einem Zu-stigkeitswechsel entgegenstehen [X.], lag nicht vor. Die somiteingetretene Zustigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landge-richts [X.] bleibt aucr den Zeitpunkt der Haftentlassung hinausbestehen (B[X.]HSt 28, 82, 83)."Dem [X.] sich der Senat an.[X.] Bode Rothfuû [X.]
Meta
10.04.2002
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2002, Az. 2 ARs 88/02 (REWIS RS 2002, 3766)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3766
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.