Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2016, Az. 5 StR 330/16

5. Strafsenat | REWIS RS 2016, 2785

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[X.]:[X.]:BGH:2016:081116B5STR330.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 330/16

vom
8. November 2016
in der Strafsache
gegen

wegen
gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über

21 Jahre an eine Person unter 18 Jahren u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 8. November 2016
beschlos-sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. Februar 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:
Verfahrensbeschränkungen nach § 154 StPO hätten sich angeboten.

[X.] Dölp

König

Feilcke

Meta

5 StR 330/16

08.11.2016

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2016, Az. 5 StR 330/16 (REWIS RS 2016, 2785)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 2785

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