Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2006, Az. V ZR 45/05

V. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4571

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 10. März 2006 W i l m s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] §§ 1041 Satz 1, 1051 a) Die gebotene Reinvestition der Erlöse aus der Veräußerung von [X.] durch den [X.] muss zeitnah erfolgen. Dies gilt auch, wenn sie durch Tilgung von [X.] erfolgt. b) Eine Sicherheit kann nicht (mehr) verlangt werden, wenn der Erlös reinvestiert worden ist, unabhängig davon, ob dies zeitnah geschehen ist oder nicht. (Bestätigung von Senatsurt. v. 2. November 2001, [X.]/00, NJW 2002, 434) [X.], [X.]. v. 10. März 2006 - [X.] - [X.]
- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 2006 durch [X.] Dr. [X.], die [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der [X.]n werden das [X.]eil des 8. Zivil-senats des [X.] in [X.] vom 1. Februar 2005 im Kostenpunkt und insoweit auf-gehoben, als die [X.] zu einer Sicherheitsleistung von mehr als 62.877,94 • verurteilt worden ist, und das [X.]eil der Einzelrich-terin der 11. Zivilkammer des [X.] vom 14. März 1995 geändert. Die [X.] wird unter Abweisung der insoweit weitergehenden Klage verurteilt, dem Kläger zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem Verkauf des Rindviehbestands, des [X.]s, der Aktien der Zuckerrübenfabrik und der Molkerei- und Viehverwertungsan-teile eine Sicherheit in Höhe von 62.877,94 • zu leisten. Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt 65 % der Kosten des ersten Rechtszugs, 38 % der Kosten des Berufungsverfahrens und 63 % beider Revisions-verfahren, die [X.] die übrigen Kosten aller Rechtszüge. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Parteien sind Erben ihrer am 3. Oktober 1979 verstorbenen Mutter (im Folgenden: Erblasserin). Diese war Eigentümerin eines [X.]s, das als Hof im Sinne der Höfeordnung eingetragen ist und aus Herrenhaus, [X.] sowie Acker- und Waldflächen von ca. 321 ha besteht. [X.] ist der Kläger; [X.] sind seine ehelichen Kinder, ersatzweise die [X.]. 1 Ursprünglich hatte die Erblasserin beabsichtigt, die [X.] als Hofvor-erbin einzusetzen. [X.] räumte sie ihr ab dem 1. Juli 1979 unentgeltlich einen lebenslangen Nießbrauch an [X.] ein, das sie mit allen Aktiven und Passiven übernehmen sollte. Mit [X.] verpachtete die [X.] die Ackerflächen des [X.]s (152,5 ha) zusammen mit Eigenflächen (17,5 ha) bis zum 30. Juni 2005 an die [X.]mbH (im Folgenden: Pächterin). In dem Vertrag wurde vereinbart, dass die Pächterin bei [X.] den [X.]sbesatz von der [X.]n kaufen und diese ihn bei [X.] zurückkaufen sollte. Die [X.] verkaufte der Pächterin totes In-ventar, wegen Aufgabe der Vermarktung von Milcherzeugnissen durch die Erblasserin auch die zum [X.] gehörenden Milchkühe, mit dem Nießbrauch übernommene Aktien einer Zuckerfabrik sowie Molkerei- und Viehverwertungs-anteile. 2 Der Kläger hat behauptet, die [X.] habe die Erlöse aus diesen Ver-äußerungen nicht in das [X.] reinvestiert. Er hat (u. a.) Herausgabe des Erlöses aus dem Verkauf des [X.]sbesatzes in Höhe von 320.000 DM, hilfsweise Si-cherheitsleistung in entsprechender Höhe, und Leistung einer weiteren Sicher-heit in Höhe von 961.970,16 DM wegen seines Anspruchs auf vollständige 3 - 4 - Rückgabe des [X.]s nach Beendigung des Nießbrauchs verlangt. Dem hält die [X.] Investitionen und die Tilgung von [X.]sverbindlichkeiten entgegen. Das [X.] hat die [X.] zum Ersatz von Zins- und Tilgungsleis-tungen in Höhe von 182.045,50 DM und zur Leistung einer Sicherheit wegen Verkäufen aus dem Anlagevermögen in Höhe von 331.970,16 DM verurteilt und die weitergehende Klage sowie eine auf Bewilligung einer Grundschuld an [X.]sbesitz gerichtete Widerklage abgewiesen. Die Berufung der [X.]n hat das [X.] zurückgewiesen. Auf ihre gegen die Verurteilung zur Sicherheitsleistung gerichtete Revision hat der Senat das Berufungsurteil inso-weit aufgehoben und die Sache an das [X.] zurückverwiesen ([X.]. v. 2. November 2001, [X.], NJW 2002, 434). Dieses hat die Beru-fung der [X.]n erneut zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die von dem Senat zugelassene Revision der [X.]n, deren Zurückweisung der Kläger beantragt. 4 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht geht auf der Grundlage des ersten Senatsurteils davon aus, dass der [X.]n an [X.] ein Unternehmensnießbrauch ein-geräumt worden ist. Sie sei deshalb berechtigt gewesen, die Verkäufe durchzu-führen, habe aber nach § 1041 [X.] den Ausgleich von [X.] nicht bis zur Beendigung des Nießbrauchs hinausschieben dürfen. Sie sei vielmehr verpflichtet gewesen, das [X.] während der gesamten Dauer des Nießbrauchs in der Substanz zu erhalten. Auch nach dem Ergebnis der neuen Verhandlung sei die [X.] dieser Verpflichtung nicht nachgekommen und habe deshalb 5 - 5 - im Umfang der Verkäufe Sicherheit zu leisten. Eine Reinvestition von [X.] in das Unternehmen könne zwar nach dem [X.]eil des Senats in dieser Sache auch in einer Tilgung von Verbindlichkeiten liegen. Dabei könnten aber nur Tilgungen berücksichtigt werden, die zeitnah erfolgt seien. Diese zeitliche Nähe zu den Verkäufen lasse sich bei dem weit überwiegenden Teil der [X.] nicht feststellen. Die anrechenbaren Tilgungen führten unter Berücksichti-gung einer an die [X.] ausgezahlten Feuerversicherungsleistung nicht zu einer Reduzierung der Verurteilung zur Leistung der Sicherheit. Tilgungen und Investitionen in dem Zeitraum nach dem 1. Juli 1997 könnten nicht berücksich-tigt werden, weil sie nicht zu einer nachhaltigen Verbesserung der wirtschaftli-chen Situation des [X.]s geführt hätten. Dass die betrieblichen Verbindlichkeiten jetzt 159.972,69 • betrügen, sei nicht zu berücksichtigen, weil es sich hierbei um eine Momentaufnahme handele. I[X.] Das hält einer revisionsrechtlichen Prüfung im Ergebnis nur teilweise stand. Der Kläger kann von der [X.]n Leistung einer Sicherheit in Höhe von 62.877,94 • verlangen. Ein Anspruch auf weitergehende Sicherheit steht ihm dagegen nicht zu. 6 1. Nach dem [X.]eil des Senats vom 2. November 2001 ([X.], NJW 2002, 343, 435) steht dem Kläger ein Anspruch auf Sicherheitsleistung nur zu, wenn die Voraussetzungen des § 1051 [X.] gegeben sind. Das ist der Fall, wenn eine erhebliche Verletzung der Rechte des Eigentümers durch den Nießbraucher zu besorgen ist. Eine solche Besorgnis ist insbesondere bei einer Gefährdung des Anspruchs des Eigentümers auf Erhaltung des Unternehmens (hier: des [X.]s) in seinem Bestand (§ 1041 Satz 1 [X.]) oder auf Rückgabe 7 - 6 - des Unternehmens (hier: des [X.]s) nach Beendigung des Nießbrauchs anzu-nehmen ([X.]/[X.], § 1051 Rdn. 1). 2. Im Umfang von 62.877,94 • ist eine Gefährdung der Ansprüche des [X.] als Eigentümer auf Grund der Entnahme der Verkaufserlöse zu [X.]. 8 a) Nach dem [X.]eil des Senats vom 2. November 2001 ist eine Gefähr-dung des Anspruchs des Eigentümers auf Erhalt des [X.] anzunehmen, wenn der Nießbraucher Erlöse aus dem Verkauf von [X.] über einen längeren Zeitraum aus dem Anlagevermögen absondert, und zwar auch dann, wenn der Verkauf, wie hier, im Rahmen ordnungsgemä-ßer Wirtschaft erfolgt (NJW 2002, 434, 435). Der Nießbraucher darf nämlich mit der Rückführung von Erlösen aus der Veräußerung von Anlagevermögen nicht bis zur Beendigung des Nießbrauchs zuwarten. Er ist nach § 1041 Satz 1 [X.] verpflichtet, das Unternehmen in seinem Bestand zu erhalten. Diese Verpflich-tung kann er nur erfüllen, wenn er solche Erlöse schon während der Dauer des Nießbrauchs wieder in das Unternehmen investiert. Unterbleibt eine solche Reinvestition in das Unternehmen über einen längeren Zeitraum, lässt das eine erhebliche Gefährdung des Anspruchs des Eigentümers erwarten. Da der Ei-gentümer auf die Führung des Unternehmens durch den Nießbraucher nur we-nig Einfluss nehmen kann, begründet diese Erwartung einen Anspruch auf Si-cherheitsleistung. 9 b) Der Senat hat aber auch entschieden, dass dem [X.] aus seiner Verpflichtung zur Erhaltung des Unternehmens, anders als einem Nießbraucher an einer Sache oder einer Sachgesamtheit, keine fest um-rissenen Handlungspflichten erwachsen. Ihm ist vielmehr ein wirtschaftlicher 10 - 7 - Ermessensspielraum eröffnet, innerhalb dessen er frei entscheiden kann, in welcher Weise er den Erlös aus einer Verwertung von Anlagevermögen dem Unternehmen wieder zuführt. Er kann die gebotene Reinvestition deshalb nicht nur durch Wiederbeschaffung von Anlagevermögen der veräußerten Art oder Anschaffung anderen Anlagevermögens, sondern auch durch Tilgung von [X.]verbindlichkeiten erfüllen. Dabei spielt es entgegen der von dem Berufungsgericht wiederum vertretenen Ansicht für die hier zu entscheidende Frage, ob ein [X.] des [X.] noch zu bejahen ist, keine Rol-le, ob die Reinvestition zeitnah erfolgt ist (Senatsurt. v. 2. November 2001, [X.], NJW 2002, 434, 436 a.E.). Dem Berufungsgericht ist zwar [X.], dass die gebotene Reinvestition ihren wirtschaftlichen Zweck, nämlich das Unternehmen in seinem Bestand zu erhalten, gewöhnlich am ehesten er-reicht, wenn sie zeitnah erfolgt. Ein [X.] besteht aber nur [X.], bis der Nießbraucher die ihm obliegende Verpflichtung zur Reinvestition erfüllt hat. Im Umfang der Reinvestition des Erlöses in das Unternehmen entfällt das [X.]. Dafür macht es keinen Unterschied, ob die Erfüllung zeitnah oder mit größerem zeitlichem Abstand erfolgt. c) Nach diesen Maßstäben steht dem Kläger ein Anspruch auf Leistung einer Sicherheit in Höhe von 62.637,56 • zu. 11 aa) Die [X.] hat nach den von ihr nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts aus dem Verkauf von [X.] 341.841,72 DM erlöst, und zwar 158.390,05 DM aus dem Verkauf des [X.] im Jahre 1980, weitere 132.981,51 DM aus dem Verkauf von [X.] im Jahre 1986 und 50.470,16 DM aus dem Verkauf von Aktien der Zuckerrübenfabrik und von Molkerei- und Viehverwertungsanteilen. Diesem Be-trag hat das Berufungsgericht zu Recht die Versicherungsleistung aus der [X.] - 8 - erversicherung für den Kuhstall in Höhe von 253.559 DM hinzugerechnet, die der [X.]n ausgezahlt wurde. Sie ersetzt einen [X.] und ist wirt-schaftlich dem Kläger als Eigentümer zuzuordnen, was sich auch darin zeigt, dass dieser nach § 1046 Abs. 1 Satz 1 [X.] im Rahmen ordnungsgemäßer Wirtschaft auch eine Verwendung zur Ersatzbeschaffung verlangen könnte. Sie ist hier jedenfalls bei der Prüfung und Berechnung des Sicherungsanspruchs des [X.] zu Lasten der [X.]n zu berücksichtigen, weil die [X.] für Reinvestitionen in das [X.] unterschiedslos die Verkaufserlöse und die Versi-cherungsleistung verwandt hat und sich das [X.] des [X.] unter diesen Umständen nicht anders als durch Anrechnung auch der [X.] sachgerecht ermitteln lässt. [X.]) Von dem sich hiernach ergebenden Betrag von 595.400,72 DM sind die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von dem Kläger anerkann-ten Tilgungen von [X.] in Höhe von insgesamt 276.761,15 DM ungekürzt in Abzug zu bringen. Es lässt sich bei einem Teil dieser Tilgungen zwar nicht feststellen, wann sie genau vorgenommen worden sind. Das ändert aber, wie ausgeführt, nichts daran, dass die Erlöse in diesem Umfang auf das [X.] verwandt worden sind und damit der Erhaltungsanspruch des [X.] teil-weise erfüllt und ein [X.] in diesem Umfang nicht gegeben ist. Dasselbe gilt für die über die Unterhaltungspflicht der [X.]n als [X.]in hinausgehenden Aufwendungen in die Gebäude des [X.]s in Höhe von 145.661 DM. Auch sie sind in Abzug zu bringen. [X.] sind schließlich 50.000 DM, die der Kläger als Reinvestition für den Kuhstall anerkannt hat. [X.] sind Erlöse aus Verwertung und Verlust von Anlagevermögen im Umfang von 122.978,57 DM (= 62.877,94 •) nicht in das [X.] reinvestiert worden, was zu einem Sicherheitsanspruch des [X.] in entsprechender Höhe führt. 13 - 9 - cc) Diesem Anspruch hält die [X.] ohne Erfolg weitere Investitionen und Tilgungen von [X.] in dem Zeitraum nach dem 1. Juli 1997 entgegen. 14 (1) Das ergibt sich allerdings entgegen der Ansicht des Berufungsge-richts nicht daraus, dass sich dadurch die wirtschaftliche Situation des Betriebs nicht entscheidend verbessert hat und der derzeit geringe Stand von betriebli-chen Verbindlichkeiten eine Momentaufnahme darstellt. Der aus seinem [X.] auf Bestandserhaltung folgende Anspruch des [X.] auf Reinvestition der Erlöse in das [X.] wird nicht nur durch die von ihm anerkannten Tilgungen von [X.] erfüllt, sondern auch durch jede weitere Tilgung sol-cher Verbindlichkeiten und jede über die Unterhaltungspflicht des [X.] hinausgehende weitere Investition in das [X.], die vor der letzten mündli-chen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vorgenommen worden ist. Darauf, ob sie die wirtschaftliche Situation des [X.]s entscheidend verbessert haben, kommt es bei der Prüfung eines Anspruchs auf Leistung einer Sicherheit wegen fehlender Reinvestition von Verkaufserlösen nicht an. Entscheidend ist allein, ob die Erlöse [X.] wieder zugeführt wurden. In diesem Umfang entfiele auch sein [X.]. Die [X.] hat aber solche weitergehenden Investitionen und Tilgungen nicht hinreichend substantiiert dargelegt. 15 (2) Die von der [X.]n vorgelegten Aufstellungen ergeben eine über den von dem Kläger anerkannten Betrag von 276.761,15 DM hinausgehende Tilgung von [X.] nicht. Sie belegen nicht, welche weiteren Til-gungen von [X.] mit dem nach Abzug der anerkannten Beträge verbleibenden Rest der Verkaufserlöse bzw. der Versicherungsleistung vorge-nommen worden sein sollten. Dasselbe gilt für angebliche weitere Investitionen. Konkretes lässt sich dazu den Aufstellungen nicht entnehmen. Auch unter-16 - 10 - scheiden sie nicht zwischen einer im Ergebnis substanzmehrenden Tilgung von [X.] und einer Tilgung der von ihr selbst aufgenommenen und in eine Abrechnung bei Beendigung des Nießbrauchs einzustellenden Verbind-lichkeiten, die die Substanz des [X.]es nicht mehrt und deshalb auch nicht als Reinvestition des Erlöses aus dem Verkauf von Anlagevermögen in das [X.] anzuerkennen wäre. Auch die Rückführung der betrieblichen Verbindlichkeiten auf einen Stand von 152.972,69 • (= 299.188,57 DM), die die [X.] erreicht haben will, genügt als solche zur Darlegung einer weitergehenden Tilgung von [X.] nicht. Legte man diesen Betrag zugrunde, ergäbe sich ei-ne Tilgungsleistung der [X.]n von nur 154.562,64 DM, weil sie das [X.] mit Verbindlichkeiten von 453.751,21 DM übernommen haben will. Dieser Betrag liegt unter dem von dem Kläger anerkannten Tilgungsbetrag von 276.761,15 DM und vermag weitergehende Tilgungen nicht zu begründen. Zu einer näheren Substantiierung hatte die [X.] Veranlassung, weil es nach dem [X.]eil des Senats vom 2. November 2001 entscheidend auf den Stand und die Rückführung der [X.] ankam und der Kläger eine solche Substantiierung mehrfach gefordert hatte. (3) Entsprechendes gilt für den Vortrag der [X.]n zu weiteren [X.] in das [X.]. Sie hat zwar einige Baumaßnahmen bezeichnet und auch ohne nähere Spezifikation Investitionssummen genannt. Sie hat aber nicht [X.], aus welchen Mitteln diese Investitionen bestritten worden sind. Es bleibt damit offen, in welchem Umfang diese Maßnahmen von ihr als Nießbraucherin ohnehin zu veranlassen und zu finanzieren waren und deshalb nicht als Rück-führung von Erlösen in das [X.]svermögen anzuerkennen sind. Zu einer einge-henden Darstellung bestand Veranlassung, weil schon zu den bereits berück-sichtigten Investitionen entsprechende Angaben fehlten und der Kläger auch das beanstandet hatte. Diese Lücke lässt sich hier, anders als bei den [X.] - 11 - onen vor dem 1. Juli 1997, auch nicht anhand des Sachverständigengutachtens [X.] schließen, weil es an Vortrag zu den hierfür erforderlichen Anknüp-fungstatsachen fehlt. (4) Eine weitergehende Erfüllung des Reinvestitionsanspruchs des [X.] kann die [X.] auch nicht mit dem Vortrag darlegen, dass die [X.] vollständig durch Grundpfandrechte an ihren eigenen [X.] gesichert seien. Das ist zwar ein Vorteil, weil das [X.]svermögen dadurch insoweit belastungsfrei bleibt. Dieser Vorteil wirkt sich aber im Bestand des [X.]svermögens nicht aus, weil die [X.] davon unberührt blei-ben und der Kläger die Rechtsnachfolger der [X.]n bei Beendigung des Nießbrauchs von den Verpflichtungen aus den Grundpfandrechten freizustellen hat. Entscheidend ist, ob die durch die Grundpfandrechte gesicherten Verbind-lichkeiten zurückgeführt worden sind. Dass das über den Betrag von 276.761,15 DM hinaus der Fall ist, hat die [X.] indessen, wie ausgeführt, nicht substantiiert dargelegt. 18 3. Eine über 62.877,94 • hinausgehende Gefährdung der Ansprüche des [X.] auf Erhaltung des [X.]s während des Nießbrauchs und auf seine Rück-gabe nach Beendigung des Nießbrauchs ergeben die Feststellungen des [X.] nicht. Sie lässt sich entgegen der Ansicht der Revisionserwide-rung auch nicht mit dem Hinweis auf die Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des [X.]s begründen. 19 a) Der Kläger macht zwar unter Bezugnahme auf die Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen [X.]geltend, das [X.] habe in dem Zeitraum vom 1. Juli 1979 bis zum 1. Juli 1997 Eigenkapital von 672.049,51 DM verloren. Eine solche Einbuße kann auch die Besorgnis einer Gefährdung der 20 - 12 - Ansprüche des Eigentümers begründen. Sicherheit kann der Eigentümer von dem Nießbraucher nach § 1051 [X.] aber nur verlangen, wenn das [X.] selbst in eine schlechte wirtschaftliche Lage geraten ist und dieser Umstand auf das Verhalten des [X.] oder das Verhalten desjenigen zurückgeht, dem dieser den Nießbrauch über-lassen hat ([X.]/[X.], 4. Aufl., § 1051 Rdn. 2). Beides hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt. b) Zweifelhaft ist schon, ob eine Verschlechterung des überlassenen [X.] selbst substantiiert dargelegt ist. Den Verlust an Eigenkapital führt der Kläger im Wesentlichen auf neue Schulden zurück. Das kommt allerdings nur bei Schulden in Betracht, die das Unternehmen belasten. Schulden, die der Nießbraucher persönlich zur Führung des Unternehmens aufgenommen hat, belasten dagegen nicht unmittelbar das Unternehmen, sondern nur den Nieß-braucher selbst. Sie können zwar bei der Beendigung des Nießbrauchs zu ei-nem Ausgleichsanspruch der Rechtsnachfolger des [X.] führen. Die Ansprüche auf Bestandserhaltung und Rückgabe des Unternehmens gefährden sie indessen nicht und begründen auch keinen Anspruch auf Sicherheitsleis-tung. Durch welche Kreditaufnahmen die [X.] konkret gestie-gen sein sollen, hat der Kläger nicht vorgetragen. Dies war aber geboten, weil die [X.] zu den Verbindlichkeiten auch nach dem 1. Juli 1997 vorgetragen hat. Sie hat dabei zwar, wie ausgeführt, nicht zwischen solchen Verbindlichkei-ten, mit denen sie das [X.] übernommen hatte, und solchen, die sie selbst zur Führung des Unternehmens aufgenommen hatte, unterschieden. Das enthob den Kläger aber nicht der Notwendigkeit vorzutragen, welche dieser Verbind-lichkeiten er als Vermehrung der [X.] ansah und aus welchen er eine weitergehende Gefährdung seiner Ansprüche als [X.] ableitete. Daran fehlt es. 21 - 13 - c) Der Kläger hat zudem nicht dargelegt, welches Fehlverhalten der [X.]n über die erwähnten Verkäufe von [X.] hinaus zu der behaupteten Verschlechterung beigetragen haben soll. Dazu muss der Eigentümer zwar nicht darlegen, dass und aus welchen Gründen der [X.] die Verschlechterung zu vertreten hat ([X.]/[X.], § 1051 Rdn. 3; [X.]/[X.], [X.], [2002] § 1051 Rdn. 2). Ein Unternehmen kann aber auch ohne objektiv fehlerhaftes Verhalten des [X.] in Schwie-rigkeiten geraten. Es muss daher aufgezeigt werden, welcher Fehler des [X.] die Verschlechterung des Unternehmens herbeigeführt oder wesent-lich zu ihr beigetragen hat. Das gilt insbesondere dann, wenn sich das Unter-nehmen, wie hier, schon vor der Übergabe an den Nießbraucher in einer wirt-schaftlich angespannten Lage befunden und sein bisheriger Inhaber seine Um-strukturierung (hier: Aufgabe der Viehwirtschaft) eingeleitet hat. Konkret hat der Kläger nur die bereits behandelten Verkäufe von Anlagevermögen angeführt. Sein sich hieraus ergebender Anspruch auf Reinvestition der Erlöse in das Un-ternehmen ist aber bis auf einen Betrag von 62.877,94 • erfüllt und vermag ein darüber hinausgehendes [X.] nicht zu begründen. 22 - 14 - II[X.] [X.] beruht auf den §§ 91a, 92 und 97 ZPO. Dabei war zu berücksichtigen, dass das Berufungsgericht die Kosten des für erledigt erklärten Teils der Klage (Anspruch auf Zahlung von 180.000 DM) der [X.] auferlegt hat und diese Entscheidung inhaltlich nicht mehr angreifbar ist. 23 [X.] [X.] Schmidt-Räntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.03.1995 - 11 O 302/89 - OLG [X.], Entscheidung vom 01.02.2005 - 8 U 34/95 -

Meta

V ZR 45/05

10.03.2006

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2006, Az. V ZR 45/05 (REWIS RS 2006, 4571)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4571

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