VG Ansbach, Entscheidung vom 19.05.2022, Az. AN 17 S 22.00459

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Weitestgehend erfolgreicher Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Anordnung zur brandschutztechnischen Ertüchtigung von Fenstern innerhalb einer Brandwand sowie gegen die Anordnung zur Erhöhung eines Kamins. Jedoch Ablehnung der Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die korrespondierend angedrohten Zwangsgelder, da die Antragsgegnerin im Bescheid für den Fall des Wegfalls des Sofortvollzuges die Erfüllungsfrist auf 6 Wochen nach Bestandskraft des Bescheides hinausgeschoben hatte, Art. 54 Abs. 4 BayBO setzte erhebliche und konkrete Gefahr für Leben oder Gesundheit voraus. Es gilt der allgemeine sicherheitsrechtliche Grundsatz, dass an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Hinsichtlich der brandschutzrechtlichen Anforderungen gelten indes Besonderheiten bei der Wahrscheinlichkeits- und Gefahrbeurteilung, da zum einen jederzeit mit der Entstehung eines Brandes gerechnet werden muss und der Umstand, dass in vielen Gebäuden über Jahrzehnte kein Brand ausgebrochen ist, lediglich einen „Glücksfall“ darstellt, dessen Ende jederzeit möglich ist;, Das Erfordernis einer Brandwand nach Art. 28 BayBO dient dazu, ausreichend lang die Brandausbreitung auf andere Gebäude zu verhindern. Damit werden, wie Art. 12 BayBO zeigt, mittelbar weitere Schutzziele wie insbesondere die Rettung von Menschen und das Ermöglichen von wirksamen Löschmaßnahmen sowie der Nachbarschutz erfüllt, Eine Missachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG durch die Bauaufsichtsbehörde folgt nicht allein aus einem tatsächlichen Nichteinschreiten gegenüber vergleichbaren brandschutzrechtlichen Mängeln bei anderen Gebäuden. Es ist ein bewusstes Absehen von einem bauaufsichtlichen Tätigwerden gegenüber Vergleichsgebäuden erforderlich., Wegen des Rechtsgrundsatzes „Keine Gleichheit im Unrecht“ besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine gesetzeswidrige Behandlung in Form eines Unterlassens des bauaufsichtlichen Einschreitens. Ein anderes Ergebnis ist ausnahmsweise bei willkürlichem behördlichen Handeln denkbar;, Die Anordnung des Sofortvollzuges erfordert nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse, welches über das Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes hinausgeht (hier verneint für eine Anordnung zum Einbau von Brandschutzfenstern in der Klasse F-30 sowie zur Erhöhung eines Kamins), Der Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG fordert, dass der Verwaltungsaktes so gefasst sein muss, dass der Adressat ohne weiteres erkennen kann, was genau von ihm gefordert wird. Für die Vollstreckung muss zudem klar sein, dass der Inhalt der Anordnung zwangsweise durchgesetzt werden kann.


Im Namen des Volkes:
Ur████████████████████████

Diese Entscheidung wird gegenwärtig nicht öffentlich vorgehalten. Bitte melden Sie sich an, um die Entscheidung einzusehen.

Registrieren

Sie können sich ein kostenloses REWIS-Konto erstellen.

Kostenlos

Alle Entscheidungen einsehen.

Nutzen Sie viele zusätzliche Funktionen wie Suchaufträge, Benachrichtigungen etc.

Wir nutzen Ihre Mailadresse nicht zu Werbezwecken.

Jetzt registrieren

Sie haben bereits ein REWIS-Konto? Dann melden Sie sich einfach an.

Zum Login

Wieso sehe ich diese Entscheidung nicht?

Wir haben uns unter großem Bedauern dazu entschieden, einen Großteil unserer Entscheidungsdatenbank nicht mehr direkt verfügbar zu halten. Weitere Informationen zum Hintergrund erhalten Sie auf der Informationsseite von openjur.

Weitere Informationen auf openjur

Meta

AN 17 S 22.00459

19.05.2022

VG Ansbach

Entscheidung

Sachgebiet: S

Zitier­vorschlag: VG Ansbach, Entscheidung vom 19.05.2022, Az. AN 17 S 22.00459 (REWIS RS 2022, 2278)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 2278

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

AN 17 E 20.00981 (VG Ansbach)

Syrien-Folterprozess - Eilantrag syrischer Journalisten auf Zulassung von Hilfsmitteln zur Übersetzung ins Arabische erfolgreich


9 CS 19.374 (VGH München)

Zur nachbarschützenden Wirkung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften über Brandwände


AN 17 K 17.00172 (VG Ansbach)

Nutzungsänderung eines Fabrikgebäudes zu Wohnzwecken


AN 9 S 16.01235 (VG Ansbach)

Nutzungsuntersagung für den Betrieb eines Hotels


RO 7 K 14.1904 (VG Regensburg)

Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Nutzung eines Kamins auf einem Nachbargrundstück


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

4 B 34/14

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.