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Weitestgehend erfolgreicher Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Anordnung zur brandschutztechnischen Ertüchtigung von Fenstern innerhalb einer Brandwand sowie gegen die Anordnung zur Erhöhung eines Kamins. Jedoch Ablehnung der Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die korrespondierend angedrohten Zwangsgelder, da die Antragsgegnerin im Bescheid für den Fall des Wegfalls des Sofortvollzuges die Erfüllungsfrist auf 6 Wochen nach Bestandskraft des Bescheides hinausgeschoben hatte, Art. 54 Abs. 4 BayBO setzte erhebliche und konkrete Gefahr für Leben oder Gesundheit voraus. Es gilt der allgemeine sicherheitsrechtliche Grundsatz, dass an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Hinsichtlich der brandschutzrechtlichen Anforderungen gelten indes Besonderheiten bei der Wahrscheinlichkeits- und Gefahrbeurteilung, da zum einen jederzeit mit der Entstehung eines Brandes gerechnet werden muss und der Umstand, dass in vielen Gebäuden über Jahrzehnte kein Brand ausgebrochen ist, lediglich einen „Glücksfall“ darstellt, dessen Ende jederzeit möglich ist;, Das Erfordernis einer Brandwand nach Art. 28 BayBO dient dazu, ausreichend lang die Brandausbreitung auf andere Gebäude zu verhindern. Damit werden, wie Art. 12 BayBO zeigt, mittelbar weitere Schutzziele wie insbesondere die Rettung von Menschen und das Ermöglichen von wirksamen Löschmaßnahmen sowie der Nachbarschutz erfüllt, Eine Missachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG durch die Bauaufsichtsbehörde folgt nicht allein aus einem tatsächlichen Nichteinschreiten gegenüber vergleichbaren brandschutzrechtlichen Mängeln bei anderen Gebäuden. Es ist ein bewusstes Absehen von einem bauaufsichtlichen Tätigwerden gegenüber Vergleichsgebäuden erforderlich., Wegen des Rechtsgrundsatzes „Keine Gleichheit im Unrecht“ besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine gesetzeswidrige Behandlung in Form eines Unterlassens des bauaufsichtlichen Einschreitens. Ein anderes Ergebnis ist ausnahmsweise bei willkürlichem behördlichen Handeln denkbar;, Die Anordnung des Sofortvollzuges erfordert nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse, welches über das Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes hinausgeht (hier verneint für eine Anordnung zum Einbau von Brandschutzfenstern in der Klasse F-30 sowie zur Erhöhung eines Kamins), Der Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG fordert, dass der Verwaltungsaktes so gefasst sein muss, dass der Adressat ohne weiteres erkennen kann, was genau von ihm gefordert wird. Für die Vollstreckung muss zudem klar sein, dass der Inhalt der Anordnung zwangsweise durchgesetzt werden kann.
Meta
19.05.2022
Entscheidung
Sachgebiet: S
Zitiervorschlag: VG Ansbach, Entscheidung vom 19.05.2022, Az. AN 17 S 22.00459 (REWIS RS 2022, 2278)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 2278
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