Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.12.2015, Az. X ZR 98/13

10. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 1103

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Gegenstand

Hofübergabevertrag: Rücktrittsrecht des Übergebers nach Vollzug des Vertrags; Ausschluss des Rücktrittsrechts in Baden-Württemberg; Kündigungsrecht des Übernehmers bei beiderseitigem Fehlverhalten


Leitsatz

1. Der Übergeber kann von einem Altenteilsvertrag auch dann zurücktreten, wenn der Vertrag vollzogen worden ist. Ein Recht zum Rücktritt von einem dauerhaft ins Werk gesetzten Hofübergabevertrag steht ihm jedoch nur dann zu, wenn die Verletzung der vertraglichen Pflichten des Übernehmers auch in Ansehung des eigenen Verhaltens des Übergebers ein solches Gewicht hat, dass diesem das Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann.

2. Das Rücktrittsrecht ist in Baden-Württemberg grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Übernehmer nicht bereits wegen einer Vertragsverletzung rechtskräftig zu einer ihm nach dem Altenteilsvertrag obliegenden Leistung verurteilt worden ist.

3. Dem Übernehmer steht auch bei beiderseitigem das Zusammenleben auf dem Hof störendem Fehlverhalten ein Kündigungsrecht nach § 16 Abs. 1 AGBGB BW zu, wenn die Störung vorwiegend durch den Übergeber verursacht wird und das weitere Zusammenleben unzumutbar erschwert.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 21. Juni 2013 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien nehmen sich gegenseitig aus einer als Hofübergabevertrag bezeichneten notariellen Vereinbarung vom 23. März 1992 in Anspruch.

2

Mit dieser Vereinbarung übergaben die [X.] dem Kläger, ihrem [X.], im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ihren land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, den der Beklagte zu 1 seinerseits aufgrund eines [X.] vom 10. April 1964 von seinen Eltern erhalten hatte. Der Kläger verpflichtete sich, einen Übergabepreis in Höhe von 40.000 DM zu zahlen, Verbindlichkeiten der [X.] in Höhe von 73.525 DM zu übernehmen und den [X.] ein [X.] einzuräumen. Zu dem [X.] gehört unter anderem ein Wohnrecht, das das Recht zur ausschließlichen Nutzung der Wohnung im Erdgeschoss des übergebenen Anwesens und einer näher bezeichneten Garage sowie das Recht zur Mitbenutzung dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienender Räume, insbesondere des Kellers und der Bühne, und der dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienenden Anlagen und Einrichtungen, insbesondere der Zentralheizung, umfasst. An [X.] der Erdgeschosswohnung hat der Bruder des [X.] zu 1 ein lebenslanges Wohnrecht, das ihm aufgrund eines [X.]s in dem Hofübergabevertrag vom 10. April 1964 zwischen dem [X.] zu 1 und seinen Eltern eingeräumt wurde. In diesem Zusammenhang ist in dem Hofübergabevertrag vom 23. März 1992 geregelt, dass die Verpflichtungen aus dem für den Bruder des [X.] zu 1 bestehenden [X.] zu den vom Kläger mit [X.] zu tragenden laufenden Verbindlichkeiten gehören. An anderer Stelle heißt es, die Befugnisse der [X.] in Bezug auf ihr Wohnrecht seien eingeschränkt, solange das Wohnrecht des Bruders des [X.] zu 1 bestehe. Der Kläger bewohnt mit seiner Familie die in den Stockwerken über der von den [X.] und dem Bruder des [X.] zu 1 genutzten Erdgeschosswohnung gelegene Wohnung.

3

Ab etwa 1998 kam es zwischen den Parteien zu Spannungen, in deren Verlauf es wiederholt zu Rechtsstreitigkeiten kam und der Kläger mit Urteil des [X.] vom 6. Dezember 2002 - 1 S 155/02 - verurteilt wurde, den [X.] auf der Grundlage des [X.] die Mitbenutzung der Zentralheizung, der Bühne mit Ausnahme der beiden dort befindlichen Kinderzimmer sowie des Traktors und des auf dem Grundstück vorhandenen Werkzeugs zu gestatten.

4

Die [X.] widerriefen mit Schreiben vom 28. Juni 2004 den nach ihrer Auffassung als gemischte Schenkung zu qualifizierenden Hofübergabevertrag wegen Nichtvollziehung von Auflagen und wegen groben Undanks und erklärten gleichzeitig den Rücktritt vom Hofübergabevertrag wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage und wegen Verletzung vertraglicher Pflichten. Zu einer Rückabwicklung des [X.] aufgrund einer dieser Erklärungen kam es jedoch nicht.

5

Der Kläger kündigte mit einem an die Beklagte zu 2 gerichteten Schreiben vom 29. Dezember 2005 das den [X.] nach dem Übergabevertrag vom 23. März 1992 eingeräumte Wohnrecht. Die [X.] erklärten daraufhin mit Schreiben vom 29. Juni 2006 erneut den Widerruf des [X.] wegen groben Undanks und den Rücktritt vom Hofübergabevertrag wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage und der Verletzung vertraglicher Pflichten, da die Kündigung des Wohnrechts eine weitere Vertragsverletzung darstelle.

6

Mit seiner Klage verlangt der Kläger von den [X.] die Räumung der Erdgeschosswohnung mit Ausnahme des vom Bruder des [X.] zu 1 bewohnten Zimmers. Die [X.] verlangen im Wege der Widerklage die Rückübertragung zu je hälftigem Miteigentum der zum Vollzug des [X.] übertragenen Grundstücke, des Inventars (Gerätschaften und Werkzeuge), der Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben bei den [X.] (Stand 1. Januar 1992) und von 13 Rindern und 45 Schweinen mittlerer Art und Güte sowie die Zahlung von 78.194 € nebst Verzugszinsen für die vom Kläger gezogenen Nutzungen, für seine Entnahmen und seine Mietersparnis. Hilfsweise beantragen die [X.], die im Zuge der Rückabwicklung des [X.] herausverlangten Grundstücke Zug um Zug gegen Zahlung von 57.775,98 € zu übertragen, und weiter hilfsweise, die Zahlung von 5.288,88 € nebst Verzugszinsen für die Verpflegung und Unterbringung des Bruders des [X.] zu 1.

7

Das Amtsgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen. Die dagegen gerichteten Berufungen des [X.] und der [X.] sind ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die [X.] das Ziel ihrer Widerklage weiter. Der Kläger begehrt mit seiner [X.] weiterhin die Verurteilung der [X.] entsprechend seinen Schlussanträgen in der Berufung.

Entscheidungsgründe

8

Revision und [X.] haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

9

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Nach den im Hinblick auf Richtigkeit und Vollständigkeit nicht zu beanstandenden entscheidungserheblichen Feststellungen des Amtsgerichts habe der Kläger nicht nachweisen können, dass ein Verhalten der Beklagten für eine mögliche Erschwerung des Zusammenlebens der [X.]en auf dem übergebenen Anwesen ursächlich gewesen und er somit zur Kündigung der von den Beklagten aufgrund ihres Wohnrechts genutzten Wohnung berechtigt gewesen sei.

Ebenso wenig hätten die Beklagten nachweisen können, dass die Voraussetzungen für eine Rückabwicklung des [X.] vorliegen.

Zwar sei im Streitfall die Rückabwicklung des [X.] nach den Vorschriften des [X.] ([X.] BW) über [X.] nicht grundsätzlich ausgeschlossen, da der Kläger als Schuldner des den Beklagten eingeräumten Leibgedings seine vertraglichen Verpflichtungen bereits einmal verletzt habe und rechtskräftig zu deren Einhaltung verurteilt worden sei. Jedoch könnten die Beklagten als Gläubiger des Leibgedings auch in diesem Fall die Herausgabe des Grundstücks nicht ohne weiteres schon bei jedweder [X.]verletzung seitens des [X.] verlangen. Im Hinblick darauf, dass [X.] grundsätzlich als endgültig anzusehen seien, sei auch bei einer vorangegangenen rechtskräftigen Verurteilung wegen einer [X.]verletzung ohne erhebliche in der Person des Schuldners oder in seinem Verhalten liegende Umstände eine Rückabwicklung des [X.] nicht möglich. Derartige Umstände könnten jedoch beim Kläger nicht festgestellt werden.

Ein Widerruf des [X.] wegen groben Undanks scheide aus. Es sei bereits zweifelhaft, ob die Hofübergabe als eine gemischte Schenkung an den Kläger anzusehen sei. Ein Anspruch auf Rückgabe des übergebenen Anwesens nach schenkungsrechtlichen Vorschriften komme nur in Betracht, wenn unter Berücksichtigung des von den [X.]en gewollten [X.]zwecks bei einem Vergleich des Wertes des übergebenen Anwesens mit dem Wert der Gegenleistungen das Merkmal der Unentgeltlichkeit überwiege. Dies könne im Streitfall angesichts der Gegenleistungen, die der Kläger habe erbringen müssen, nicht festgestellt werden. Jedoch seien die Beklagten selbst dann, wenn der Hofübergabevertrag eine gemischte Schenkung darstellte, nicht zum Widerruf berechtigt, da - wie das Amtsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt habe - auf Seiten des [X.] kein grober Undank vorliege. Die Würdigung der Beweise könne in der Berufungsinstanz nur darauf überprüft werden, ob das Gericht alle Umstände vollständig berücksichtigt und nicht gegen Denk- oder Naturgesetze, Erfahrungssätze oder gesetzliche Beweisregeln verstoßen habe. Derartige Verstöße zeige die Berufung der Beklagten nicht auf. Das Amtsgericht habe die Aussagen der Zeugen nachvollziehbar gegeneinander abgewogen und gewürdigt. Das Urteil lasse erkennen, dass es alle Umstände einschließlich der zwischen den [X.]en geführten [X.] berücksichtigt habe, auch wenn nicht das gesamte Vorbringen der [X.]en im Einzelnen dargestellt worden sei. Das Berufungsgericht könne die aufgrund der Gesamtumstände vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen gut nachvollziehen und teile sie auch aufgrund des Eindrucks, den es in der mündlichen Verhandlung von den [X.]en gewonnen habe.

Auch der Umstand, dass die Beklagten weiterhin die Pflege des Bruders des Beklagten zu 1 im Wesentlichen alleine übernähmen, führe zu keiner anderen Beurteilung. Auch wenn - wie die Beklagten meinten - der Kläger die Verpflichtungen aus dem für den Bruder des Beklagten zu 1 eingetragenen Leibgeding aus dem Hofübergabevertrag vom 10. April 1964 erfüllen müsste, da er diese in dem mit den Beklagten geschlossenen Hofübergabevertrag übernommen habe, sei die derzeitige Pflegesituation beim Bruder des Beklagten zu 1 angesichts der Gesamtumstände kein Grund, der einen Widerruf des [X.] durch die Beklagten rechtfertigte. Zum einen sei dem Kläger im Jahr 1991 vom Landratsamt [X.] schriftlich zugesichert worden, dass er auch im Fall einer Hofübernahme nicht mehr als jährlich 1.000 DM zahlen müsse, falls der Bruder des Beklagten zu 1 in einem Heim untergebracht werden müsse. Zum anderen seien die Beklagten auch nach der Hofübergabe weiter zur Versorgung des Bruders bereit gewesen und hätten diese auch fortgesetzt, solange zwischen den [X.]en noch ein einvernehmliches Zusammenleben möglich gewesen sei. Ein [X.]verstoß des [X.] wäre deshalb nicht so gravierend, dass dieser die Beklagten zur Rückgängigmachung des [X.] berechtigte.

Den Hilfswiderklageantrag auf Zahlung von 5.288,88 € habe das Amtsgericht mangels schlüssigen Vorbringens der Beklagten ebenfalls rechtsfehlerfrei abgewiesen. Der Vortrag der Beklagten in der Berufung führe insoweit zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung.

II. Dies hält den Angriffen der beiderseitigen Rechtsmittel in entscheidenden Punkten nicht stand.

1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass es sich bei dem notariellen Hofübergabevertrag vom 23. März 1992 um einen [X.] im Sinne von Art. 96 EG[X.] handelt, für den die danach weiterhin gültigen landesgesetzlichen Vorschriften über einen mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden [X.], Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag gelten, soweit die [X.]en nichts anderes vereinbart haben.

Der Begriff des Altenteils- oder Leibgedingsvertrags ist gesetzlich nicht definiert. Ein derartiger Vertrag hat in der Regel die Gewährung von Unterhalt zum Inhalt, wobei dem Übergeber ein Wohnrecht an einem bestimmten Teil eines überlassenen Grundstücks gewährt wird. Dem Übernehmer soll [X.] oder ein Grundstück überlassen werden, kraft dessen Nutzung er sich eine eigene Lebensgrundlage schaffen und gleichzeitig den dem Altenteiler geschuldeten Unterhalt gewinnen kann. Der wesentliche Grundzug eines Altenteils besteht somit in einem Nachrücken der folgenden Generation in eine wenigstens teilweise existenzbegründende Wirtschaftseinheit. Erforderlich ist, dass ein Beteiligter dem anderen seine wirtschaftliche Lebensgrundlage überträgt, um dafür in die persönliche Gebundenheit eines abhängigen Versorgungsverhältnisses einzutreten, während der Übernehmer eine wirtschaftlich selbständige Stellung erlangt. Es genügt mithin nicht, dass der Übernehmer das erlangte Grundstück zur Schaffung seiner wirtschaftlichen Lebensgrundlage nutzt. Erforderlich ist vielmehr zusätzlich, dass die Existenzgrundlage vom Übergeber bereits geschaffen war und der Übernehmer in diese eintritt ([X.], Beschluss vom 4. Juli 2007 - [X.], NJW-RR 2007, 1390 Rn. 8; Beschluss vom 25. Oktober 2002 - [X.], [X.], 1325, 1326; [X.]/[X.], [X.], 75. Aufl., Art. 96 EG[X.] Rn. 2; [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2012, Art. 96 EG[X.] Rn. 6; MünchKomm[X.]/[X.], 6. Aufl., Art. 96 EG[X.] Rn. 5). So liegt der Fall hier. Nach Art. 96 EG[X.] sind demnach die Vorschriften der §§ 6 bis 17 [X.] BW maßgeblich, soweit die [X.]en keine besonderen Vereinbarungen getroffen haben.

2. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagten könnten sich im Hinblick auf § 13 Abs. 1 [X.] BW nicht von dem mit dem Kläger geschlossenen Hofübergabevertrag lösen, hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

a) Allerdings ist das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass [X.] grundsätzlich als endgültig anzusehen sind. Der Übernehmer, der sich auf die Übergabe eingestellt hat, soll durch eine Rückabwicklung des [X.] nicht in seinen wirtschaftlichen Dispositionen beeinträchtigt oder möglicherweise sogar existenzlos gestellt werden (BayObLG, Urteil vom 26. April 1993 - [X.], [X.] 1993, 192, 197 [juris Rn. 25]; Urteil vom 22. Mai 1995 - [X.], [X.] 1995, 186 [juris Rn. 43]; MünchKomm[X.]/[X.], aaO, Rn. 29). Dementsprechend bestimmt § 13 Abs. 1 [X.] BW - wie auch einige andere landesrechtliche Regelungen - dass der Übergeber nicht berechtigt ist, die Herausgabe des Grundstücks wegen Nichtvollziehung einer Auflage (§ 527 [X.]) zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

b) Indessen findet § 13 Abs. 1 [X.] BW nach Absatz 2 dieser Vorschrift keine Anwendung, wenn der Schuldner wegen einer [X.]verletzung zu einer ihm obliegenden Leistung rechtskräftig verurteilt wurde und danach die Pflichten aus dem Vertrag erneut schuldhaft verletzt. Die erste Voraussetzung ergibt sich, wie das Berufungsgericht an sich nicht verkennt, aus seinem rechtskräftigen Urteil vom 6. Dezember 2002, zu der zweiten hat es keine Feststellungen getroffen. Solche Feststellungen waren nicht deshalb entbehrlich, weil, wie das Berufungsgericht gemeint hat, ein Rücktritt vom Hofübergabevertrag vor dem Hintergrund, dass [X.] grundsätzlich als endgültig anzusehen sind, auch unter den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 [X.] BW nicht ohne weiteres, insbesondere nicht ohne erhebliche in der Person des Übernehmers oder in seinem Verhalten begründete Umstände, möglich ist. Dies vermengt die Frage, ob die "[X.]" des § 13 [X.] BW eingreift, unzulässig mit den im Einzelfall an die Berechtigung des Gläubigers, sich vom Hofübergabevertrag zu lösen, zu stellenden Anforderungen. Grundsätzlich ausgeschlossen ist der Rücktritt vielmehr nur dann, wenn es an der in der rechtskräftigen Verurteilung liegenden ernstlichen Pflichtenmahnung gegenüber dem Schuldner fehlt.

3. Das Berufungsurteil erweist sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis zutreffend.

a) Ein Rücktritt der Beklagten ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Hofübergabevertrag als ein Dauerschuldverhältnis anzusehen wäre, von dem sich die [X.]parteien regelmäßig nicht durch Rücktritt, sondern allenfalls durch eine Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 [X.] unter den dort genannten Voraussetzungen lösen können ([X.], Urteil vom 11. Februar 1981 - [X.], NJW 1981, 1264 f.; [X.]/[X.], [X.], 75. Aufl. § 314 Rn. 12).

Ein Hofübergabevertrag weist allerdings regelmäßig - wie auch im Streitfall - Komponenten auf, die den Charakter eines [X.] haben. Im Streitfall gehören hierzu beispielsweise die Gewährung des Wohnrechts, die Verpflichtung, den Beklagten dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienende, im Hofübergabevertrag im Einzelnen benannte Räume, Anlagen, Einrichtungen und sonstige Gegenstände zur Mitbenutzung zu überlassen, und die regelmäßige Lieferung von auf dem Hof erwirtschafteten Erzeugnissen. Die Übertragung der zum Hof gehörenden Grundstücke und sonstiger Vermögensgegenstände, deren Rückgängigmachung die Beklagten in erster Linie begehren, bildet hingegen zwar die Grundlage für die als Dauerschuldverhältnis ausgestalteten Verpflichtungen, da sie den Übernehmer wirtschaftlich in die Lage versetzen soll, diese Verpflichtungen zu erfüllen. Sie stellt aber selbst keine solche auf Dauer angelegte oder wiederkehrende Verpflichtung dar, sondern besteht in einem einmaligen Akt und ist mit ihrem Vollzug endgültig erbracht. Auch wenn der Hofübergabevertrag regelmäßig auf Dauer angelegt ist, kann er daher nicht pauschal als Dauerschuldverhältnis qualifiziert werden, bei dem ein Rücktritt generell ausgeschlossen wäre. Zu unterscheiden ist vielmehr, worauf das Begehren des Übergebers im Falle einer [X.]pflichtverletzung gerichtet ist. Strebt der Übergeber wie im Streitfall die Rückübertragung der zum Hof gehörenden Grundstücke und sonstiger Vermögensgegenstände an, ist dies nur im Wege des Rücktritts möglich. Nur der Rücktritt ist auf die Rückgewähr der beiderseitig gewährten Leistungen gerichtet, während bei der Kündigung die im Rahmen des [X.] bis dahin erbrachten Leistungen gerade nicht rückabgewickelt werden sollen, sondern das [X.]verhältnis lediglich für die Zukunft beendet werden soll (vgl. BayObLG, Urteil vom 26. April 1993 - [X.], [X.] 1993, 192, 197 [juris Rn. 26, das die Frage, ob eine Kündigung überhaupt zu einer Verpflichtung auf Rückgewähr bereits übertragener Grundstücke führen kann, offengelassen hat, da die für den im Landesrecht vorgesehenen Ausschluss des Rücktritts maßgebenden Überlegungen in gleicher Weise für die Kündigung gälten]).

b) Die Beklagten sind zum Rücktritt vom Hofübergabevertrag berechtigt, wenn der Kläger die ihm obliegenden vertraglichen Verpflichtungen in so erheblichem Maße verletzt hat, dass demgegenüber etwaige eigene Pflichtverletzungen der Beklagten ohne wesentliche Bedeutung erscheinen und ihnen das Festhalten an der Hofübergabe nicht mehr zugemutet werden kann. Hierzu sind ausreichende tatsächliche Feststellungen nicht oder nicht verfahrensfehlerfrei getroffen.

aa) Das Rücktrittsrecht nach § 323 Abs. 1 [X.] steht dem Gläubiger grundsätzlich bereits dann zu, wenn der Schuldner seine Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbringt. Abgesehen von der Setzung einer Frist zur Nacherfüllung oder einer vorherigen Abmahnung stellt § 323 [X.] keine weiteren Voraussetzungen für die Ausübung des Rücktrittsrechts auf. Lediglich nach § 323 Abs. 5 Satz 2 [X.] ist die Rückabwicklung des [X.] ausgeschlossen, wenn bei einer nicht vertragsgemäß bewirkten Leistung die Pflichtverletzung unerheblich ist.

bb) Indessen geht es im Streitfall nicht lediglich um einen Vertrag, der mit dem Austausch von Leistung und Gegenleistung vollzogen ist und im Falle von Leistungsstörungen durch die Rückgewähr der beiderseitigen Leistungen ohne weiteres rückgängig gemacht werden kann. Bei dem Hofübergabevertrag handelt es sich vielmehr um eine Vereinbarung, bei der in einem Austauschverhältnis zueinander stehende Leistungen und Leistungen mit dem Charakter eines [X.] eng miteinander verflochten sind. Aufgrund der Übergabe einer Existenzgrundlage und des Versorgungscharakters ist ein Hofübergabevertrag grundsätzlich auf Dauer angelegt und verträgt auch bei Leistungsstörungen in den Beziehungen zwischen Übergeber und Übernehmer - wie § 13 Abs. 1 [X.] BW bestätigt - grundsätzlich keine Rückabwicklung (BayObLG, Urteil vom 22. Mai 1995 - [X.], [X.] 1995, 186 [juris Rn. 43]; Urteil vom 21. Februar 1996 - [X.], [X.] 1996, 20 [juris Rn. 61]). Diese Besonderheit muss auch in Fällen Berücksichtigung finden, in denen wie im Streitfall eine landesrechtliche [X.] nicht eingreift, weil der Übernehmer seine Pflichten aus dem Vertrag schon einmal verletzt hat und deswegen rechtskräftig zu der Erbringung der ihm obliegenden Leistungen verurteilt worden ist.

cc) Danach kommt ein Rücktritt in diesen Fällen nur in Betracht, wenn dem Übernehmer - ähnlich wie in den Fällen des § 323 Abs. 5 Satz 2 [X.] - eine erhebliche Pflichtverletzung zur Last fällt. Jedenfalls dann, wenn wie im Streitfall die Hofübergabe schon vor mehreren Jahren vollzogen worden ist, kann nicht wegen jeder - einfachen - Pflichtverletzung die Rückabwicklung des [X.] verlangt werden. Da ein mit einem [X.] verbundener Hofübergabevertrag zudem typischerweise auf ein Zusammenleben zweier oder mehrerer Generationen auf einem Hof angelegt ist, sind bei der Prüfung, ob eine Pflichtverletzung erheblich ist, ferner auch das Verhalten des Übergebers und etwaige eigene Pflichtverletzungen desselben zu berücksichtigen. Ein Rücktritt von dem dauerhaft ins Werk gesetzten Hofübergabevertrag setzt daher - ähnlich wie eine Kündigung - voraus, dass die Verletzung der vertraglichen Pflichten des Übernehmers auch in Ansehung des eigenen Verhaltens des Übergebers ein solches Gewicht hat, dass diesem das Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann.

dd) Die Annahme des Berufungsgerichts, einen Rücktritt der Beklagten vom Hofübergabevertrag rechtfertigende Umstände lägen im Streitfall nicht vor, wird nicht durch ausreichende und verfahrensfehlerfrei getroffene Feststellungen getragen. Soweit es diesbezüglich auf die Gründe des Urteils des Amtsgerichts Bezug genommen hat, reicht dies nicht aus. Das Berufungsgericht ist zwar im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass es nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich an die Tatsachenfeststellung des ersten Rechtszugs gebunden ist und nur bei Zweifeln an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen eine erneute Feststellung und gegebenenfalls eine erneute Beweisaufnahme geboten ist. Es hat jedoch zu Unrecht angenommen, dass sich weder aus den Berufungsbegründungen noch aus dem angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Anhaltspunkte für Zweifel an der Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen ergeben.

(1) Das Amtsgericht hat das auf Rückübertragung des übergebenen Hofs und der sonstigen Vermögensgegenstände gerichtete Widerklagebegehren der Beklagten lediglich unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Widerrufs einer Schenkung wegen groben Undanks nach den Vorschriften der §§ 530, 531 Abs. 2 i.V.m. §§ 812 ff. [X.] geprüft und den geltend gemachten Anspruch verneint, weil auch nach Anhörung der [X.]en und Vernehmung mehrerer Zeugen das Vorliegen der Voraussetzungen hierfür nicht habe festgestellt werden können. Die Frage, ob die Beklagten das Ziel ihrer Widerklage möglicherweise durch einen Rücktritt von dem Hofübergabevertrag hätten erreichen können, hat das Amtsgericht dagegen nicht erörtert. Dementsprechend enthält das Urteil des Amtsgerichts weder Ausführungen dazu, ob im Streitfall § 13 Abs. 2 [X.] BW eingreift und damit entgegen dem [X.] dieser Bestimmung ein Rücktritt grundsätzlich in Betracht kommt, noch dazu, ob die weiteren Voraussetzungen nach § 323 [X.] im Einzelnen vorliegen.

(2) Hinzu kommt, dass das Berufungsgericht seine Prüfungskompetenz verkennt, wenn es annimmt, dass die Würdigung der Beweise in der Berufungsinstanz nur darauf überprüft werden könne, ob das Gericht alle Umstände vollständig berücksichtigt hat und nicht gegen Denk- oder Naturgesetze, Erfahrungssätze oder gesetzliche Beweisregeln verstoßen hat.

(a) Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten [X.] festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Zwar kommt damit in § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO eine grundsätzliche Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzliche Tatsachenfeststellung zum Ausdruck; eine erneute Tatsachenfeststellung durch das Berufungsgericht ist nach der Formulierung der Bestimmung nur als Ausnahme ("soweit nicht ...") vorgesehen. Aus dieser Bestimmung ist aber nicht herzuleiten, dass die Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts hinsichtlich der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung auf Verfahrensfehler und damit auf den Umfang beschränkt wäre, in dem eine zweitinstanzliche Tatsachenfeststellung der Kontrolle durch das Revisionsgericht unterliegt.

Denn das Berufungsgericht ist nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO - anders als das Revisionsgericht (§ 559 Abs. 2 ZPO) - an die vorinstanzliche Tatsachenfeststellung bereits dann nicht mehr gebunden, wenn "konkrete Anhaltspunkte" Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen. Für die Bindung des Berufungsgerichts an die Tatsachenfeststellung des erstinstanzlichen Gerichts genügt es - im Gegensatz zur revisionsrechtlichen Regelung (§ 559 Abs. 2 ZPO) - somit nicht, dass die vorinstanzliche Tatsachenfeststellung keine Verfahrensfehler aufweist; Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen können sich vielmehr auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben, beispielsweise bei der Würdigung einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme. Wenn sich das Berufungsgericht von der Richtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nicht zu überzeugen vermag, ist es an die erstinstanzliche Beweiswürdigung, die es aufgrund konkreter Anhaltspunkte nicht für richtig hält, nicht gebunden, sondern zu einer erneuten Tatsachenfeststellung nach der gesetzlichen Neuregelung nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet ([X.], Urteil vom 9. März 2005 - [X.], NJW 2005, 1583 m.w.N.).

(b) In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass das Amtsgericht bei der Prüfung, ob auf Seiten des [X.] grober Undank vorliegt, der die Beklagten, falls der Hofübergabevertrag als (gemischte) Schenkung zu qualifizieren wäre, zum Widerruf des [X.] und damit zur Rückforderung des übergebenen landwirtschaftlichen Betriebs berechtigen würde, lediglich pauschal ausgeführt hat, dass weder die Anhörung der [X.]en noch die Vernehmung der Zeugen es ermöglicht hätten, die hierfür erforderlichen Feststellungen zur Überzeugung des Gerichts zu treffen. Dabei hat das Amtsgericht nicht ausgeführt, wie es die Aussagen der Zeugen im Einzelnen gewürdigt hat. Seinem Urteil ist zu weiten Teilen nicht einmal zu entnehmen, ob die gehörten Zeugen das Vorbringen der Beklagten nicht bestätigt haben oder ob sich das Amtsgericht im Hinblick auf die Aussagen anderer Zeugen nicht von der Richtigkeit den Beklagten günstiger Bekundungen hat überzeugen können. Das Berufungsgericht war daher der Notwendigkeit eigener Feststellungen, zu denen es gegebenenfalls auch allein durch Würdigung der bereits erhobenen Beweise hätte gelangen können, nicht enthoben.

4. Schließlich hält auch die Begründung, mit der das Berufungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Kündigung der von den Beklagten genutzten Wohnung nach § 16 [X.] BW durch den Kläger verneint hat, der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht stand.

a) Das Berufungsgericht hat insoweit zum einen ebenfalls auf die Gründe des Urteils des Amtsgerichts Bezug genommen, das die Voraussetzungen für ein Kündigungsrecht des [X.] nach § 16 Abs. 1 [X.] BW verneint hat, weil ein ausschließlich von den Beklagten zu [X.] Fehlverhalten ohne jegliche Veranlassung durch den Kläger nicht habe festgestellt werden können. Zum anderen hat es die Bezugnahme ergänzt durch die Feststellung, der Kläger habe insbesondere nicht beweisen können, dass ein Verhalten der Beklagten ursächlich für eine mögliche Erschwerung des Zusammenlebens gewesen sei.

b) Soweit das Berufungsgericht damit - wie das Amtsgericht - gemeint haben sollte, dass eine Kündigung durch den Übernehmer nach § 16 Abs. 1 [X.] BW nur in Betracht kommt, wenn die Erschwerung des Zusammenlebens ausschließlich auf das Verhalten des Übergebers zurückzuführen ist, ohne dass der Übernehmer hierzu einen Anlass gegeben hätte, wäre es von einem unzutreffenden Verständnis der Vorschrift ausgegangen.

Schon der Wortlaut der Norm legt eine solche Auslegung nicht zwingend nahe. Entgegen der Auffassung der Beklagten spricht aber auch der Umstand, dass der das [X.] regelnden Vorschrift des § 16 Abs. 1 [X.] BW mit § 15 Abs. 1 [X.] BW eine Bestimmung gegenübersteht, die die Rechte des Übergebers für den Fall der Störung des Zusammenlebens der [X.]en auf dem übergebenen Grundstück infolge des Verhaltens des Übernehmers regelt, nicht dafür, dass diese Vorschriften nur dann anwendbar sein sollen, wenn die Störung des Zusammenlebens auf ausschließlich entweder vom Übergeber oder vom Übernehmer zu vertretende Umstände zurückzuführen ist. Wäre das [X.] davon abhängig, dass ausschließlich der Übergeber die Ursache für die Erschwerung des Zusammenlebens gesetzt hat, liefe die Regelung des § 16 Abs. 1 [X.] BW, worauf die Revision des [X.] zu Recht hinweist, in der Regel leer. Bei der Beurteilung, durch welche Umstände das Zusammenleben zweier [X.]en erschwert wird, kann das Verhalten der jeweils anderen [X.] nicht außer Betracht bleiben. Denn die Schuld an der Erschwerung des Zusammenlebens wird selten eindeutig nur eine [X.] treffen. Daher muss das Verhalten beider [X.]en gewürdigt und abgewogen werden, welche [X.] durch ihr Verhalten überwiegend dazu beigetragen hat, das Zusammenleben zu erschweren. Dem Übernehmer steht ein Kündigungsrecht nach § 16 Abs. 1 [X.] BW dann zu, wenn die Würdigung des beiderseitigen Verhaltens ergibt, dass die Störung des Zusammenlebens vorwiegend durch den Übergeber verursacht wird.

c) Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auf die Feststellungen des Amtsgerichts Bezug genommen hat, fehlt es im Berufungsurteil daher an Feststellungen dazu, ob die Störung des Zusammenlebens der [X.]en überwiegend auf das Verhalten der Beklagten zurückzuführen ist. Sollte die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe nicht beweisen können, dass ein Verhalten der Beklagten für die Erschwerung des Zusammenlebens ursächlich war, dahin zu verstehen sein, der Kläger habe nicht einmal beweisen können, dass die Beklagten überhaupt ein Verschulden an der Störung des Zusammenlebens trifft, wäre die Beweiswürdigung fehlerhaft. Denn sie wiche damit von der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen und als zutreffend angesehenen Beweiswürdigung des Amtsgerichts ab, der Beweis für ein ausschließlich von den Beklagten zu [X.] Verschulden sei nicht geführt.

III. [X.] ist danach aufzuheben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da sie nicht zur Endentscheidung reif ist. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

1. Das Berufungsgericht wird zunächst zu prüfen haben, ob der Kläger die ihm obliegenden vertraglichen Verpflichtungen in so erheblichem Maße verletzt hat, dass demgegenüber etwaige eigene Pflichtverletzungen der Beklagten ohne wesentliche Bedeutung erscheinen und ihnen das Festhalten an der Hofübergabe nicht mehr zugemutet werden kann, oder ob umgekehrt dem Kläger ein Kündigungsrecht nach § 16 Abs. 1 [X.] BW zusteht, weil die Störung des Zusammenlebens vorwiegend durch die Beklagten verursacht worden ist. Dabei wird das Berufungsgericht gegebenenfalls auf die Ergebnisse der erstinstanzlichen Beweisaufnahme zurückgreifen können.

2. Soweit die Beklagten die Rückübertragung der übergebenen Grundstücke und sonstigen Vermögenswerte unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des [X.] wegen groben Undanks verlangen, ist zu berücksichtigen, dass der geltend gemachte Anspruch auch dann, wenn das dem Kläger angelastete Verhalten die Voraussetzungen einer schweren Verfehlung im Sinne des § 530 Abs. 1 [X.] erfüllen sollte, nur besteht, wenn jedenfalls eine gemischte Schenkung vorliegt und der Schenkungsanteil hierbei den entgeltlichen Teil des [X.] überwiegt.

a) Eine gemischte Schenkung liegt vor, wenn der Beschenkte durch einen Überschuss des Werts der Zuwendungen verglichen mit seinen Gegenleistungen objektiv bereichert wird, die [X.]parteien sich dieses Überschusses bewusst und subjektiv darüber einig sind, jedenfalls den überschießenden Zuwendungsteil dem Beschenkten unentgeltlich zuzuwenden, wobei dies nicht voraussetzt, dass der objektive Wert der Zuwendung mindestens das Doppelte der Gegenleistungen beträgt ([X.], Urteil vom 18. Oktober 2011 - [X.], NJW 2012, 605 Rn. 14). Ob die Übertragung der nunmehr zurückgeforderten Vermögenswerte teilweise unentgeltlich erfolgt und damit von einer gemischten Schenkung auszugehen ist, ist durch Auslegung des [X.] unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles und der Interessenlage der [X.]en zu ermitteln. Dabei wird im Streitfall insbesondere zu berücksichtigen sein, dass für die [X.]en eines [X.] in der Regel nicht die freie wirtschaftliche Verwertbarkeit des übergebenen Anwesens im Vordergrund stehen wird, sondern der Umstand, dass dieses dem Übernehmer als Existenzgrundlage und zur Versorgung des Übergebers dienen und dementsprechend vom Übernehmer als Wirtschaftseinheit fortgeführt werden soll. Dies kann sowohl für die Bewertung der beiderseitigen vertraglichen Leistungen von Bedeutung sein als auch bei der Beurteilung der Frage, ob die [X.]en einen eventuellen Überschuss des Wertes der Zuwendung dem Übernehmer schenkweise zukommen lassen wollten (vgl. [X.] 1996, 20 [juris Rn. 52]).

b) Sollte sich ergeben, dass die Übertragung des Hofes überwiegend entgeltlich erfolgt ist, kommt ein schenkungsrechtlicher Rückübertragungsanspruch nicht in Betracht. Die Beklagten könnten in diesem Fall auch bei grobem Undank nur Wertausgleich für den Schenkungsanteil der Zuwendung verlangen ([X.], Urteil vom 23. Mai 1959 - [X.], [X.]Z 30, 120, 123).

c) Sollte es darauf ankommen, ob dem Kläger grober Undank zur Last fällt, wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, dass das Verhalten des [X.]s gegebenenfalls ein Fehlverhalten des Beschenkten in einem milderen Licht erscheinen lassen kann ([X.], Urteil vom 4. Dezember 2001 - [X.], NJW 2002, 1046, 1048; Urteil vom 24. März 1983 - [X.], [X.]Z 87, 145, 149). Insbesondere dürfen bei der Beurteilung, ob der im Rahmen eines [X.]s Beschenkte diejenige Dankbarkeit hat vermissen lassen, die der [X.] billigerweise von ihm erwarten darf, die Einbettung der Schenkung in die Hofübergabe und die mit ihr verbundene Altenteilsvereinbarung sowie die sich hieraus ergebende Notwendigkeit nicht außer Betracht gelassen werden, durch beiderseitige Rücksichtnahme ein gedeihliches Zusammenleben zu ermöglichen.

Meier-Beck                         Gröning                               Bacher

                     Deichfuß                        [X.]

Meta

X ZR 98/13

08.12.2015

Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Ellwangen, 21. Juni 2013, Az: 1 S 163/12

§ 323 BGB, § 13 Abs 1 BGBAG BW, § 13 Abs 2 BGBAG BW, § 16 Abs 1 BGBAG BW

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.12.2015, Az. X ZR 98/13 (REWIS RS 2015, 1103)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 1103

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