Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2013, Az. 1 StR 164/13

1. Strafsenat | REWIS RS 2013, 6340

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 164/13

vom
24. April
2013
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

-
2
-
Der 1.
Strafsenat des [X.] hat am 24.
April
2013
beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 13.
Dezember 2012 im Ausspruch über den Verfall mit den zugehörigen Feststellungen aufge-hoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.] zurück-verwiesen.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 15
Fällen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und hinsichtlich eines Geldbetrags von 20.000
Euro den Verfall angeordnet. Der Angeklagte wendet sich mit der materiellen Sachrüge gegen das Urteil. Sein Rechtsmittel hat zum Ausspruch über den Verfall Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO.
1.
Das [X.] hat festgestellt, dass der Angeklagte im Zeitraum vom
Sommer
2011 bis zum 20.
März 2012 in 15
Fällen mit [X.] in nicht geringer Menge Handel getrieben hat, wobei er in 14
Fällen mit jeweils 1
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20
Gramm und in einem Fall mit 10 Gramm handelte. Der Angeklagte, welcher seit vielen Jahren von Sozialleistungen lebt und über keinerlei Vermögen, auch nicht aus den der Verurteilung zugrunde liegenden Rauschgiftgeschäften, ver-fügt, hat nach den Feststellungen der Kammer aus den Verkäufen mindestens 20.000
Euro erlöst, weshalb die Kammer insoweit den Verfall angeordnet hat.
2.
Der Ausspruch des [X.] über die Anordnung des Verfalls hat keinen Bestand.
Die [X.] hat festgestellt, dass der für verfallen erklärte [X.] von 20.000
Euro nicht mehr beim Angeklagten vorhanden war. Daher war die [X.] gemäß §
73c Abs.
1 Satz
2
StGB gehalten zu prüfen, ob von einer
Verfallsanordnung abgesehen werden kann (vgl. BGHSt 33, 37, 39
f.). Eine derartige Ermessensentscheidung hat die [X.] nicht erkennbar vorgenommen. Die Anwendung dieser Vorschrift schied angesichts der [X.], dass der Angeklagte über keine Einkünfte aus dem Verkauf mehr verfügt und auch im Übrigen [X.] ist sowie angesichts der langjährigen Er-werbslosigkeit und seines fortgeschrittenen Alters voraussichtlich keine die [X.] übersteigenden Einkünfte mehr haben wird, auch nicht von [X.] aus.
Es bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung dazu, ob und ge-gebenenfalls in welcher Höhe ein bis zu 20.000
Euro reichender Betrag für ver-fallen erklärt werden kann.
Für den Fall, dass auch der neue Tatrichter nicht zur Anwendung des §
73c StGB gelangt, wird darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall, in
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dem der durch die Straftat erlangte Verkaufserlös nicht mehr vorhanden ist, gemäß §
73a StGB nur der Verfall von Wertersatz anzuordnen ist.
Wahl
Rothfuß
Graf

Radtke
Zeng

Meta

1 StR 164/13

24.04.2013

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2013, Az. 1 StR 164/13 (REWIS RS 2013, 6340)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6340

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