Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.11.2017, Az. 4 B 23/17

4. Senat | REWIS RS 2017, 2495

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Gegenstand

Festsetzung abweichender Bauweise; Beratung und Abstimmung eines Kollegialgerichts


Leitsatz

1. Die Ermächtigung der Gemeinde in § 22 Abs. 4 Satz 1 BauNVO, eine von der offenen Bauweise abweichende Bauweise festzusetzen, umfasst die Befugnis, die planerische Grundlage für jeweils einseitig grenzständige Gebäude zu schaffen, die kein Doppelhaus bilden.

2. Das Verwaltungsgericht hat nach dem fristgerechten Eingang nachgelassener Schriftsätze nach § 283 Satz 1 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO eine Beratung und Abstimmung nach § 193 Abs. 1, § 194 und § 197 GVG i.V.m. § 55 VwGO durchzuführen. Diesen Anforderungen wird nicht genügt, wenn der Vorsitzende Richter in einzeln geführten Telefonaten mit den weiteren Richtern Einigkeit darüber erzielt, dass es bei dem Ergebnis einer Zwischenberatung verbleiben soll, die im Anschluss an die mündliche Verhandlung im Beisein aller Richter stattgefunden hat.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich gegen eine [X.]augenehmigung für die Errichtung von zwei Wohngebäuden und einer Tiefgarage.

2

Der maßgebende [X.]ebauungsplan setzt für den straßenseitigen Teil des [X.] und der angrenzenden Grundstücke des [X.] "abweichende [X.]auweise" nach § 22 Abs. 4 [X.] und eine [X.]augrenze fest. Nach den textlichen Festsetzungen sind Gebäude innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen ohne seitlichen Grenzabstand zu errichten. Dies gestattet der [X.]eigeladenen die Errichtung eines zur Straßenseite hin etwa 24,5 m breiten Gebäudes und verlangt, dieses ohne seitlichen Grenzabstand zu dem 11 m breiten grenzständigen Gebäude des [X.] zu errichten. Dem entspricht die angegriffene [X.]augenehmigung.

3

Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. In der mündlichen Verhandlung vom 15. Februar 2017 hat es dem Kläger einen Schriftsatznachlass gewährt, von dem dieser fristgerecht Gebrauch gemacht hat. Das Urteil ist den [X.]eteiligten mit Schreiben vom 24. Februar 2017 zugestellt worden. Nach einer dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden [X.]s ist dem Urteil eine [X.]eratung im unmittelbaren [X.] an die Sitzung am 15. Februar 2017 vorausgegangen, an der alle [X.] teilgenommen haben. Nach Eingang der nachgelassenen Schriftsätze hat der Vorsitzende [X.] sich mit den berufsrichterlichen Kollegen unmittelbar und mit den ehrenamtlichen [X.]n telefonisch verständigt, dass es angesichts des Vorbringens in diesen Schriftsätzen bei dem Ergebnis der [X.]eratung vom 15. Februar 2017 bleiben soll.

4

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO gestützte [X.]eschwerde hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Der Senat hebt das angefochtene Urteil nach § 133 Abs. 6 VwGO auf und verweist den Rechtsstreit im Interesse der Verfahrensförderung zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück.

5

I. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche [X.]edeutung, die ihr die [X.]eschwerde beimisst.

6

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer [X.]edeutung über den der [X.]eschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der [X.]eschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des [X.]undesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, [X.], [X.]eschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 [X.] 78.61 - [X.]E 13, 90 <91>).

7

1. Der Kläger möchte rechtsgrundsätzlich klären lassen,

ob § 22 Abs. 4 [X.] auch eine Abweichung hinsichtlich der Anforderungen der offenen [X.]auweise an die Einheitlichkeit der [X.]aukörper gestattet oder ob der Plangeber bei der Anordnung einer "abweichenden" [X.]auweise darauf beschränkt ist, nur Änderungen zum seitlichen Grenzanbau und/oder zur [X.] im Sinne des § 22 Abs. 2 [X.] vorzunehmen.

8

Diese Frage führt nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher [X.]edeutung, weil sie sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres beantworten lässt (stRspr, vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 24. August 1999 - 4 [X.] 72.99 - [X.]E 109, 268 <270> und vom 12. Januar 2017 - 4 [X.] 43.16 - NVwZ 2017, 1067 Rn. 3).

9

§ 22 Abs. 1 [X.] ermächtigt die Gemeinden, im [X.]ebauungsplan die [X.]auweise als offene oder geschlossene [X.]auweise festzusetzen. Nach § 22 Abs. 4 Satz 1 [X.] kann im [X.]ebauungsplan eine von Absatz 1 abweichende [X.]auweise festgesetzt werden. Es steht der Gemeinde damit frei, von dem Feststellungsmuster des Absatzes 1 abzuweichen und Varianten der offenen oder geschlossenen [X.]auweise zu schaffen. Der Normgeber verwehrt es ihr nicht, im Rahmen des § 22 Abs. 4 Satz 1 [X.] auch § 23 [X.] nutzbar zu machen und die abweichende [X.]auweise durch die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche unter Verwendung von [X.]aulinien oder [X.]augrenzen zu bestimmen ([X.], [X.]eschluss vom 29. Dezember 1995 - 4 N[X.] 40.95 - [X.] 406.11 § 9 [X.]auG[X.] Nr. 80 S. 33).

Die Festsetzung des [X.]ebauungsplans weicht von der offenen [X.]auweise ab, weil er eine jeweils einseitige Grenzbebauung fordert, ohne dass das entstehende [X.] ein Doppelhaus bilden müsste, bei dem zwei jeweils einseitig grenzständige [X.]auten das gegenseitige [X.] an der Grundstücksgrenze auf der Grundlage der Gegenseitigkeit überwinden ([X.], Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 - [X.]E 110, 355 <359>). Der [X.]egriff des Doppelhauses hat dabei vom Ziel der offenen [X.]auweise auszugehen. Leitbild ist ein Haus, das nach beiden Seiten mit Grenzabstand errichtet wird und so einen Vorgarten mit einem Hausgarten verbindet ([X.], Urteil vom 19. März 2015 - 4 C 12.14 - [X.] 406.11 § 34 [X.]auG[X.] Nr. 218 Rn. 16). Der [X.]egriff des Doppelhauses ist damit stets mit [X.]lick auf die offene [X.]auweise zu bestimmen. Die Ermächtigung der Gemeinde in § 22 Abs. 4 Satz 1 [X.], eine von der offenen [X.]auweise abweichende [X.]auweise festzusetzen, umfasst damit auch die [X.]efugnis, die planerische Grundlage für jeweils einseitig grenzständige Gebäude zu schaffen, die kein Doppelhaus bilden (vgl. [X.], [X.]auR 2007, 1160 <1163 m. Abb. 9 und 10>; [X.], Urteil vom 31. Januar 2011 - 1 N 09.582 - [X.]ayV[X.]l. 2012, 338 Rn. 31).

2. Die [X.]eschwerde möchte darüber hinaus geklärt wissen,

ob § 22 Abs. 4 [X.] dem Plangeber eine "Weite der planerischen Gestaltungsmöglichkeiten" eröffnet, die es ihm erlaubt, - auch im Falle von [X.]estandsgebäuden - von den Anforderungen der offenen [X.]auweise an die Einheit der [X.]auform zu befreien, und die Grenze der zulässigen Gestaltungsmöglichkeiten erst dort zu ziehen ist, wo das Nachbarinteresse am Fortbestand der bisherigen [X.] in einer nicht zu rechtfertigenden Art und Weise zurückgedrängt wird.

Die Frage führt nicht zur Revision, weil sie sich rechtsgrundsätzlicher Klärung entzieht. In dem Normenkontrollverfahren zur 1. Änderung des hier maßgeblichen [X.]ebauungsplans hat der Senat darauf hingewiesen, dass das private Interesse am Fortbestand der bisherigen planungsrechtlichen Situation ein in der Abwägung zu berücksichtigender [X.]elang sein kann, sofern der Dritte von der beabsichtigten Änderung mehr als nur geringfügig in seinen Interessen berührt wird ([X.], [X.]eschluss vom 1. Februar 2016 - 4 [X.] - [X.]auR 2016, 790 Rn. 4). Davon geht die Vorinstanz zutreffend aus ([X.]). Welches Gewicht diesem [X.]elang gegenüber anderen [X.]elangen bei der Abwägung nach § 1 Abs. 7 [X.]auG[X.] zukommt, ist eine Frage des Einzelfalls.

II. Die [X.]eschwerde hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Die angegriffene Entscheidung kann im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf einer Verletzung der § 193 Abs. 1, §§ 194, 197 [X.]. § 55 VwGO beruhen.

Aus § 193 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 55 VwGO ergibt sich, dass die Entscheidung eines Kollegialgerichts auf einer [X.]eratung und Abstimmung der dazu berufenen [X.] beruhen muss ([X.], Urteil vom 26. März 2015 - 2 [X.] - [X.]E 151, 199 Rn. 10), hier also nach § 9 Abs. 3 Satz 1 VwGO i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO RP der drei ([X.]erufs-)[X.] und der zwei ehrenamtlichen [X.]. Das Verfahren regelt § 194 [X.] i.V.m. § 55 VwGO, die Reihenfolge der Abstimmung § 197 [X.] i.V.m. § 55 VwGO. An einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden [X.]eratung fehlt es.

1. Das Urteil beruht nicht auf der Erörterung am 15. Februar 2017, an der alle [X.] teilgenommen haben. Diese konnte nur eine - stets mögliche und zulässige (vgl. [X.], Urteil vom 21. April 2015 - [X.]/13 - NJW-RR 2015, 893 Rn. 17) - [X.] sein. Denn nach der Einräumung einer Schriftsatzfrist in der mündlichen Verhandlung gemäß § 283 Satz 1 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO musste die Vorinstanz jedenfalls später noch fristgemäß eingehende Erklärungen nach § 283 Satz 2 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO berücksichtigen (vgl. [X.], Urteil vom 1. März 1995 - 8 C 36.92 - [X.] 303 § 287 ZPO Nr. 3 S. 18 und [X.]eschluss vom 29. Februar 2000 - 4 [X.] 13.00 - [X.] 310 § 104 VwGO Nr. 29 S. 2). Es fehlt ein Anhaltspunkt dafür, dass das Oberverwaltungsgericht unter Verstoß gegen diese Vorschriften seine Erörterung vom 15. Februar 2017 bereits in dem Sinne als abschließend verstanden hätte, dass die richterliche Überzeugung durch den Inhalt der nachgelassenen Schriftsätze nicht mehr hätte erschüttert werden können.

2. Im Zeitraum nach Eingang der nachgelassenen Schriftsätze des [X.] hat keine [X.]eratung und Abstimmung mehr stattgefunden, die den Anforderungen der § 193 Abs. 1, § 194 [X.] i.V.m. § 55 VwGO und des § 197 [X.] i.V.m. § 55 VwGO genügt hätte. Es fehlte eine mündliche [X.]eratung im [X.]eisein sämtlicher beteiligter [X.], wie sie im Regelfall geboten ist. Die Meinungsbildung genügte aber auch nicht den Anforderungen an eine vereinfachte Form der [X.]eratung und Abstimmung, wie sie die Rechtsprechung aus [X.] ausnahmsweise für zulässig hält ([X.], [X.]eschluss vom 29. November 2013 - [X.] - NJW-RR 2014, 243 Rn. 28).

§ 55 VwGO i.V.m. § 194 Abs. 1 [X.] steht einer Entscheidung im Umlaufverfahren, also einer schriftlichen [X.]eratung und Abstimmung aufgrund eines [X.]eschlussentwurfs, insbesondere bei Entscheidungen nach § 130a VwGO, nicht entgegen. Dies gilt jedenfalls, wenn alle beteiligten [X.] mit dieser Form der [X.]eratung und Abstimmung einverstanden sind ([X.], [X.]eschluss vom 23. September 1991 - 2 [X.] 99.91 - [X.] 310 § 130a VwGO Nr. 2 S. 2). Das [X.] hat diese Aussage für Urteile unter [X.]eteiligung ehrenamtlicher [X.] in Zweifel gezogen ([X.], Urteil vom 26. März 2015 - 2 [X.] - [X.]E 151, 199 Rn. 22). Dem braucht der Senat nicht nachzugehen. Denn der [X.] ist bei den ehrenamtlichen [X.]n nicht umgelaufen.

Nach Auffassung des [X.] und des [X.]s kann eine Telefonkonferenz im Fall eines nach mündlicher Verhandlung eingehenden Schriftsatzes mit § 193 Abs. 1, § 194 [X.] vereinbar sein, wenn zuvor eine [X.]eratung im [X.]eisein aller [X.] stattgefunden hat. Voraussetzung ist aber - unter anderem -, dass durch technische Vorkehrungen die gleichzeitige Kommunikation sämtlicher Teilnehmer unter der Leitung des Vorsitzenden des Kollegialgerichts ermöglicht wird ([X.], [X.]eschluss vom 29. November 2013 - [X.] - NJW-RR 2014, 243 Rn. 33; [X.], Urteil vom 14. April 2015 - 1 [X.] - NJW 2015, 3738 Rn. 12). Diesen Anforderungen wird nicht genügt, wenn - wie hier - der Vorsitzende mit den ehrenamtlichen [X.]n telefoniert und deren Meinungen jeweils gesondert einholt. Denn in einem solchen Fall findet keine [X.]eratung innerhalb des gesamten Spruchkörpers unter [X.]eteiligung aller [X.] statt ([X.], Urteil vom 28. November 2008 - [X.] 4/08 - NJW-RR 2009, 286 Rn. 8 und [X.]eschluss vom 29. November 2013 a.a.[X.] Rn. 29; [X.], Urteil vom 26. März 2015 - 2 [X.] - [X.]E 151, 199 Rn. 14; [X.]SG, Urteil vom 27. Mai 1971 - 8 RV 773/70 - NJW 1971, 2096; [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl. 2015, § 193 Rn. 3; [X.], in: [X.]/Schütze, ZPO, [X.], 3. Aufl. 1995, § 194 Rn. 4; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 12. Aufl. 2017, § 61 Rn. 9a; [X.], [X.] (1991), 150 <187>; a.[X.], in: [X.], ZPO, [X.], 5. Aufl. 2017, § 194 [X.] Rn. 6; Lückemann, in: [X.], ZPO, 31. Aufl. 2016, § 194 [X.] Rn. 2). Dass sich im Fall eines nachgelassenen Schriftsatzes die [X.] auf eine kurze Verständigung beschränken mag (so [X.], Urteil vom 21. April 2015 - [X.]/13 - NJW-RR 2015, 893 Rn. 17), ändert daran nichts.

3. Auf diesem Fehler kann die Entscheidung nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruhen. Dies folgt nicht bereits aus § 138 Nr. 1 VwGO. Denn die zur Entscheidung berufenen ehrenamtlichen [X.] haben an der Entscheidung mitgewirkt, wenn auch in verfahrensfehlerhafter Weise ([X.], Urteil vom 28. November 2008 - [X.] 4/08 - NJW-RR 2009, 286 Rn. 11). Die Entscheidung kann aber dennoch auf dem Verfahrensfehler beruhen. Zwar hat das Oberverwaltungsgericht die nachgelassenen Schriftsätze dahin gewürdigt, dass sich die dortigen Argumente mit bereits vorgebrachten Gesichtspunkten deckten ([X.]). Diese materiell-rechtliche Würdigung ist indes insoweit nicht maßgeblich, weil sie verfahrensrechtlich fehlerhaft gebildet worden ist. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich in der von § 194 [X.] geforderten [X.]eratungssituation unter [X.]eteiligung aller [X.] abweichende Auffassungen gebildet und durchgesetzt hätten.

4. Der Senat hält es aus Gründen der Verfahrensökonomie für sachgerecht, das angegriffene Urteil aufzuheben und nach § 133 Abs. 6 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Er sieht davon ab, einen anderen Senat des [X.] mit der erneuten Verhandlung und Entscheidung zu betrauen (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 22. Oktober 2014 - 8 [X.] 99.13 - juris Rn. 45). Der Verfahrensfehler bietet keinen Anlass für die Annahme, der zuständige Senat des [X.] werde dem Kläger in einem erneuten Verfahren voreingenommen gegenübertreten.

III. Auf die weiter erhobene Verfahrensrüge eines Gehörsverstoßes durch eine Überraschungsentscheidung kommt es nicht an. Sie ist im Übrigen unbegründet. Von einer [X.]egründung sieht der Senat insoweit nach § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

4 B 23/17

13.11.2017

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 15. Februar 2017, Az: 8 A 10688/16, Urteil

§ 22 Abs 4 S 1 BauNVO, § 193 Abs 1 GVG, § 194 GVG, § 197 GVG, § 283 S 1 ZPO, § 173 S 1 VwGO, § 55 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 3 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.11.2017, Az. 4 B 23/17 (REWIS RS 2017, 2495)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 2495

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