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Schwere Brandstiftung bei einem einheitlichen, teils gewerblich, teils zu Wohnzwecken genutzten Gebäude
Der Senat tritt der Ansicht des anfragenden 4. Strafsenats bei (vgl. Beschluss des Senats vom 17. November 2010 - 2 StR 399/10, NJW 2011, 1091). An der im Beschluss vom 19. Juli 2007 - 2 StR 266/07 - geäußerten Rechtsauffassung wird nicht festgehalten.
Fischer [X.]
[X.]
Meta
06.04.2011
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: ARs
vorgehend BGH, 15. Februar 2011, Az: 4 StR 659/10, Beschluss
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.04.2011, Az. 2 ARs 97/11 (REWIS RS 2011, 7901)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 7901
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesgerichtshof, 2 ARs 97/11, 06.04.2011.
Bundesgerichtshof, 4 StR 659/10, 10.05.2011.
Bundesgerichtshof, 4 StR 659/10, 15.02.2011.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 659/10 (Bundesgerichtshof)
Schwere Brandstiftung bei einem einheitlichen, teils gewerblich, teils zu Wohnzwecken genutzten Gebäude
4 StR 659/10 (Bundesgerichtshof)
3 StR 236/15 (Bundesgerichtshof)
2 StR 305/09 (Bundesgerichtshof)
3 StR 236/15 (Bundesgerichtshof)