Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.04.2011, Az. 2 ARs 97/11

2. Strafsenat | REWIS RS 2011, 7901

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Gegenstand

Schwere Brandstiftung bei einem einheitlichen, teils gewerblich, teils zu Wohnzwecken genutzten Gebäude


Tenor

Der Senat tritt der Ansicht des anfragenden 4. Strafsenats bei (vgl. Beschluss des Senats vom 17. November 2010 - 2 StR 399/10, NJW 2011, 1091). An der im Beschluss vom 19. Juli 2007 - 2 StR 266/07 - geäußerten Rechtsauffassung wird nicht festgehalten.

Fischer                        [X.]

                  [X.]

Meta

2 ARs 97/11

06.04.2011

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: ARs

vorgehend BGH, 15. Februar 2011, Az: 4 StR 659/10, Beschluss

§ 306a Abs 1 Nr 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.04.2011, Az. 2 ARs 97/11 (REWIS RS 2011, 7901)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7901


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 ARs 97/11

Bundesgerichtshof, 2 ARs 97/11, 06.04.2011.


Az. 4 StR 659/10

Bundesgerichtshof, 4 StR 659/10, 10.05.2011.

Bundesgerichtshof, 4 StR 659/10, 15.02.2011.


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Referenzen
Wird zitiert von

1 StR 578/12

1 StR 578/12

2 ARs 97/11

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