Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2002, Az. II ZR 37/00

II. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4719

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:4. Februar 2002BoppelJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: [X.] § 1006; ZPO § 265 Abs. 3a)Zur Darlegungslast sowie zum Beweismaß im Rahmen einer Widerlegungder Eigentumsvermutung des § 1006 BGB.b)Eine Zwangsversteigerung der streitbefangenen Sache gemäß §§ 817Abs. 2 ZPO, 90, 55 Abs. 2 [X.], gegen die der Herausgabekläger nicht als- 2 -Berechtigter [X.] § 771 ZPO bzw. [X.] § 37 Ziff. 5 [X.] intervenie[X.]hat, ist [X.] als Verûerung der streitbefangenen Sache durch ihnanzusehen und eröffnet dem Herausgabebeklagten den Einwand des § 265Abs. 3 ZPO.[X.], [X.]. v. 4. Februar 2002 - [X.]/00 - [X.] -Der II. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 4. Februar 2002 durch den Vorsitzenden RichterDr. h.c. Röhricht und [X.], Prof. Dr. [X.],[X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des Beklagten wird das [X.]eil des 23. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Celle vom 28. Dezember 1999 aufgeho-ben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-gericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der [X.] ist Verwalter im Konkurs der [X.] in E.. Ihre Rechtsvor-rin ha[X.] im Juni 1993 eine ursprünglich ihr gehörende [X.] nebst Zubehör zu der [X.] in [X.] verbracht,wo die Presse auf ein Betonfundament verschraubt wurde. Im September 1993verpachtete die [X.] ihren Betrieb in [X.] "mit smtlichemdazugehörigen Anlagevermögen" an die G. Fahrzeugwerk [X.] GmbH. Diese- 4 -kaufte im August 1995 nach [X.] des Gesamtvollstreckungsverfahrensr das Vermr [X.] von deren Verwalter die ihrrlassenen Pachtgegens[X.]r Einschluû der [X.]. Im Juni 1997 wurde [X.] ihr Verms Gesamtvoll-streckungsverfahren erffnet und der Beklagte als Verwalter bestellt. Er [X.] ihr Betriebsvermkurzzeitig an eine Auffanggesellschaft und er-kl[X.]e unter dem 18. November 1997 [X.] § 9 [X.] den "[X.]" in denmit der [X.] abgeschlossenen (noch nicht erfllten)Kaufve[X.]rag, nachdem deren Betriebsgrundstck im September 1997 im Wegeder Zwangsverwaltung beschlagnahmt worden war. Es wurde im [X.] zwangsversteige[X.].Mit seiner im April 1997 eingereichten Klage verlangt der [X.] vondem Beklagten aus § 985 BGB Herausgabe der angeblich noch in dessen Be-sitz befindlichen [X.] nebst [X.]. Der Beklagte hat u.a. dieAktivlegitimation des [X.]s mit der Maûgabe bestri[X.]n, [X.] die (unter derVerwaltung des [X.]s stehende) [X.] bzw. deren Rechtsvorrin [X.] nebst [X.] im Juni 1993 an die [X.] reig-net habe. Die erstinstanzlich abgewiesene Klage ha[X.] in zweiter Instanz imwesentlichen Erfolg. Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten.[X.]:Die Revision [X.] zur Aufhebung des angefochtenen [X.]eils und zur Zu-rckverweisung der Sache an das [X.] 5 -I. 1. Aus [X.] zu beanstanden ist zwar die Ansicht [X.], das von dem [X.] beanspruchte Eigentum an der [X.] sei nicht [X.] §§ 94, 946 BGB durch Verbindung mit demGrundstck der [X.] auf diesrgegangen, weil [X.], jederzeit wieder lsbare Verschraubung mit dem Betonfundamentnicht ausreiche. Auch die Revision erhebt insoweit [X.]ine Einw.2. Von Rechtsir[X.]um beeinfluût ist indessen die Annahme des [X.], es [X.] von einem rechtsgescftlichen [X.] auf die [X.] nicht ausgegangen werden.a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die [X.] (unmi[X.]lbare) Besitzerin der zu ihr verbrachten Maschine nebst[X.] geworden, weshalb [X.] § 1006 Abs. 1, 2 BGB zu ihren Gunsten zuvermuten ist, [X.] sie mit dem Besitzerwerb Eigenbesitz und Eigentum erlangthat (vgl. [X.], [X.]. v. 30. November 1988 - [X.], [X.], 501m.w.[X.]). Darauf kann sich auch der Beklagte entsprechend § 1006 Abs. 3 [X.], weil er bzw. die [X.] ihr Besitzrecht von der [X.] aufgrund des Pacht- und des ster [X.] abgeleitet haben (vgl. [X.], [X.]. v. 21. Dezember 1960- [X.], [X.] Nr. 8 zu § 1006 BGB; RG HRR 1932 Nr. 234; [X.]/[X.], [X.]. § 1006 Rdn. 31) und ein sterer Rc[X.]rwerb des[X.]s ausscheidet. Das wird vom Berufungsgericht im Ansatz nicht verkannt.Es meint jedoch, im vorliegenden Fall sprchen gegen einen beabsichtigtenEigentumsrgang auf die [X.] verschiedene [X.], angesichts deren die schlichte Behauptung des Be-- 6 -klagten, die streitigen Gegenstseien an die [X.]reignet und in deren Anlagevermfgenommen worden, "nicht dieerforderliche Substanz" aufweise. Da er zum Hintergrund der angeblichenÜbereignung und zu den zugrundeliegenden Vereinbarungen [X.]irenAngaben gemacht habe, sei der von ihm beantragte Zeugenbeweis nicht zuerheben. Das beanstandet die Revision zu Recht als rechts- und verfahrens-fehlerhaft.b) Das Berufungsgericht ver[X.]nnt offenbar, [X.] eine gesetzliche Ver-mutung wie die des § 1006 BGB nur durch den Beweis des Gegenteils(§ 292 ZPO) zu voller - freilich [X.] § 286 ZPO auch aus den [X.] gewinnender - Überzeugung des Gerichts widerlegt werden [X.] § 1006 BGB den auf Herausgabe verklagten Besitzer im Grundsatz nichtnur der Beweis-, sondern auch der Darlegungslast dafr enthebt, [X.] und aufwelcher Grundlage er oder derjenige, von dem er sein Besitzrecht ableitet (vgl.oben a), mit dem Besitzerwerb Eigentum erworben hat (vgl. [X.], [X.]. v.19. Januar 1977 - [X.], [X.] Nr. 16 zu § 1006 BGB m.w.[X.]; v.19. Januar 1994 - [X.], [X.], 425, 426 f.). Inwieweit ihn nachallgemeinen zivilprozeûrechtlichen Grundstzen eine [X.] dann trifft, wenn sich der fragliche Eigentumswechsel in seiner Sre ab-gespielt hat (vgl. dazu [X.], [X.]. d. Beweislast, 2. Aufl. § 1006 Rdn. 25,27 m.[X.]), bedarf hier [X.]iner Entscheidung. Denn der Beklagte steht als Ge-samtvollstreckungsverwalter der [X.] nicht in der Sreeiner der Pa[X.]eien des fraglichen Eigentumsrgangs von der [X.] aufdie [X.]. Auf das Fehlen konkreter Darlegungen [X.] durfte das Berufungsgericht seine Entscheidung daher nicht sttzen.Zumindest [X.] es den von dem Beklagten angetretenen Zeugenbeweis [X.] 7 -dessen - im rigen durchaus hinreichend substantiie[X.]en - Vo[X.]rag erhebenmssen. Ohne dessen Erhebung durfte es die von ihm dargelegten Indiziennicht fr durchschlagend halten. Des weiteren [X.] die Revision zu Recht, [X.]sich das Berufungsgericht mit den gegenlfigen, in der [X.] Beklagten vorgetragenen Indizien nicht [X.]) Da sonach aufgrund der bisherigen Feststellungen nicht [X.] ist, [X.] die streitbefangenen Gegenstin das Eigentum der G. Trans-por[X.]chnik GmbH rgegangen sind und dem [X.] deshalb die [X.] den Anspruch aus § 985 BGB fehlt, kann das angefochtene[X.]eil [X.]inen Bestand haben. Die Sache ist zur Nachholung der noch [X.] Feststellungen an das Berufungsgericht zurckzuverweisen.II. Die Zurckverweisung gibt dem Berufungsgericht weiter Gelegenheit,erforderlichenfalls dem von der Revision "vorsorglich" herangezogenen Vo[X.]ragdes Beklagten nachzugehen, die Zwangsversteigerung des Betriebsgrund-stcks der [X.] (im November 1999) habe die streitbe-fangenen Gegenstls Grundstckszr [X.] §§ 55 Abs. 2,90 Abs. 2 [X.] miterfaût, weshalb der Einwand des Wegfalls der etwaigenSachbefugnis des [X.]s [X.] § 265 Abs. 3 ZPO durchgreife. Das [X.] ver[X.]nnt zwar nicht, [X.] als Verûerung der [X.] auch deren Erwerb durch einen Dri[X.]n im Wege der Zwangsvollstrek-kung gilt (vgl. [X.], 38; [X.]Z 86, 337, 339; Zller/[X.], ZPO 22. Aufl.§ 265 Rdn. 5). Einer Grundlage entbeh[X.] aber seine Ansicht, es handele sichhier um eine Verûerung durch den Beklagten, die gegebenenfalls [X.]§ 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf den Prozeû [X.]inen [X.] [X.] und daher in [X.] zu bercksichtigen wre (vgl. dazu [X.], 379; [X.], [X.]. [X.] -31. Oktober 1974 - [X.], [X.] 1975, 324, 328; [X.] in [X.], 2. Aufl. § 265 Rdn. 91). Der Beklagte war nicht einmal [X.]; [X.] er zu einem etwaigen Eigentumsverlust des [X.]s durch [X.] nach Rechtsig[X.]it (§ 292 BGB) beigetragen hat(und deshalb die mit seiner antrags[X.]en Veru[X.]eilung verbundene [X.] aus § 283 BGB gerechtfe[X.]igt erschiene), ist ebenfalls [X.]. [X.] ist eine Zwangsversteigerung der [X.] nach § 817 Abs. 2 ZPO oder - wie hier - [X.] §§ 90, 55 Abs. 2 [X.],gegen die der Herausgabeklr als (angeblich) Berechtigter nicht [X.]§ 771 ZPO bzw. nach § 37 Ziff. 5 [X.] intervenie[X.] hat, als Verûerung durchihn anzusehen und erffnet dem Beklagten den Einwand des § 265 Abs. 3 ZPO(vgl. [X.] in [X.] aaO, Rdn. 51; [X.]. 20 [1909],S. 314 zu §§ 90, 55 [X.]). Feststellungen zu § 55 Abs. 2 [X.] sind jedoch [X.] nicht getroffen.RrichtHesselberger[X.]KurzwellyKraemer

Meta

II ZR 37/00

04.02.2002

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2002, Az. II ZR 37/00 (REWIS RS 2002, 4719)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4719

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.