Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2019, Az. 4 StR 226/19

4. Strafsenat | REWIS RS 2019, 1818

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[X.]:[X.]:[X.]:2019:071119U4STR226.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
4
StR
226/19

vom
7. November
2019
in der
Strafsache
gegen

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 7.
November
2019, an der teilgenommen haben:
[X.] am Bundesgerichtshof
Dr. Quentin

als Vorsitzender,

[X.]in am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
[X.] am Bundesgerichtshof
Cierniak,
[X.],
Dr. Feilcke

als beisitzende [X.],

[X.] am Amtsgericht

als Vertreter des
[X.]s,

Rechtsanwalt

in der Verhandlung

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
3
-
Die Revisionen
der Staatsanwaltschaft
und des
Angeklagten ge-gen
das Urteil des [X.]s Münster
vom 8.
Januar
2019 werden verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die Kos-ten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die hierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen
Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit [X.] zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richten
sich die [X.]eils auf die Verletzung materiellen Rechts ge-stützten Revisionen des Angeklagten und

zu dessen Ungunsten

der [X.]. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.

I.
1.
Nach den Feststellungen begab sich der Angeklagte
am 23.
Juni 2018 zu seinem
am 4.
April 2018 geborenen
[X.] I.

und begann, mit dem in einer
Wippe liegenden
Kind zu spielen. Er nahm den Säugling aus der Wippe
und
fasste
ihn
im Zustand einer
inneren, Aggressionen auslösenden
Anspannung, deren Auslöser das [X.]
nicht feststellen konnte, mit beiden Händen am 1
2
-
4
-
Brustkorb
unter
die Arme. In stehender
Position
hielt er seinen [X.] vor sich und schüttelte
ihn etwa zehnmal derart heftig vor und
zurück, dass der
unge-stützte
Kopf des Kindes unkontrolliert vor und zurück schlug. Obwohl der Ange-klagte dies bemerkte, ging er sodann
dazu über, den Säugling

wenn auch nicht ganz so heftig

seitlich zu schütteln, so dass
dessen Kopf nach
rechts und links schlug.
Am 26.
Juni 2018 verstarb I.

in einer Spezialklinik in [X.]

; todesursächlich war ein zentrales Herz-Kreislauf-Versagen infolge eines auf die Einwirkung des Angeklagten zurückzuführenden Schütteltraumas.
Dem Angeklagten war bekannt, dass man ein Kind dieses
Alters nicht derart behandeln
darf und insbesondere der Kopf eines knapp dreimonatigen Säuglings noch gestützt
werden muss; dennoch schüttelte er das Kind. Er
er-kannte die Möglichkeit, die Gesundheit
I.

s
dadurch zu schädigen
und fand sich hiermit ab; für ihn war auch vorhersehbar, dass dies
zum Tod
I.

s führen konnte.
2.
Im Rahmen der Beweiswürdigung hat das [X.] die Annahme bedingten Verletzungsvorsatzes mit Blick auf die Gefährlichkeit der [X.] näher begründet; dolus directus ersten oder zweiten Grades hat es nicht festzustellen vermocht (UA
22). Es hat das Vorliegen von Eventualvorsatz strafmildernd berücksichtigt, auch hierauf gestützt einen minder schweren Fall angenommen und die Strafe insgesamt dem gemilderten Strafrahmen des §
227 Abs.
2 StGB entnommen.
II.
1.
Die Revision des Angeklagten, der meint, es
komme lediglich eine fahrlässige Tötung in Betracht,
ist unbegründet. Insbesondere übersieht der 3
4
5
-
5
-
Rechtsmittelführer bei seinen teils eigene Beweiswürdigung enthaltenden An-griffen gegen die tatrichterliche Annahme bedingten Verletzungsvorsatzes, dass das [X.] seiner

, UA
13) nicht gefolgt ist.
2.
Die vom [X.] vertretene Revision der Staatsanwalt-schaft ist ebenfalls unbegründet.
a)
Das Rechtsmittel
ist nicht beschränkt. Die
Staatsanwaltschaft bean-standet vor allem, dass das [X.] keinen
direkten
Verletzungsvorsatz angenommen
hat; hiermit wendet sie sich gegen
eine doppelrelevante,
auch
dem Schuldspruch zugrunde liegende Tatsache (vgl. [X.], Beschluss vom
19.
Dezember 1956

4
StR 524/56, [X.]St 10, 71, 73 f.; Urteil vom 14.
Januar 1982

4
StR 642/81, [X.]St 30, 340, 343;
BayObLG, Beschluss vom 9.
Juli 1982

RReg 1 St 113/82; vgl. auch [X.],
[X.] 2008, 405).
b)
Die [X.] der Beschwerdeführerin versagen; auch sonst weist
der Schuld-
und Strafausspruch des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten auf.
Der Erörterung bedarf nur Fol-gendes:
aa)
Die Beweiswürdigung, mit der das Schwurgericht seine Annahme
eines bloß bedingten Verletzungsvorsatzes des Angeklagten begründet hat, hält
rechtlicher Nachprüfung stand.
Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters (§
261 StPO). Sie ist etwa dann rechtsfehlerhaft, wenn sie lückenhaft ist, namentlich 6
7
8
9
10
-
6
-
wesentliche Feststellungen nicht erörtert, widersprüchlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Logik oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur
Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen
gestellt sind. Dies ist auch dann der Fall,
wenn eine nach den Feststellungen nahelie-gende Schlussfolgerung nicht gezogen ist, ohne dass konkrete Gründe ange-führt sind, die dieses Ergebnis stützen
können.
Derartige Rechtsfehler enthält die Beweiswürdigung des Schwurgerichts zum subjektiven Tatbestand nicht.

22) nicht verkannt;
aus dem vom [X.] für seinen

revisionsrechtlich ohnehin un-behelflichen

Einwand, das [X.] habe sich hiermit
chluss des 3.
Strafsenats des [X.]
vom 24.
Juli 2003 (3 StR 159/03,
NStZ 2004, 201) ergibt sich nichts anderes.
Auf die Frage, ob jedwedes Schütteln

unabhängig von dessen Stärke

eine körperliche Misshandlung im Sinne des §
223 Abs.
1 StGB ist und insoweit der Angeklagte mit dolus directus 2.
Grades gehandelt haben könnte, kommt es nicht an. Die auch von der revisionsführenden [X.] nicht in Frage gestellte Verurteilung des Angeklagten allein gemäß
§
227 StGB wegen Körperverletzung mit Todesfolge setzt voraus, dass der Verwirklichung des Grunddelikts eine ihm
eigentümliche tatbestandsspezifische
Gefahr des Eintritts der schweren Folge anhaftet (vgl. [X.], StGB, 66.
Aufl., §
227 Rn.
5 ff. [X.]). In Bezug auf diejenige Gesundheitsbeschädigung, die durch das massive, das Opfer in die Gefahr des Todes bringende Schütteln
verursacht wurde,
verbleibt es indes bei dem vom [X.] rechtsfehlerfrei festgestellten dolus eventualis.
11
12
-
7
-
bb)
Das Schwurgericht
war nicht gehindert, den
Umstand, dass der An-geklagte seinem [X.] die todbringenden schweren Verletzungen lediglich mit bedingtem Vorsatz beigebracht hat, strafmildernd zu berücksichtigen (vgl. MüKo-StGB/[X.], 3.
Aufl., §
212 Rn. 86; [X.], aaO,
§
46 Rn.
57a; §
212 Rn.
18a, [X.]. [X.]; [X.],
[X.], 387, 389; [X.],
NStZ 2018, 533, 537).
Die Strafzumessung des [X.]s erweist sich auch im Übrigen als rechtsfehlerfrei.

Quentin
Roggenbuck
Cierniak

[X.]
Feilcke
13

Meta

4 StR 226/19

07.11.2019

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2019, Az. 4 StR 226/19 (REWIS RS 2019, 1818)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 1818

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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