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PDF anzeigen[X.]/02vom31. Juli 2002in der [X.] unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am31. Juli 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 18. April 2002 dahin geändert, daßa) der Angeklagte des unerlaubten Besitzes von [X.] in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtemHandeltreiben mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen und desunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Ta-teinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln insechs Fällen schuldig ist,b) die im Fall II. 6. der Urteilsgründe verhängte [X.] von einem Jahr und sechs Monaten durch eine solchevon einem Jahr ersetzt [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes [X.] in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Han-deltreiben mit Betäubungsmitteln in drei Fällen und wegen unerlaubten [X.] mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von- 3 -[X.] in ff Fllen zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren ver-urteilt. Die auf die Sachrsttzte Revision des Angeklagten hat in [X.] der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg. Im rigen erweist sichdas Rechtsmittel aus den [X.] [X.] als [X.] im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.Die aus dem Revisionsantrag sich ergebende Beschrkung [X.] auf den Strafausspruch ist im Fall II. 6. der [X.], da die Menge des [X.] sowohl fr den Schuldspruch als auchden Schuldumfang von wesentlicher Bedeutung ist und deshalb eine untrenn-bare Verbindung zwischen Schuld- und Straffrage besteht (vgl. [X.] 344 Abs. 1 Beschrkung 2; [X.] in KK 4. Aufl. § 318 Rdn. 7 a). Die [X.] in diesem Fall wegen unerlaubten Besitzes von [X.] innicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit [X.] rechtlicher Überprfung nicht stand.Nach den Feststellungen kaufte [X.]200 Gramm Ha-schisch mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 5 %, von dem der Ange-klagte 100 Gramm Haschiscrnahm, das er zur Hlfte weiterverkaufte undzur Hlfte selbst konsumierte. Die von [X.]aufgrund einer gemeinsa-men Absprache gekaufte Gesamtmenge von 200 Gramm kann dem Angeklag-ten bei dem Tatvorwurf des Besitzes von [X.] in nicht geringerMenge nicht nach mittterschaftlichen Grundstzen zugerechnet werden, weilsie seiner Sachherrschaft nicht unterworfen war (vgl. [X.], 163;Weber, BtMG § 29 a Rdn. 127). Insbesondere war [X.]hinsichtlich derfr sich selbst erworbenen Teilmenge nicht Besitzdiener des Angeklagten. [X.] dem Angeklagtrnommene Teilmenge von 100 Gramm Haschisch- 4 -erreicht nicht den Grenzwert der nicht geringen Menge von 7,5 Gramm THC.Somit hat sich der Angeklagte in diesem Fall lediglich wegen unerlaubten [X.] mit [X.] in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von[X.] strafbar gemacht (vgl. [X.]R BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 [X.]; [X.] 29 Rdn. 269). Der [X.] hat den Schuldspruch ent-sprecrt. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der ge-stige Angeklagte nicht anders als gesctte verteidigen können.Die Änderung des Schuldspruches hat die Aufhebung des betroffenenEinzelstrafausspruchs zur Folge. Da das [X.] in den Fllen [X.], [X.] der Urteilsgri nahezu identischen Sachverhalten jeweils Einzelstra-fen von einem Jahr festgesetzt hat, kann der [X.] entsprechend § 354 Abs. 1StPO die verte [X.] von einem Jahr und sechs Monaten durch ei-ne solche von einem Jahr ersetzen (vgl. [X.], [X.]. vom 31. Mai 2001 - 1StR 173/01). Angesichts der Höhe der [X.] von einem Jahr und [X.] und der Summe der weiteren [X.]n (eine weitere Freiheits-strafe von einem Jahr und sechs Monaten, vier Freiheitsstrafen von einemJahr, zwei Freiheitsstrafen von sechs Monaten) ist [X.], [X.] das[X.] bei Festsetzung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr im Fall II. 6.der Urteilsgrf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt tte.Durch die neue rechtliche Beurteilung hat sich der Unrechts- und Schuldgehaltdes Gesamtgeschehens nicht [X.] 5 -Der geringfige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Ange-klagten teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels zu entlasten (§ 473 Abs.4 StPO).Winkler [X.] von [X.][X.][X.]
Meta
31.07.2002
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.07.2002, Az. 3 StR 233/02 (REWIS RS 2002, 2061)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2061
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