Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2005, Az. 1 StR 324/05

1. Strafsenat | REWIS RS 2005, 1167

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[X.]/05
vom 25. Oktober 2005 in der Strafsache gegen

wegen Entscheidung über die Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung
- 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 25. Oktober 2005 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Verurteilten wird das Urteil des [X.] vom 22. April 2005 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
Gründe:

Die Revision des Verurteilten richtet sich gegen die nachträgliche An-ordnung der ursprünglich vorbehaltenen Sicherungsverwahrung. Er war vom [X.] mit Urteil vom 21. August 2003 wegen Versuches der räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheits-strafe von vier Jahren verurteilt worden; außerdem war die Anordnung der [X.] ihn vorbehalten worden. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Angeklagte am 9. Juni 2001 in der [X.]zusammen mit zwei Mitgefangenen einen neu aufgenommenen weite-ren Mitgefangenen wegen eines angeblichen Verrates eines ihnen unbekann-ten Straftäters zur "Bestrafung" körperlich misshandelt und ihm dabei das [X.] hatte, in Zukunft unter anderem seinen gesamten Einkauf abzuliefern. - 3 - Das vom Verurteilten mit der Revision angefochtene Urteil des Landge-richts, welches nunmehr die nachträgliche Unterbringung in der Sicherungs-verwahrung anordnet, ist im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Verurteilte während des [X.] in Belastungs- und Enttäuschungssituationen mit Wutausbrüchen reagierte, bei denen er sich gegenüber Sachen und gegen-über sich selbst aggressiv verhielt. Insbesondere habe er sich, als ihm die Po-lizei eröffnet habe, ein Mitgefangener habe ihn wegen angeblicher Bedrohung angezeigt, wutentbrannt in der Toilette mit einer "so aggressiven Wucht auf den Toilettendeckel" gesetzt, dass dieser zerbrach. In einem anderen Fall habe er, nachdem ihm ein beantragter [X.] abgelehnt worden sei, mit Fäusten gegen die [X.] "gedroschen" und danach in seinem Haftraum gegen die Wand geschlagen und eigene Gegenstände zertrümmert. Zu [X.] sei es jedoch seit der Tat vom 9. Juni 2001 nicht mehr gekommen. Das [X.] hat darüber hinaus eine Vorahndung aus einem Urteil des Amtsgerichts W. vom 30. Juni 1988 herangezogen, welcher eine [X.] sexuelle Nötigung in Tateinheit mit exhibitionistischen Handlungen zum Nachteil eines zur Tatzeit 85-jährigen Rentners betrifft. Das Rechtsmittel des Verurteilten hat mit der Sachrüge Erfolg. [X.] Entgegen der Auffassung der Revision stellt der Umstand, dass die [X.] Entscheidung erst am 22. April 2005 verkündet worden ist, während gemäß § 66a Abs. 2 Satz 1 StGB darüber spätestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem eine Aussetzung des vollstreckenden Strafrestes zur [X.] möglich ist, somit am 15. April 2005 zu entscheiden gewesen wäre, kei-nen durchgreifenden Rechtsfehler dar. - 4 - Weder aus § 66a StGB noch der Begründung in den Gesetzgebungsma-terialien (vgl. [X.]. 14/8586 S. 6) ergibt sich, was aus der Überschreitung der Frist des § 66a Abs. 2 Satz 1 StGB folgt. Ob es sich hierbei um einen Ver-fahrensfehler handelt, auf dem das Urteil der in besonderen Fällen beruhen könnte, braucht der Senat vorliegend nicht zu entscheiden; denn jedenfalls dann, wenn bei einer nicht in der Frist des § 66a Abs. 2 Satz 1 StGB getroffe-nen Entscheidung die Verzögerung nur wenige Tage beträgt und zudem der [X.] nicht direkt im Verantwortungsbereich der Justiz liegt, greift eine darauf gestützte Revisionsrüge nicht durch. So ist es in dem vorlie-genden Verfahren, in dem die Staatsanwaltschaft rechtzeitig einen Antrag auf Anordnung der Sicherungsverwahrung gestellt hatte, jedoch das einzuholende psychiatrische Fachgutachten erst am 7. April 2005 dem [X.] vorlag. Der Vorsitzende bestimmte sogleich am 8. April 2005 Termin zur [X.], welcher dann am 22. April 2005, insoweit ohne weitere Verzögerung, durchgeführt wurde (vgl. zu einer vergleichbaren Sachlage auch unter Berück-sichtigung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.]: [X.], Beschluss vom 7. April 1999 - 3 StR 219/99). I[X.] Die materiellen Voraussetzungen einer nachträglichen Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung sind jedoch vom [X.] nicht aus-reichend dargelegt worden. Entsprechend § 66a Abs. 2 Satz 2 StGB ist die endgültige Sicherungsverwahrung anzuordnen, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Taten und seiner Entwicklung während des [X.] ergibt, dass von ihm erhebliche Straftaten zu erwarten sind, durch [X.] die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. [X.] ist daher die prognostizierte Gefahr schwerwiegender Delikte gegen die - 5 - Person; nicht erfasst sind Vermögensdelikte ([X.]. aaO S. 7). Die Be-rücksichtigung des Verhaltens des Verurteilten im Strafvollzug soll dabei vor allem seine Entwicklung in einer Behandlung als gewichtigen Prognosefaktor erfassen, wobei weitere prognoserelevante Gesichtspunkte z.B. aggressive Handlungen gegen [X.] oder Mitgefangene, Straftaten oder subkulturelle Aktivitäten im Vollzug, Drohungen oder andere Äußerungen sein können, die auf eine Rückkehr in kriminelle Subkulturen und eine Wieder-aufnahme insbesondere von Gewalt- oder Sexualkriminalität hindeuten ([X.]. aaO). Das vom [X.] seiner Anordnung zugrunde gelegte Verhalten des Verurteilten im Vollzug umfasst jedoch nur die Beschädigung eines Toilettendeckels, das Eindreschen mit den Fäusten gegen eine Toiletten-tür und Schlagen gegen eine Wand sowie das Zertrümmern eigener Gegens-tände. Hierbei handelt es sich aber weder um aggressive Handlungen gegen [X.] oder Mitgefangene noch um Straftaten oder Drohun-gen, welche für sich betrachtet auf eine Rückkehr in kriminelle Subkulturen hindeuten. Danach verbleibt vorliegend nur die neu erwähnte und gewichtete [X.] vom 30. November 1988, welche aber bereits bei der Verurteilung vom we-gen der [X.] mehr als 15 Jahre zurücklag und damit im Rahmen dieses Verfahrens hätte Berücksichtigung finden können. Wenn aber bei jener [X.] diese Tat entweder bei der Entscheidung nicht eingeflossen ist oder jedenfalls dennoch kein Anlass bestand, bereits zum damaligen Zeitpunkt die Sicherungsverwahrung anzuordnen, dann bestehen zumindest rechtliche Be-denken, wenn nun hierauf die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwah-rung (neu) gestützt wird. Der [X.] hat bereits in früheren Ent-scheidungen darauf hingewiesen, dass der Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht dazu führen soll, in Fällen, in denen die [X.] 6 - nung der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB grundsätzlich angezeigt ist, die Verhängung dieser Maßregel (zunächst) zu vermeiden ([X.], Beschluss vom 18. Dezember 2003 - 5 [X.]). II[X.] Da der Senat nicht ausschließen konnte, dass sich möglicherweise noch andere Gesichtspunkte im Rahmen des Strafvollzugs ergeben haben, welche die Anordnung einer Sicherungsverwahrung rechtfertigen könnten, weist der Senat die Sache zur neuen Entscheidung an eine andere Strafkammer des [X.] zurück, welche dann auch das nach dem Zeitpunkt der angefoch-tenen Entscheidung liegende Verhalten des Verurteilten im Strafvollzug zu be-rücksichtigen haben wird. Nack

Kolz Hebenstreit

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1 StR 324/05

25.10.2005

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2005, Az. 1 StR 324/05 (REWIS RS 2005, 1167)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1167

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