Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.11.2011, Az. XI ZR 341/10

11. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 1690

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Darlehensvertrag: Aufrechnung des Darlehensnehmers mit einer verjährten Gegenforderung gegen den noch nicht fälligen Darlehensrückzahlungsanspruch unter Berufung auf ein in unverjährter Zeit nicht ausgeübtes Sondertilgungsrecht


Leitsatz

1. Ein in einem Darlehensvertrag vereinbartes Sondertilgungsrecht begründet - soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist - ein kündigungsunabhängiges Teilleistungsrecht des Darlehensnehmers ohne Verpflichtung zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung, das bei Ablauf der für die Ausübung des Sondertilgungsrechts vorgesehenen Frist erlischt .

2. An der für eine wirksame Aufrechnung im Zeitpunkt des Zuganges der Aufrechnungserklärung erforderlichen Erfüllbarkeit der Hauptforderung fehlt es, wenn ein Darlehensnehmer unter Berufung auf ein in unverjährter Zeit nicht ausgeübtes und deswegen erloschenes Sondertilgungsrecht gegen den noch nicht fälligen Darlehensrückzahlungsanspruch des Darlehensgebers mit einer verjährten Gegenforderung aufrechnen will .

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 17. September 2010 in der Fassung des [X.] vom 25. Oktober 2010 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass Ansprüche der Beklagten aus zwei [X.]n nach Aufrechnung mit [X.] wegen überzahlter Zinsen und daraus gezogener Nutzungen erloschen sind.

2

Die Parteien schlossen am 24. Januar 1996 zwei [X.] über eine Gesamtvaluta in Höhe von 484.000 DM (247.465,27 €) einschließlich 5% Disagio. Der Zinssatz war mit 6,2 % p.a. bis zum 30. Januar 2006 fest vereinbart. Ein effektiver [X.] war nicht angegeben. Die endfälligen Darlehen sollten spätestens am 30. April 2008 zurückgezahlt werden. Innerhalb der Zinsbindungsfrist waren der Klägerin, jeweils zum Ende eines Quartals, Sondertilgungen in Höhe von maximal 100.000 DM jährlich gestattet. Nach Ablauf der Zinsbindung vereinbarten die Parteien am 28. Februar 2006 bis zum Laufzeitende einen festen Zinssatz von 4% p.a. Nunmehr wurde ein effektiver [X.] angegeben. Sondertilgungen hingegen wurden ausgeschlossen.

3

Vorprozessual kamen die Parteien überein, dass die Klägerin wegen der anfänglich fehlenden Pflichtangabe des effektiven [X.]es bis zur Vertragsänderung nur den gesetzlichen Zinssatz von 4% p.a. geschuldet hatte und ihr deswegen insoweit Bereicherungsansprüche wegen überzahlter Zinsen und daraus gezogener Nutzungen zustehen. Die Beklagte berücksichtigte diese Bereicherungsansprüche bei ihren Kontoberichtigungen jedoch erst ab Januar 2005 und erhob hinsichtlich der bis Ende 2004 entstandenen Ansprüche die Einrede der Verjährung. Mit den nicht berücksichtigten Ansprüchen erklärte die Klägerin durch Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 5. März 2008 die Aufrechnung gegenüber den Darlehensrückzahlungsansprüchen der Beklagten. Zur Begründung verwies sie auf die von ihr in den Jahren 1996 bis 2004 nicht genutzten Sondertilgungsmöglichkeiten. Die Darlehensverträge wurden inzwischen unter Abzug der zur Aufrechnung gestellten Bereicherungsansprüche, die die Klägerin mit insgesamt 97.468,32 € beziffert (überzahlte Zinsen 60.917,70 € und gezogene Nutzungen 36.550,62 €), in unstreitiger Höhe von 149.987,95 € auf zwei neue Kreditverträge umgeschuldet.

4

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass Rückzahlungsansprüche der Beklagten aus den umgeschuldeten Darlehensverträgen wegen der von ihr erklärten Aufrechnung nicht mehr in einer über den Differenzbetrag von 149.987,95 € hinausgehenden Höhe bestehen, sowie die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Das [X.] hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

5

Die zulässige Revision ist unbegründet.

I.

6

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

7

Die Gegenforderungen der Klägerin aus dem [X.]raum vor Januar 2005 seien bei Abgabe der [X.] verjährt gewesen, weshalb die Beklagte insoweit den [X.] zu Recht verweigert habe. Zwar sei die Aufrechnung mit einer verjährten Gegenforderung gemäß § 215 [X.] (§ 390 Satz 2 [X.] aF) dann nicht ausgeschlossen, wenn diese der Hauptforderung einmal in [X.] aufrechenbar gegenüber gestanden habe. Die danach erforderliche Aufrechnungslage habe jedoch in [X.] nicht bestanden, weil die Klägerin die ihr vormals zustehenden [X.] nicht ausgeübt habe. Die [X.] der Beklagten seien deshalb für sie in [X.] zu keinem [X.]punkt erfüllbar gewesen. Die Gewährung eines Rechts zur Sondertilgung genüge hierfür nicht, da dieses Recht dem Darlehensnehmer lediglich eine Option zur Änderung des Schuldverhältnisses einräume. Deren wirksame Ausübung verlange eine aktivierende Gestaltungserklärung. Werde ein Sondertilgungsrecht - wie von der Klägerin - nicht zu den festgelegten Terminen ausgeübt, verfalle die Option. Sie könne dann auch unter Berücksichtigung von § 215 [X.] (§ 390 Satz 2 [X.] aF) nicht mehr rückwirkend geltend gemacht werden.

II.

8

Diese Beurteilung ist im Ergebnis richtig. Die Klägerin kann die begehrte Feststellung, dass der Beklagten aus den umgeschuldeten Darlehensverträgen keine [X.] in einer den unstreitigen Betrag von 149.987,95 € (rechnerisch richtig: 149.996,95 €) übersteigenden Höhe zustehen, nicht verlangen. Daher hat sie auch keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten.

9

1. Das Berufungsgericht ist zu Recht und unangegriffen davon ausgegangen, dass der Klägerin mangels der nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. e) VerbrKrG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) erforderlichen Angabe des effektiven Jahreszinses in den Darlehensverträgen vom 24. Januar 1996 gegen die Beklagte Bereicherungsansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, § 818 Abs. 1 [X.] auf Herausgabe der bis Ende 2004 überzahlten Zinsen und gezogenen Nutzungen in der unstreitigen Höhe von insgesamt 97.468,32 € zustehen, die jedoch gemäß § 197 [X.] aF in Verbindung mit Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 EG[X.] bzw. §§ 195, 199 Abs. 1 [X.] seit dem Ende des Jahres 2007 in vollem Umfang verjährt sind (vgl. Senatsurteile vom 23. Januar 2007 - [X.], [X.], 1 Rn. 28 ff. und vom 20. Januar 2009 - [X.], [X.], 260 Rn. 44 ff.).

2. Entgegen der Ansicht der Revision ist das Berufungsgericht zu Recht weiter zu dem Ergebnis gelangt, dass die von der Klägerin mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 5. März 2008 erklärte Aufrechnung mit den vorgenannten Bereicherungsansprüchen auch unter Berücksichtigung von § 215 [X.] (§ 390 Satz 2 [X.] aF) nicht nach § 389 [X.] in entsprechender Höhe das Erlöschen der [X.] der Beklagten aus den Darlehensverträgen vom 24. Januar 1996 bewirkt hat, weil es an der nach § 387 [X.] erforderlichen Aufrechnungslage gefehlt hat. Diese muss zum [X.]punkt des Zugangs der [X.] bestehen ([X.], Beschluss vom 20. Juni 1951 - [X.], [X.]Z 2, 300, 304; [X.], [X.], 813 f.; [X.]/[X.], [X.], 70. Aufl., § 387 Rn. 3 und § 388 Rn. 1; [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2011, § 387 Rn. 2; MünchKomm[X.]/[X.], 5. Aufl., § 387 Rn. 6). Das ist hier nicht der Fall. Die Bereicherungsansprüche der Klägerin waren zum [X.]punkt des Zugangs ihrer [X.] vom 5. März 2008, wie vorstehend erwähnt, bereits verjährt; der Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung der ursprünglichen Darlehen war wegen Erlöschens der [X.] nicht erfüllbar.

a) Allerdings schließt die Verjährung einer Gegenforderung gemäß § 215 [X.] die Aufrechnung nicht aus, wenn sie in dem [X.]punkt noch nicht verjährt war, in dem sie der Hauptforderung erstmals aufrechenbar gegenübergestanden hat. Dies traf hier für die Bereicherungsansprüche der Klägerin in der [X.] bis Januar 2006, als sie zur Sondertilgung berechtigt war, zu. Die Verjährung der Bereicherungsansprüche der Klägerin steht danach zwar der von ihr am 3. März 2008 erklärten Aufrechnung nicht entgegen. Das ändert jedoch nichts daran, dass es an der weiteren Voraussetzung fehlt, dass die Hauptforderung der Beklagten auf Rückzahlung der ursprünglichen Darlehen zum maßgeblichen [X.]punkt des Zugangs der [X.] vom 3. März 2008 erfüllbar sein musste. Dies war nicht der Fall, weil das Sondertilgungsrecht der Klägerin zu diesem [X.]punkt erloschen war. Danach kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, eine Aufrechnungslage habe bereits in [X.] nicht bestanden, weil die Klägerin ihre [X.] damals nicht ausgeübt habe und deswegen die [X.] der Beklagten nicht erfüllbar gewesen seien.

aa) [X.] begründen ein kündigungsunabhängiges Teilleistungsrecht des Darlehensnehmers zur Rückerstattung der Valuta ohne Verpflichtung zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Die Pflicht zur Zinszahlung für den getilgten Anteil der Valuta endet, soweit die Vertragsparteien - wie hier - nichts anderes vereinbart haben, nach der ungeschriebenen Regel des Darlehensrechts, wonach die [X.] vom Bestand der Kapitalschuld abhängig ist (vgl. [X.], Urteile vom 21. Oktober 1954 - [X.], [X.]Z 15, 87, 88 f. und vom 24. November 1988 - [X.], [X.]Z 106, 42, 45, 47), im [X.]punkt der vorzeitigen Rückzahlung (MünchKomm[X.]/[X.], 5. Aufl., § 488 Rn. 52 mwN).

Lässt der Darlehensnehmer die für eine Sondertilgung vorgesehene Frist verstreichen, verfällt das Sondertilgungsrecht (MünchKomm[X.]/[X.], 5. Aufl., § 488 Rn. 52 mwN). Deswegen kann der Darlehensnehmer die - hier zeitlich gestaffelten - [X.] nicht nach Belieben kumulieren, um sie später in Höhe des Gesamtbetrages aller vermeintlich angesparten Tilgungsmöglichkeiten geltend zu machen. Die ohne Nachteilsausgleich gewährte [X.] endet vielmehr mit Ablauf der zeitlich begrenzten Beseitigung der [X.], denn es besteht für den Darlehensnehmer kein anerkennenswertes Interesse daran, mit der Ansammlung von [X.]n dem Darlehensgeber die - gemäß Umkehrschluss aus § 488 Abs. 3 Satz 3 [X.] gesetzlich geschützte (vgl. [X.]/[X.], [X.], 70. Aufl., § 271 Rn. 11) - [X.] zu versagen, die dieser bei Vertragsschluss vorausgesetzt und nur unter bestimmten Bedingungen ohne Vorfälligkeitsentschädigungsanspruch aufgegeben hat (vgl. auch [X.], Urteile vom 1. Juli 1997 - [X.], [X.]Z 136, 161, 166 und vom 3. Dezember 1981 - [X.], [X.], 185, 186).

bb) So liegt der Fall auch hier. Nach den vertraglichen Vereinbarungen konnte die Klägerin ihr Sondertilgungsrecht nur während der Festzinszeit, das heißt bis Ende Januar 2006, ausüben. Da sie von der jährlichen [X.] bis zu diesem [X.]punkt keinen Gebrauch gemacht hat, ist ihr Sondertilgungsrecht erloschen. Zum [X.]punkt ihrer [X.] vom 5. März 2008 war sie daher zur Erbringung von vorzeitigen Teilleistungen nicht mehr berechtigt. Vielmehr hatten die Parteien die Möglichkeit von Sondertilgungen zuvor mit der [X.] vom 28. Februar 2006 für die Zukunft sogar ausdrücklich ausgeschlossen. Da die Darlehensschuld der Klägerin über den mit jeder Rate auf die vereinbarten Zinsen geleisteten Betrag hinaus nicht erfüllbar war, konnte die Klägerin insoweit eine weitergehende Leistung im Sinne des § 387 [X.] nicht bewirken. Damit ging die [X.] der Klägerin zur maßgeblichen [X.] ihres Zuganges im März 2008 ins Leere.

cc) Soweit die im Rahmen der Umsetzung von Art. 13 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über [X.] ([X.]. [X.]) neu geschaffene Regelung des § 500 Abs. 2 [X.] für Verbraucherdarlehen nunmehr eine gemäß § 511 [X.] auch durch Parteivereinbarung nicht abdingbare jederzeitige [X.] des Darlehensnehmers vorsieht, ergibt sich daraus im Streitfall nichts anderes. Die Regelung ist erst am 11. Juni 2010 in [X.] getreten und findet gemäß Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 22 Abs. 2 und 3 EG[X.] auf die vor diesem [X.]punkt entstandenen Schuldverhältnisse keine Anwendung.

b) An diesem Ergebnis ändert entgegen der Auffassung der Revision auch die von § 389 [X.] angeordnete Rückwirkung der Aufrechnung nichts, da diese lediglich die Konsequenz aus der Vorschrift des § 387 [X.] zieht, nach der die Hauptforderung zumindest - bereits oder noch - erfüllbar sein muss.

aa) Auch die in § 389 [X.] angeordnete Rückwirkung knüpft nur insoweit an die beiderseitigen Forderungen an, als sie einander im [X.]punkt des Zugangs der [X.] noch aufrechenbar gegenüberstehen. Sie beschränkt sich jedoch auf die Wirkungen der Aufrechnung, erstreckt sich hingegen nicht auf ihre Voraussetzungen ([X.], Beschluss vom 20. Juni 1951 - [X.], [X.]Z 2, 300, 303 f.; [X.], [X.], 813 f.). Infolgedessen kommt der Rückwirkungsfiktion des § 389 [X.] nicht die Bedeutung zu, dass die [X.] als im [X.]punkt der in der Vergangenheit entstandenen Aufrechnungslage zugegangen gilt. Vielmehr bezieht die Regelung des § 389 [X.] lediglich die rechtsgestaltenden Wirkungen der [X.] auf diesen [X.]punkt zurück ([X.], [X.], 1331, 1332; [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2011, § 389 Rn. 31; MünchKomm[X.]/[X.], 5. Aufl., § 389 Rn. 6; Soergel/[X.], [X.], 13. Aufl., § 389 Rn. 1). Daraus folgt, dass die durch § 389 [X.] angeordnete Rückwirkung sich nicht auch auf die Voraussetzungen der Aufrechnung erstreckt. Diese müssen im [X.]punkt der Abgabe der [X.] vielmehr noch gegeben sein ([X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2011, § 389 Rn. 31).

bb) Wäre der Gesetzgeber nicht davon ausgegangen, dass die [X.] eine gegenwärtige Aufrechnungslage als Regelfall voraussetzt, hätte es im Übrigen gerade der Ausnahmevorschrift des § 215 [X.] (§ 390 Satz 2 [X.] aF), auf die sich die Revision maßgeblich beruft, nicht bedurft. Die Regelung des § 215 [X.] (§ 390 Satz 2 [X.] aF) macht von dem Grundsatz, dass einredebehaftete Forderungen nicht aufgerechnet werden können (§ 390 [X.]), nur eine Ausnahme für die Einreden der Verjährung und des Zurückbehaltungsrechts (§ 214 Abs. 1, § 273 Abs. 1 [X.]). Sie perpetuiert hingegen nicht die im Übrigen nach § 387 [X.] erforderlichen Voraussetzungen der in [X.] der Gegenforderung gegebenen Aufrechnungslage. Der Schuldner kann die durch eine Aufrechnungslage begründete [X.] danach nicht mehr durch Verjährung verlieren, wohl aber aus anderen Gründen ([X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2009, § 215 Rn. 5). Andernfalls würde der Inhaber einer verjährten Forderung sogar besser stehen als der Inhaber einer zum [X.]punkt der [X.] noch [X.] Forderung. Entsprechendes gilt für die weiteren Sonderbestimmungen der §§ 392, 406 [X.], nach denen ebenfalls eine zur Aufrechnungslage gehörende Voraussetzung vom Gesetz fingiert wird, was überflüssig wäre, wenn die [X.] nicht im Regelfall das Bestehen der Aufrechnungslage voraussetzen würde ([X.], Beschluss vom 20. Juni 1951 - [X.], [X.]Z 2, 300, 304; Soergel/[X.], [X.], 13. Aufl., § 389 Rn. 2).

cc) Die Revision beruft sich deshalb auch zu Unrecht darauf, die Klägerin habe sich bei rückwärtiger Betrachtung jeweils von dem [X.]punkt an, als ihre Gegenforderungen der auf Darlehensrückzahlung gerichteten Hauptforderung der Beklagten gegenübergetreten seien, nicht mehr als Schuldnerin zu betrachten brauchen, weil sie durch Aufrechnung deren vorzeitige Tilgung hätte herbeiführen können. Ein Schuldner, der gegen die Forderung seines Gläubigers mit einer eigenen Forderung aufrechnen kann, darf zwar das Bewusstsein haben, dass er in Höhe der Gegenforderung im Grunde nichts mehr zu leisten braucht, denn dass der Schuldner nicht sogleich aufrechnet, besagt im Allgemeinen nichts ([X.], Urteil vom 17. April 1958 - [X.], [X.]Z 27, 123, 125; [X.]/[X.], [X.], 70. Aufl., § 389 Rn. 2). Etwas anderes muss aber gelten, wenn der Schuldner - wie vorliegend die Klägerin - eine temporäre [X.] wieder verliert. Das von § 389 [X.] vorausgesetzte Deckungsverhältnis, das zu dem [X.]punkt bestand, als die wechselseitigen Forderungen einander erstmals aufrechenbar gegenüberstanden, kann nur maßgebend sein, wenn der Schuldner gegenüber einer nur vorübergehend erfüllbaren Hauptforderung die Aufrechnung innerhalb des hierfür vereinbarten [X.]raums erklärt. Ist dies nicht geschehen, muss er sich mangels fortbestehender [X.] weiterhin als Schuldner betrachten.

[X.]                                             Joeres                                      Maihold

                           Matthias                                            Pamp

Meta

XI ZR 341/10

08.11.2011

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Koblenz, 17. September 2010, Az: 1 U 1516/09, Urteil

§ 215 BGB, § 387 BGB, § 389 BGB, § 488 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.11.2011, Az. XI ZR 341/10 (REWIS RS 2011, 1690)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1690

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

XI ZR 454/14

XI ZR 388/14

XI ZR 341/10

B 6 KA 10/18 R

1 K 1080/13

I-14 U 180/14

13 U 128/13

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.