Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.01.2019, Az. 2 StR 312/18

2. Strafsenat | REWIS RS 2019, 11447

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Gegenstand

Rücktritt vom Versuch eines Tötungsdelikts: Korrektur des Rücktrittshorizonts; Abgrenzung zwischen beendetem und unbeendetem Versuch


Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 8. Februar 2018 wird verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Totschlags und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine Entscheidung über den [X.] getroffen. Hiergegen richtet sich die zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft. Gestützt auf die Verletzung materiellen Rechts greift sie die rechtliche Bewertung der Tat zum Nachteil der Geschädigten S.    R.    an. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

2

1. Das [X.] hat - soweit für das Rechtsmittel von Bedeutung - folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

3

a) Die Geschädigte und ihr ebenfalls geschädigter Ehemann [X.]     wollten den mit dem Angeklagten bestehenden Mietvertrag wegen [X.] kündigen. Nachdem mehrere Versuche der Geschädigten, zum Angeklagten Kontakt aufzunehmen, gescheitert waren, tauschten sie das Türschloss zur angemieteten Wohnung aus. Als der zu diesem Zeitpunkt stark alkoholisierte Angeklagte in den frühen Morgenstunden des 7. September 2016 zur Wohnung zurückkehrte und die Tür nicht ordnungsgemäß öffnen konnte, trat er diese ein und gelangte so in die Wohnung. Die hierüber von einer Nachbarin informierten Geschädigten begaben sich sogleich zur Wohnung, drückten die nur angelehnte Türe auf, sprachen die Kündigung aus und forderten den Angeklagten zum sofortigen Verlassen der Wohnung auf. Dem widersetzte sich der Angeklagte, und es kam zu einem Wortwechsel, in dessen Verlauf der Angeklagte aus einer Küchenschublade ein Fleischmesser mit einer Klingenlänge von 23 cm nahm. Die Geschädigte hatte dies beobachtet und wählte, während sie von der Wohnung weglief, die Notrufnummer. Währenddessen kam es zu einem Gerangel zwischen dem Angeklagten und [X.]   , der sich hierbei eine blutende Schnittverletzung zuzog und sodann vom Angeklagten weg und aus dem Haus rannte. Der Angeklagte folgte ihm „wütend, verärgert und zornig“, wobei er das Messer in seiner rechten Hand hielt. Er bemerkte die nur wenige Meter entfernt stehende Geschädigte, lief auf sie zu und stach ihr im Vorbeilaufen mit dem Messer in den Bauch. Deren möglichen Tod nahm er dabei billigend in Kauf. Die Geschädigte schrie dreimal lange und gellend auf, während der Angeklagte weiter [X.]   nacheilte, der hinter das Haus lief, dort stolperte und zu Fall kam. Spätestens zu diesem Zeitpunkt fasste der Angeklagte den Entschluss, [X.]   zu töten. Er führte jeweils von oben nach unten zwei Stiche mit dem Messer gegen diesen, der dadurch innerhalb weniger Minuten verblutete und verstarb.

4

In der Zwischenzeit war die Geschädigte zur Rückseite des Hauses gelaufen, sah ihren am Boden liegenden Ehemann und schrie den Angeklagten an: „[X.], was soll das?“ Der Angeklagte hatte bereits während der Verfolgung des [X.]   die gellenden Schreie der Geschädigten wahrgenommen und dadurch festgestellt, dass sie trotz des geführten Angriffs lebte. Das Messer in der Hand haltend lief er in einem Abstand von höchstens 1,5 Meter an der Geschädigten vorbei. Die sich hierbei bietende Möglichkeit, sie zu töten, nutzte er nicht, sondern verließ das Grundstück. Die Geschädigte, die eine Stichverletzung mit Eröffnung der Bauchhöhle und dem Heraustreten von [X.] erlitt und sich in konkreter Lebensgefahr befand, konnte erfolgreich notoperiert werden.

5

b) Die Tat zum Nachteil der Geschädigten hat das [X.] als gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB gewertet. Vom Versuch eines Tötungsdelikts sei der Angeklagte [X.] zurückgetreten.

6

2. Die zulässige und wirksam auf Verurteilung wegen der Tat zum Nachteil der Geschädigten S.    R.   beschränkte Revision ist unbegründet.

7

a) Der Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten auf. Die Annahme eines [X.]en Rücktritts vom unbeendeten [X.] ist rechtlich nicht zu beanstanden.

8

aa) Der Versuch einer Straftat ist fehlgeschlagen mit der Folge, dass ein [X.] Rücktritt ausscheidet, wenn der Täter nach seiner letzten auf den [X.] gerichteten Ausführungshandlung erkennt, dass der Erfolg nicht eingetreten ist und mit nahe liegenden Mitteln ohne wesentliche Änderung des Tatplans und Begründung einer neuen Kausalkette auch nicht mehr verwirklicht werden kann ([X.], Beschluss vom 27. November 2014 - 3 StR 458/14, [X.], 105; Urteil vom 19. Mai 2010 - 2 [X.], [X.], 690). Auch für die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch und damit für die Anforderungen an die Rücktrittsleistung des [X.] kommt es darauf an, ob der Täter nach der letzten von ihm konkret vorgenommenen Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält (sog. Rücktrittshorizont; vgl. nur [X.], Beschluss vom 19. Mai 1993 - [X.], [X.]St 39, 221, 227 mwN). Wenn der Täter nach seinem Kenntnisstand nach der letzten Ausführungshandlung in zutreffender Einschätzung der durch die Tathandlung verursachten Gefährdung des Opfers oder in Verkennung der tatsächlichen Ungeeignetheit seiner Handlung den [X.] für möglich hält, ist der Versuch beendet. Ein [X.] Rücktritt setzt in solchen Fällen voraus, dass der Täter den [X.] durch eigene Tätigkeit verhindert oder sich ernsthaft darum bemüht, wenn der Erfolg ohne sein Zutun ausbleibt (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 und Satz 2 StGB). Rechnet der Täter dagegen nach der letzten Ausführungshandlung nach seinem Kenntnisstand (noch) nicht mit dem Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges, und sei es auch nur in Verkennung der durch seine Handlung verursachten Gefährdung des Opfers, so ist der Versuch unbeendet, wenn die Vollendung aus der Sicht des [X.] noch möglich ist. In diesen Fällen genügt bloßes Aufgeben weiterer Tatausführung und Nichtweiterhandeln, um die [X.]e Wirkung des Rücktritts zu erlangen. Nach den in der Rechtsprechung des [X.] zur Korrektur des Rücktrittshorizonts entwickelten Grundsätzen kommt ein unbeendeter Versuch auch dann in Betracht, wenn der Täter nach seinem Handeln den [X.] zwar für möglich hält, unmittelbar darauf aber zu der Annahme gelangt, [X.] könne den Erfolg doch nicht herbeiführen und er nunmehr von weiteren fortbestehenden Handlungsmöglichkeiten zur Herbeiführung des Erfolges absieht (st. Rspr.; vgl. dazu [X.], Beschluss vom 12. Januar 2017 - 1 [X.], [X.], 672; Urteil vom 17. Juli 2014 - 4 StR 158/14, [X.], 569 f.; Beschluss vom 17. Dezember 2014 - 2 StR 78/14, [X.], 106 f.; Urteil vom 19. Juli 1987 - 2 StR 270/89, [X.]St 36, 224; Beschlüsse vom 7. November 2001 - 2 [X.], [X.], 73 und vom 8. Juli 2008 - 3 [X.], [X.], 335). Dies kommt dann in Betracht, wenn das angegriffene Tatopfer nach der letzten Ausführungshandlung noch - vom Täter wahrgenommen - zu körperlichen Reaktionen fähig ist, die geeignet sind, Zweifel daran aufkommen zu lassen, das Opfer sei bereits tödlich verletzt, etwa wenn das Opfer noch in der Lage ist, sich vom Tatort wegzubewegen (vgl. [X.], Urteil vom 17. Juli 2014 - 4 StR 158/14, aaO; Beschluss vom 17. Dezember 2014 - 2 StR 78/14, aaO). Solche Umstände können geeignet sein, die Vorstellung des [X.] zu erschüttern, alles zur Erreichung des gewollten Erfolgs getan zu haben ([X.] jeweils aaO).

9

bb) Nach diesen Maßstäben ist die Wertung des [X.]s, der Angeklagte sei [X.] von einem unbeendeten [X.] zurückgetreten, rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei kann dahinstehen, ob hinreichend belegt ist, dass der Angeklagte bereits aufgrund der Schreie der Geschädigten unmittelbar nach dem Stich davon ausging, ihr keine zum Tode führenden Verletzungen beigefügt zu haben; auch tödliche Stiche haben nach der Lebenserfahrung nicht stets die sofortige Handlungsunfähigkeit des Opfers zur Folge (vgl. [X.], Urteil vom 6. März 2013 - 5 StR 526/12, [X.], 463).

Nach den getroffenen Feststellungen war der [X.] nicht fehlgeschlagen. Dem durchgehend mit dem Küchenmesser bewaffneten Angeklagten war es jederzeit möglich, mit diesem einen Tötungserfolg herbeizuführen, sei es, dass er sich unmittelbar nach den ersten Schreien der Geschädigten dieser nochmal zuwandte, sei es, dass er wenig später weitere Messerstiche gegen die ihm hinter das Haus gefolgte Geschädigte führte. Dass der Angeklagte irrig anderes angenommen haben könnte, ist so fernliegend, dass dies keiner näheren Erörterung in den Urteilsgründen bedurfte. Ein Fehlschlagen des Versuchs lässt sich auch weder damit begründen, dass der Angeklagte für die erstgenannte Handlungsmöglichkeit die Verfolgung des [X.]   hätte unterbrechen müssen, noch damit, dass er zunächst auf Grund einer kurzen irrigen Vorstellung das Ausbleiben des [X.]s nicht erkannt haben könnte (vgl. [X.], Urteil vom 19. Juli 1989 - 2 StR 270/89, NJW 1989, 3231).

Auch gegen die Annahme eines unbeendeten Versuchs ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Denn nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen war die Geschädigte nach dem wenige Meter vom Hauseingang entfernt geführten Messerangriff dem ihrem Ehemann [X.] Angeklagten hinter das Haus gefolgt. Spätestens dort nahm der Angeklagte die Geschädigte wahr, die ihn 35 Sekunden nach dem Messerangriff (was die [X.] aus der noch laufenden Aufzeichnung des von der Geschädigten abgesetzten Notrufs exakt feststellen konnte) anschrie, er solle weggehen, und keine Anzeichen einer tödlichen Verletzung zeigte. Jedenfalls das Geschehen hinter dem Haus, welches in ausreichend engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem gegen die Geschädigte geführten Messerstich steht, lässt nachvollziehbar Zweifel an der tödlichen Wirkung der zuvor zugefügten Verletzung aufkommen. Dass dem Angeklagten eine weitere Tatausführung unschwer möglich gewesen wäre, ist durch die Feststellungen ebenso hinreichend belegt wie der Umstand, dass der Angeklagte hiervon freiwillig Abstand genommen hat. Er ist in geringem Abstand an der Geschädigten vorbeigegangen und hat sodann das Grundstück verlassen. Kenntnis von den bereits in der Nähe befindlichen Polizeibeamten hatte er erst im weiteren Verlauf erlangt.

b) Der Schuldspruch weist auch keine den Angeklagten benachteiligende Rechtsfehler auf (vgl. § 301 StPO).

c) Der Rechtsfolgenausspruch lässt ebenfalls keine durchgreifenden Rechtsfehler erkennen. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die [X.] die Einlassung des Angeklagten strafmildernd berücksichtigt hat, wonach er auch die Verletzungen der Geschädigten tief bereue, auch wenn er eine konkrete Erinnerung an ein Geschehen mit der Geschädigten nicht mehr habe.

3. Bei Erfolglosigkeit der zuungunsten des Angeklagten eingelegten Revision der Staatsanwaltschaft haben die [X.] die ihnen im Revisionsverfahren erwachsenen Auslagen selbst zu tragen (vgl. [X.], Urteil vom 24. Mai 2018 - 4 StR 642/17 mwN).

Franke     

        

Krehl     

        

Meyberg

        

Grube     

        

Schmidt     

        

Meta

2 StR 312/18

16.01.2019

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Mühlhausen, 8. Februar 2018, Az: 1 Ks 121 Ss 76/18

§ 22 StGB, § 23 StGB, § 24 StGB, § 212 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.01.2019, Az. 2 StR 312/18 (REWIS RS 2019, 11447)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 11447

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