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5 StR 347/05
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom 13. Oktober 2005 in der Strafsache gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 13. Okto-ber 2005, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin [X.],
[X.], Richterin [X.], [X.] Raum, [X.]
als [X.],
Staatsanwalt
als Vertreter der [X.],
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
- 3 - für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 30. März 2005 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Jugendschutzkammer des [X.] zurückverwiesen.
[X.] Von Rechts wegen [X.]
G r ü n d e
1. Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 38 Fällen, davon in zwölf Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Nach den Feststellungen des [X.] missbrauchte der Ange-klagte im Zeitraum von April 1998 bis zum 23. Februar 2001 seine zu den [X.] zehn- bis 13-jährigen Enkelinnen sexuell. Mit seiner Revision [X.] sich der Angeklagte gegen den Rechtsfolgenausspruch. Mit einer Verfah-rensrüge und der allgemeinen Sachrüge greift er die Nichtberücksichtigung von [X.] an. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.
- 4 - 2. Der [X.] hat in seiner Antragsschrift vom 15. [X.] 2005 ausgeführt:
—Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben, da das [X.] seinem Urteil ohne jegliche Erörterung die Annahme uneingeschränkter Schuldfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Taten zugrunde gelegt hat.
Der [X.] hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass bei Ersttätern im vorgerückten Alter im Bereich des Sexualstrafrechts die Frage der erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) infol-ge altersbedingter psychischer Veränderungen zu erörtern ist (vgl. u. a. [X.] NJW 1964, 2213; [X.]R StGB § 21 Sachmangel 1, 2, 3; Sachverständiger 5; Senat, Urteil vom 25. April 1995 [X.] 5 StR 148/95 [X.]; Beschluss vom 12. Ju-li 1995 [X.] 5 StR 297/95 [X.]; Beschluss vom 6. September 1995 [X.] 3 StR 339/95 [X.]; Beschluss vom 11. Januar 2005 [X.] 3 [X.]/04; s. a. [X.]R StGB § 21 Sachverständiger 6; StPO § 244 Abs. 2 Sachverständi-ger 8; [X.] NStZ 1983, 34).
So liegt der Fall auch hier. Der nicht vorbestrafte Angeklagte war zu Beginn der Missbrauchsfälle 63 Jahre alt. Im sexuellen Bereich sind zuvor keine Auffälligkeiten festgestellt worden. Die Kammer hat zur gesundheitli-chen Situation angeführt, dass der Angeklagte seit etwa 1987 an [X.] leide, welche mit Medikamenten behandelt werden.
Über den Strafausspruch ist daher insgesamt neu zu entscheiden. Nach den getroffenen Feststellungen ist auszuschließen, dass der [X.] schuldunfähig war.
Der neue Tatrichter wird zu bedenken haben, ob zur Beurteilung der Frage einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten ein Sachverständiger mit besonderer Erfahrung auf dem Gebiete des [X.] 5 - abbaus in Anspruch zu nehmen sein wird (vgl. u. a. [X.] StV 1989, 102; 1994, 14; [X.], NStZ 1999, 298, 299).fi
Der Senat vermag sich diesen Ausführungen nicht zu verschließen. 3. Danach kommt es auf die Verfahrensrüge, mit der geltend gemacht wird, die [X.] habe eine Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] verletzende rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung in den Urteilsgründen nicht erör-tert und bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt, nicht mehr an. Sollte die neu zur Entscheidung berufene [X.] insgesamt eine von Justiz-organen zu vertretende schwerwiegende Verletzung des Beschleunigungs-grundsatzes feststellen, läge ein weiterer selbständiger Strafmilderungsgrund vor. In diesem Fall wäre das Maß der Kompensation durch Vergleich der an sich [X.] mit der tatsächlich verhängten Strafe ausdrücklich und [X.] zu bestimmen (st. Rspr., vgl. zusammenfassend [X.]R StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13 m.w.[X.]).
[X.] Basdorf Gerhardt Raum [X.]
Meta
13.10.2005
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2005, Az. 5 StR 347/05 (REWIS RS 2005, 1366)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 1366
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