8. Senat | REWIS RS 2020, 3407
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Zur Beiladung im Restitutionsverfahren
NV: Wird mit der Restitutionsklage die Wiederaufnahme eines Verfahrens angestrebt, in dem eine Beiladung erfolgt war, so ist der Beigeladene im Restitutionsverfahren nicht (nochmals) gemäß § 60 Abs. 3 FGO notwendig beizuladen. Mit der Beantragung der Wiederaufnahme des ursprünglichen Verfahrens lebt die Beteiligtenstellung des Beigeladenen wieder auf, da die Entscheidung auch ihm gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet hat. Der Beigeladene ist daher ohne Weiteres Beteiligter des Wiederaufnahmeverfahrens .
Auf die Beschwerde des [X.] wird der Beschluss des [X.] - 10 K 595/19 F aufgehoben.
I.
Das beim [X.]inanzgericht ([X.]) unter dem Aktenzeichen 10 K 595/19 [X.] geführte Verfahren betrifft eine vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhobene Restitutionsklage (§ 134 der [X.]inanzgerichtsordnung --[X.]O--, §§ 578, 580 der Zivilprozessordnung --ZPO--). Ziel dieser Klage ist die Wiederaufnahme des unter dem Aktenzeichen 10 K 4073/14 [X.] geführten Verfahrens betreffend die gesonderte und einheitliche [X.]eststellung von Besteuerungsgrundlagen 2007 bis 2011, in dem das [X.] Herrn A beigeladen hatte. Das [X.] hat die unter dem Aktenzeichen 10 K 4073/14 [X.] geführte Klage mit Urteil vom 28.04.2017 abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] blieb ohne Erfolg (Senatsbeschluss vom 15.02.2018 - VIII B 135/17).
Der Kläger hat gegen das Urteil des [X.] vom 28.04.2017 - 10 K 4073/14 [X.] Nichtigkeitsklage erhoben. Das [X.] hat auch in diesem Verfahren, das unter dem Aktenzeichen 10 K 2628/18 [X.] geführt wurde, Herrn A beigeladen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des [X.] hat der [X.] (B[X.]H) wegen Verfristung als unzulässig verworfen (Senatsbeschluss vom [X.]). Auch die gegen das die Nichtigkeitsklage (10 K 2628/18 [X.]) abweisende Urteil des [X.] vom 24.01.2019 gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] war erfolglos (Senatsbeschluss vom 06.05.2019 - VIII B 36/19).
In dem unter dem Aktenzeichen 10 K 595/19 [X.] geführten Verfahren (Restitutionsklage) hat der Berichterstatter mit Beschluss vom [X.] Herrn A gemäß § 60 Abs. 3 [X.]O notwendig beigeladen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass im Streitfall die dem durch das rechtskräftige Urteil des [X.] vom 28.04.2017 beendeten Verfahren 10 K 4073/14 [X.] --dessen Wiederaufnahme der Kläger [X.] zugrundeliegenden [X.]eststellungsbescheide 2007 bis 2011 nur einheitlich gegenüber dem Kläger und dem Beigeladenen geändert bzw. für nichtig erklärt werden könnten.
Mit Schriftsatz vom [X.] hat der Kläger Beschwerde gegen den [X.] vom [X.] erhoben. Zur Begründung führt er an, [X.] sei in keiner Weise von dem Rechtsstreit betroffen.
Das [X.] hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die Beschwerde des [X.] ist begründet und führt zur Aufhebung des Beiladungsbeschlusses des [X.]G.
Das [X.]G hat Herrn A zu Unrecht gemäß § 60 Abs. 3 [X.]GO beigeladen. Die Beiladung, die dazu führt, dass der Beigeladene Verfahrensbeteiligter wird ( § 57 Nr. 3 [X.]GO), war nicht geboten. Denn [X.] ist auch ohne Beiladung Beteiligter des unter dem Aktenzeichen 10 K 595/19 [X.] geführten Verfahrens.
1. Gemäß § 134 [X.]GO kann ein rechtskräftig beendetes Verfahren (hier: 10 K 4073/14 [X.]) nach den Vorschriften des [X.] der ZPO wieder aufgenommen werden. Die Wiederaufnahme setzt voraus, dass ein Beteiligter Nichtigkeitsklage nach § 579 ZPO oder Restitutionsklage nach § 580 ZPO erhebt. Ist die Klage zulässig und begründet, wird das Verfahren, soweit es vom Anfechtungsgrund betroffen ist, nach § 590 ZPO fortgesetzt, d.h. es wird in die Lage vor dem Erlass des Urteils zurückversetzt. Da das Wiederaufnahmeverfahren prozessual als [X.]ortsetzung des ursprünglichen Verfahrens gilt, sind die Beteiligten des [X.] grundsätzlich mit denen des ursprünglichen Verfahrens identisch (vgl. z.B. B[X.]H-Beschluss vom [X.], B[X.]H/NV 2002, 1324; B[X.]H-Urteil vom 30.10.1967 - VI K 1/67, B[X.]HE 90, 454, [X.] 1968, 119). Dies gilt auch in Bezug auf eine im ursprünglichen Verfahren beigeladene Person. Diese wird ohne Weiteres Beteiligter des [X.] (vgl. z.B. Gräber/Levedag, [X.]inanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 60 Rz 140, m.w.N.). Die Stellung als Verfahrensbeteiligter lebt wieder auf, wenn die Wiederaufnahme des ursprünglichen Verfahrens beantragt wird, an dem der Beigeladene beteiligt war, da die Entscheidung auch ihm gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet hat (vgl. B[X.]H-Beschluss vom 17.10.1990 - I K 2/89, B[X.]H/NV 1991, 751). Dies gilt auch im Streitfall.
2. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen, da die Entscheidung über die Beiladung in einem unselbständigen Zwischenverfahren ergeht (§ 143 Abs. 1 [X.]GO) und die Kosten dieses Nebenverfahrens eine Einheit mit den Kosten des Klageverfahrens bilden (vgl. B[X.]H-Beschluss vom 26.08.2013 - IV B 62/13, B[X.]H/NV 2013, 1940, m.w.N.).
Meta
29.01.2020
Beschluss
vorgehend FG Münster, 3. Dezember 2019, Az: 10 K 595/19 F, Beschluss
§ 134 FGO, § 60 Abs 3 FGO, § 579 ZPO, § 580 ZPO
Zitiervorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29.01.2020, Az. VIII B 180/19 (REWIS RS 2020, 3407)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 3407
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Streitwert einer Nichtzulassungsbeschwerde, mit der die Entscheidung des FG in einem Wiederaufnahmeverfahren angefochten wird
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