Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2001, Az. X ARZ 132/01

X. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1745

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS[X.] 132/01vom26. Juli 2001in dem Verfahren zur Bewilligung der [X.]:ja[X.]Z: neinZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; [X.] § 17a Abs. 2a)Bei negativen [X.] zwischen Gerichten der [X.] Gerichtsbarkeit und Arbeitsgerichten ist für die [X.] zuständigen Gerichts auch nach der seit 1. Januar 1998 gelten-den Fassung des § 36 ZPO derjenige oberste Gerichtshof des [X.] zuständig, der zuerst darum angegangen wird.b)Auch eine im Verfahren über die Bewilligung der [X.] Verweisung an ein Gericht eines anderen [X.] ist grundsätzlich für dieses Gericht bindend.[X.], [X.]. v. 26. Juli 2001 - [X.] 132/01 - [X.] -Der X. Zivilsenat des [X.] hat am 26. Juli 2001durch [X.] und [X.],[X.], [X.] und die Richterin [X.]:Zuständig ist das [X.].Gründe:[X.] Die Antragstellerin hat beim [X.] beantragt, [X.] für eine beabsichtigte Klage gegen den [X.] bewilligen. Das Amtsgericht hat das Verfahren an das nach seinerAnsicht zuständige [X.] verwiesen. Dieses hat [X.] verwiesen, daß eine Verweisung an ein Gericht eines [X.] im Verfahren über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfenicht statthaft sei, und eine Übernahme des Verfahrens abgelehnt. [X.] hat daraufhin die Sache dem [X.] zur Ent-scheidung der Zuständigkeitsfrage vorgelegt.I[X.] Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts ist zuläs-sig.1. Der Antrag ist [X.] -Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] und des[X.]arbeitsgerichts ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO bei negativen Kompe-tenzkonflikten zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige ent-sprechend anwendbar ([X.]Z 17, 168, 170; [X.], 167, 169).Die §§ 17a, 17b [X.] stehen dem nicht entgegen. Zwar hat der[X.] vor kurzem entschieden, daß das Verfahren derRechtswegverweisung in den genannten Vorschriften abschließend gere-gelt ist ([X.], [X.]. v. 24.02.2000 - [X.], [X.], 1343,1344). Hieraus folgt indes nur, daß die Parteien sich nicht auf das [X.] nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO verweisen lassen müssen, solange eineEntscheidung nach § 17a [X.] noch mit Rechtsmitteln angefochten wer-den kann ([X.] aaO). Wenn solche Rechtsmittel nicht mehr zur Verfü-gung stehen, ist ein Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO hingegenmöglich. Auch die Regelung in § 17a [X.] kann nicht vollständig [X.], daß es im Einzelfall innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über [X.] von rechtskräftigen Verweisungsbeschlüssen kommtund deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sa-che zu bearbeiten. Für diese - nicht sehr häufigen - Fälle bietet eine ent-sprechende Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO die geeignete Hand-habe, um den Streit über die [X.] möglichst schnellzu beenden.2. Der [X.] ist für die hier zu treffende Entscheidungzuständig.a) Zuständig für die Bestimmung ist derjenige oberste Gerichtshofdes [X.], der zuerst darum angegangen wird ([X.]Z 44, 14, 15; [X.],[X.]. v. 06.01.1971 - 5 AR 282/70, [X.], 167, 170; [X.], [X.]. [X.] 4 -25.11.1983 - 5 AS 20/83, NJW 1984, 751, 752). In gleichem Sinne habendas [X.]verwaltungsgericht und das [X.]sozialgericht für die § 36Abs. 1 Nr. 6 ZPO entsprechenden Vorschriften in § 53 Abs. 1 Nr. 5 [X.] § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGG entschieden (BVerwG, [X.]. v. [X.], NJW 1993, 3087; BSG, [X.]. v. 11.10.1988- 1 S 14/88, [X.] 1989, 189).b) Die Neufassung des § 36 ZPO durch Artikel 1 Nr. 1 des [X.] zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts (SchiedsVfG) vom22. Dezember 1997 ([X.] I S. 3224) hat an der Rechtslage insoweitnichts geändert (ebenso [X.], [X.]. v. 22.07.1998 - 5 AS 17/98, [X.]. 55 zu § 36 ZPO unter I 1; [X.], [X.]. v. 14.12.1998 - 5 AS 8/98, [X.]. 38 zu § 17a [X.] unter II 3; [X.]/ [X.]/ [X.]/ [X.],ZPO, 59. Aufl., § 36 Rdn. 35 a.E.; MünchKomm/[X.], ZPO, 2. Aufl.,§ 36 Rdn. 44; Musielak/ [X.], ZPO, 2. Aufl., § 36 Rdn. 9; [X.]/ [X.], ZPO, 22. Aufl., § 36 Rdn. 32; [X.], NJW 1998, 3551, 3552).Zwar sieht § 36 Abs. 2 ZPO n.F. nunmehr vor, daß die [X.] durch ein [X.] erfolgt, wenn das für [X.] an sich zuständige zunächst höhere gemeinschaftliche Ge-richt der [X.] wäre. In [X.] zwischen [X.] ist diese Vorschrift ihrem Wortlaut nach [X.] deshalb nicht anwendbar, weil es hier kein zunächst höheres [X.] Gericht gibt (so auch BayObLG, [X.]. v. 15.03.1999- 1 [X.], [X.] 1999, 78; [X.], NJW 1998, 3551, 3552).Eine entsprechende Anwendung des § 36 Abs. 2 ZPO - etwa der-gestalt, daß das Obergericht des zuerst angerufenen Rechtswegs (alsodas [X.] bzw. das [X.]) über das zustän-- 5 -dige Gericht entscheidet und die Sache nur in den Fällen des § 36 Abs. 3ZPO an den übergeordneten Gerichtshof vorlegt - ist nach [X.] Senats weder erforderlich noch zweckmäßig.Die Regelung in § 36 Abs. 2 ZPO verfolgt den Zweck, den [X.]-gerichtshof von belastender Routinetätigkeit zu befreien. Vor der Neure-gelung waren zuletzt über 1000 Verfahren pro Jahr beim [X.]gerichts-hof anhängig gemacht worden (s. dazu [X.]tags-Drucksache 13/9124,S. 46). Eine vergleichbare Situation ist bei [X.] zwischenverschiedenen Gerichtszweigen nicht gegeben. Solche Fälle kommeneher selten vor. Auch der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, daß esinsoweit bei der Zuständigkeit der obersten Gerichtshöfe des [X.]verbleibt.c) Der Rechtsgedanke des § 36 Abs. 2 ZPO gebietet auch keineÄnderung der Rechtsprechung dahin, daß nur derjenige oberste Ge-richtshof des [X.] zuständig ist, zu dessen Bereich das zuerst mit [X.] befaßte Gericht gehört.Eine solche Änderung der bisherigen Rechtsprechung würde zwareinen gewissen Gewinn an Rechtssicherheit bringen, weil es nicht mehrder Wahl des vorlegenden Gerichts oder des Antragstellers überlassenbliebe, welches Gericht über die Zuständigkeit entscheidet. [X.] dies dem allgemeinen Zweck des Rechts der Zuständigkeitsbe-stimmung zuwiderlaufen. Sinn des § 36 ZPO ist es, jedem langwierigenStreit der Gerichte untereinander über die Grenzen ihrer Zuständigkeit einEnde zu machen ([X.]Z 17, 168, 170) und eine Ausweitung von solchenStreitigkeiten tunlichst zu vermeiden ([X.]Z 44, 14, 15). Zu solchen Aus-weitungen könnte es kommen, wenn nur einer der in Frage kommenden- 6 -Gerichtshöfe des [X.] zuständig ist. Die anderen beteiligten Gerichts-höfe müßten ein Gesuch auf Zuständigkeitsbestimmung dann [X.] an diesen weiterleiten, wenn es - aus welchen Gründen auchimmer - bei ihnen eingereicht worden ist.Die damit verbundenen Komplikationen sprechen für eine Beibe-haltung der bisherigen Rechtsprechung, zumal es auch bei einer [X.] Anwendung von § 36 Abs. 2 ZPO letztlich in der Hand der Betei-ligten läge, bei welchem Ausgangsgericht die Sache zuerst [X.] wird.3. Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Ge-richts entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Das [X.] das Arbeitsgericht haben jeweils rechtskräftig entschieden, daß [X.] ihnen beschrittene Rechtsweg unzulässig sei.II[X.] Als zuständiges Gericht ist das [X.] zu be-stimmen. Dieses ist durch die nach Gewährung rechtlichen Gehörs er-gangene und nicht offensichtlich gesetzwidrige [X.] gebunden (§ 17a Abs. 2 Satz 3 [X.]), wenn auch [X.] das Verfahren über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe. Zwar [X.] Schrifttum und Rechtsprechung nicht nur vereinzelt die Auffassungvertreten, daß die Regelung in § 17a [X.] im Verfahren über die [X.] nicht anwendbar sei, jedoch wird in [X.] auch die Gegenansicht bejaht (Nachw. bei [X.]/[X.], ZPO,22. Aufl. 2001, vor § 17-17b [X.] Rdn. 12). Aus dem Wortlaut der zitier-ten Bestimmungen wie aus dem Sinnzusammenhang der [X.] -nicht, daß eine Auslegung unvertretbar wäre, nach der diese Bestimmun-gen auch im Verfahren über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe [X.] sind. Damit muß aber - schon zur Vermeidung langwieriger Zu-ständigkeitsstreitigkeiten (vgl. [X.], [X.] 2000, 599) - von einerbindenden Wirkung des [X.] ausgegangen werden,aus der sich hier die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts für die Entschei-dung über den Antrag auf Gewährung der Prozeßkostenhilfe unabhängigdavon ergibt, ob die Auffassung des Amtsgerichts zutreffend ist.[X.]JestaedtMelullis[X.]Mühlens

Meta

X ARZ 132/01

26.07.2001

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ARZ

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2001, Az. X ARZ 132/01 (REWIS RS 2001, 1745)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1745

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