Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 06.11.2017, Az. 8 PKH 3/17, 8 PKH 3/17 (8 PKH 1/17)

8. Senat | REWIS RS 2017, 2949

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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

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Gegenstand

Besorgnis der Befangenheit; Zustellung des Urteils; Unterschriften der Richter


Gründe

1

Das im Schriftsatz des [X.] vom 2. September 2017 zur Erhebung einer "sofortigen Gehörsrüge und Beschwerde" gegen den Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde versagenden Beschluss des Senats vom 21. August 2017 enthaltene Gesuch auf Ablehnung der an diesem Beschluss beteiligten [X.] des 8. Senats hat keinen Erfolg.

2

Der Senat entscheidet über das Ablehnungsgesuch gemäß § 10 Abs. 3 Halbs. 2, § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO ohne Mitwirkung der abgelehnten [X.] in der aus dem Rubrum ersichtlichen Zusammensetzung, die sich aus dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts (Stand: 1. Mai 2017) ergibt.

3

Der Kläger hat weder in seinem Ablehnungsgesuch noch in seiner Stellungnahme zu den hierzu abgegebenen dienstlichen Äußerungen der abgelehnten [X.] Gründe glaubhaft gemacht, die geeignet wären, eine Besorgnis von deren Befangenheit zu begründen.

4

Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines [X.]s zu rechtfertigen (§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO). Danach ist es nicht notwendig, dass der [X.] tatsächlich befangen ist. Andererseits reicht die rein subjektive Vorstellung eines Beteiligten, der [X.] werde seine Entscheidung an persönlichen Motiven orientieren, nicht aus, wenn bei objektiver Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund für die Befürchtung ersichtlich ist. Die Besorgnis der Befangenheit ist nur dann gerechtfertigt, wenn aus der Sicht des Beteiligten hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des [X.]s zu zweifeln (BVerwG, Beschluss vom 30. September 2015 - 2 AV 2.15 - NVwZ 2016, 253 Rn. 7 m.w.N.). Dass ein [X.] bei der Würdigung des maßgeblichen Sachverhalts oder dessen rechtlicher Beurteilung eine andere Rechtsauffassung vertritt als ein Beteiligter, ist regelmäßig nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Das gilt selbst für irrige Ansichten, solange sie nicht willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sind und damit Anhaltspunkte dafür bieten, dass der Abgelehnte Argumenten nicht mehr zugänglich und damit nicht mehr unvoreingenommen ist (vgl. [X.], [X.] vom 20. Juli 2007 - 1 BvR 3084/06 - NJW-RR 2008, 72).

5

Der Kläger kritisiert in seinem Ablehnungsgesuch, der angegriffene Prozesskostenhilfe versagende Beschluss weise keinen inhaltlichen Bezug zu der Begründung der (beabsichtigten) Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 25. Januar 2017 auf. Dieser Einwand richtet sich jedoch allein gegen die Sachbehandlung des Prozesskostenhilfegesuchs und macht entgegen der Verpflichtung aus § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 44 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht glaubhaft, dass Anlass zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit der an dem Beschluss mitwirkenden [X.] bestünde. Das Vorbringen des [X.] bezieht sich in keiner Weise auf individuelle Umstände, welche die abgelehnten [X.] betreffen.

6

Soweit der Kläger behauptet, die abgelehnten [X.] hätten die Urschrift des angegriffenen Beschlusses nicht unterzeichnet, wird ebenfalls nicht deutlich, woraus sich eine Besorgnis ihrer Befangenheit ergeben sollte. Der Einwand trifft im Übrigen auch nicht zu. Die von allen mitwirkenden [X.]n handschriftlich unterzeichnete Urschrift des Beschlusses befindet sich in der Gerichtsakte des [X.]. Den Beteiligten und somit auch dem Kläger ist eine beglaubigte Abschrift hiervon übersandt worden, aus der die Namen der in der Urschrift unterzeichnenden [X.] ersichtlich sind. Dies reicht aus, da das Gesetz an die Bekanntgabe eines solchen Beschlusses keine weiterreichenden Anforderungen enthält. Selbst die nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 317 ZPO für ein Urteil vorgesehene Zustellung würde im Übrigen nicht die Zustellung einer Urschrift an die Beteiligten verlangen. Sie kann vielmehr auch durch Übergabe einer Urteilsausfertigung bewirkt werden, die die Übereinstimmung mit der in den Akten verbleibenden Urschrift bezeugt und die Namen der beteiligten [X.] in [X.] angibt (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Juni 2010 - [X.] 132/09 - [X.]Z 186, 22 = juris Rn. 13 ff., 17).

7

Auch daraus, dass der angegriffene Beschluss keine Rechtsmittelbelehrung enthält, kann sich schon deshalb ersichtlich keine Besorgnis der mangelnden Unvoreingenommenheit der mitwirkenden [X.] ergeben, weil Entscheidungen des [X.] unanfechtbar sind.

8

Schließlich ist auch dem weiteren, gegen den Inhalt der dienstlichen Äußerungen zum Ablehnungsgesuch gerichteten Vorbringen des [X.] nicht zu entnehmen, dass bei objektiver Würdigung Anlass zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit der abgelehnten [X.] bestehen könnte.

Meta

8 PKH 3/17, 8 PKH 3/17 (8 PKH 1/17)

06.11.2017

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Beschluss

Sachgebiet: PKH

vorgehend VG Chemnitz, 25. Januar 2017, Az: 1 K 158/12, Urteil

§ 10 Abs 3 VwGO, § 54 Abs 1 VwGO, § 42 Abs 2 ZPO, § 44 Abs 2 S 1 ZPO, § 45 Abs 1 ZPO, § 317 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 06.11.2017, Az. 8 PKH 3/17, 8 PKH 3/17 (8 PKH 1/17) (REWIS RS 2017, 2949)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 2949

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XII ZB 132/09

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