Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.05.2021, Az. I ZR 61/20

1. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 6111

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Gegenstand

Markenverletzungsstreit: Zurechnungszusammenhang bei Ansprüchen wegen der Verletzung eines Ausschließlichkeitsrechts; Zurechnung der Handlungen Dritter - Die Filsbacher


Leitsatz

Die Filsbacher

1. Ansprüche wegen der Verletzung eines Ausschließlichkeitsrechts setzen nach den allgemeinen Grundsätzen voraus, dass ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem als pflichtwidrig geltend gemachten Verhalten (Tun oder Unterlassen) und der Beeinträchtigung des geschützten Rechts vorliegt. Das Grunderfordernis für die Annahme eines Zurechnungszusammenhangs ist im Rahmen sowohl der vertraglichen als auch der deliktischen Haftung die Verursachung im logisch-naturwissenschaftlichen Sinn. Nach der insoweit anzuwendenden Äquivalenztheorie ist jede Bedingung kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. Besteht das dem Verletzer vorgeworfene Verhalten in einem Unterlassen, ist zu fragen, ob eine pflichtgemäße Handlung den Eintritt der Rechtsgutsverletzung verhindert hätte.

2. Die Rechtsprechungsgrundsätze, nach denen Handlungen Dritter dem in Anspruch Genommenen als eigene Handlungen zugerechnet werden, wenn er sich diese zu eigen gemacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2020 - I ZR 193/18, GRUR 2020, 543 Rn. 16 = WRP 2020, 574 - Kundenbewertungen auf Amazon, mwN), betreffen nicht die zunächst festzustellende Verursachung im logisch-naturwissenschaftlichen Sinne. Betroffen ist vielmehr - ebenso wie bei der Kategorie der Täterschaft und Teilnahme - die der Feststellung der äquivalenten Kausalität nachgelagerte normative Zurechnung, bei der zu fragen ist, nach welchen Kriterien sich die Haftung bestimmt, wenn mehrere Personen einen für die Rechtsverletzung äquivalent kausalen Beitrag geleistet haben.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 13. März 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist, und wie folgt neu gefasst:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der [X.] für Handelssachen des [X.] vom 26. Juni 2019 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Die Kläger tragen die Kosten der Revision.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Kläger zu 2 bis 5 sind Musiker. Sie bilden zusammen eine in Gesellschaft bürgerlichen Rechts agierende Musikband, die Klägerin zu 1. Die Musikband tritt unter dem Namen der Klägerin zu 1 ("Die [X.] XXL") auf. Die Kläger zu 2 bis 5 sind Inhaber der am 22. November 2017 angemeldeten und am 12. Februar 2018 mit Schutz für die Dienstleistungen "[X.], Musikdarbietungen (Orchester), Unterhaltung in Form von [X.]" eingetragenen [X.] [X.]

Abbildung

2

Bis November 2017 war [X.] Mitglied der damals noch unter der Bezeichnung "Die [X.]" auftretenden Musikband. Nach seinem Ausscheiden aus der Musikband kam es zu Streitigkeiten über die Berechtigung zur Nutzung der Bezeichnung "Die [X.]". Am 24. Mai 2018 schlossen die Kläger zu 2 bis 5 mit [X.] einen Vergleich, in dem sich die Parteien wechselseitig verpflichteten, es zu unterlassen, die Bezeichnung "Die [X.]" in jeglicher Schreibweise in Alleinstellung zu verwenden. Die [X.] erklärten außerdem, dass keine Bedenken dagegen bestünden, dass die Kläger zu 2 bis 5 künftig die Bezeichnung der Klägerin zu 1 ("Die [X.] XXL") und [X.] und seine Musikband künftig die Bezeichnung "[X.] und die [X.]" führten.

3

Der Beklagte ist Musiker und tritt mit der Band des [X.] auf. Ob er Mitglied dieser Band ist oder dort als "freier Mitarbeiter" gelegentlich spielt, ist zwischen den Parteien streitig. Der Beklagte war an dem zwischen den Klägern zu 2 bis 5 und [X.] geschlossenen Vergleich nicht beteiligt.

4

Die Band "[X.] und die [X.]" trat am 6. August 2018 unter dieser Bezeichnung unter Mitwirkung des Beklagten beim “Rheinischen Fischerfest“ und am 1. September 2018 bei der "[X.] Kirmes" auf. In den jeweiligen Veranstaltungsprogrammen wurde die Musikband jedoch unter der Bezeichnung "Die [X.]" angekündigt. Auf der unter der Adresse "[X.]" von [X.] betriebenen Internetseite fand sich am rechten oberen Rand ein Stempelaufdruck, in dem der Domainname "Die-[X.].de" verwendet wurde. Außerdem verwendete [X.] die Bezeichnung "Die [X.]" auf einer Facebook-Seite.

5

Die Kläger haben darin eine Verletzung ihres Markenrechts gesehen. Eine mit Rechtsanwaltsschreiben vom 23. August 2018 erfolgte Abmahnung des Beklagten blieb ohne Erfolg.

6

Die Kläger haben daraufhin gestützt auf ihr Markenrecht (Kläger zu 2 bis 5) bzw. die geschäftliche Bezeichnung "Die [X.] XXL" (Klägerin zu 1) Klage erhoben und den Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Zahlung von Abmahnkosten in Anspruch genommen. Außerdem haben die Kläger die Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten beantragt.

7

Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten im Übrigen das landgerichtliche Urteil dahingehend neu gefasst, dass dem Beklagten unter Androhung von [X.] verboten wird,

ohne Zustimmung der Kläger unter der Geschäftsbezeichnung "Die [X.]" im Rahmen einer Musikgruppe aufzutreten und/oder hierfür zu werben oder werben zu lassen, wenn dies wie nachfolgend wiedergegeben geschieht.

[es folgen Abbildungen des Veranstaltungsprogramms des “Rheinischen Fischerfestes“, einer Facebook-Seite, der Internetseite des [X.] und des Veranstaltungsprogramms der “[X.] Kirmes“]

8

Außerdem hat das Berufungsgericht den Beklagten teilweise zur Auskunftserteilung und zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 3.483,73 € nebst Zinsen verurteilt und teilweise die Schadensersatzverpflichtung des Beklagten festgestellt.

9

Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

A. Das Berufungsgericht hat die Klageanträge in dem von ihm tenorierten Umfang für begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:

Der geltend gemachte Unterlassungsausspruch ergebe sich für die Kläger zu 2 bis 5 aus der Verletzung ihres Markenrechts und für die Klägerin zu 1 aus einer Verletzung ihrer geschäftlichen Bezeichnung. Diese Kennzeichen seien auf der [X.]seite "[X.]" im dort eingestellten Veranstaltungsprogramm, auf der [X.]seite und der [X.]-Seite des [X.] und im Festprogramm für das "[X.] Kirmes Oktoberfest" ohne Zustimmung der Kläger verwendet worden.

Für diese Verwendungen hafte der Beklagte. Zwar seien diese Werbungen nicht von ihm veranlasst worden. Auch sei nicht der Beklagte, sondern Herr P. der Betreiber der [X.]seite "[X.]" und der in Rede stehenden [X.]-Seite. Dennoch hafte der Beklagte für die im [X.] vorgenommene Benutzung der Klagezeichen als Täter, weil er sich den Inhalt der [X.]auftritte zurechnen lassen müsse. Er profitiere als Musiker von der Werbewirkung dieser [X.]auftritte und habe zu den dortigen Nutzungshandlungen mit einer eigenen Handlung beigetragen, indem er entweder Fotos von sich habe machen lassen und diese zur Verfügung gestellt habe oder jedenfalls die Erlaubnis erteilt habe, dass Fotos von ihm zu Werbezwecken verwendet würden und die Gruppe mit ihm im [X.] präsent sein könne. Die Erlaubnis des Beklagten zur Nutzung von Lichtbildern und seiner persönlichen Daten für eine [X.]präsenz der Musikgruppe des [X.] sei adäquat kausal für die Markenverletzungen auf den [X.]seiten geworden, weil er damit die Gefahr mitverursacht habe, dass rechtsverletzende Angaben auf der [X.]seite gemacht würden. Spätestens mit Kenntniserlangung von der Markenverletzung durch die Abmahnung der Kläger hätte der Beklagte zudem den Störungszustand beseitigen müssen und auch können, indem er [X.] die weitere Nutzung seiner Daten und Fotos untersagte.

Hinsichtlich der Markenbenutzung in den [X.]n habe der Beklagte zwar keine eigenen Benutzungshandlungen vorgenommen und habe auch ursprünglich keine Kenntnis von den Rechtsverletzungen gehabt. Er hafte insoweit jedoch als Störer. Ihn treffe eine Garantenpflicht aus [X.]. Da dem Beklagten die Rechtsverletzungen auf den eigenen [X.]seiten der Band zuzurechnen seien, habe er die Gefahr geschaffen oder verstärkt, dass auch Dritte die dort verwendeten Zeichen im Zusammenhang mit der Band benutzen würden. Er hätte nach Kenntniserlangung von den rechtswidrigen [X.]n auch diesen Störungszustand beseitigen müssen.

B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur vollständigen Abweisung der Klage.

Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die auf Verletzung der Zeichenrechte gestützten Unterlassungsansprüche bejaht hat, halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts haftet der Beklagte weder für die werbliche Verwendung der Bezeichnung "Die [X.]" im [X.] [enthält auch einen [X.]] (dazu unter [X.]) noch für eine entsprechende [X.] in den Programmen der Veranstaltungen "Rheinisches Fischerfest" und "[X.] Kirmes" (dazu unter [X.]I). Der auf das Verbot der Verwendung der Bezeichnung "Die [X.]" für Auftritte einer Musikgruppe gerichtete Teil des [X.] ist zudem unbegründet, weil es an der erforderlichen Begehungsgefahr fehlt (dazu unter [X.]II).

Die auf den Ersatz der Abmahnkosten, die Erteilung von Auskunft sowie auf die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung gerichteten Folgeanträge sind damit gleichfalls unbegründet.

I. Der Beklagte ist für die auf der [X.]seite "[X.]" und der [X.]-Seite vorgekommenen Verwendungen der Bezeichnung "Die [X.]" deliktsrechtlich nicht verantwortlich. Das Berufungsgericht hat kein Verhalten des Beklagten festgestellt, welches ursächlich für die geltend gemachten Zeichenverletzungen im [X.] ist (dazu [X.] 1). Darüber hinaus tragen die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht seine Annahme, der Beklagte sei für die im [X.] vorgekommenen Zeichenbenutzungen als Täter verantwortlich (dazu unter [X.] 2).

1. Im Streitfall fehlt es bereits an einem kausalen Beitrag des Beklagten für die von den Klägern geltend gemachten Zeichenverletzungen.

a) Nach den allgemeinen Grundsätzen setzen Ansprüche wegen der Verletzung eines Ausschließlichkeitsrechts voraus, dass ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem als pflichtwidrig geltend gemachten Verhalten [X.] oder Unterlassen) und der Beeinträchtigung des geschützten Rechts vorliegt (vgl. [X.]/[X.], [X.], 80. Aufl., Einf. v. § 823 Rn. 2 f.; [X.].[X.]/Wagner, 8. Aufl., § 823 Rn. 70). Das Grunderfordernis für die Annahme eines Zurechnungszusammenhangs ist im Rahmen sowohl der vertraglichen als auch der deliktischen Haftung die Verursachung im logisch-naturwissenschaftlichen Sinn. Nach der insoweit anzuwendenden Äquivalenztheorie ist jede Bedingung kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (allg. Meinung; vgl. nur [X.], Urteil vom 14. Dezember 2016 - [X.], NJW-RR 2017, 329 Rn. 17 mwN). Besteht das dem Verletzer vorgeworfene Verhalten in einem Unterlassen, ist zu fragen, ob eine pflichtgemäße Handlung den Eintritt der Rechtsgutsverletzung verhindert hätte ([X.], Urteil vom 7. Februar 2012 - [X.], [X.], 850 Rn. 10; BeckOGK.[X.]/[X.], Stand 1. Februar 2021, § 249 Rn. 213). Dieser Ursachenbegriff im logisch-naturwissenschaftlichen Sinn ist [X.] jeder Haftungsbegründung ([X.]/[X.] aaO Vorb. v. § 249 Rn. 25; in BeckOGK.[X.]/[X.] aaO § 249 Rn. 197). Die sich aus der von der Äquivalenztheorie vorausgesetzten Gleichwertigkeit aller Ursachen ergebende weite Haftung (vgl. [X.].[X.]/[X.], 8. Aufl., § 249 Rn. 104) grenzt die Rechtsprechung durch weitere Zurechnungskriterien wie die Adäquanz des [X.] und den Schutzzweck der Norm ein (vgl. [X.], Urteil vom 6. Juni 2013 - [X.], NJW 2013, 2345 Rn. 20 mwN).

b) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt. Es hat kein Verhalten [X.] oder Unterlassen) des Beklagten festgestellt, das äquivalent kausal für die geltend gemachten Zeichenverletzungen im [X.] (Website und [X.]) ist.

aa) Der Beklagte hat keine unmittelbare Ursache für die geltend gemachten Zeichenverletzungen etwa dadurch gesetzt, dass er die Bezeichnung "Die [X.]" selbst auf die Website oder die [X.]-Seite der Musikgruppe gestellt hat. Das Berufungsgericht hat vielmehr festgestellt, dass die auf der [X.]seite "[X.]" und auf der [X.]-Seite vorgekommenen Verwendungen der Bezeichnung "Die [X.]" nicht vom Beklagten vorgenommen worden sind. Der Beklagte habe sich vielmehr um den konkreten Inhalt (wohl) nicht gekümmert und weder [X.] noch einen [X.] mit der Verwendung der streitgegenständlichen Bezeichnung beauftragt.

bb) Das Berufungsgericht hat auch keine Umstände festgestellt, die eine Mitursächlichkeit des Verhaltens des Beklagten für die [X.]en begründen.

Das Berufungsgericht hat zum einen angenommen, der Beklagte habe dadurch zur Rechtsverletzung mit einer eigenen Handlung beigetragen, dass er entweder Fotos von sich für eine Veröffentlichung im [X.] zur Verfügung gestellt oder jedenfalls die Erlaubnis erteilt habe, Fotos von sich zu Werbezwecken zu verwenden und die Musikgruppe mit ihm im [X.] zu präsentieren. Mit dieser Erlaubnis habe der Beklagte die Gefahr mit verursacht, dass rechtsverletzende Angaben auf der [X.]seite gemacht werden könnten. Dieses vom Berufungsgericht zur Begründung der Adäquanz und damit auf einer nachgelagerten Zurechnungsebene herangezogene Verhalten des Beklagten ist jedoch nicht äquivalent kausal für die in Rede stehende Rechtsverletzung. Es kann hinweggedacht werden, ohne dass die Verwendung der Bezeichnung "Die [X.]" auf der [X.]seite der Band und ihrem [X.] entfiele. Die Revision macht mit Recht geltend, dass das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, dass der Schriftzug "Die [X.]" auf einem mit Einverständnis des Beklagten gefertigten oder verwendeten Foto im [X.] zu sehen war. Abweichendes macht auch die Revisionserwiderung nicht geltend. Es ist vom Berufungsgericht auch nicht festgestellt worden oder sonst ersichtlich, dass die [X.]seite der Band oder deren [X.]-Seite generell oder in der hier in Rede stehenden Form unter Verwendung der streitgegenständlichen Bezeichnung nicht betrieben werden könnte, wenn der Beklagte keine Fotos von sich zur Verfügung gestellt oder eine Erlaubnis zur Verwendung von Fotografien von sich erteilt hätte.

Das Berufungsgericht hat einen Ursachenzusammenhang zum zweiten mit der Erwägung begründet, dem Beklagten sei der Inhalt der [X.]auftritte zuzurechnen, weil er sich diesen zu eigen gemacht habe. Damit hat es ebenfalls keine äquivalent kausale Verursachung der Zeichenverletzungen festgestellt. Allerdings können Handlungen Dritter dem in Anspruch [X.] als eigene Handlungen zugerechnet werden, wenn er sich diese zu eigen gemacht hat. Dafür ist entscheidend, dass die in Anspruch genommene Person nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die Handlung eines [X.] übernimmt oder den zurechenbaren Anschein erweckt, sie identifiziere sich mit ihr. Ob dies der Fall ist, ist aus der Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen ([X.], Urteil vom 20. Februar 2020 - I ZR 193/18, [X.], 543 Rn. 16 = [X.], 574 - Kundenbewertungen auf [X.], mwN). Diese Haftungskategorie betrifft jedoch nicht die zunächst festzustellende Verursachung im logisch-naturwissenschaftlichen Sinne. Betroffen ist vielmehr - ebenso wie bei der Kategorie der Täterschaft und Teilnahme - die der Feststellung der äquivalenten Kausalität nachgelagerte normative Zurechnung, bei der zu fragen ist, nach welchen Kriterien sich die Haftung bestimmt, wenn mehrere Personen einen für die Rechtsverletzung äquivalent kausalen Beitrag geleistet haben. Konkret geht es bei der Haftung unter dem Gesichtspunkt des "Sich-Zu-Eigen-Machens" darum, ob derjenige, der einen äquivalent kausalen Beitrag für eine Rechtsgutsbeeinträchtigung durch einen [X.] geleistet hat, aus normativen Gründen nicht für diese Beeinträchtigung verantwortlich ist. So haftet beispielsweise der Anbieter eines auf einer Online-Handelsplattform angebotenen Produkts nicht für eine von ihm veranlasste und damit verursachte rechtswidrige Kundenbewertung, wenn er sich diese Kundenbewertung nicht zu eigen macht (vgl. [X.], [X.], 543 Rn. 13 und 16 - Kundenbewertung auf [X.]). Im Streitfall fehlt es aber gerade an einer vom Berufungsgericht festgestellten Verursachung der [X.] durch den Beklagten, die nicht hinweggedacht werden könnte, ohne dass die Verwendung der Bezeichnung "Die [X.]" entfiele.

Soweit das Berufungsgericht die Haftung des Beklagten für den rechtsverletzenden Inhalt der [X.]seiten außerdem damit begründet hat, der [X.]auftritt komme dem Beklagten zugute, weil er letztlich der Bewerbung der von ihm als Musiker angebotenen Dienstleistung diene, hat es ebenfalls keine Handlung des Beklagten festgestellt, die im Sinne der Äquivalenztheorie für die in Rede stehende Zeichenbenutzung kausal war. Auch der Werbewert der [X.]seiten für den Beklagten kann hinweggedacht werden, ohne dass die Verwendung der beanstandeten Bezeichnung auf den [X.]seiten entfiele.

cc) Das Berufungsgericht hat außerdem keine Umstände festgestellt, nach denen eine Kausalität im Sinne einer Verantwortlichkeit des Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Unterlassens in Betracht kommt.

(1) Besteht das dem Verletzer vorgeworfene Verhalten in einem Unterlassen, ist zu fragen, ob eine pflichtgemäße Handlung den Eintritt der Rechtsgutsverletzung verhindert hätte ([X.], [X.], 850 Rn. 10; BeckOGK.[X.]/[X.] aaO § 249 Rn. 213).

(2) Im Streitfall ist keine Handlung des Beklagten festgestellt oder ersichtlich, die die streitgegenständliche Markenverletzung verhindert hätte. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, der Beklagte habe spätestens nach Kenntniserlangung von der Markenverletzung durch die Abmahnung den Störungszustand beseitigen können und auch müssen, indem er [X.] etwa die weitere Nutzung seiner Daten und Fotos untersagt hätte, ist weder festgestellt noch ersichtlich, dass ein solches Verhalten die rechtsverletzende Benutzung der Bezeichnung "Die [X.]" verhindert hätte. Wie bereits dargelegt wurde, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, dass sich diese Bezeichnung auf Fotos befand, auf denen der Beklagte zu sehen war. Es ist außerdem weder vom Berufungsgericht festgestellt worden noch sonst ersichtlich, dass der markenverletzende [X.]auftritt aus anderen Gründen davon abhing, dass dort Fotos vom Beklagten mit seiner Einwilligung eingestellt waren. Das Berufungsgericht hat ferner nicht festgestellt, dass die an [X.] gerichtete eindringliche Bitte des Beklagten, etwas zu unternehmen, die (fortdauernde) Rechtsverletzung verhindern konnte. Es ist auch sonst kein Verhalten des Beklagten vorgetragen und festgestellt worden, das die Markenverletzung im Sinne der Unterlassungskausalität verhindert hätte. Da es damit bereits an der Grundvoraussetzung einer Unterlassungshaftung fehlt, kommt es auf die weitere Frage, ob die für die Haftung unter dem Gesichtspunkt des Unterlassens außerdem maßgeblichen Voraussetzungen der Garantenstellung und der Möglichkeit und Zumutbarkeit der Verhinderung der Rechtsverletzung erfüllt sind, im Streitfall nicht mehr an.

2. Darüber hinaus tragen die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht seine Annahme, der Beklagte sei für die im [X.] vorgekommenen Zeichenbenutzungen als Täter deliktsrechtlich verantwortlich.

a) Für die Haftung als Täter oder Teilnehmer einer deliktischen Handlung wie einer Markenrechtsverletzung gelten die strafrechtlichen Grundsätze zur Täterschaft und Teilnahme. Täter ist danach, wer die Zuwiderhandlung selbst oder in mittelbarer Täterschaft begeht (§ 25 Abs. 1 StGB). Mittäterschaft (vgl. § 830 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 25 Abs. 2 StGB) erfordert eine gemeinschaftliche Begehung, also ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken. [X.] Kriterium für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme ist die Tatherrschaft. Danach ist Täter, wer den zum Erfolg führenden Kausalverlauf beherrscht, während als Teilnehmer verantwortlich ist, wer einem mit Tatherrschaft handelnden [X.] Hilfe leistet oder dessen Tatentschluss hervorruft. Fehlen die objektiven oder subjektiven Voraussetzungen einer Haftung als Täter oder Teilnehmer, kommt lediglich eine allein zur Unterlassung und Beseitigung verpflichtende Verantwortlichkeit als Störer in Betracht. Diese Grundsätze gelten auch, wenn die Prüfung der Umstände des Einzelfalls ergibt, dass der Schwerpunkt der [X.] in einem Unterlassen liegt. Auch dann kommt bei einer durch mehrere Personen verursachten Rechtsverletzung sowohl eine Täter- oder Teilnehmerhaftung als auch eine Störerhaftung in Betracht. In allen Fällen schließt die Tatherrschaft des unmittelbar Handelnden die Annahme aus, er werde als Tatmittler von einem bloß mittelbar oder tatferner Handelnden beherrscht. In Betracht kommt dann allenfalls Mittäterschaft, die eine gemeinschaftliche Tatbegehung und damit ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken voraussetzt (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 5. März 2020 - [X.], [X.], 738 Rn. 42 = [X.], 861 - [X.]radiorecorder, mwN).

b) Die Annahme einer Täterschaft des Beklagten scheidet nach diesen Grundsätzen aus, weil die dafür erforderliche Tatherrschaft über die im [X.] erfolgte Verwendung der Bezeichnung "Die [X.]" weder vom Beklagten allein noch im Sinne einer Mittäterschaft von ihm gemeinsam mit einem anderen ausgeübt worden ist. Das Berufungsgericht hat vielmehr festgestellt, dass die auf der [X.]seite "[X.]" und auf der [X.]-Seite vorgekommenen Verwendungen der Bezeichnung "Die [X.]" nicht vom Beklagten vorgenommen oder veranlasst worden seien. Betreiber der [X.]seite und der [X.]-Seite sei vielmehr Herr P. oder seine Ehefrau, jedenfalls nicht der Beklagte gewesen. Ein die Mittäterschaft begründendes gemeinschaftliches Handeln mit Tatherrschaft scheidet zudem bereits deshalb aus, weil der Beklagte - wie dargelegt wurde - noch nicht einmal einen äquivalent kausalen Beitrag zur beanstandeten [X.] geleistet hat.

c) Das Berufungsurteil stellt sich mit Blick auf die deliktsrechtliche Verantwortlichkeit des Beklagten für die [X.]veröffentlichungen auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Der Beklagte haftet weder als Teilnehmer noch als Störer.

aa) Eine nach den Umständen des Streitfalls hier allein in Betracht kommende Teilnahmehaftung in Form der Beihilfe des Beklagten zu dem Verhalten des [X.] oder seiner Ehefrau ist nicht gegeben.

Die [X.] setzt neben einer beihilfefähigen Haupttat eine objektive Beihilfehandlung und einen zumindest bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss ([X.], [X.], 738 Rn. 45 - [X.]-Radiorecorder, mwN). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

(1) Zum einen sind die objektiven Voraussetzungen einer Beihilfe nicht erfüllt. Das Berufungsgericht hat keine für die Rechtsverletzung in irgendeiner Weise kausalen Tatbeiträge festgestellt. Umstände, die die Annahme einer für die Förderung des Taterfolgs durch den Haupttäter erforderlichen Risikoerhöhung rechtfertigen könnten (vgl. BeckOGK.[X.]/Förster, Stand 1. Juli 2021, § 830 Rn. 22, mwN), hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht festgestellt. Die Revisionserwiderung hat nicht geltend gemacht, dass solche Umstände vom Kläger vorgetragen worden seien.

(2) Auch die Voraussetzungen für den [X.] sind nicht erfüllt. Hierfür ist erforderlich, dass der Gehilfe die Tatumstände wenigstens in groben Zügen, die wesentlichen Merkmale der Haupttat kennt; die Einzelheiten der Tat (wann, wo, wem gegenüber und unter welchen Umständen) muss er ebenso wenig kennen wie die Person des [X.] (vgl. [X.], [X.], 738 Rn. 47 - [X.]-Radiorecorder, mwN). Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Es hat angenommen, dass der Beklagte sich um den konkreten Inhalt der [X.]auftritte (wohl) nicht gekümmert habe und ihm die Verletzungshandlungen erst durch die Abmahnung der Kläger bekannt geworden seien.

bb) Aus diesem Grund scheidet auch eine Störerhaftung des Beklagten aus. Als Störer kann gleichfalls nur derjenige in Anspruch genommen werden, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt (vgl. [X.], Urteil vom 21. Januar 2021 - [X.], [X.], 730 Rn. 37 = [X.], 471 - [X.], mwN).

II. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Beklagte auch für die Verwendung der Bezeichnung "Die [X.]" in den Programmen der Veranstaltungen "Rheinisches Fischerfest" und "[X.] Kirmes" nicht nach den Grundsätzen der Störerhaftung deliktsrechtlich verantwortlich.

1. Eine Störerhaftung scheidet bereits deshalb aus, weil das Berufungsgericht auch im Hinblick auf die Erwähnung der Bezeichnung "Die [X.]" in den [X.]n [X.] noch ein Unterlassen des Beklagten festgestellt hat, das die Voraussetzungen einer äquivalenten Kausalität erfüllt.

a) Ein unmittelbares Setzen einer Ursache durch den Beklagten hat das Berufungsgericht verneint. Es hat festgestellt, dass der Beklagte auch die Verwendung der Bezeichnung "Die [X.]" in den Programmen der Veranstaltungen des "[X.]" und der "[X.] Kirmes" nicht veranlasst hat. Das Berufungsgericht ist vielmehr davon ausgegangen, dass die Veranstalter dieser Feste die in Rede stehenden Programme mit Blick auf den [X.]auftritt der Musikband verfasst und die dort zu findende Bezeichnung "Die [X.]" übernommen hätten.

b) Die Annahme einer Mitverursachung des Beklagten wird durch die Feststellungen des Berufungsgerichts ebenfalls nicht getragen. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Veranstalter die Musikband des [X.] bei der Programmerstellung deshalb als "Die [X.]" angekündigt hätten, weil sich diese Bezeichnung auf der [X.]seite der Band befunden habe, die Band sich also dort selbst so bezeichnet habe. Für dieses Verhalten habe auch der Beklagte eine Gefahr geschaffen, weil ihm die Rechtsverletzung auf der [X.]seite der Band zuzurechnen sei. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Wie dargelegt wurde, hat der Beklagte die [X.] auf der [X.]seite der Musikband schon nicht äquivalent kausal verursacht. Es ist damit bereits die Grundvoraussetzung nicht erfüllt, um ihm die dortigen Rechtsverletzungen deliktsrechtlich zuzurechnen. Damit fehlt der Annahme des Berufungsgerichts die Grundlage, die Zurechnung der Rechtsverletzung auf der [X.]seite der Band bedinge zugleich die Haftung des Beklagten für die Übernahme der dortigen Angaben durch die Festveranstalter bei der Erstellung ihrer Programme.

c) Darüber hinaus fehlt es auch an den weiteren Voraussetzungen einer Störerhaftung des Beklagten.

aa) Als Störer kann nach der Rechtsprechung des Senats bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden kann, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Verhaltenspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch [X.] nach den Umständen eine Prüfung oder Überwachung zuzumuten ist. Das richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch [X.] sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 17. August 2011 - [X.], [X.]Z 191, 19 Rn. 20 - [X.]; [X.], [X.], 730 Rn. 37 - [X.], jeweils mwN).

bb) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen getroffen, die angesichts der Verantwortlichkeit des [X.] bzw. seiner Ehefrau für den Inhalt der [X.]seite der Musikband und der Verantwortlichkeit der Festveranstalter für die Übernahme von auf dieser [X.]seite eingestellten Informationen in die von ihnen veröffentlichten [X.] eine Pflicht des Beklagten begründen könnten, den [X.]auftritt oder die Veröffentlichung der [X.] mit Blick auf eventuelle Zeichenverletzungen zu überwachen. Für eine solche den Beklagten treffende Verhaltenspflicht fehlt jeder Anhaltspunkt. Sie ergibt sich insbesondere nicht aus einer hervorgehobenen Stellung des Beklagten in der Musikband des [X.] Es ist weder festgestellt worden noch sonst ersichtlich, dass der Beklagte innerhalb der Band für den Kontakt zu den [X.] zuständig war oder sonst Veranlassung hatte, sich mit deren Programmankündigungen zu befassen oder diese sogar auf eventuelle rechtsverletzende Inhalte zu überprüfen. Es fehlt jeder tragfähige Anhaltspunkt für die Annahme, einen in einer Musikgruppe mitspielenden Musiker treffe eine die Störerhaftung auslösende Pflicht zur Überprüfung der [X.]seite der Band auf rechtsverletzende Inhalte oder zur Überprüfung von Programminformationen, die eigenverantwortlich handelnde Dritte unter Verwendung von auf der [X.]seite der Band eingestellten Informationen veröffentlichen.

cc) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann eine die Störerhaftung des Beklagten begründende Verhaltenspflicht auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Pflicht zur Störungsbeseitigung nach Kenntniserlangung von der Rechtsverletzung bejaht werden.

(1) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte habe spätestens nach Kenntniserlangung von den "rechtswidrigen Programmen" auch diesen Störungszustand abstellen müssen, indem er alles ihm Mögliche und Zumutbare hätte tun müssen, um die Rechtsverletzung zeitnah abzustellen. Das Berufungsgericht ist insoweit von den Feststellungen im Urteil des [X.] ausgegangen, nach denen der Beklagte von den Rechtsverletzungen zunächst keine Kenntnis gehabt, sondern diese erst durch die Abmahnung der Kläger erhalten hat. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

(2) Die bloße Kenntniserlangung von ohne einen eigenen Beitrag verursachten oder risikoerhöhend geförderten, sondern durch eigenverantwortlich handelnde Dritte begangenen Markenverletzungen begründet bereits keine Garantenstellung des Beklagten als einem in der durch die Festprogramme angekündigten Band lediglich gelegentlich mitspielenden Musiker. Das Berufungsgericht hat überdies nicht festgestellt, ob und gegebenenfalls durch welches Verhalten es dem Beklagten möglich und zumutbar gewesen wäre, die Fortsetzung der durch die Festveranstalter begangenen Markenverletzungen zu unterbinden.

III. Das vom Berufungsgericht ausgesprochene Verbot, unter der Geschäftsbezeichnung "Die [X.]" in Alleinstellung aufzutreten, kann auch deswegen keinen Bestand haben, weil das Berufungsgericht insoweit keinen Verletzungsfall festgestellt hat und es damit an der gemäß § 14 Abs. 5 und § 15 Abs. 4 [X.] erforderlichen Wiederholungsgefahr fehlt.

Ein in der Vergangenheit liegender Verletzungsfall ist für die [X.] des Auftretens nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat vielmehr ausdrücklich festgestellt, dass die Band des [X.] in den Programmen des "[X.]" und der "[X.] Kirmes" zwar als "Die [X.]" angekündigt worden, tatsächlich aber unter der nach dem von den Klägern mit [X.] abgeschlossenen Vergleich erlaubten Bezeichnung "[X.] und die [X.]" aufgetreten sei. Die für die Annahme einer Erstbegehungsgefahr erforderlichen ernsthaften und greifbaren tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Verwendung der beanstandeten Bezeichnung bei in naher Zukunft liegenden Auftritten hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.

C. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben, soweit zum Nachteil des Beklagten entschieden wurde (§ 562 Abs. 1 ZPO).

Einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht bedarf es nicht, weil der Senat auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts selbst entscheiden kann und weiterer Sachvortrag der Kläger nicht zu erwarten ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).

Danach ist auf die Berufung des Beklagten das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage vollständig abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Koch     

      

Löffler     

      

Schwonke

      

Odörfer     

      

Wille     

      

Meta

I ZR 61/20

06.05.2021

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Köln, 13. März 2020, Az: 6 U 172/19, Urteil

§ 14 Abs 2 MarkenG, § 15 Abs 2 MarkenG, § 830 Abs 1 S 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.05.2021, Az. I ZR 61/20 (REWIS RS 2021, 6111)

Papier­fundstellen: GRUR 2021, 1303 MDR 2022, 50-51 REWIS RS 2021, 6111


Verfahrensgang

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Az. I ZR 61/20

Bundesgerichtshof, I ZR 61/20, 06.05.2021.


Az. 6 U 172/19

Oberlandesgericht Köln, 6 U 172/19, 13.03.2020.


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