Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2000, Az. 5 StR 387/00

5. Strafsenat | REWIS RS 2000, 581

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5 [X.]/00BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 8. November 2000in der Strafsachegegen1.2.wegen versuchten Totschlags u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 8. November 2000beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird dasUrteil des [X.] vom 23. März 2000 nach§ 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben,soweit es diesen Angeklagten betrifft.2. Die Revision der Angeklagten [X.]gegen dasvorgenannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als un-begründet verworfen.3. Die Angeklagte [X.] hat die Kosten ihrer [X.] zu tragen.4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere [X.] zurückverwiesen.[X.][X.] hat den Angeklagten [X.]wegen versuchtenTotschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit [X.] tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladewaffe miteiner Länge von nicht mehr als 60 cm zu einer Freiheitsstrafe von fünf [X.] und die Angeklagte [X.] wegen Beihilfe zur gefährlichen Kör-perverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr unter [X.] Bewährung verurteilt. Während die Revision der Angeklagten [X.] im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet ist, hat das [X.] Angeklagten [X.]mit einer Verfahrensrüge Erfolg, die die Ableh-nung des [X.] auf Vernehmung der Zeugen , und K betrifft. Eines [X.] auf die weitere Verfahrensrü-ge und auf die Sachrüge bedarf es daher nicht.Für den Fall, daß die [X.] nicht von einer Notwehrlage [X.] ausgehen sollte, hatte der Angeklagte beantragt, die oben ge-nannten Zeugen zum Beweis dafür zu vernehmen, daß der Zeuge [X.]den Angeklagten in den zur Wohnung des [X.] führen-den Hof gelockt habe, damit der Angeklagte dort entsprechend dem Vorha-ben des [X.]erschossen werden könne. Damit sollte bewiesen wer-den, daß Mitglieder der [X.]das Feuer auf den Angeklagten eröffnethätten, dieser sich nur verteidigt habe und daß bei diesem [X.] derZeuge [X.]versehentlich getroffen worden sei. Die [X.]hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, daß die unter Beweis ge-stellten Tatsachen für die Entscheidung ohne Bedeutung seien. Sie hat [X.] ausgeführt, daß die Zeugen die [X.] voraussichtlichnicht bestätigen würden, weil dies einer Selbstbezichtigung gleichkäme, zu-mal sich die Zeugen auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPOberufen könnten. Sollten sie wider Erwarten doch im Sinne des [X.] aussagen, so werde das Gericht ihnen nicht folgen, weil die Behauptun-gen mit dem bisherigen Beweisergebnis, wonach der Angeklagte nicht in ei-ne Falle gelockt worden sei, er als erster, und zwar gezielt, auf [X.]geschossen habe, nicht vereinbar seien.Mit dieser Begründung durfte der Antrag nicht abgelehnt werden. Insolchem Vorgehen liegt eine unzulässige Beweisantizipation (vgl. [X.] § 244 Abs. 3 Satz 2 [X.] Bedeutungslosigkeit 23 m.w.N.). Der [X.] eine Tatsache nur dann als bedeutungslos ansehen, wenn sie selbst fürden Fall ihres [X.] die Entscheidung nicht beeinflussen kann, [X.] nur mögliche, nicht aber zwingende Schlüsse zuläßt und das Gericht infreier Beweiswürdigung den möglichen Schluß nicht ziehen will, weil es ihn- 4 -im Hinblick auf die gesamte Beweislage für falsch hält; bei dieser [X.] das Gericht weder die Wahrheit der [X.] noch den Wert desangebotenen Beweismittels in Frage stellen (BGHR § 244 Abs. 3 Satz 2[X.] Bedeutungslosigkeit 2 m.w.N.). Die Beurteilung der Zeugenqualität mußdem Gebrauch des Beweismittels in der Hauptverhandlung [X.] also der [X.] des Zeugen [X.] vorbehalten bleiben (BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2[X.] Bedeutungslosigkeit 23). Bei der hier gegebenen Beweislage kommt aucheine Umdeutung des [X.] nicht in Betracht. Namentlich liegtkein besonders gelagerter Fall vor, in dem die benannten Zeugen wegen ih-rer eigenen Verstrickung, auch mit Rücksicht auf ihre Möglichkeit zur Aus-kunftsverweigerung nach § 55 StPO, eindeutig [X.] zudem ohne entsprechendetatrichterliche Wertung [X.] als völlig ungeeignete Beweismittel angesehenwerden könnten (vgl. [X.] in [X.]. § 244 Rdn. 78 m.w.[X.] Tatsache, daß alle Verfahrensbeteiligten, also auch der Ange-klagte, zunächst auf die Vernehmung der fraglichen Zeugen verzichtet hat-ten, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn nach dem Verzicht ist eineveränderte Beweislage dadurch eingetreten, daß bis dahin unbekannte Pro-tokolle aus einer in anderer Sache, aber in dem hier fraglichen Zeitraumdurchgeführten Telefonüberwachung des [X.]in die [X.] eingeführt worden waren. Danach hat sich der Zeuge [X.]als Oberhaupt der Familie in mehreren Gesprächen so deutlich für ein mas-sives Vorgehen gegen den Angeklagten ausgesprochen, daß die Beweisbe-hauptungen des Angeklagten jedenfalls nicht ganz fernliegend sind. [X.] geänderten Beweislage würde im übrigen auch die Verfahrensrüge hin-sichtlich der Ablehnung einer nochmaligen Vernehmung des [X.] durchgreifen, weil der Zeuge zu diesen Protokollen bei der erstenVernehmung noch nicht gehört werden konnte (vgl. BGHR StPO § 244Abs. 6 [X.] Beweisantrag 32).Harms Basdorf [X.] Brause

Meta

5 StR 387/00

08.11.2000

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2000, Az. 5 StR 387/00 (REWIS RS 2000, 581)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 581

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