Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2020, Az. VII ZB 2/20

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 8224

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:071020B[X.]2.20.0

BUN[X.]SGERI[X.]HTSHOF
BES[X.]HLUSS
[X.] 2/20

vom
7. Oktober 2020

in dem [X.]

-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat am
7.
Oktober 2020 durch den Vorsitzenden Richter [X.], die
Richter Halfmeier und Dr. Kartzke
sowie die Richterinnen
Sacher
und Borris
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des [X.] vom 21. Januar 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:
I.
Der Schuldner wendet sich gegen die Erteilung einer Vollstreckungs-
klausel für eine notarielle Urkunde, aus der die Gläubigerin die Zwangsvoll-
streckung betreibt.
Durch Urkunde des Notars R.

B.

vom 1.
April 2010 bestellte der Schuldner der Gläubigerin an seinem Wohnungseigentum (196/1000 Mitei-gentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung
O.

,Flur

, Flurstücke

und

, verbunden mit dem
Sondereigentum an der
Wohnung), einge-tragen im [X.]

, Blatt

, unter laufender Nr.
1, eine Sicherungsgrundschuld in Höhe von 100.00dinglichen Zinsen
und Nebenleistung zur Absicherung eines Darlehens.
Unter Ziffer 3.3 der Grundschuldbestellungsurkunde heißt es:

1
2
3
-
3
-
"Der Eigentümer beantragt beim Notar:
a)
der Gläubigerin sofort eine Ausfertigung dieser Urkunde zu erteilen,
b)
der Gläubigerin eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde zu er-teilen,

Es wird auf den Nachweis der Tatsachen verzichtet, die das Entstehen und die Fälligkeit der Grundschuld und der Nebenleistung bedingen."
Am 6.
April 2010 erteilte der Notar
R.

B.

der Gläubigerin eine
mit einer einfachen Vollstreckungsklausel versehene vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldbestellungskunde
vom 1.
April 2010.
Am 19.
Dezember 2017 leitete die Gläubigerin wegen einer offenen Rest-forderung in Höhe vollstreckbaren Ausfertigung der Grund-schuldbestellungsurkunde das Zwangsversteigerungsverfahren in den [X.] ein.
Das Amtsgericht hat die durch den Schuldner
am 6.
Dezember 2019 ein-gelegte
Klauselerinnerung mit Beschluss vom 10.
Januar 2020
zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben.
Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde bean-tragt der
Schuldner, die
Entscheidung des [X.] aufzuheben und die Zwangsvollstreckung aus der für die vollstreckbare notarielle
Urkunde des Notars R.

B.

vom 1.
April
2010 erteilten
Vollstreckungsklausel
vom
6.
April 2010
für unzulässig zu erklären.

II.
Die gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO statthafte und auch im Übrigen
zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

4
5
6
7
8
9
-
4
-
1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in [X.], 300 (mit
zu[X.] [X.]. [X.]) veröffentlicht ist,
hat ausgeführt, dass der vom Schuldner in der notariellen Urkunde erklärte Verzicht auf den Nachweis des Entstehens und der Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung zulässig gewesen sei. Dies entspre-che der grundsätzlichen Trennung zwischen der materiellen
Rechtslage und dem Prozessrechtsverhältnis. Auch habe das [X.] den Gestal-tungsspielraum in der Zwangsvollstreckung nicht eingeschränkt, sondern nur die Rechtsstellung des Eigentümers speziell im Hinblick auf eine ungerechtfertigte Rechtsdurchsetzung verbessert.
Zudem komme es auf die Zulässigkeit des Verzichts nicht an, da
die Voraussetzungen
der [X.] inzwischen vorlägen. Der maßgebliche Zeitpunkt zur Überprüfung der Voraussetzungen der [X.] sei der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung
und
nicht derjenige
der Erteilung der Klausel. Die Kündigung der Grundschuld sei dem Schuldner am 31.
Juli 2015 zugestellt worden. Dies sei durch die Postzustellungsurkunde nachgewiesen; demgegenüber genüge das pauschale Bestreiten der Zustellung durch den Schuldner nicht, um den erforderlichen Gegenbeweis zu erbringen. Die Zwangs-vollstreckung sei dann später als sechs Monate nach Zustellung der Kündigung eingeleitet worden.
2. Das
hält der rechtlichen Nachprüfung
im Ergebnis stand.
Zu Recht hat Notar R.

B.

der Gläubigerin eine mit einer ein-fachen Vollstreckungsklausel gemäß §
724 Abs.
1 ZPO versehene vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde vom 1.
April 2010 erteilt, §
797 Abs.
2 Satz
1 ZPO.
Im Verfahren der Klauselerinnerung gemäß §
732 ZPO kann ein Schuld-ner in begründeter Weise grundsätzlich nur Einwendungen gegen eine dem Gläubiger erteilte Vollstreckungsklausel erheben, die Fehler formeller Art zum Gegenstand haben ([X.] Rspr.;
vgl. [X.], Beschluss vom 16.
April
2009

VII
ZB
62/08 Rn. 12, [X.], 1887; Beschluss vom 4.
Oktober
2005 10
11
12
13
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-
5
-

VII
ZB
54/05, NJW-RR 2006, 567,
juris Rn. 15; Beschluss vom 5.
Juli
2005

VII
ZB 27/05, [X.], 1432, juris Rn. 10). In diesem Rahmen ist unter an-derem überprüfbar, ob ein Notar zu Recht eine einfache Vollstreckungsklausel gemäß §
724 ZPO erteilt hat oder ob es der Erteilung einer qualifizierten Voll-streckungsklausel, etwa gemäß §
726 ZPO, bedurft hätte (vgl. [X.], Beschluss vom 12.
Januar 2012 -
[X.] 71/09 Rn. 14
f., NJW-RR 2012, 1146).
a) Wie der Senat mit weiterem Beschluss vom heutigen Tage in dem [X.] [X.] 56/18 entschieden hat, handelt es sich bei dem [X.] des §
1193 Abs.
1 Satz
1 [X.] grundsätzlich um eine [X.] im Sinne des §
726 Abs.
1 ZPO, wenn sich der Schuldner in der notari-ellen Grundschuldbestellungsurkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung [X.] hat. Der
Notar ist daher grundsätzlich gehalten, eine
qualifizierte Vollstre-ckungsklausel frühestens nach entsprechendem Nachweis der Kündigung der Grundschuld zu erteilen.
Das [X.]sorgan ist verpflichtet, durch Auslegung des Titels zu ermitteln, ob dessen Vollstreckbarkeit seinem Inhalt nach vom Eintritt einer vom Gläubiger zu beweisenden Tatsache abhängt. Der Auslegung sind
allerdings durch die Formalisierung des [X.]sverfahrens Grenzen gesetzt. Da der Vollstreckungstitel Inhalt und Umfang der Zwangsvollstreckung festlegt und der Schuldner staatlichen Zwang nur nach dieser Maßgabe zu dulden hat, muss eine im [X.]sverfahren zu berücksichtigende Abhängigkeit der Voll-streckbarkeit nach §
726 Abs.
1 ZPO durch den Titel selbst festgestellt sein und sich klar aus diesem ergeben. Bei der Auslegung kann nicht auf außerhalb des Titels liegende Umstände abgestellt werden. Im Grundsatz muss der Titel daher aus sich heraus für eine Auslegung genügend bestimmt sein oder jedenfalls sämtliche Kriterien für seine Bestimmbarkeit eindeutig festlegen
(vgl. [X.], Beschluss vom 29.
Juni 2011 -
[X.] 89/10 Rn.
22
ff. m.w.N., [X.]Z 190, 172). Dabei können auch gesetzliche Regelungen Berücksichtigung finden, sofern sich deren Anwendbarkeit aus dem Titel zweifelsfrei ergibt. Nach diesen Maßstäben 15
16
-
6
-
ist auch das Kündigungserfordernis des §
1193 Abs.
1 Satz
1 [X.] zu beachten, wenn sich aus einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde, die aufgrund einer Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung einen Titel darstellt (§
794 Abs.
1 Nr.
5 ZPO), nichts Abweichendes ergibt. Das materielle [X.] ist dann zugleich Vollstreckungsbedingung (vgl. [X.], [X.], 1, 6
f.; [X.]/[X.], ZPO, 17.
Aufl., §
726 Rn.
3; MünchKomm[X.]/Lieder, 8. Aufl., § 1193 Rn.
5).
b) Enthält die Grundschuldbestellungsurkunde außerdem
die Erklärung, dass dem Gläubiger ohne Nachweis der das Bestehen und die Fälligkeit der [X.] begründenden Tatsachen eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde erteilt werden kann, hat
das [X.]sorgan
allerdings
auf Antrag eine einfache Vollstreckungsklausel gemäß §
724 ZPO zu erteilen
(vgl. Senatsbeschluss vom heutigen Tag in dem Verfahren [X.] 56/18).
Ob dieser [X.]
aus materiell-rechtlichen Erwägungen un-wirksam ist, ist im [X.]sverfahren
grundsätzlich
nicht zu prüfen und kann deshalb vom Schuldner nicht mit Erfolg mit einer Klauselerinnerung (§ 732 ZPO) geltend gemacht werden.
Der Prüfungsumfang im Klauselerinnerungs-
verfahren entspricht insoweit demjenigen im [X.]sverfahren, auf [X.] Überprüfung es ausgerichtet i[X.] Was vom [X.]sorgan aufgrund des eingeschränkten Prüfungsprogramms im [X.]sverfahren nicht
zu prüfen ist, kann im Erinnerungsverfahren nicht zur
Überprüfung gestellt werden
(vgl. [X.]/[X.], 6.
Aufl., §
732 Rn.
3; [X.]/
[X.], ZPO, 17.
Aufl., §
732 Rn.
5; [X.] ZPO/Ulrici, Stand: 1.
September
2020,
§
732 Rn. 11).
aa) [X.] eines solchen [X.]s ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich zulässig (vgl. [X.], Beschluss vom 4.
Oktober
2005
-
VII
ZB
54/05, NJW-RR 2006, 567, juris Rn. 18; Urteil vom 25.
Juni 1981 -
III ZR 179/79, NJW 1981, 2756, juris Rn. 13, vgl. ferner [X.], 17
18
19
-
7
-
MittBayNot 2009, 1, 8 m.w.N.), da sich der Verzicht nur auf das [X.]s-verfahren bezieht und damit lediglich der Vereinfachung des Nachweises der Vollstreckungsvoraussetzungen
dient ([X.], Urteil vom 22.
Juli
2008

XI
ZR
389/07 Rn. 33, [X.], 3208; Urteil vom 3. April 2001 -
XI ZR 120/00, [X.]Z 147, 203, juris Rn. 24). Eine materiell-rechtliche Wirkung geht mit dem [X.] nicht einher, Einwendungen gegen den Anspruch selbst blei-ben dem Schuldner erhalten. Der Verzicht auf den Nachweis führt dazu, dass das [X.]sorgan ohne Prüfung des Eintritts der betreffenden Tatsache eine einfache Vollstreckungsklausel zu erteilen hat. Die materielle Bedingung verliert hierdurch ihren [X.]harakter als Vollstreckungsbedingung (vgl. [X.], Die vollstreckbare Urkunde, 4.
Aufl., Rn. 17.24 f., 17.45).
[X.]) Der Notar hat den [X.] -
entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde -
zutreffend als wirksam behandelt.
(1) Vom [X.]sorgan zu beachtende gesetzliche Vorschriften, die eine Unwirksamkeit dieser rein prozessualen Erklärung eines Schuldners an-ordnen, bestehen nicht.
(2) Ob der [X.]
bei Bestellung einer Sicherungsgrundschuld mit Unterwerfungserklärung aus materiell-rechtlichen Erwägungen -
beispiels-weise gemäß oder entsprechend §
134 [X.] oder §§
307
ff. [X.] -
unwirksam ist, ist im [X.]sverfahren aufgrund des in diesem Verfahren einge-schränkten Prüfungsmaßstabs
grundsätzlich
nicht zu prüfen. Weder der Notar noch der [X.] der Geschäftsstelle sind im [X.]sverfahren zu einer umfassenden materiell-rechtlichen Würdigung berufen (vgl. [X.], Beschluss
vom 16.
April
2009 -
VII
ZB 62/08 Rn. 14, [X.], 1887; [X.]/
[X.], ZPO, 33. Aufl., §
797 Rn. 5 bis 7 m.w.N.). Daher können etwaige Aus-wirkungen des Sinns und des Zwecks des §
1193 Abs.
2 Satz
2 [X.] auf voll-streckungsrechtliche Erklärungen nicht im [X.]sverfahren und dem-entsprechend nicht im [X.] berücksichtigt werden.
20
21
22
-
8
-
(3) Eine Durchbrechung dieses Grundsatzes ist auch nicht etwa deshalb geboten, weil die notarielle Vollstreckungsklausel die Anordnung der [X.] und die Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks im [X.] unmittelbar bedinge. Der Schuldner ist nicht schutzlos gestellt. Ihm stehen, unabhängig vom Vollstreckungsverfahren, Möglichkeiten zur Verfügung, sich gegen
eine Vollstreckungsklausel zur Wehr zu setzen, im Rahmen derer er materiell-rechtliche Einwendungen geltend machen kann.
Zum einen kann der Schuldner im Falle der bevorstehenden Einleitung der Zwangsvollstreckung durch den Gläubiger, die eine vorherige Zustellung des Schuldtitels voraussetzt (§ 798 ZPO), bereits vor dem Beginn der [X.] Vollstreckungsabwehrklage gemäß §§
767, 797 Abs. 4 und 5 in [X.] mit § 795 Satz 1 ZPO erheben und einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 769 ZPO beantragen (vgl. auch BT-Drucks. 16/9821, [X.]). Diese Klage hat Erfolg, wenn es an einer Kündigung oder dem Ablauf der Frist des § 1193 Abs.
1 Satz 3 [X.] fehlt.
Für den Schuldner besteht ab dem Zeitpunkt der Errichtung der notariellen Urkunde zum anderen die Möglichkeit, eine etwaige Unwirksamkeit seiner [X.] nebst [X.] im Wege einer prozessualen [X.] analog §
767
ZPO geltend zu machen (vgl. [X.], Urteil vom 27.
September
2001 -
VII ZR 388/00, NJW 2002, 138, juris Rn.
13 ff.). Dies gilt in gleicher Weise, wenn er sich nur gegen die Wirksamkeit des [X.]s wenden will.
c) Soweit
das
Beschwerdegericht mit weiterer, selbständig tragender Be-gründung darauf abgestellt hat, dass für die Prüfung des Vorliegens der Voraus-setzungen der [X.] der
Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im [X.] maßgeblich und zu diesem Zeitpunkt sowohl die
Kündigung der Grundschuld nachgewiesen als auch
die Wartefrist abgelaufen sei, kommt es hierauf -
da bereits die erste Begründung des [X.] 23
24
25
26
-
9
-
trägt -
nicht entscheidungserheblich an und bedarf daher keiner Entscheidung des [X.].

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

[X.]
Halfmeier
Kartzke

Sacher

Borris
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.01.2020 -
53 [X.] 2907/19 (25) -

LG [X.], Entscheidung vom 21.01.2020 -
1 T 16/20 -

27

Meta

VII ZB 2/20

07.10.2020

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2020, Az. VII ZB 2/20 (REWIS RS 2020, 8224)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 8224

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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