Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.06.2019, Az. StB 14/19

3. Strafsenat | REWIS RS 2019, 6514

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Gegenstand

Psychische Beihilfe bei Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Syrien


Leitsatz

1. Im Ermittlungsverfahren sind Beweisverwertungsverbote unabhängig von einem Widerspruch des Beschuldigten von Amts wegen zu beachten, auch wenn der zugrundeliegende Verfahrensmangel eine für ihn disponible Vorschrift betrifft.

2. Zur Begründung der Beschuldigteneigenschaft durch die Stärke des Tatverdachts (Fortführung von BGH, Urteil vom 3. Juli 2007 - 1 StR 3/07, BGHSt 51, 367).

3. Bei Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7 Abs. 1 VStGB liegt grundsätzlich eine tatbestandliche Bewertungseinheit vor, soweit die in den dortigen Nummern 1 bis 10 normierten Ausführungshandlungen (Einzeltaten) miteinander sachlich, zeitlich und räumlich zusammenhängen und in denselben ausgedehnten oder systematischen Angriff gegen eine Zivilbevölkerung (Gesamttat) eingebunden sind.

4. Mit einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB tateinheitlich begangene Körperverletzungsdelikte (§§ 223 ff. StGB) werden von dem nach § 1 Satz 1 VStGB geltenden Weltrechtsprinzip erfasst, sodass auch insoweit deutsches Strafrecht anwendbar ist (Annexkompetenz).

5. Zur psychischen Beihilfe durch Dienstausübung im Fall organisierter Massenverbrechen (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 20. September 2016 - 3 StR 49/16, BGHSt 61, 252).

Tenor

1. Auf die Beschwerde des [X.] wird der Beschluss des Ermittlungsrichters des [X.] vom 17. Mai 2019 (4 [X.] 128/19) aufgehoben.

Der Haftbefehl des Ermittlungsrichters des [X.] vom 7. Februar 2019 (4 [X.] 25/19) wird dahin geändert, dass der Beschuldigte dringend verdächtig ist, er habe

im September oder Oktober 2011

im Rahmen eines ausgedehnten und systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung als Mitarbeiter des [X.] anderen dazu Hilfe geleistet, in einem Gefängnisgebäude der Abteilung 251 dieses Geheimdienstes in [X.] ([X.]) eine nicht näher bestimmbare Anzahl von Menschen, mindestens aber 30, zu foltern, die sich im Gewahrsam oder in sonstiger Weise unter der Kontrolle der dortigen Mitarbeiter befunden hätten, indem diese ihnen erhebliche körperliche und seelische Schäden und Leiden zugefügt hätten, und zugleich die Opfer mittels eines gefährlichen Werkzeugs und mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich körperlich zu misshandeln und an der Gesundheit zu schädigen,

strafbar als Beihilfe zum Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit 30 tateinheitlichen Fällen der Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 [X.], § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4, § 27 Abs. 1, § 52 StGB.

2. Die weitergehende Beschwerde wird verworfen.

Gründe

I.

1

Der [X.] führt seit dem 23. November 2018 ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts der Beihilfe zum Verbrechen gegen die Menschlichkeit und hiermit zusammenhängender weiterer Delikte.

2

Unter dem 7. Februar 2019 hatte der Ermittlungsrichter des [X.] gegen den Beschuldigten einen Haftbefehl (4 [X.] 25/19) erlassen, der ab dem 12. Februar 2019 vollzogen worden war. Gegenstand des Haftbefehls waren die Vorwürfe, der Beschuldigte habe in der [X.] vom 1. Juli 2011 bis zum 15. Januar 2012 im Rahmen eines ausgedehnten und systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung als Mitarbeiter des [X.] anderen dazu Hilfe geleistet, in dem Gefängnis der Abteilung 251 dieses [X.] in [X.] eine nicht näher bestimmbare Anzahl von Menschen, mindestens aber 2.000, zu foltern, die sich im Gewahrsam oder in sonstiger Weise unter der Kontrolle der dortigen Mitarbeiter befunden hätten, indem ihnen erhebliche körperliche und seelische Schäden und Leiden zugefügt worden seien, und eine nicht näher bestimmbare Anzahl von Menschen, mindestens aber zwei, aus niedrigen Beweggründen zu töten, strafbar als Beihilfe zum Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit zwei tateinheitlichen Fällen der Beihilfe zum Mord sowie mit 2.000 tateinheitlichen Fällen der Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 5 [X.], §§ 211, 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4, § 27 Abs. 1, § 52 StGB. Im Tatzeitraum sei der Beschuldigte als Angehöriger der Abteilung 251 des [X.] in die vom Regime des Staatspräsidenten [X.] angeordnete gewaltsame Niederschlagung der Protestbewegung eingebunden gewesen: Er sei daran beteiligt gewesen, (mindestens) 1.000 Zivilisten festzunehmen und zum [X.] dieser Abteilung zu verbringen, wo sie von Mitarbeitern der Abteilung 251 systematisch gefoltert worden seien. Gemeinschaftlich mit seinen Kollegen habe er die Festnahmen zunächst an einem Kontrollposten (Checkpoint), sodann anlässlich des "[X.]" von Häusern und Wohnungen sowie zuletzt im [X.] an die gewaltsame Auflösung einer Demonstration vollzogen. Überdies hätten Mitarbeiter der Abteilung vor und in dem [X.] zwei Zivilisten getötet und noch weitere (mindestens) 1.000 Zivilisten gefoltert. An den Festnahmen dieser Menschen habe der Beschuldigte zwar nicht mitgewirkt. Für die die Folterungen anordnenden Verantwortlichen in der Staatsführung sei es aber von entscheidender Bedeutung gewesen, dass Demonstranten sowie andere mutmaßliche Oppositionelle von Angehörigen der Geheimdienste - wie dem Beschuldigten - ergriffen und in deren Räumlichkeiten verbracht werden. Denn ohne diese Tätigkeiten "hätte das System nicht funktioniert".

3

Mit Schriftsatz vom 26. April 2019 hatte der Verteidiger des Beschuldigten mündliche Haftprüfung beantragt. Der Ermittlungsrichter des [X.] hatte daraufhin Termin zur mündlichen Haftprüfung auf den 27. Mai 2019 bestimmt und die Antragsschrift dem [X.] übersandt, ohne eine Frist zur Stellungnahme zu setzen.

4

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 17. Mai 2019 (4 [X.] 128/19) hat der Ermittlungsrichter des [X.] den Haftbefehl - "aus Gründen der [X.] ohne Durchführung" der beantragten mündlichen Haftprüfung - aufgehoben und die unverzügliche Entlassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft in dieser Sache angeordnet. Zumindest derzeit sei der Beschuldigte der ihm angelasteten [X.] nicht dringend verdächtig, weil ein Nachweis diesbezüglich nur mit den Angaben bei seiner polizeilichen Einvernahme als Zeuge am 16. August 2018 zu führen wäre, der weit überwiegende Teil dieser Aussage aber nicht mehr in die Verdachtsprüfung eingestellt werden dürfe. Denn jedenfalls kurz nach Beginn der Zeugenvernehmung habe aufgrund seiner Äußerungen ein Tatverdacht gegen ihn auf der Hand gelegen, der zwingend erfordert habe, ihm den [X.] zuzuerkennen, sodass er gemäß § 136 Abs. 1 Satz 2, § 163a Abs. 4 Satz 2 [X.] zu belehren gewesen sei. Da der Verteidiger mit der Antragsschrift der Sache nach einen Verwertungswiderspruch erklärt habe, was er auch telefonisch klargestellt habe, führe der [X.] dazu, dass die Angaben des Beschuldigten einem Beweisverwertungsverbot unterfielen. Die ihm von der Polizei erteilte "Belehrung nach § 55 Abs. 2, § 163a Abs. 5 [X.]" (gemeint: § 55 Abs. 2, § 163 Abs. 3 Satz 2 [X.]), keine Angaben machen zu müssen, mit denen er sich selbst belasten könnte, könne die Belehrung über die Rechte auf vollumfängliche Aussageverweigerung und [X.] nicht ersetzen. Ob die Ermittlungsbehörden aufgrund der Erkenntnisse, die sie aus der Niederschrift der vom [X.] ([X.]) am 9. Mai 2018 durchgeführten Anhörung des Beschuldigten in dem von diesem betriebenen Asylverfahren gewonnen hatten, verpflichtet waren, am 16. August 2018 von Anfang an eine Beschuldigtenvernehmung durchzuführen, könne nach alledem dahinstehen.

5

Mit Verfügung ebenfalls vom 17. Mai 2019 hat der Ermittlungsrichter des [X.] den Termin zur mündlichen Haftprüfung anberaumt.

6

Gegen den den Haftbefehl aufhebenden Beschluss hat der [X.] noch am Tag des Erlasses Beschwerde eingelegt, die er am 22. Mai 2019 ergänzend begründet hat. Er hat beanstandet, dass ihm entgegen § 33 Abs. 2 [X.] keine ausreichende Gelegenheit gegeben worden sei, zu der beabsichtigten Aufhebung des Haftbefehls vor Durchführung der mündlichen Haftprüfung Stellung zu nehmen. Überdies hat er geltend gemacht, dass weder zu Beginn noch im Verlauf der polizeilichen Vernehmung vom 16. August 2018 eine Belehrung über die [X.] habe erteilt werden müssen und diese Zeugenaussage somit insgesamt verwertbar sei. Die Entscheidung, ob die Strafverfolgungsbehörde einen Verdächtigen als Zeugen oder Beschuldigten vernehme, unterliege deren pflichtgemäßer Beurteilung. Hier habe vor und während der Aussage kein so starker Tatverdacht vorgelegen, dass die Grenzen des [X.] willkürlich überschritten worden seien.

7

Der Ermittlungsrichter des [X.] hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

[X.]

8

Die zulässige (§ 304 Abs. 5, § 306 Abs. 1 [X.]) Beschwerde des [X.]s hat teilweise Erfolg. Denn der Beschuldigte ist eines Teils der haftbefehlsgegenständlichen Tatvorwürfe dringend verdächtig (§ 112 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Da auch die übrigen Voraussetzungen für die Anordnung und den Vollzug der Untersuchungshaft vorliegen, ist der Beschluss des Ermittlungsrichters vom 17. Mai 2019, mit dem er seinen Haftbefehl vom 7. Februar 2019 aufgehoben hat, aufzuheben und der - mithin wieder existente - Haftbefehl wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich zu ändern. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.

9

1. Es kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, dass der Ermittlungsrichter des [X.] den Haftbefehl aufgehoben hat, ohne den [X.] gemäß § 33 Abs. 2 [X.] anzuhören.

Zwar begegnet es rechtlichen Bedenken, dass der Ermittlungsrichter die Entscheidung getroffen hat, ohne dass sich der [X.] zu der beantragten Haftprüfung erklärt hatte. Dieser hat, da ihm keine Frist für eine Stellungnahme gesetzt worden war, davon ausgehen dürfen, dass er sich im auf den 27. Mai 2019 bestimmten [X.] zum Antragsschriftsatz des Verteidigers vom 26. April 2019 verhalten könne; ausweislich seiner Verfügung vom 30. April 2019 hat der [X.] tatsächlich eine Stellungnahme in dem Termin beabsichtigt. Es bestand für ihn - seine Ausführungen in der ergänzenden Beschwerdebegründung zu mit dem Ermittlungsrichter geführten Telefonaten zugrunde gelegt - in der Folgezeit kein Anlass, daran zu zweifeln, dass ihm diese Möglichkeit gewährt werde. Abweichendes geht auch aus den [X.] nicht hervor.

Der Anhörungsmangel ist jedoch im Beschwerdeverfahren geheilt worden. Mit der Beschwerdebegründung hat der [X.] eine solche Erklärung zu dem vom Verteidiger geltend gemachten und vom Ermittlungsrichter angenommenen Beweisverwertungsverbot nachholen können. Damit hatte er hinreichend Gelegenheit zu diesbezüglichem tatsächlichen und rechtlichen Vorbringen, sodass auch eine Zurückverweisung der Sache an den Ermittlungsrichter wegen dieses Verfahrensfehlers ausscheidet (vgl. [X.], Beschluss vom 15. November 1955 - StB 44/55, [X.]St 8, 194, 195; KK-[X.]eck, [X.], 8. Aufl., § 309 Rn. 7).

2. In der Sache liegen die Voraussetzungen für eine Änderung des Haftbefehls gegen den Beschuldigten vor.

a) Der Beschuldigte ist der Beihilfe zum Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit 30 tateinheitlichen Fällen der Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 [X.], § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4, § 27 Abs. 1, § 52 StGB) dringend verdächtig.

aa) Im Sinne eines dringenden Tatverdachts ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

(1) Spätestens seit dem 29. April 2011 versuchten die [X.] Sicherheitsbehörden aufgrund zentraler Anordnung der Regierung, die im Rahmen des sog. [X.] gegen das Regime des Staatspräsidenten [X.] entstandene Protestbewegung gewaltsam im Keim zu ersticken, um eine Gefährdung der Stabilität der Regierung und deren etwaigen Sturz zu unterbinden. An diesem Tag töteten Regierungskräfte bei einer großen Demonstration in den umliegenden Orten von [X.] bis zu 200 Menschen. In der Folgezeit wurden überall im Land tatsächliche oder vermeintliche Oppositionelle und Regimekritiker verhaftet, misshandelt, gefoltert und getötet. Zugleich wurden landesweit Demonstrationen - auch durch den Einsatz scharfer Schusswaffen gegen friedlich Protestierende - angegriffen und aufgelöst; vor dieser Gewalt fliehende Demonstranten wurden von Sicherheitskräften verfolgt, festgenommen, inhaftiert und in der Folge regelmäßig gefoltert oder gar getötet. Bisweilen wurden auch Personen, die lediglich verdächtig waren, der Opposition anzugehören, oder gänzlich Unbeteiligte festgenommen, inhaftiert und gequält. Ziel dieses Vorgehens war es, einerseits Informationen über weitere Oppositionelle zu gewinnen, andererseits die Bevölkerung einzuschüchtern und hierdurch künftige Protestaktionen zu verhindern. Bei diesem Vorgehen kam den Geheimdiensten eine entscheidende Rolle zu.

Der syrische [X.] war - anders als die beiden militärischen Geheimdienste und der Technische Aufklärungsdienst - direkt dem Staatspräsidenten unterstellt. Für die Sicherheit der Gouvernements [X.]-Stadt und [X.]-Umland war die Abteilung 251 des [X.] mit Sitz in der [X.] von [X.] zuständig, die in sieben Unterabteilungen aufgeteilt war. Ihre Aufgabe war neben der Überwachung von Parteien und politischen Gruppierungen, insbesondere denjenigen mit radikal-islamischem Hintergrund, die Verhinderung von Anschlägen gegen die Regierung oder Regierungseinrichtungen. Während der [X.] führte sie einen Großteil der Festnahmewellen in [X.] und dem Umland aus.

Bei der Abteilung 251 des [X.] wurden - selbst für die Maßstäbe [X.] Geheimdienste - brutale Foltermethoden angewandt. Grundsätzlich ordneten der Abteilungsleiter und sein Stellvertreter die Folterungen durch bestimmte schriftliche "Codes" an und waren über deren Einsatz informiert. Nach Ausbruch des Konflikts wurden die Handlungsspielräume der [X.] zunehmend größer, weshalb es ebenso möglich war, dass diese mit stillschweigender Billigung der Vorgesetzten nunmehr auch ohne konkrete Anweisung folterten. Es gab in der Abteilung 251 nahezu keine Vernehmung, bei der nicht Foltermethoden zum Einsatz kamen. Die Haftbedingungen im in der [X.] von [X.] gelegenen Gefängnis der Abteilung 251 waren insgesamt menschenunwürdig.

Zahlreiche festgenommene Oppositionelle, Demonstranten und gänzlich unbeteiligte Zivilisten wurden während der [X.] zur Abteilung 251 verbracht. Das Gefängnis im [X.] des Gebäudes mit den darüber liegenden Vernehmungsräumen diente maßgeblich dazu, die Opposition zu unterdrücken und die Bevölkerung einzuschüchtern. Dies sollte - auf Geheiß der Staatsführung - durch Folterungen von tatsächlichen oder vermeintlichen Oppositionellen geschehen. Die Mitarbeiter der Abteilung 251 misshandelten die Gefangenen im Zuge der Vernehmungen massiv und rücksichtslos. Die Zufügung großer Schmerzen und Leiden durch Vernehmende oder bei den Verhören anwesende Gefängniswärter war strukturell in den Abläufen dieser Abteilung vorgesehen. Folter kam jedenfalls immer dann zum Einsatz, wenn der Gefangene auf die Frage des [X.] keine oder nicht die von diesem erwartete Antwort gab. Die Abteilung unterhielt auch Räumlichkeiten, in denen nicht nur bewegliche Folterinstrumente (wie Stöcke, Kabel, Gürtel und Zangen) eingesetzt wurden, sondern zu diesem Zweck auch Eisenringe in die Wand eingelassen waren.

(2) Der Beschuldigte war ab Februar 2010 in der Abteilung 251 des [X.] tätig. Zuerst arbeitete er in der Unterabteilung "Religionen". Nach einer kurzen [X.] in der Unterabteilung für die Region [X.].   wechselte er im Juli 2011 in die Unterabteilung 40, wo er bis zu seiner Flucht im Januar 2012 blieb. Der Beschuldigte war als Mitarbeiter dieser Unterabteilung - im Range eines Hauptfeldwebels - in die gewaltsame Niederschlagung der Proteste wie folgt eingebunden:

Im September oder Oktober 2011 fand in [X.] nahe der Moschee "[X.].      " eine Demonstration mit 3.000 bis 6.000 Teilnehmern statt. Bei dieser Kundgebung waren ca. 1.000 Sicherheitskräfte im Einsatz, darunter der Beschuldigte. Der Leiter der Unterabteilung 40,     M.    , eröffnete mit einem Maschinengewehr das Feuer auf die friedlich Protestierenden; weitere Sicherheitskräfte taten es ihm gleich.

Der Beschuldigte und seine Kollegen suchten daraufhin die Straßen nach fliehenden Demonstranten ab und nahmen diejenigen fest, die nicht entkommen konnten; des Weiteren ergriffen sie Bürger, die mit ihren Handys Film- oder Fotoaufnahmen angefertigt hatten. Sie brachten die Festgenommenen mit Bussen zum [X.] der Abteilung 251, wobei der Beschuldigte den Transport in einem der Busse begleitete und bewachte. Bereits auf der Fahrt schlugen seine Kollegen die Insassen. Als die Busse schließlich das [X.] in der B.     Straße von [X.] erreichten, versetzten Mitarbeiter der Abteilung 251 den Demonstranten Schläge mit Metallrohren. Die so dem Gefängnis zugeführten Zivilisten wurden in dem Gebäude gefoltert. Um bei den Vernehmungen die gewünschten Informationen zu erhalten, wandten Mitarbeiter dieser Abteilung systematisch verschiedene Foltermethoden an. Insgesamt waren mindestens 30 Zivilisten Opfer der beschriebenen schweren Misshandlungen.

All dies hielt der Beschuldigte bei der Festnahme der Demonstranten sowie deren Transport für möglich und nahm es billigend in Kauf. Ebenso rechnete er damit, dass die Folterungen Teil eines planmäßigen organisierten Vorgehens zur Unterdrückung der Opposition und Einschüchterung der Bevölkerung waren.

[X.]) Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus Folgendem:

(1) Hinsichtlich der geschilderten Gehilfenbeiträge - der im Hinblick auf die schweren Misshandlungen bedingt vorsätzlichen Mitwirkung an der Festnahme der fliehenden Demonstranten sowie der filmenden und fotografierenden Bürger ebenso wie an ihrer anschließenden Verbringung zur Abteilung 251 - beruht der dringende Tatverdacht in objektiver und subjektiver Hinsicht im Wesentlichen auf den Angaben des Beschuldigten, die er bei seiner polizeilichen Einvernahme als Zeuge am 16. August 2018 ([X.], 2.2) in dem vom [X.] geführten "Strukturermittlungsverfahren" gegen "unbekannte Täter des [X.] Regimes wegen ... Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch im Zusammenhang mit dem [X.]" gemacht hat. Wie andere nunmehr in [X.] lebende, aus [X.] geflüchtete Asylsuchende auch, die dort Augenzeugen oder Opfer von Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen gewesen sein könnten, ist der Beschuldigte - vor Aufnahme der gegen ihn geführten Ermittlungen - im Rahmen dieses Verfahrens zeugenschaftlich vernommen worden. Ergänzend fußt der dringende Tatverdacht hinsichtlich der Gehilfenbeiträge auf den Äußerungen des Beschuldigten bei seiner Anhörung durch das [X.] für das Asylverfahren am 9. Mai 2018 ([X.], 2.1). An dem Wahrheitsgehalt der jeweiligen, miteinander in Einklang stehenden Bekundungen zu zweifeln, besteht derzeit kein Anlass.

Dem Ermittlungsrichter des [X.] ist nicht dahin zu folgen, dass der Beschuldigte keiner der ihm angelasteten [X.] im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 [X.] dringend verdächtig ist, weil nahezu sämtliche Angaben bei dessen Zeugeneinvernahme am 16. August 2018 nicht zu Beweiszwecken gegen ihn verwertet werden dürften. Ein Beweisverwertungsverbot infolge der unterbliebenen Belehrung gemäß § 136 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 163a Abs. 4 Satz 2 [X.] besteht vielmehr nur für einen Teil dieser Aussage. Die [X.] Polizeibeamten waren erst verpflichtet, von der Zeugen- zur Beschuldigtenvernehmung überzugehen, nachdem der Beschuldigte bekundet hatte, er sei als Mitarbeiter der Abteilung 251 des [X.] daran beteiligt gewesen, fliehende Demonstranten sowie filmende und fotografierende Bürger festzunehmen und zu einem der beiden Gebäude der Abteilung 251 in [X.] zu transportieren, in dem sich deren Gefängnis und Unterabteilung "Ermittlungen" befunden habe, und er habe um Misshandlungen, Folterungen und Tötungen von Festgenommenen und Inhaftierten gewusst. Die Angaben, die der Beschuldigte bis dahin (bis einschließlich des ersten Absatzes auf [X.]. 13 des vom [X.] gefertigten Protokolls) gemacht hatte, sind demnach verwertbar.

(a) Darauf, ob der Verteidiger für den Beschuldigten wirksam einen Verwertungswiderspruch erklärt hat, kommt es insoweit nicht an. Im Ermittlungsverfahren sind [X.] nicht nur auf einen solchen Widerspruch hin, sondern von Amts wegen zu prüfen.

Auf die Prüfung der Verwertbarkeit von Beweisen im Ermittlungsverfahren findet die vom [X.] entwickelte sog. Widerspruchslösung (grundlegend [X.], Beschluss vom 27. Februar 1992 - 5 [X.], [X.]St 38, 214, 225 f.; s. zusammenfassend KK-Willnow, [X.], 8. Aufl., Vor § 137 Rn. 6) keine Anwendung. In diesem Verfahrensstadium sind [X.] - wie im Zwischenverfahren (so [X.], Beschluss vom 1. Dezember 2016 - 3 [X.], [X.]R [X.] § 211 Neue Tatsachen 3 Rn. 14; MüKo[X.]/[X.], § 203 Rn. 30) - unabhängig von einer Beanstandung durch den Beschuldigten amtswegig zu beachten, auch wenn der zugrundeliegende Verfahrensmangel eine für ihn disponible Vorschrift betrifft (vgl. [X.], Beschluss vom 22. Februar 2018 - StB 29/17 u. AK 4/18, juris Rn. 24; ferner [X.], Urteil vom 9. Mai 2018 - 5 StR 17/18, [X.], 737 f.; zur ständigen Praxis des [X.]s s. etwa Beschlüsse vom 4. April 1990 - StB 5/90, [X.]St 36, 396; vom 25. September 2018 - StB 40/18, juris Rn. 17; vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, juris Rn. 18). Denn Verwertungsverbote werden bereits durch den jeweiligen Gesetzesverstoß, nicht erst durch eine derartige Beanstandung begründet (vgl. [X.], Beschluss vom 1. Dezember 2016 - 3 [X.], aaO; Urteil vom 9. Mai 2018 - 5 StR 17/18, aaO; [X.], Referat zum 67. [X.], 2008, S. L 45, 55 f. [X.]). Das gilt umso mehr, als nach der Rechtsprechung des [X.] (vgl. Beschluss vom 17. Juni 1997 - 4 [X.], [X.], 502 f.) der Verwertung eines Beweises vor der Hauptverhandlung ohnehin nicht wirksam widersprochen werden kann.

Die abweichende Ansicht des Ermittlungsrichters des [X.], auch im Ermittlungsverfahren vom verteidigten Beschuldigten die Beanstandung der Beweisverwertung zu verlangen (im [X.] an [X.], [X.], 2018, [X.], 466 ff.; vgl. auch Schlothauer, [X.], 2002, S. 761, 768 ff.), hätte im Übrigen die unangemessene Konsequenz, dass er gegebenenfalls "sehenden Auges" einen Haftbefehl erlassen müsste, den er - unter Umständen nach zwischenzeitlicher Invollzugsetzung - im Fall eines späteren Widerspruchs wieder aufheben müsste. Dies hätte selbst dann zu geschehen, wenn bei [X.] und -verkündung eine künftige Verurteilung infolge der voraussichtlichen Unverwertbarkeit völlig unwahrscheinlich wäre [X.], [X.] 2018, 327, 333).

(b) Für die Pflicht zur Belehrung über das Aussageverweigerungs- und [X.]srecht nach § 136 Abs. 1 Satz 2 [X.], die die zentrale der in § 136 Abs. 1 Satz 2 bis 6, § 163a Abs. 4 Satz 1 und 2 [X.] geregelten Pflichten für die polizeiliche Vernehmung eines Beschuldigten darstellt, gilt:

Der der Vorschrift des § 136 [X.] zugrundeliegende [X.] vereinigt subjektive und objektive Elemente. Die Beschuldigteneigenschaft setzt - subjektiv - den [X.]n der Strafverfolgungsbehörde voraus, der sich - objektiv - in einem Willensakt manifestiert (s. auch § 397 Abs. 1 AO). Wird gegen eine Person ein förmliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, liegt darin ein solcher Willensakt. Andernfalls beurteilt sich dessen Vorliegen danach, wie sich das Verhalten des ermittelnden Beamten nach außen, insbesondere in der Wahrnehmung des davon Betroffenen darstellt. Dabei ist zwischen verschiedenen [X.] zu differenzieren. [X.], die nur gegenüber dem Beschuldigten zulässig sind, sind Handlungen, die ohne weiteres auf den [X.]n der Strafverfolgungsbehörde schließen lassen. Aber auch [X.], die an einen Tatverdacht anknüpfen, begründen grundsätzlich die Beschuldigteneigenschaft des von der Maßnahme betroffenen Verdächtigen, weil sie regelmäßig darauf abzielen, gegen diesen wegen einer Straftat strafrechtlich vorzugehen; so liegt die Beschuldigtenstellung des Verdächtigen auf der Hand, wenn eine Durchsuchung nach § 102 [X.] dazu dient, für seine Überführung geeignete Beweismittel zu gewinnen.

Anders liegt es bei Vernehmungen. Bereits aus §§ 55, 60 Nr. 2 [X.] ergibt sich, dass im Strafverfahren Fallgestaltungen möglich sind, in denen auch ein Verdächtiger als Zeuge vernommen werden darf, ohne dass er über die [X.] belehrt werden muss. Der Vernehmende darf dabei auch die [X.] weiter abklären. Da er mithin nicht gehindert ist, den Vernommenen mit dem Tatverdacht zu konfrontieren, sind hierauf zielende Vorhalte und Fragen nicht ohne weiteres ein hinreichender Beleg dafür, dass der Vernehmende dem Vernommenen als Beschuldigten gegenübertritt. Der [X.] kann sich jedoch aus dem Ziel (s. auch [X.], Urteil vom 30. Dezember 2014 - 2 StR 439/13, [X.], 291, 292), der Gestaltung sowie den Begleitumständen der Befragung ergeben.

Folgt die Beschuldigteneigenschaft nicht aus einem Willensakt der Strafverfolgungsbehörde, kann - abhängig von der objektiven Stärke des Tatverdachts - unter dem Gesichtspunkt der Umgehung der [X.] gleichwohl ein Verstoß gegen die [X.] nach § 136 Abs. 1 Satz 2 [X.] vorliegen. Ob die Strafverfolgungsbehörde einen solchen Grad des Verdachts auf eine strafbare Handlung für gegeben hält, dass sie einen Verdächtigen als Beschuldigten vernimmt, unterliegt ihrer pflichtgemäßen Beurteilung. Im Rahmen der gebotenen sorgfältigen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls kommt es dabei darauf an, inwieweit der Tatverdacht auf hinreichend gesicherten Erkenntnissen hinsichtlich Tat und Täter oder lediglich auf kriminalistischer Erfahrung beruht. Falls jedoch der Tatverdacht so stark ist, dass die Strafverfolgungsbehörde andernfalls willkürlich die Grenzen ihres [X.] überschreiten würde, ist es verfahrensfehlerhaft, wenn sie dennoch nicht zur Beschuldigtenvernehmung übergeht (vgl. zum Ganzen [X.], Urteil vom 3. Juli 2007 - 1 StR 3/07, [X.]St 51, 367 Rn. 17 ff. [X.]; Beschluss vom 18. Juli 2007 - 1 StR 280/07, [X.], 48 f.; Urteil vom 18. Dezember 2008 - 4 [X.], [X.]St 53, 112 Rn. 9; Beschluss vom 19. Oktober 2011 - 1 StR 476/11, [X.], 49 f.; KK-Griesbaum, [X.], 8. Aufl., § 163a Rn. 2).

Dieser Willkürmaßstab ist - wie in anderen Fallgestaltungen auch, in denen zu überprüfen ist, ob die Grenzen eines [X.] gewahrt sind (s. etwa [X.], Urteile vom 16. Februar 1995 - 4 [X.], [X.]St 41, 30, 34 [zu § 100a [X.]]; vom 23. Dezember 1998 - 3 StR 343/98, [X.]St 44, 328, 333; Beschluss vom 7. Juli 2010 - 5 [X.], [X.]R GVG § 76 Abs. 2 GVG Beurteilungsspielraum 4 Rn. 20 [jeweils zu § 76 Abs. 2 GVG]) - objektiv zu bestimmen. Ein auch subjektiv auf Umgehung der [X.] gerichtetes, bewusst missbräuchliches Verhalten des [X.] ist nicht erforderlich. In diesem Sinne ist die Überschreitung der Grenzen des [X.] als (objektiv) willkürlich zu beurteilen, wenn es sich als sachlich unvertretbar erweist, einen die [X.] des § 136 Abs. 1 Satz 2 [X.] auslösenden starken Tatverdacht zu verneinen.

Der insoweit maßgebliche [X.] kann dahin präzisiert werden, dass er zwar nicht erst dann erreicht ist, wenn das überprüfende Gericht aus der Ex-ante-Sicht des [X.] einen dringenden Verdacht nach § 112 Abs. 1 Satz 1 [X.] für gegeben hält, dass aber auch nicht schon jeder gegen den Vernommenen bestehende Anfangsverdacht im Sinne des § 152 Abs. 2 [X.] die Pflicht zu seiner Belehrung gemäß § 136 Abs. 1 Satz 2 [X.] nach sich zieht. Denn Beschuldigter ist grundsätzlich nur der Tatverdächtige, gegen den das Ermittlungsverfahren auch geführt wird (vgl. [X.], Urteil vom 21. Juli 1994 - 1 StR 83/94, [X.]R [X.] § 136 Belehrung 6 [X.]). Dass im Ermittlungsverfahren die [X.] auch verfahrensbezogen zu bestimmen ist, steht im Einklang mit der Rechtslage im Zwischen- und Hauptverfahren. Ordnet etwa das Gericht in diesen Verfahrensstadien die Vernehmung eines nicht angeklagten mutmaßlichen Tatbeteiligten an (s. §§ 202, 223 ff. [X.]), hat er - unabhängig von der Stärke des Tatverdachts - die Stellung eines Zeugen. Eine rechtsmissbräuchliche Umgehung von [X.]n kommt insoweit strukturbedingt nicht in Betracht.

(c) Bei Anlegung dieser rechtlichen Maßstäbe war es den [X.] des [X.]s am 16. August 2018 anfangs nicht verwehrt, den Beschuldigten als Zeugen zu vernehmen. Im weiteren Verlauf der Vernehmung begründeten seine Bekundungen zu den unter seiner Beteiligung vorgenommenen Festnahmen nach der gewaltsamen Auflösung der Demonstration sowie zu seinen Kenntnissen von Gewalthandlungen gegenüber Festgenommenen und Inhaftierten einen derart starken Verdacht, dass die [X.] anschließend von der Zeugen- zur Beschuldigtenvernehmung hätten übergehen müssen. Bis zu diesem [X.]punkt erweist sich das Vorgehen der Ermittlungsbehörden als verfahrensfehlerfrei, sodass hinsichtlich der zuvor gemachten Angaben - mangels Verstoßes gegen ein Beweiserhebungsverbot - kein Beweisverwertungsverbot entstehen konnte. Im Einzelnen:

(aa) Die Beschuldigteneigenschaft folgt hier nicht aus dem Ziel, der Gestaltung und den Begleitumständen der damaligen Vernehmung. Insbesondere ergibt sich aus dem Protokoll nicht, dass aus der Sicht des Vernommenen die Befragung vornehmlich dazu gedient hätte, ihn als Täter einer Straftat zu überführen (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 3. Juli 2007 - 1 StR 3/07, [X.]St 51, 367 Rn. 25 ff.; ferner [X.], Urteil vom 30. Dezember 2014 - 2 StR 439/13, [X.], 291, 292). Vielmehr war die Befragung ersichtlich in erster Linie auf die Aufgaben, Strukturen und Verantwortlichkeiten innerhalb der Abteilung 251 des [X.] sowie die örtlichen Begebenheiten, Zustände und Abläufe betreffend deren Gefängnis gerichtet. Die erstmalige Bekundung eigener konkreter Beihilfehandlungen - der Beteiligung an verschiedenen Festnahmeaktionen (nach gewaltsamer Auflösung der Demonstration, an einem Kontrollposten sowie anlässlich des "[X.]" von Häusern und Wohnungen) - erfragten die [X.] jeweils nicht gezielt (s. Protokoll [X.]. 5, 13, 16). Vereinzelt gebliebene Fragen nach persönlichem strafbaren Verhalten (s. Protokoll [X.]. 7 ["Haben Sie selbst auch Demonstranten geschlagen?"]) belegen für sich gesehen, wie dargelegt (s. oben [X.] 2. a) [X.]) (1) (b)), den [X.]n der Ermittlungsbehörden nicht. Das gilt umso mehr, als nach den zum damaligen [X.]punkt vorliegenden Erkenntnissen ohnehin nicht damit zu rechnen war, dass der Beschuldigte - neben den unter seiner Mitwirkung vorgenommenen Festnahmen und Inhaftierungen - derartiges Fehlverhalten einräumen werde, für das auch kein anderweitiger Anhalt bestand; dementsprechend hat er die Frage erwartungsgemäß verneint.

([X.]) Zu Beginn der Zeugenvernehmung war keine [X.] gegeben, die - unabhängig davon, wie die [X.] dem Vernommenen begegneten (s. soeben (aa)) - unter dem Gesichtspunkt der Umgehung der [X.] eine Belehrung nach § 136 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 163a Abs. 4 Satz 2 [X.] zwingend erfordert hätte. Die Grenzen des [X.], der den die Vernehmung anordnenden und durchführenden Personen zustand, waren anfangs nicht willkürlich überschritten.

Zu diesem [X.]punkt kamen als mögliche erste Hinweise auf die haftbefehlsgegenständlichen Tatvorwürfe lediglich die - dem [X.] und dem [X.] bekannten - Angaben in Betracht, die der Beschuldigte bei seiner Anhörung durch das [X.] am 9. Mai 2018 gemacht hatte ([X.], 2.1): Vom 10. Juli 1996 bis zum 15. Januar 2012 sei er in [X.] beim "allgemeinen Nachrichtendienstdirektorat" tätig gewesen, von einem nicht näher bestimmten [X.]punkt während des Jahres 2010 an in dessen Abteilung 251 und ab Juli 2011 in der "gefährlichen" (Unter-)Abteilung 40. Er sei "Augenzeuge" von gewaltsamen Übergriffen geworden. Menschen seien - auch von Mitarbeitern der Abteilung 251 - geschlagen und dabei durch Schläge gegen den Kopf getötet worden. Im August oder September 2011 habe der Leiter der (Unter-)Abteilung 40, "      M.     ", in "[X.] ([X.])" anlässlich einer Demonstration nach dem [X.] fünf Zivilisten erschossen. Auch seien aus dem im Gebäude der Abteilung 251 unterhalb der [X.] gelegenen Gefängnis Leichen wegtransportiert worden. Er selbst sei allerdings "an solchen Dingen" nicht "beteiligt" gewesen (Niederschrift S. 3 - 5). Des Weiteren habe er - was sein "[X.]" sei - vom Nachrichtendienst Aufträge erhalten, Zivilisten zu töten sowie Demonstranten festzunehmen und zu inhaftieren, insbesondere deren "Rädelsführer ins Auto (zu) zerren und mit(zu)nehmen". Ende des Jahres 2011 hätten er und andere Mitarbeiter des [X.] in Städten im Umland von [X.] gegen bewaffnete Zivilisten kämpfen müssen, wobei drei seiner Kollegen ums Leben gekommen seien. Er selbst habe im Rahmen der Kämpfe keinen Menschen getötet, weil er "absolut gegen Gewalt gegenüber Zivilisten" sei; vielmehr sei er schließlich desertiert (Niederschrift S. 6 f.).

Diesen Äußerungen lassen sich keine konkreten Anhaltspunkte für individualisierte Straftaten des Beschuldigten entnehmen. So hat er lediglich pauschal von gewissen Aufträgen des [X.] zu etwaigen Tötungen und Freiheitsberaubungen berichtet; hieraus geht schon nicht hervor, inwieweit er die Aufträge auch ausführte und sich somit an diesen staatlich angeordneten strafbaren Operationen tatsächlich beteiligte. Soweit er anschließend seine Teilnahme an Kampfhandlungen bekundet hat, richteten sich diese seinen Angaben zufolge nicht gegen Protestierende, vielmehr gegen kampfbereite mit Waffen ausgerüstete Personen.

([X.]) Im Verlauf der polizeilichen Zeugenvernehmung entstand indes eine [X.], die eine Beschuldigtenbelehrung erforderlich machte. Die [X.] waren verpflichtet, von der Zeugen- zur Beschuldigtenvernehmung überzugehen, als sich aufgrund der Angaben des Beschuldigten die Verdachtsmomente im Hinblick auf den dem hiesigen Beschluss zugrundeliegenden Tatvorwurf auch in subjektiver Hinsicht verdichteten. Dieser [X.]punkt war allerdings erst erreicht, nachdem der Beschuldigte ausgesagt hatte, die Gefangenen seien während ihrer Haftzeit in der Abteilung 251 gefoltert worden, nach "dem Monat April (2011)" sei es auch "öfter" vorgekommen, dass ihnen "das Bein gebrochen" worden sei, um ihre künftige Teilnahme an Demonstrationen zu verhindern, und er habe "einmal selbst gesehen", wie einer seiner Kollegen einen Inhaftierten auf solche Weise misshandelt habe (Protokoll [X.]. 13 Abs. 1). Vor diesen Äußerungen war es noch sachlich vertretbar, einen die [X.] gemäß § 136 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 163a Abs. 4 Satz 2 [X.] auslösenden starken Tatverdacht zu verneinen.

(α) Seinen Bekundungen zufolge war der Beschuldigte, wie unter [X.] 2. a) aa) (2) dargestellt, als Mitarbeiter der Abteilung 251 des [X.] in verantwortlicher Position im Jahr 2011, möglicherweise im September oder Oktober, daran beteiligt, fliehende Demonstranten sowie filmende oder fotografierende Bürger festzunehmen und zu einem Gebäude der Abteilung 251 in [X.] zu verbringen, in dem sich deren Gefängnis und Unterabteilung "Ermittlungen" befunden habe. So hat er etwa geäußert: "Wir haben die Straßen durchkämmt. ... Wenn jemand ... etwas filmen wollte, wurde er von unserer Abteilung mitgenommen" (Protokoll [X.]. 5). "Viele Demonstranten wurden dann festgenommen ... (und) mit Bussen zur Abteilung 251 verbracht. ... Ich war ... selbst bei der Demonstration, bei dem Transport und bei der Einlieferung der festgenommenen Demonstranten anwesend" (Protokoll [X.]. 6).

Seinen nachfolgenden Angaben lässt sich entnehmen, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit um Misshandlungen, Folterungen sowie Tötungen von Festgenommenen und Inhaftierten wusste. So hat er geschildert, dass den Festgenommenen auf dem Weg zum [X.] Schläge, unter anderem mit Metallrohren, versetzt wurden (s. Protokoll [X.]. 6, 8). Des Weiteren hat er von Folterungen und Tötungen von Gefangenen in dem Gebäude berichtet. Einige der zugrundeliegenden Wahrnehmungen beziehen sich zwar auf Oktober 2011, also möglicherweise auf die [X.] nach den vom Beschuldigten geschilderten Geschehnissen. Andere Beobachtungen betreffen dagegen die [X.] zuvor. Über die eingangs wiedergegebenen Angaben zum Foltern und Zufügen von Beinfrakturen hinaus hat er etwa geäußert: "Vor den [X.], wenn jemand an Demonstrationen teilgenommen hatte, wurde er in das Gefängnis gebracht und ihm dort mit dem Wasserkocher der Rücken verbrannt. Stromschläge gab es immer. Das war in allen Abteilungen so. ... (Nach den [X.] wurden die) Strafen ... mehr und die Wärter konnten tun, was sie wollten" (Protokoll [X.]. 10). Er - der Beschuldigte - habe "sowohl vor ... als auch nach Beginn der [X.] gesehen", wie [X.] herausgeholt worden seien; das sei "nichts Besonderes" gewesen (Protokoll [X.]. 11).

(β) Entgegen der Auffassung des [X.]s war zur [X.] der Zeugenvernehmung auch ein starker Tatverdacht dafür gegeben, dass zumindest die weit überwiegende Anzahl der unter Beteiligung des Beschuldigten festgenommenen und zum [X.] der Abteilung 251 verbrachten Menschen dort gefoltert wurden. Neben der Zeugenaussage selbst, der zufolge der Beschuldigte zwar "nicht viel" gesehen, "aber gehört" habe, wie Inhaftierte "vor Schmerzen ... sehr laut" geschrien und geweint hätten (Protokoll [X.]. 10), und jedenfalls durch andere davon erfahren habe, dass Gefangene gewöhnlich bis zur Ohnmacht gefoltert worden und Todesfälle dabei nicht unüblich gewesen seien (s. Protokoll [X.]. 11 - 13), beruhte eine solche [X.] insbesondere auf den Angaben des gesperrten Zeugen "[X.]/07/16" und des Zeugen A.

[X.] "[X.]/07/16", der früher selbst Mitarbeiter des [X.] war, hatte bei seiner polizeilichen Einvernahme am 10. November 2017 ([X.], 4.1.) von mit unterschiedlichen Folterinstrumenten durchgeführten systematischen Folterungen bei Vernehmungen von Inhaftierten in der Abteilung 285 dieses [X.] berichtet (Protokoll [X.]. 7 f.). Anschließend hatte er ausgesagt, bei der Abteilung 251, die "für ihre brutalsten Foltermethoden bekannt" sei, sei der "Ablauf der Vernehmungen ... im Grunde genommen derselbe" gewesen. Zu den dort üblichen "strengen [X.]" hatte er sich wie folgt geäußert: Wenn eine Antwort eines Gefangenen dem [X.] "nicht passe", dann werde gefoltert. Der Häftling habe allerdings "überhaupt keine Chance, die richtige Antwort zu geben". Infolgedessen gebe es in den Abteilungen 251 und 285 keine Vernehmungen von Inhaftierten, in denen nicht gefoltert werde (Protokoll [X.]. 10).

[X.] A.     , der als Angehöriger des [X.] Militärs mit der Bewachung der Abteilung 251 des [X.] beauftragt war, hatte bei seiner polizeilichen Einvernahme am 22. Februar 2018 ([X.], 4.2.) erklärt, es sei Aufgabe dieser Abteilung gewesen, Demonstranten festzunehmen, einzuschüchtern und zu schlagen; deren Mitarbeiter seien "sehr brutal" vorgegangen (Protokoll [X.]. 3). [X.] hatte insbesondere folgende Angaben gemacht (Protokoll [X.]. 6 f.):

Nachdem im Jahr 2011 eine Freitagsdemonstration "zerschlagen" worden war, wurde ein "Großteil der (protestierenden) Personen ... festgenommen und zu" der Abteilung 251 "gebracht. ... Es gibt nichts, was man nicht mit ihnen gemacht hat. Einige sind verstorben, andere sind verprügelt worden. Ich habe mit eigenen Augen gesehen, wie Personen mit ihrem Kopf gegen die Wand geschlagen wurden. Das [X.]ut hat gespritzt und sie sind ohnmächtig geworden. Viele, die an dem Tag festgenommen wurden, kamen ins Gefängnis im [X.] des Gebäudes der Abteilung 251; ich weiß nicht genau, was mit ihnen passiert ist, aber ich habe gehört, dass viele gestorben sind." ...

[X.] gehörte zur "Routine". Hierfür war "meistens ... die Vernehmungsabteilung ... zuständig". ...

In dem Gefängnis war ich zwar "nie drin, aber ich habe immer Schreie gehört. ... Meistens wurden die Gefangenen ... nachts entlassen. Ich habe das oft nicht mitbekommen. Die Gefangenen, die entlassen wurden, waren in katastrophalem Zustand. Auf keinen Fall mehr gesund. ... Selbst die Verstorbenen hat man immer nachts wegtransportiert. Das habe ich selbst gesehen."

Die Angaben dieser beiden Zeugen hat der [X.] in seinem Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft vom 23. Januar 2019 (Haftsachakte) zutreffend dahin zusammengefasst (dort [X.]), dass sie - übereinstimmend mit den später einvernommen Zeugen [X.]    und [X.]([X.], 4.4 und 4.5) - berichtet hätten, "im Gefängnis der Abteilung 251" sei "systematisch gefoltert" worden. Hinzu kommt, dass den Ermittlungsbehörden ein Bericht der [X.] ([X.]) vom 23. Januar 2018 vorlag, der weitere relevante Informationen zu wiederholten Folterungen in den Räumlichkeiten der Abteilung 251 enthält (s. etwa die Auswertungen im Vermerk des [X.]s über Erkenntnisse zum Mitbeschuldigten [X.]     vom 28. Februar 2018 S. 38 f. [[X.], 3.1.1] sowie im Antrag des [X.]s auf Ausschreibung des Mitbeschuldigten vom 13. August 2018 S. 10 - 12 [Sachakte [X.]   , [X.] "Verdeckte Maßnahmen"]).

Nach alledem ist dem Beschwerdevorbringen nicht darin zu folgen, dass vor den Vernehmungen der Zeugen [X.]   und [X.]- die als Opfer insbesondere Angaben zu konkreten Foltermethoden sowie der Beschaffenheit, der Ausstattung und dem Zustand des Gefängnisses haben machen können - nicht ersichtlich war, dass nahezu jeder Häftling der Abteilung 251 gefoltert wurde. Vielmehr hatten sich die Verdachtsmomente verdichtet, dass bei den dortigen Vernehmungen fast ausnahmslos und systematisch Folterungen stattfanden. Dafür, dass eine erhebliche Anzahl in der Abteilung 251 inhaftierter Personen nicht verhört und misshandelt wurde, waren keine Anhaltspunkte ersichtlich. Im Gegenteil: Der Beschuldigte selbst hat bei seiner polizeilichen Einvernahme als Zeuge am 16. August 2018 auf die Frage nach Entlassungen aus dem Gefängnis geantwortet, es sei nur "im April bis Mitte Mai 2011 mal passiert", dass Gefangene kurze [X.] nach ihrer Inhaftierung "wieder freigelassen" worden seien (Protokoll [X.]. 12); nach der gewaltsamen Auflösung der Demonstration womöglich im September oder Oktober 2011 sei die Mehrheit der daraufhin Inhaftierten aus dem Gefängnis nicht mehr herausgekommen, ausgenommen der Teil, der in die Abteilung 285 verlegt worden sei (Protokoll [X.]. 9). Ferner drängte es sich auf, bereits die vom Beschuldigten bekundeten schweren Misshandlungen der Festgenommenen auf dem Weg zum [X.] als Teil der von Mitarbeitern der Abteilung 251 durchgeführten systematischen Folterungen anzusehen.

Soweit der [X.] geltend gemacht hat, erst durch die Vernehmungen der Zeugen [X.]   und [X.]sei der "dringende" Tatverdacht begründet worden, dass gerade die Personen gefoltert wurden, an deren Festnahme der Beschuldigte beteiligt war (dort [X.]), hat er zudem einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab angelegt. Denn die Strafverfolgungsbehörde ist gemäß den obigen Ausführungen (vgl. [X.] 2. a) [X.]) (1) (b)) bereits bei einem starken, nicht erst bei einem dringenden Tatverdacht im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 [X.] gehalten, zur Beschuldigtenvernehmung überzugehen.

(γ) Bevor der Beschuldigte beim [X.] als Zeuge zu seinem Wissen um Misshandlungen, Folterungen sowie Tötungen von Festgenommenen und Inhaftierten ausgesagt hat, mussten die [X.] nach [X.] noch keinen so starken Tatverdacht annehmen, dass Hinweise nach § 136 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 163a Abs. 4 Satz 2 [X.] geboten gewesen wären. Vielmehr durften sie davon ausgehen, dass sie nicht über hinreichend gesicherte Erkenntnisse zur subjektiven Tatseite verfügten; konkrete Beweise lagen den Ermittlungsbehörden nicht vor. Selbst wenn ein kriminalistischer Erfahrungssatz des Inhalts anzunehmen wäre, dass ein Mitarbeiter einer Behörde - hier der Abteilung 251 - regelmäßig Einblicke in die dortigen planmäßigen, sich wiederkehrend ereignenden Vorgänge haben dürfte, könnte dies nach den dargelegten rechtlichen Maßstäben (s. oben [X.] 2. a) [X.]) (1) (b)) hier nicht zu einem Überschreiten der Grenzen des [X.] führen. Hinzu kommt, dass der Zeuge A.     bereits zuvor bekundet hatte, das Gefängnis sei abgesichert gewesen und niemand - außer den dort Tätigen - habe wissen sollen, was darin passiere (Protokoll [X.]. 7).

(2) Hinsichtlich der [X.] - der von den Mitarbeitern der Abteilung 251 willentlich und wissentlich durchgeführten schweren Misshandlungen an den nach der gewaltsamen Auflösung der Demonstration festgenommenen und inhaftierten Zivilisten als Teil eines planmäßigen und organisierten Vorgehens zur Unterdrückung der Opposition und Einschüchterung der Bevölkerung - ergibt sich der dringende Tatverdacht ebenfalls aus den, wie soeben dargestellt (s. (1)), insoweit verwertbaren Angaben des Beschuldigten bei dessen polizeilicher Einvernahme als Zeuge am 16. August 2018 sowie den im Haftbefehl des Ermittlungsrichters des [X.] vom 7. Februar 2019 aufgeführten Beweisen und den Bekundungen des (bereits genannten) gesperrten Zeugen "[X.]/07/16". Im Hinblick auf die systematischen Folterungen nahezu aller im Gefängnis der Abteilung 251 Inhaftierter hat sich die [X.] nach dieser Aussage des Beschuldigten noch verfestigt. Der für § 112 Abs. 1 Satz 1 [X.] notwendige [X.] ist jedenfalls zwischenzeitlich auch insoweit erreicht. So sind mittlerweile neben den (bereits genannten) Zeugen [X.]   und [X.]die Zeugen [X.]([X.], 4.3) und [X.].    ([X.]) vernommen worden. Darüber hinaus liegen nunmehr die [X.] Vernehmungsprotokolle der Zeugen [X.], [X.], [X.].  , [X.], [X.], [X.], [X.]und [X.](jeweils [X.]) vor.

Zugunsten des Beschuldigten ist von nur 30 - nicht individualisierbaren - Opfern der Folterungen und Misshandlungen unter den Zivilisten auszugehen, an deren Ergreifung und Zuführung zum [X.] er mit hoher Wahrscheinlichkeit beteiligt war. Nach seinen Angaben wurden die Festgenommenen mit mehreren Bussen zu dem [X.] verbracht. Die hier vorgenommene Schätzung einer Mindestzahl trägt dem [X.] ausreichend Rechnung; dabei ist Bedacht darauf genommen worden, dass nach dem Ergebnis der Ermittlungen nahezu jeder Gefangene der Abteilung 251 gefoltert wurde und der Zeuge A.       ([X.], 4.2) in anderem Zusammenhang davon berichtet hat, nach einer von dieser Abteilung ausgeführten Festnahmeaktion sei ein zum Transport genutzter Bus mit 20 Festgenommenen besetzt gewesen.

Was die zur Tatzeit bestehende innenpolitische Lage in [X.], namentlich die systematische Bekämpfung von Regimegegnern und -kritikern und damit von großen Teilen der Zivilbevölkerung durch das Assad-Regime betrifft, wird auf die detaillierten Ausführungen und Einzelbelege im Haftbefehlsantrag des [X.]s vom 23. Januar 2019 (Haftsachakte) verwiesen.

[X.]) In rechtlicher Hinsicht folgt aus alledem, dass sich der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen Beihilfe zum Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit 30 tateinheitlichen Fällen der Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 [X.], § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4, § 27 Abs. 1, § 52 StGB strafbar gemacht hat. Auf der Grundlage des Sachverhalts, dessen der Beschuldigte dringend verdächtig ist, sind für die rechtliche Bewertung folgende Erwägungen maßgebend:

(1) Die Folterungen an den 30 festgenommenen und zum [X.] der Abteilung 251 transportierten Zivilisten erfüllen den Tatbestand des Verbrechens gegen die Menschlichkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 [X.].

(a) Die Folterungen waren in die von § 7 Abs. 1 [X.] vorausgesetzte [X.] eingebunden; sie waren Teil eines vorsätzlich durchgeführten Angriffs auf die Zivilbevölkerung, der sowohl als ausgedehnt als auch systematisch zu qualifizieren ist.

(aa) Bei einer Zivilbevölkerung handelt es sich um eine größere Gruppe von Menschen, die über gemeinsame Unterscheidungsmerkmale (etwa das gemeinsame Bewohnen eines geografischen Gebiets oder eine gemeinsame politische Willensrichtung) verfügen, aufgrund derer sie angegriffen werden. Kennzeichnend ist, dass die Maßnahmen auf die einzelnen Tatopfer nicht in erster Linie als individuelle Persönlichkeiten, sondern wegen ihrer Zugehörigkeit zu der Gruppe zielen. Nicht notwendig ist hingegen, dass sich der Angriff gegen die gesamte - in einem Gebiet ansässige - Bevölkerung richtet. Vielmehr ist ausreichend, dass gegen eine erhebliche Anzahl von Einzelpersonen vorgegangen wird (vgl. [X.], Urteil vom 20. Dezember 2018 - 3 [X.], NJW 2019, 1818 Rn. 164; MüKoStGB/[X.], 3. Aufl., § 7 [X.] Rn. 15, 21 [X.]). Für eine Staatsmacht kann auch die eigene Zivilbevölkerung taugliches Tatobjekt sein; außerhalb bewaffneter Konflikte sind Verbrechen gegen die Menschlichkeit regelmäßig von einem derartigen einseitigen Vorgehen geprägt (s. MüKoStGB/[X.] aaO, Rn. 22).

Ein gegen die Bevölkerung gerichteter Angriff ist ein Gesamtvorgang, in den sich die mehrfache Verwirklichung der Einzeltatbestände des § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 [X.] einfügt und hinter dem ein Kollektiv (ein Staat oder eine Organisation) steht (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, [X.]St 55, 157 Rn. 25). Unter einem ausgedehnten Angriff ist - in Anlehnung an die Rechtsprechung der internationalen Strafgerichte (s. die Nachweise bei MüKoStGB/[X.], 3. Aufl., § 7 [X.] Rn. 26) - ein in großem Maßstab durchgeführtes Vorgehen mit einer hohen Anzahl von Opfern zu verstehen. Als systematisch ist der Angriff zu beurteilen, wenn die Gewaltanwendung organisiert ist und planmäßig im Sinne eines konsequenten Handelns ausgeführt wird (vgl. [X.], Urteil vom 20. Dezember 2018 - 3 [X.], NJW 2019, 1818 Rn. 166; MüKoStGB/[X.] aaO, Rn. 27).

([X.]) Das Vorgehen des [X.] gegen die Opposition in [X.] während des sog. [X.] erfüllt - nach hinreichend gesicherten Erkenntnissen - diese tatbestandlichen Voraussetzungen spätestens mit den Ereignissen, die am 29. April 2011 in den umliegenden Orten von [X.] stattfanden.

An diesem Tag und in der Folgezeit griff das Regime die eigene Zivilbevölkerung an, indem es planmäßig und organisiert mit massiver Gewalt gegen Demonstranten sowie (tatsächliche oder vermeintliche) Oppositionelle vorging, um die Protestbewegung niederzuschlagen. Diese Mitglieder der Zivilgesellschaft wurden zur Erreichung des Ziels - wie oben unter [X.] 2. a) aa) (1) beschrieben - verfolgt, festgenommen, inhaftiert, gefoltert und getötet. Die durch die Sicherheitskräfte, namentlich den Allgemeinen Geheimdienst, plan- und regelmäßig durchgeführten Folterungen dienten der Informationsgewinnung über weitere Oppositionelle sowie der Einschüchterung der Bürger, um künftige Protestaktionen zu unterbinden.

Darüber hinaus war der Angriff ausgedehnt und systematisch. Seine Ausgedehntheit wird belegt durch die Vielzahl der tatbestandsmäßigen Gewalttaten, die von Seiten der Staatsmacht über einen ganz erheblichen [X.]raum hinweg verübt wurden, sowie die hohe Anzahl der Opfer. Die zentrale Befehligung und Organisation des Vorgehens der Sicherheitskräfte durch die obersten politischen und militärischen Verantwortlichen um den Staatspräsidenten begründen außerdem den systematischen Charakter des Angriffs.

([X.]) Ob das Tatbestandsmerkmal des gegen die Bevölkerung gerichteten Angriffs im Sinne des § 7 Abs. 1 [X.] zusätzlich ein "Politikelement" enthält, wonach ein Angriff voraussetzt, dass er in Ausführung oder zur Unterstützung der Politik eines Staats oder einer Organisation vorgenommen wird, die einen solchen Angriff zum Ziel hat (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, [X.]St 55, 157 Rn. 26; Urteil vom 20. Dezember 2018 - 3 [X.], NJW 2019, 1818 Rn. 168), kann hier - erneut - dahinstehen. Denn ein solches versteht sich vorliegend von selbst.

(b) Im Rahmen des ebenso ausgedehnten wie systematischen Angriffs auf die Zivilbevölkerung führten Mitarbeiter der Abteilung 251 des [X.] Handlungen aus, die den rechtlichen Anforderungen genügen, die § 7 Abs. 1 Nr. 5 [X.] an die Einzeltaten stellt.

Diese Tatbestandsvariante verwirklicht, wer im Rahmen der [X.] einen Menschen foltert, der sich in seinem Gewahrsam oder in sonstiger Weise unter seiner Kontrolle befindet, indem er ihm erhebliche körperliche oder seelische Schäden oder Leiden zufügt, die nicht lediglich Folge völkerrechtlich zulässiger Sanktionen sind. Die in der gesetzlichen Vorschrift ausdrücklich geregelte Erheblichkeitsschwelle ist dabei höher anzusetzen als die für eine Körperverletzung nach § 223 StGB maßgebende Bagatellgrenze (s. hierzu MüKoStGB/[X.] [[X.]], 3. Aufl., § 223 Rn. 22). Anders als dort werden nicht nur [X.] ausgeschieden. Eine bleibende Gesundheitsschädigung oder Schmerzen extremen Ausmaßes sind hingegen nicht erforderlich (vgl. MüKoStGB/[X.], 3. Aufl., § 7 [X.] Rn. 75 [mit Beispielen]; ferner - zu § 8 Abs. 1 Nr. 3 [X.] - MüKoStGB/[X.]/Zimmermann aaO, § 8 [X.] Rn. 138).

Die schweren Misshandlungen, die der Beschuldigte förderte, erfüllen diese Voraussetzungen. Mitarbeiter der Abteilung 251 des [X.] fügten den festgenommenen und inhaftierten Zivilisten große Schmerzen und Leiden zu, insbesondere durch den Einsatz verschiedener Folterinstrumente (Kabel und Gürtel) in dem [X.], beginnend aber schon durch das [X.] der Festgenommenen, unter anderem mit Metallrohren, auf dem Weg dorthin. Allein das regelmäßige lautstarke schmerzbedingte Schreien der Gefangenen belegt ein Übersteigen der Erheblichkeitsschwelle.

Dass die körperlichen und seelischen Schäden und Leiden nicht lediglich Folge völkerrechtlich zulässiger Sanktionen waren, bedarf keiner Begründung.

(2) Die Folterungen der Festgenommenen und Inhaftierten stellen zugleich gefährliche Körperverletzungen nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB dar; die Mitarbeiter der Abteilung 251 verwendeten gefährliche Werkzeuge, so Kabel, Gürtel sowie Metallrohre, und handelten gemeinschaftlich.

(3) Der Beschuldigte leistete zu dem Verbrechen gegen die Menschlichkeit und den gefährlichen Körperverletzung Beihilfe (§ 27 Abs. 1 StGB, § 2 [X.]), indem er daran mitwirkte, die 30 Zivilisten festzunehmen und zu dem [X.] zu verbringen, und dabei schwere Misshandlungen der Opfer als Teil eines planmäßigen organisierten Vorgehens zum Zweck der Unterdrückung der Opposition für möglich hielt und billigend in Kauf nahm.

(4) Die Konkurrenzen sind dahin zu bewerten, dass der Beschuldigte tateinheitlich (§ 52 StGB, § 2 [X.]) Beihilfe zu nur einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit und 30 gefährlichen Körperverletzungen leistete.

Soweit er der Beihilfe zu einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit dringend verdächtig ist, liegt bereits für die die einzelnen Folterungen anordnenden und ausführenden Haupttäter nur eine Tat im Rechtssinne vor. Denn im Fall miteinander sachlich, zeitlich und räumlich zusammenhängender Einzeltaten führt deren funktionale Verbindung mit derselben [X.] im Sinne des § 7 Abs. 1 [X.] grundsätzlich zu einer tatbestandlichen Bewertungseinheit (vgl. - mit Nachweisen aus der [X.]. der internationalen Strafgerichte - [X.]/Jeßberger, Völkerstrafrecht, 4. Aufl., Rn. 1067; MüKoStGB/[X.], 3. Aufl., § 7 [X.] Rn. 141). Das folgt insbesondere aus der Deliktsstruktur des [X.]. Nach § 7 Abs. 1 [X.] müssen die einzelnen in den Nummern 1 bis 10 umschriebenen Begehungsformen Bestandteile des Angriffs auf die Zivilbevölkerung sein. Soweit Täter in zeitlichem und räumlichem Zusammenhang wiederholt gleichartige Ausführungshandlungen vornehmen, bewirkt die Einbindung dieser Einzeltaten in die [X.] eine tatbestandliche Verklammerung. Inwieweit beim [X.] auch darüber hinaus eine solche Bewertungseinheit begründet sein kann, braucht der [X.] hier nicht zu entscheiden.

Zwischen dem Verbrechen gegen die Menschlichkeit und den 30 gefährlichen Körperverletzungen besteht wegen der Identität der tatbestandlichen Ausführungshandlungen Tateinheit. Verwirklicht ein Täter durch sein Verhalten Tatbestände des Völkerstrafgesetzbuchs und des allgemeinen Strafrechts, so gelten die allgemeinen Konkurrenzregeln (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, [X.]St 55, 157 Rn. 50). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte sämtliche Handlungen der Haupttäter durch einheitliche Tatbeiträge förderte.

(5) [X.] Strafrecht ist nach dem in § 1 Satz 1 [X.] normierten Weltrechtsprinzip anwendbar. Das ergibt sich für das Verbrechen gegen die Menschlichkeit unmittelbar aus dieser Vorschrift. Für die gefährlichen Körperverletzungen, die trotz idealkonkurrierender Tatbestandsverwirklichung an sich gesondert zu beurteilen sind (s. etwa [X.]/[X.]/Eser/Weißer, StGB, 30. Aufl., § 6 Rn. 1b [X.]), folgt die Geltung des Weltrechtsprinzips aus einer Annexkompetenz: Die Annahme, § 1 Satz 1 [X.] erfasse auch tateinheitlich mit dem Verbrechen gegen die Menschlichkeit gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 [X.] begangene Körperverletzungsdelikte nach §§ 223 ff. StGB, rechtfertigt sich daraus, dass - wegen der weitgehenden Identität der Tatbestandsmerkmale - der Sachverhalt, der für eine Verurteilung wegen des [X.] ermittelt und festgestellt werden muss, auch eine Verurteilung wegen (zumindest einfacher) Körperverletzung trägt (s. - für § 6 Nr. 1 StGB aF im Verhältnis von Völkermord gemäß § 220a Abs. 1 Nr. 1 StGB aF zu tateinheitlich begangenen Verbrechen nach §§ 211, 212 StGB - [X.], Urteil vom 30. April 1999 - 3 [X.], [X.]St 45, 64, 69 f.).

dd) Ein dringender Tatverdacht, dass sich der Beschuldigte - idealkonkurrierend mit den in der Entscheidungsformel angeführten Delikten - zweier tateinheitlicher Fälle des Mordes in Tateinheit mit 1.970 anderen tateinheitlichen Fällen der Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung jeweils als weiterer Einzeltaten im Rahmen der [X.] des Verbrechens gegen die Menschlichkeit schuldig gemacht hat, besteht demgegenüber nicht.

(1) Soweit dem Beschuldigten die Beteiligung an der Ergreifung weiterer 970 Zivilisten zur Last gelegt wird, die anschließend von Mitarbeitern der Abteilung 251 gefoltert worden seien (Mitwirkung an Festnahmen an dem Kontrollposten sowie anlässlich des "[X.]" von Häusern und Wohnungen), besteht nicht die hohe Wahrscheinlichkeit des [X.]. Diese Vorwürfe gründen sich allein auf die Bekundungen bei der am 16. August 2018 durchgeführten polizeilichen Vernehmung, nachdem es die Ermittlungsbehörden versäumt hatten, zur Beschuldigtenvernehmung überzugehen (Protokoll nach [X.]. 13 Abs. 1).

Dieser spätere Teil der Zeugenaussage erweist sich als unverwertbar. Verstoßen die Strafverfolgungsbehörden gegen die Pflicht zur Beschuldigtenbelehrung, so hat dies grundsätzlich auch dann, wenn - wie hier - eine Zeugenvernehmung unter Belehrung nach § 55 Abs. 2 [X.] durchgeführt worden ist, die Unverwertbarkeit der betroffenen Aussage zu Folge, ohne dass eine einzelfallbezogene Abwägung vorzunehmen wäre. Allein die Unterrichtung des Vernommenen dahin, die Auskunft auf solche Fragen verweigern zu dürfen, deren Beantwortung ihm selbst die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat belangt zu werden, kann in aller Regel die gebotene Belehrung über das vollumfängliche Aussageverweigerungsrecht nicht ersetzen. Zudem fehlt bei der Belehrung über das in § 55 Abs. 1 [X.] geregelte Auskunftsverweigerungsrecht ein Hinweis auf das Recht zur [X.] (vgl. [X.], Urteile vom 3. Juli 2007 - 1 StR 3/07, [X.]St 51, 367 Rn. 30; vom 30. Dezember 2014 - 2 StR 439/13, [X.], 291, 292 f.; ferner [X.], Urteil vom 18. Dezember 2008 - 4 [X.], [X.]St 53, 112 Rn. 10). Ein Ausnahmefall, in dem Abweichendes zu gelten hätte, liegt nicht vor.

(2) Soweit dem Beschuldigten Tötungen von zwei sowie sonstige Folterungen von 1.000 Zivilisten durch Mitarbeiter der Abteilung 251 angelastet werden, an deren Ergreifung und Zuführung zum [X.] er nicht beteiligt gewesen sei, ist auf der Grundlage des Sachverhalts, dessen der Beschuldigte dringend verdächtig ist, eine Strafbarkeit aus Rechtsgründen nicht gegeben.

(a) Der [X.] und - ihm folgend - der Ermittlungsrichter des [X.] haben angenommen, der Beschuldigte habe zu diesen Tathandlungen im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB psychisch Hilfe geleistet. Für ihre Rechtsauffassung haben sie den zur Beihilfe zum Mord durch Dienst im [X.] ergangenen Beschluss des [X.]s in der Sache 3 StR 49/16 vom 20. September 2016 ([X.]St 61, 252) herangezogen: Entsprechend der dort dargelegten Grundsätze genüge es hier für die Beihilfestrafbarkeit, dass es für die die Folterungen anordnenden Verantwortlichen in der [X.] Staatsführung von entscheidender Bedeutung gewesen sei, Demonstranten sowie andere mutmaßliche Oppositionelle durch Mitarbeiter der Geheimdienste - wie dem Beschuldigten - ergreifen und in deren Räumlichkeiten verbringen lassen zu können, um sie dort unter Inkaufnahme selbst tödlicher Verletzungen massiv misshandeln zu lassen. Denn ohne solche Festnahmen und Transporte "hätte das System nicht funktioniert".

(b) Die Zurechnung dieser beiden Tötungen und tausendfachen Folterungen, zu denen der Beschuldigte im Vorfeld keine je individuell unterstützende Handlungen vornahm, unter dem Gesichtspunkt einer psychisch vermittelten Beihilfe scheidet aus.

Zwar kann eine Haupttat auch dann tatsächlich gefördert oder erleichtert werden, wenn der Haupttäter ausdrücklich oder konkludent in seinem Willen zur Tatbegehung - sei es bereits in seinem [X.] - bestärkt wird (st. [X.].; s. etwa [X.], Beschluss vom 20. September 2016 - 3 StR 49/16, [X.]St 61, 252 Rn. 17). Bei organisierten Massenverbrechen kommen als Adressaten psychischer Einwirkung insbesondere auch die Führungskräfte in Betracht, welche die Deliktsbegehung anweisen oder dirigieren (s. [X.], Urteil vom 20. Dezember 2018 - 3 [X.], NJW 2019, 1818 Rn. 107). Der [X.] hat diese Form der Beihilfe in einem Fall bejaht, in dem der Beteiligte nach den Urteilsfeststellungen durch seine allgemeine Dienstausübung im [X.] wissentlich und willentlich dazu beitrug, dass den Führungspersonen in Staat und [X.], die im Frühjahr 1944 die Ermordung der in [X.] lebenden [X.] (sog. "[X.]-Aktion") anordneten und in der Folge in leitender Funktion umsetzten bzw. umsetzen ließen, eine strukturierte und organisierte "industrielle Tötungsmaschinerie" mit willigen, gehorsamen und zuverlässigen Untergebenen zur Verfügung stand, ohne die die Durchführung der Aktion in der geschehenen Form nicht möglich gewesen wäre. Der Beitrag dieses Beteiligten zur für die einmalige "[X.]-Aktion" bereitstehenden "Tötungsmaschinerie" bestand darin, dass er bereits zum [X.]punkt des Befehls zur Durchführung der Aktion in [X.] tätig war und in die [X.], etwa durch [X.], ebenso wie in die Verwertung der Vermögenswerte der Opfer fest eingebunden war (vgl. [X.], Beschluss vom 20. September 2016 - 3 StR 49/16, [X.]St 61, 252 Rn. 23 ff.).

Auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt lassen sich diese Grundsätze nicht übertragen. Weder gehörte der Beschuldigte zum [X.]punkt der zentralen Anordnung der [X.] Regierung, die Protestbewegung insbesondere durch Verhaftungen, Folterungen und Tötungen mutmaßlicher Oppositioneller gewaltsam im Keim zu ersticken, einer hiermit befassten Unterabteilung der Abteilung 251 des [X.] an, noch handelte es sich bei dem Vorgehen der Sicherheitskräfte ab dem 29. April 2011 um einen "fest umgrenzten Komplex", der - wie die "[X.]-Aktion" - geeignet wäre, einer uferlosen Zurechnung Schranken zu setzen (s. hierzu [X.], Beschluss vom 20. September 2016 - 3 StR 49/16, aaO, Rn. 28). Schließlich ist der Beschuldigte in tatsächlicher Hinsicht nicht dringend verdächtig, in die Organisation von [X.] - sei es nur durch regelmäßige Festnahmen - fest eingebunden gewesen zu sein; vielmehr besteht die hohe Wahrscheinlichkeit für individuell unterstützende Handlungen allein bezogen auf das Ergreifen von Zivilisten und deren Transport nach der gewaltsamen Auflösung der Demonstration im September oder Oktober 2011 (s. oben [X.] a) aa) und [X.]) sowie soeben (1)).

Darauf, inwieweit einzelne der drei benannten Kriterien für eine Verantwortlichkeit des Beschuldigten als Gehilfe zu den beiden Tötungen und sonstigen 1.000 Folterungen verzichtbar wären, kommt es im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht an. Jedenfalls in der Gesamtheit schließt ihr Fehlen die Anwendung des § 27 Abs. 1 StGB aus.

b) Beim Beschuldigten besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 [X.].

Der Beschuldigte hat auch in Anbetracht des im geänderten Haftbefehl dargelegten dringenden Tatverdachts mit einer empfindlichen Freiheitstrafe zu rechnen, wobei - nach vorläufiger Bewertung - gemäß § 7 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB, § 2 [X.] oder § 7 Abs. 2 [X.] ein Strafrahmen von zwei Jahren bis zu elf Jahren und drei Monaten bzw. bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen ist. [X.] Umstände, die geeignet wären, dem von der Straferwartung ausgehenden Fluchtanreiz hinreichend entgegenzuwirken, liegen nicht vor. Zwar lebt seine Familie ebenfalls in [X.]. Der Beschuldigte reiste indes erst am 25. April 2018 in das [X.] ein. Er verfügt nicht über hinreichende Deutschkenntnisse, aber erkennbar über Verbindungen ins Ausland.

c) Eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls (§ 116 Abs. 1 [X.]) ist unter den gegebenen Umständen nicht erfolgversprechend.

d) Der erneute Vollzug der Untersuchungshaft steht nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache sowie der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 112 Abs. 1 Satz 2, § 120 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Anhaltspunkte dafür, dass das Ermittlungsverfahren bisher nicht in einer dem Beschleunigungsgebot genügenden Weise geführt worden wäre, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.

Schäfer                        [X.]

Meta

StB 14/19

06.06.2019

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, 17. Mai 2019, Az: 4 BGs 128/19

§ 136 Abs 1 StPO, § 163a Abs 4 StPO, § 1 S 1 VStGB, § 7 Abs 1 Nr 5 VStGB, § 27 Abs 1 StGB, § 52 Abs 1 StGB, § 223 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.06.2019, Az. StB 14/19 (REWIS RS 2019, 6514)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 6514

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3 StR 230/16

5 StR 17/18

2 StR 439/13

1 StR 476/11

5 StR 555/09

3 StR 236/17

3 StR 49/16

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