Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2002, Az. AK 10/02

3. Strafsenat | REWIS RS 2002, 4465

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[X.]/02vom20. Februar 2002in dem [X.]: ,alias: ,wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] sowie des Angeschuldigten und seines Verteidigers [X.] Februar 2002 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:Die Untersuchungshaft hat [X.].Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesge-richtshof findet in drei Monaten statt.Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem [X.] übertragen.Gründe:Der Angeschuldigte befindet sich seit dem 27. Dezember 2000 in [X.] des [X.] vom selben Tag (2 [X.]), der durch neuen Haftbefehl vom19. Juni 2001 (2 [X.] 164/2001) ersetzt wurde. Der Senat hat mit [X.] 12. Juli und 9. November 2001 jeweils die Fortdauer der [X.] angeordnet. Zu dem gegen den Angeschuldigten unverändert [X.] dringenden Tatverdacht und zum Haftgrund nimmt der Senat auf dieseEntscheidungen Bezug.Der Zweck der Untersuchungshaft kann weiterhin nicht durch wenigereinschneidende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden (§ 116 StPO).Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der [X.] auch über ein Jahr hinaus liegen vor (§§ 121, 122 StPO). Der [X.] 3 -bundesanwalt hat zwischenzeitlich am 4. Dezember 2001 Anklage zum [X.] erhoben. Sie ist dem Angeschuldigten [X.] in Übersetzung zugestellt worden. Die ihm gesetzte Erklrungsfrist (§ 201Abs. 1 StPO) [X.] noch. Das [X.], das die Fortdauer der [X.], hat mitgeteilt, [X.] im Falle der Er-öffnung des Hauptverfahrens die Hauptverhandlung voraussichtlich [X.] April 2002 beginnen wird. Damit ist das Verfahren im Hinblick auf den Um-fang der Ermittlungen und der Anklageschrift sowie den erheblichen [X.] seit der letzten Haftprfung des Senats weiterhin mit der [X.] gebotenen Beschleunigung gefrt worden.Bei der Schwere des [X.] steht die Fortdauer der [X.] nicht auûer [X.] zu der Bedeutung der Sache und der im Falle einerVerurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).Rissing-van Saan Winkler [X.]

Meta

AK 10/02

20.02.2002

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2002, Az. AK 10/02 (REWIS RS 2002, 4465)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4465

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