Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2010, Az. 4 StR 378/09

4. Strafsenat | REWIS RS 2010, 10492

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[X.] vom 13. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren [X.]s u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Januar 2010 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 17. April 2009 im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte im Fall III. 3. der Urteils-gründe statt wegen Hehlerei wegen [X.] wird. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Bandendieb-stahls, Beihilfe zum schweren [X.] in zwei Fällen und Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die [X.] formellen und materiellen Rechts rügt. 1 1. Das Rechtsmittel führt zu der aus der [X.] ersichtlichen Schuldspruchänderung; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen den Angeklagten [X.] ergeben. 2 - 3 - Die Verurteilung wegen Hehlerei kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil der Angeklagte [X.] wie der [X.] zutreffend ausge-führt hat [X.] (Mit-) Täter des als Vortat in Betracht kommenden Diebstahls der Kreditkarte war (BGHSt - [X.] - 7, 134, 137). Das Verhalten des Angeklagten erfüllt jedoch den Tatbestand des [X.] (§ 263 a Abs. 1 [X.]. 3 StGB), da er die entwendete Kreditkarte gemeinsam mit seinen Mittätern [X.] zur Abhebung von Geld verwendet hat (zum Konkurrenzverhältnis zu § 242 vgl. [X.], 1508). Der [X.] stellt daher den Schuldspruch entspre-chend um. § 265 StPO steht dem nicht entgegen; denn der geständige Ange-klagte hätte sich gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht wirksamer als [X.] verteidigen können. 3 2. Die im Fall 3. III. der Urteilsgründe verhängte [X.] von sechs Monaten Freiheitsstrafe kann bestehen bleiben. Der [X.] schließt aus, dass das [X.] bei einer Verurteilung wegen [X.] auf eine milde-re Strafe erkannt hätte, zumal § 263 a Abs. 1 StGB und § 259 StGB identische 4 - 4 - Strafrahmen aufweisen. Die Gesamtstrafe ist durch den Rechtsfehler ohnehin nicht betroffen. Tepperwien Maatz Athing [X.] [X.]

Meta

4 StR 378/09

13.01.2010

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2010, Az. 4 StR 378/09 (REWIS RS 2010, 10492)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 10492

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