Bundessozialgericht, Urteil vom 03.11.2011, Az. B 3 KR 8/11 R

3. Senat | REWIS RS 2011, 1774

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Krankenversicherung - Hilfsmittel - Ausstattung eines behinderten Kindes mit einem Therapiestuhl zum täglichen Transport von der Wohnung in den Kindergarten - rechtzeitige Zuleitung des Leistungsantrages vom erstangegangenen Rehabilitationsträger an den für zuständig erachteten Rehabilitationsträger innerhalb der höchstens zwei Wochen plus einen Werktag betragenden Prüfungs- und Weiterleitungsfrist


Leitsatz

1. Ist der tägliche Transport eines von einem behinderten Kind ständig benötigten Therapiestuhls von der Wohnung in den Kindergarten nicht oder nur unter unzumutbaren Bedingungen möglich, kann die Krankenkasse zur Ausstattung des Kindes mit einem weiteren, im Kindergarten zu deponierenden Therapiestuhl verpflichtet sein.

2. Ein Leistungsantrag wird von dem erstangegangenen Rehabilitationsträger dem für zuständig erachteten Rehabilitationsträger rechtzeitig "zugeleitet", wenn er innerhalb der - höchstens zwei Wochen plus einen Werktag betragenden - Prüfungs- und Weiterleitungsfrist abgesandt wird; auf den Zeitpunkt des Eingangs beim Empfänger kommt es nicht an.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. Januar 2011 - [X.] 185/09 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 3555,59 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Streitig ist ein Anspruch des klagenden überörtlichen Sozialhilfeträgers gegen die beklagte Krankenkasse auf Erstattung der Kosten für einen Therapiestuhl nebst Zubehör im Rahmen der Zweitversorgung zwecks Besuchs eines Kindergartens.

2

Die am geborene Versicherte S. ist wegen einer durch ein Anfallsleiden verursachten schwerwiegenden Entwicklungsstörung mit Tetraspastik gehunfähig und nicht in der Lage, frei zu sitzen. Die Beklagte versorgte sie [X.] mit einem Aktivrollstuhl und einem im häuslichen Bereich verwendeten Therapiestuhl des Fabrikats "[X.]". In der [X.] von August 2005 bis August 2008 besuchte sie auf Kosten des [X.] (Bescheid vom [X.], gestützt auf § 54 Abs 1 [X.]B XII iVm § 55 Abs 2 [X.]) einen heilpädagogischen Kindergarten in [X.], den sie an jedem Öffnungstag von ihrem Wohnort [X.] aus aufsuchte. Seitdem ist sie Schülerin an einer Förderschule.

3

Am [X.] beantragte die Versicherte unter Vorlage einer vertragsärztlichen Verordnung und eines Kostenvoranschlags die Zweitversorgung mit einem weiteren Therapiestuhl (Fabrikat "[X.]") nebst [X.] und sonstigem notwendigen Zubehör (Hilfsmittelverzeichnis Position 26 11050009) für den Besuch des Kindergartens. Dieser Therapiestuhl sollte in der Einrichtung deponiert werden, weil ein täglicher Transport des vorhandenen Therapiestuhls wegen seines Gewichts (mehr als 17 kg) und seiner Größe sowie wegen der Notwendigkeit exakter Einstellung aller Komponenten bei jedem Montagevorgang nicht möglich war.

4

Die Beklagte leitete den Antrag mit Schreiben vom 17.5.2005 an den nach ihrer Auffassung leistungsrechtlich zuständigen Kläger weiter, wo er am 19.5.2005 einging. Dieser gewährte der Versicherten im Wege der Leihe das begehrte Hilfsmittel (Auslieferung am [X.]) unter Hinweis auf seine nachrangige Leistungsverpflichtung als zweitangegangener Rehabilitationsträger gemäß § 14 [X.] (Bescheid vom 10.10.2005) und verlangte von der Beklagten die Erstattung der dafür berechneten (und am [X.] gezahlten) Kosten in Höhe von 3555,59 Euro. Die nach Ablehnung der Erstattung (Schreiben der Beklagten vom 17.11.2005) erhobene Klage hat das [X.] abgewiesen (Urteil vom [X.]). Das L[X.] hat auf die Berufung des [X.] das erstinstanzliche Urteil geändert und die Beklagte zur Zahlung von 3555,59 Euro zuzüglich 4 % Zinsen aus 3555 Euro ab 1.2.2006 verurteilt (Urteil vom 20.1.2011): Dem Kläger stehe ein Erstattungsanspruch zu, weil er der Versicherten eine in die Zuständigkeit der Beklagten fallende Leistung gewährt habe. Die Zweitversorgung der Versicherten mit einem Therapiestuhl für den Kindergartenbesuch sei zur Sicherstellung eines allgemeinen Grundbedürfnisses des täglichen Lebens und somit zu dem von der gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]) zu gewährleistenden mittelbaren Behinderungsausgleich erforderlich. Der Besuch eines Kindergartens diene der Vorbereitung auf den Erwerb schulischen Allgemeinwissens in der Förderschule und damit der Aneignung elementarer Grundkenntnisse. Darüber hinaus sei der Besuch eines Kindergartens gerade für schwerstbehinderte Kinder zur Integration in den Kreis gleichaltriger Kinder erforderlich. Diese Grundbedürfnisse seien durch den im Rahmen der Erstversorgung gewährten, aber nicht zum täglichen Transport geeigneten Therapiestuhl nicht ausreichend gedeckt.

5

Mit der vom L[X.] wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung von § 14 Abs 4 S 1 [X.] und § 33 Abs 1 [X.]B V. Die Versorgung der Versicherten mit einem zweiten Therapiestuhl für den Besuch des Kindergartens falle nicht in die Zuständigkeit der [X.]. Denn ein dem mittelbaren Behinderungsausgleich dienendes Hilfsmittel sei nur dann von der Krankenkasse zu gewähren, wenn es ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens erfülle. Der freiwillige Besuch eines Kindergartens betreffe kein allgemeines Grundbedürfnis, weil die Integration eines Kindes in den [X.] auch ohne einen solchen Besuch möglich sei und dieser auch keine unabdingbare Voraussetzung für den anschließenden verpflichtenden Schulbesuch darstelle. Im Vergleich mit normalen integrativen Kindertageseinrichtungen gebe es beim Besuch eines heilpädagogischen Kindergartens auch keine Besonderheiten, die eine Zuständigkeit der [X.] auslösen könnten.

6

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] vom 20.1.2011 - [X.] 185/09 - zu ändern und die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom [X.] zurückzuweisen.

7

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass der Kläger im Falle einer Verurteilung der Beklagten zur Kostenerstattung den [X.] um Zug an diese übereignen wird. Auf die Aufnahme der Zug-um-Zug-Verurteilung in den [X.] wurde verzichtet.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der [X.] ist unbegründet. Das [X.] hat zu Recht entschieden, dass dem Kläger ein Erstattungsanspruch gegen die Beklagte zusteht; denn die Versicherte hatte einen krankenversicherungsrechtlichen Anspruch auf Versorgung mit einem zweiten [X.] zur Ermöglichung des Besuchs des heilpädagogischen Kindergartens.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Erstattungsanspruch ist § 14 Abs 4 S 1 [X.]: "Wird nach Bewilligung der Leistung durch einen Rehabilitationsträger nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 festgestellt, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist, erstattet dieser dem Rehabilitationsträger, der die Leistung erbracht hat, dessen Aufwendungen nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften." Diese Erstattungsregelung, die als "lex specialis" zu den allgemeinen Erstattungsansprüchen zwischen Sozialleistungsträgern nach den §§ 102 ff SGB X anzusehen ist und diese deshalb verdrängt ([X.], 267 = [X.]-3250 § 14 [X.], Rd[X.]8; [X.] [X.]-3250 § 14 [X.] Rd[X.]1 mwN), ist hier einschlägig, weil die Beklagte den bei ihr eingereichten Leistungsantrag der Versicherten vom [X.] als erstangegangener Rehabilitationsträger, der für Leistungen der medizinischen Rehabilitation zuständig ist (§ 5 [X.]), fristgemäß (§ 14 Abs 1 S 1 und 2 [X.]) an den von ihr für zuständig erachteten Kläger als Rehabilitationsträger, der für Leistungen zur Teilhabe am Leben in der [X.] zuständig ist (§ 5 [X.] [X.]), weitergeleitet hat und der Kläger das begehrte Hilfsmittel als nunmehr im Außenverhältnis zu der Versicherten zuständiger zweitangegangener Rehabilitationsträger nach Feststellung des Rehabilitationsbedarfs (§ 14 Abs 2 S 1 und 3 [X.]) auf Leihbasis (§ 33 Abs 1 und [X.] sowie § 31 Abs 1 und Abs 4 S 1 [X.]) bewilligt hat, wobei er die Beklagte als nach § 33 Abs 1 [X.] eigentlich zuständigen Sozialleistungsträger ansah, weil es um medizinische Rehabilitation gehe.

Zu Recht hat der Kläger seinen vorprozessual zunächst erhobenen Einwand, die Weiterleitung des [X.] sei verspätet erfolgt, so dass gemäß § 14 Abs 2 [X.] die Beklagte selbst den Antrag unter allen denkbaren rechtlichen Gesichtspunkten prüfen und bescheiden müsse (Schreiben vom 15.6.2005), später fallen gelassen und im Klageverfahren auch nicht wiederholt. Die Beklagte hat den bei ihr am [X.] gestellten Leistungsantrag der Versicherten mit Schreiben vom 17.5.2005 an den Kläger weitergeleitet, wo er am 19.5.2005 eingegangen ist. Damit ist die Prüfungs- und Weiterleitungsfrist des § 14 Abs 1 S 2 [X.] gewahrt worden. Nach dieser Vorschrift leitet der erstangegangene Rehabilitationsträger den Leistungsantrag "unverzüglich" dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu, wenn er bei der Prüfung des Antrages festgestellt hat, dass er für die Leistung nicht zuständig ist; dabei beträgt die [X.] "zwei Wochen nach Eingang des Antrages" (§ 14 Abs 1 S 1 [X.]). Die zweiwöchige [X.] begann gemäß § 26 Abs 1 SGB X iVm § 187 Abs 1 BGB im vorliegenden Fall am Tage nach dem Eingang des [X.] vom [X.], also am [X.], und endete gemäß § 26 Abs 1 SGB X iVm § 188 Abs 2 BGB mit Ablauf des 17.5.2005. An diesem Tage hat die Beklagte den Leistungsantrag dem Kläger "zugeleitet" bzw - so die Begrifflichkeit in § 14 Abs 2 S 1 [X.] - an ihn "weitergeleitet". Maßgebend für die [X.] der Zuleitung bzw Weiterleitung ist dabei der Zeitpunkt der Absendung des betreffenden Schreibens (17.5.2005), nicht aber der Zeitpunkt des Eingangs beim Empfänger (19.5.2005). Daher kam es nicht einmal darauf an, dass sich an die [X.] von maximal zwei Wochen (§ 14 Abs 1 S 1 [X.]) auch noch eine gesonderte Weiterleitungsfrist (§ 14 Abs 1 S 2 [X.]) anschließt, die allerdings sehr kurz zu bemessen ist, weil die Weiterleitung "unverzüglich", also "ohne schuldhaftes Zögern" (vgl § 121 Abs 1 BGB, dazu auch [X.], 187), zu erfolgen hat. Der erstangegangene Rehabilitationsträger kann jedenfalls die [X.] von zwei Wochen voll ausnutzen und hat dann immer noch die Möglichkeit, den Leistungsantrag fristwahrend am ersten Werktag nach dem Ende der [X.] an den nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger weiterzuleiten (vgl [X.] in [X.]/von der [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl 2006, § 14 Rd[X.] 9; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl 2010, § 14 Rd[X.]7; [X.], [X.] 2008, 452, 454; ebenso § 2 [X.] der Gemeinsamen Empfehlung über die Ausgestaltung des in § 14 [X.] bestimmten Verfahrens in der Fassung vom 22.3.2004).

Die materiellen Tatbestandsvoraussetzungen des Erstattungsanspruchs nach § 14 Abs 4 S 1 [X.] sind ebenfalls erfüllt, weil die Versicherte die begehrte Leistung von der [X.] nach den Vorschriften des [X.] als dem für den Bereich der [X.] einschlägigen materiellen Recht (§ 7 S 2 [X.]) beanspruchen konnte (§ 33 Abs 1 [X.]) und die Beklagte den Leistungsantrag deshalb zu Unrecht an den Kläger weitergeleitet hat (§ 14 Abs 1 S 1 und 2 [X.]). Die Beklagte war für die [X.] der Versicherten mit dem weiteren [X.] leistungspflichtig, weil das Hilfsmittel unter den gegebenen Umständen dieses Falles erforderlich (§ 33 Abs 1 S 1 [X.]) und wirtschaftlich war (§ 2 Abs 1 S 1, § 12 Abs 1 [X.]). Die Ausstattung der Versicherten mit dem ersten [X.] war zum mittelbaren [X.] im Bereich der Mobilität nicht ausreichend, weil die Versicherte im Kindergarten einen solchen [X.] benötigte, der vorhandene [X.] zum täglichen Transport nicht geeignet war und die in der Einrichtung durchgeführten Bildungs-, Erziehungs- und Fördermaßnahmen (vgl dazu § 22 Abs 2 und 3 [X.]III) auch auf das Erreichen der Schulfähigkeit abzielten, damit Grundvoraussetzungen für den Erwerb einer elementaren Schulausbildung schufen und so der Befriedigung eines allgemeinen [X.] dienten.

Nach § 33 Abs 1 S 1 [X.] in der im Jahre 2005 (dem maßgeblichen Zeitpunkt der Leistungserbringung durch den Kläger) geltenden Fassung des Art 1 [X.]0 Buchst a aa des [X.] [X.] ([X.]-Modernisierungsgesetz - [X.]) vom 14.11.2003 ([X.] 2190) haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern (1. Variante), einer drohenden Behinderung vorzubeugen (2. Variante) oder eine Behinderung auszugleichen (3. Variante), soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs 4 [X.] (Rechtsverordnung zu Heil- und Hilfsmitteln von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis) ausgeschlossen sind. Die begehrte [X.] mit dem weiteren [X.] diente hier ersichtlich nicht der Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung und auch nicht der Vorbeugung gegen eine drohende Behinderung, sondern allein dem Ausgleich der Folgen der seit Geburt vorhandenen Behinderung der Versicherten (3. Variante). Der [X.] ist als speziell für gehunfähige und der [X.] bedürftige Menschen entwickeltes und hergestelltes Hilfsmittel kein allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens und auch nicht durch die Rechtsverordnung nach § 34 Abs 4 [X.] von der Leistungspflicht der [X.] ausgeschlossen. Die Beklagte hat ihre Leistungspflicht nach § 33 Abs 1 [X.] jedoch mit der Bereitstellung des ersten [X.]s nur solange erfüllt, wie die Versicherte ganztags zu Hause lebte und noch nicht in den Kindergarten ging. Mit Beginn des Besuchs des heilpädagogischen Kindergartens hatte die Versicherte einen Anspruch gegen die Beklagte auf Ausstattung mit einem zweiten [X.] nebst zugehörigem [X.] und sonstigem Zubehör. Dabei ist es unerheblich, ob die Versicherte auch zu Hause schon mit einem - an dem [X.] anzubringenden - [X.] versorgt war oder ob es sich insoweit um eine Erstausstattung handelt.

Grundsätzlich bemisst sich die Leistungszuständigkeit der [X.] im Bereich des [X.] gemäß ständiger Rechtsprechung des [X.] danach, ob eine Leistung zum unmittelbaren oder zum mittelbaren [X.] beansprucht wird. Im Vordergrund steht zumeist der Ausgleich der ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktion selbst, wie es [X.] bei Prothesen, Hörgeräten und Sehhilfen der Fall ist. Bei diesem sog unmittelbaren [X.] gilt das Gebot eines möglichst weitgehenden Ausgleichs des [X.], und zwar unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des medizinischen und technischen Fortschritts. Daher kann die Versorgung mit einem fortschrittlichen, technisch weiterentwickelten Hilfsmittel nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der bisher erreichte [X.] sei ausreichend, solange ein Ausgleich der Behinderung nicht vollständig im Sinne des Gleichziehens mit einem nicht behinderten Menschen erreicht ist (vgl [X.], 183 = [X.]-2500 § 33 [X.], Rd[X.] - [X.]). Daneben können Hilfsmittel den Zweck haben, die direkten und indirekten Folgen der Behinderung auszugleichen (sog mittelbarer [X.]). In diesem Fall hat die [X.] nur für den [X.] einzustehen; es geht dabei nicht um einen Ausgleich im Sinne des vollständigen Gleichziehens mit den letztlich unbegrenzten Möglichkeiten eines nicht behinderten Menschen. Denn Aufgabe der [X.] ist in allen Fällen allein die medizinische Rehabilitation (vgl § 1 [X.] sowie § 6 Abs 1 [X.] iVm § 5 [X.] und 3 [X.]), also die möglichst weitgehende Wiederherstellung der Gesundheit und der Organfunktionen einschließlich der Sicherung des Behandlungserfolgs, um ein selbstständiges Leben führen und die Anforderungen des Alltags meistern zu können. Eine darüber hinausgehende berufliche oder [X.] Rehabilitation ist hingegen Aufgabe anderer Sozialleistungssysteme (vgl [X.] § 5 [X.] [X.]: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder § 5 [X.] [X.]: Leistungen zur Teilhabe am Leben in der [X.]). Ein Hilfsmittel zum mittelbaren [X.] ist von der [X.] daher nur zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft (stRspr, vgl zuletzt etwa [X.], 170 = [X.]-2500 § 36 [X.], Rd[X.]4 ff - [X.]; [X.], 44 = [X.]-2500 § 33 [X.], Rd[X.]6 f - Treppensteighilfe; [X.] [X.]-2500 § 33 [X.] Rd[X.]3 - [X.]; jeweils mwN). Zu den Grundbedürfnissen jedes Menschen gehören die körperlichen Grundfunktionen ([X.] Gehen, Stehen, Sitzen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnahme, Ausscheidung) sowie die elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen und die Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums, der [X.] die Bewegung im Nahbereich der Wohnung sowie die Aufnahme von Informationen und die Kommunikation mit anderen zur Vermeidung von Vereinsamung umfasst ([X.] [X.]-2500 § 33 [X.] mwN).

Zu den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit langer Zeit anerkannten Aufgaben der [X.] gehört auch die Herstellung und die Sicherung der Schulfähigkeit eines Schülers bzw der Erwerb einer elementaren Schulausbildung ([X.] 30, 151, 154 = [X.] zu § 182 RVO; [X.] SozR 2200 § 182 [X.]; [X.] SozR 2200 § 182b [X.]8; [X.] [X.]-2500 § 33 [X.]2 und 40). Das ergibt sich aus der historischen Entwicklung der Hilfsmittelversorgung in der [X.]. Ursprünglich war die [X.] als reine Arbeitnehmerversicherung konzipiert. Sie hatte das Ziel, den im Erwerbsleben stehenden Versicherten im Falle der Arbeitsunfähigkeit durch Krankenhilfe, Hilfsmittelversorgung und andere Maßnahmen wieder in das Arbeitsleben einzugliedern (zur Hilfsmittelversorgung vgl den durch das [X.] aufgehobenen § 187 [X.] RVO), wobei die Begriffe der Arbeitsfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit im Sinne der [X.] auf die vom Versicherten bisher ausgeübte Erwerbstätigkeit abstellten ([X.] 19, 179, 181 = SozR [X.] zu § 182 RVO). Mit der späteren Einbeziehung nicht im Erwerbsleben stehender Personen in die [X.] erwies sich diese Auslegung des Begriffs "Arbeitsfähigkeit" jedoch als zu eng. Eine strenge Bezugnahme dieses Begriffs auf den bisher ausgeübten Beruf hätte in den Fällen, in denen es sich um Versicherte handelt, die infolge Invalidität oder Alters aus dem Erwerbsleben bereits ausgeschieden waren (Rentner) oder als mitversicherte Familienangehörige entweder überhaupt nicht am Erwerbsleben teilnahmen (Nur-Hausfrauen) oder noch vor dem Eintritt in das Berufsleben standen (Kinder, Schüler, Studenten), zu einem vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Leistungsausschluss geführt. Daher hat es die Rechtsprechung des [X.] trotz zunächst unveränderten Wortlauts des § 187 [X.] RVO ausreichen lassen, wenn mit einem Hilfsmittel die Fähigkeit hergestellt oder erhalten wurde, am allgemeinen gesellschaftlichen Leben teilzunehmen ([X.] 30, 270, 272 = SozR [X.] zu § 11 VO über [X.]; [X.] 33, 263, 266 = SozR [X.] zu § 187 RVO; [X.] SozR 2200 § 182 [X.]0; so auch die Heil- und Hilfsmittel-Richtlinien vom 26.2.1982, Beil [X.]/82 zum BAnz [X.]25 = DOK 1982, 621 = [X.] 1982, 269) bzw die "Alltagskompetenzen" eines Menschen gesichert wurden. Für Schüler setzte die Rechtsprechung den Begriff der Arbeitsfähigkeit folgerichtig mit dem Begriff der Schulfähigkeit gleich ([X.] 30, 151, 154 = [X.] zu § 182 RVO; stRspr). Benötigte ein Schüler aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ein - von der Schule nicht vorzuhaltendes - Hilfsmittel, um am Unterricht in der Schule erfolgreich teilzunehmen bzw die Hausaufgaben erledigen zu können, hatte die Krankenkasse dieses Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, weil es um die Herstellung oder Sicherung der Schulfähigkeit ging. Die Schulfähigkeit bzw der Erwerb einer elementaren Schulausbildung waren damit als allgemeines Grundbedürfnis eines Schülers anerkannt ([X.] 30, 151, 154 = [X.] zu § 182 RVO; [X.] SozR 2200 § 182b [X.]3; [X.] SozR 2200 § 182b [X.]8). Diese Rechtsprechung ist auf den Anspruch auf Hilfsmittelversorgung nach § 33 [X.] ab 1989 unverändert übertragen und fortgeführt worden ([X.] [X.]-2500 § 33 [X.]2 und 40; [X.] [X.]-2500 § 33 [X.]).

Die Schulfähigkeit ist aber nur insoweit als allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens iS des § 33 [X.] (und des § 31 Abs 1 [X.] [X.]) anzusehen, als es um die Vermittlung von grundlegendem schulischem Wissen und Können an Schüler im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht oder der Förder- bzw Sonderschulpflicht geht. Die Landesgesetzgeber haben den Erwerb eines alltagsrelevanten Grundwissens und der für das tägliche Leben notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten mit der bindenden Verpflichtung aller Kinder, die im jeweiligen Bundesland leben, zum Besuch einer Schule angeordnet und gehen davon aus, dass dieses Grundwissen in Gymnasien in neun und ansonsten in zehn Jahren (am Erreichen des Hauptschulabschlusses orientierte Dauer der allgemeinen Schulpflicht) bzw an bestimmten Förderschulen in elf Jahren vermittelt wird und erlernbar ist. Für das [X.] ergibt sich dies aus den §§ 34 und 37 des Schulgesetzes ([X.]) vom [X.] ([X.], 102). Wenn die [X.] dafür einzustehen hat, behinderten Menschen im Wege der medizinischen Rehabilitation die notwendige Kompetenz zur Bewältigung des Alltags zu vermitteln, so muss sie zwar die Voraussetzungen dafür schaffen, dass diese Menschen das staatlicherseits als Minimum angesehene Maß an Bildung erwerben und die ihnen insoweit auferlegten staatsbürgerlichen Pflichten erfüllen können; darüber hinausgehende Bildungsziele hat sie aber nicht mehr zu fördern. Das ist vielmehr Aufgabe anderer Leistungsträger, wie [X.] des [X.], der im Wege der Eingliederungshilfe neben Hilfen im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht auch solche zum Besuch weiterführender Schulen und zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hochschule (§ 54 Abs 1 [X.] und [X.] SGB XII) zu gewähren hat. Wer über das Ende der Schulpflicht hinaus weiter die Schule besucht oder sich später berufsbegleitend weiterbildet (zweiter Bildungsweg, Abendschule, Volkshochschule), tut dies ohne staatlichen Zwang aus eigenem Entschluss. Ein Versicherter kommt damit einem - im Einzelfall sehr unterschiedlich ausgeprägten - individuellen [X.] nach, das zwar in verschiedener Weise auch staatlich gefördert wird, aber nicht als - alle Menschen grundsätzlich gleichermaßen betreffendes - allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens einzustufen ist. Die [X.] ist zu einer so weitgehenden Herstellung und Sicherung der Schulfähigkeit nicht verpflichtet. Bei einem sehbehindertengerecht ausgestatteten Notebook, das von einem Studenten in erster Linie für studienbezogene Zwecke eingesetzt wird, für die Beschaffung von Informationen und die Herstellung von Kommunikationsmöglichkeiten im täglichen Leben aber nicht unerlässlich ist, handelt es sich also nicht um ein von der [X.] zu leistendes Hilfsmittel, weil ein Studium an einer Hochschule dem Bereich der Berufsausbildung zuzuordnen ist. Die Studierfähigkeit, die mit diesem Hilfsmittel gefördert werden soll, zählt nicht zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens eines Menschen ([X.] [X.]-2500 § 33 [X.]0).

In den bisherigen Entscheidungen des [X.] zur Hilfsmittelversorgung von Schülern bestand allerdings kein Anlass, die Frage zu klären, ob es schon um die Erfüllung eines allgemeinen [X.] geht, wenn ein Kind altersbedingt noch nicht der Schulpflicht unterliegt und es deshalb nicht um die Herstellung oder Wahrung der Schulfähigkeit geht, sondern um die Hinführung eines Kindes auf die Schulfähigkeit und die Vorbereitung auf den Erwerb eines elementaren Schulwissens im Rahmen der Aktivitäten in einer Kindertageseinrichtung. Der [X.] hat lediglich in einer Entscheidung zur häuslichen Krankenpflege ([X.] 90, 143 = [X.]-2500 § 37 [X.] 5) die Pflicht zur versichertenfreundlichen Auslegung der leistungsrechtlichen Vorgaben des [X.] vor dem Hintergrund des § 2 Abs 2 SGB I als geboten angesehen, wozu bei Kindern die Wiederherstellung und Sicherung der Möglichkeit zur [X.]n Integration unter Gleichaltrigen in einer Kindertageseinrichtung sowie der Schulfähigkeit nach Eintritt der Schulpflicht gehöre. An diese Entscheidung sowie an die oben genannten Grundsätze zum erweiterten mittelbaren [X.] bei der Mobilität von Kindern und Jugendlichen im Rahmen des Schulbesuchs zur Erfüllung der Schulpflicht kann hier aber ohne Weiteres angeknüpft werden.

Kindertageseinrichtungen entlasten die Eltern nicht nur von der Betreuung des Kindes (Betreuungsauftrag gemäß § 22 Abs 2 [X.], Abs 3 [X.]III iVm § 3 Abs 1 Kinderbildungsgesetz [X.] - KiBiz - vom 30.10.2007, GV [X.] 2007, 462), sondern unterstützen darüber hinaus die Eltern in der Wahrnehmung ihrer Erziehungs- und Bildungsverantwortung und ergänzen die Förderung des Kindes in der Familie (§ 22 Abs 2 [X.], Abs 3 [X.]III iVm § 2 S 3 und § 3 Abs 1 KiBiz).

Dem Bildungsauftrag der Kindertageseinrichtungen kommt dabei nach dem Willen des Gesetzgebers eine besondere Bedeutung zu. Während nach der bis zum 31.12.2004 geltenden Rechtslage die Aufgabe der Kindertageseinrichtungen in der "Betreuung, Bildung und Erziehung" bestand (§ 22 [X.]III aF), hat der Gesetzgeber mit dem [X.] ([X.]) vom 27.12.2004 ([X.] 3852) mit Wirkung ab 1.1.2005 die Förderungselemente "Betreuung" und "Erziehung" gegeneinander ausgetauscht (§ 22 Abs 3 [X.]III nF), um das Förderungselement "Bildung" durch die Platzierung dieses Begriffs vor der "Betreuung" stärker zu gewichten (BT-Drucks 15/3676 [X.]). Daraus ist ersichtlich, dass die Betreuung eines Kindes nicht mehr im Vordergrund steht, sondern Bildung und Erziehung der Kinder vorrangig sind, wobei beide Ziele zwangsläufig mit der Betreuung verbunden sind und diese voraussetzen (Busch, Vereinbarkeit von Familie und Beruf, Kapitel 29.2., § 22 [X.]III Rd[X.]0, Stand 2009). Der den Kindertageseinrichtungen somit gesetzlich zugewiesene zentrale Bildungsauftrag (§ 22 Abs 2 [X.] und Abs 3 S 1 [X.]III nF) hat zur Folge, dass sich die Aufgabenbereiche von Kindertageseinrichtungen und Schulen im Hinblick auf die Vermittlung elementarer alltäglicher Kenntnisse und Fertigkeiten überschneiden und die Kindertageseinrichtungen die Voraussetzungen für den späteren Erwerb der Schulfähigkeit und einer elementaren Schulausbildung vermitteln.

Dabei ist klarzustellen, dass es im vorliegenden Fall um die Bildung und Erziehung in Kindertageseinrichtungen bzw - bei Ganztagesbetreuung - Kindertagesstätten (Kita) geht, die von Kindern im Alter von drei bis sechs Jahren besucht werden (§ 24 Abs 1 [X.]III). Diese Einrichtungen werden in [X.] allgemein als Kindergarten bezeichnet. Es handelt sich um eine Lebensphase, in der sich die elementaren - insbesondere die für die Schulfähigkeit maßgebenden körperlichen, kognitiven und [X.]n - Voraussetzungen herausbilden und insoweit pädagogischer Einfluss genommen werden kann. [X.] entwickelt sich in dieser Zeit das Sozialverhalten im Sinne des Erlernens [X.]r Grundregeln ([X.] Teilen, Ausdruck von Gefühlen), da erst mit dem vierten Lebensjahr die Orientierung zu Gleichaltrigen beginnt. Für die Entwicklung dieser [X.]n Kompetenzen ist der Kontakt zu Gleichaltrigen von besonderer Bedeutung. Zur Erreichung dieser Ziele bedient sich in [X.] die große Mehrheit der Eltern der Hilfe durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kindergärten, die gemäß § 22 Abs 2 [X.] [X.]III "die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen" und gemäß § 22 Abs 2 [X.] [X.]III "den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können". Nach der Bundesjugendstatistik 2006 lag die [X.] für Kinder im Alter zwischen drei und sechs Jahren in Kindergärten schon damals bundesweit bei 86,9 % und in [X.] bei 83,7 %.

Zu den Kindertageseinrichtungen zählen in [X.] neben den Kindergärten auch Kinderkrippen, die für Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres bestimmt sind (§ 24 Abs 3 [X.]III), sowie Kinderhorte, die von Kindern im Grundschulalter außerhalb des Schulunterrichts besucht werden können. Die Versorgung mit Hilfsmitteln im Falle des Besuchs von Kinderkrippen und Kinderhorten ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits. Nicht zu entscheiden war auch über die Hilfsmittelversorgung zur Teilnahme eines Kindes an der - von Tagespflegepersonen (Tagesmütter und Tagesväter) durchgeführten - [X.] (§ 22 Abs 1 S 2 iVm § 23 [X.]III). [X.] ist also allein die [X.] mit Hilfsmitteln im Zusammenhang mit dem Besuch eines Kindergartens. Dabei ist grundsätzlich nicht danach zu unterscheiden, ob es sich um einen Regelkindergarten handelt oder um sonderpädagogische oder - so hier - heilpädagogische Kindergärten, die vielfach als integrative Kindergärten betrieben werden, also Kinder mit und ohne Behinderung oder Förderbedarf gemeinsam betreuen (vgl [X.] § 35a Abs 4 S 2 [X.]III zur Aufnahme seelisch behinderter Kinder in integrative Kindergärten). Trotz unterschiedlicher Schwerpunkte der einzelnen [X.] ist die Bildung und Erziehung der Kinder mit dem Ziel des Erwerbs elementarer Kenntnisse und Fähigkeiten ein gemeinsames Wesensmerkmal.

Den Besuch eines Kindergartens an sich sieht der erkennende [X.] allerdings weiterhin nicht als allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens an, weil dieser Besuch - anders als der Besuch einer Schule im Rahmen der Schulpflicht - vom Gesetzgeber bisher nicht als gesetzliche Pflicht ausgestaltet ist und den Eltern deshalb im Rahmen ihres Ermessens ein Wahlrecht zusteht, ob sie den Auftrag zur Erziehung und Bildung ihrer Kinder bis zum Erreichen der Schulpflicht allein wahrnehmen wollen oder sich der Hilfe der Kindergärten bedienen (§ 22 Abs 2 [X.] und Abs 3 S 1 [X.]III), wie es mittlerweile der Regelfall ist. Maßgeblich ist die Hinführung auf die Schulfähigkeit als allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens. Noch nicht der Schulpflicht unterliegende gehbehinderte Kinder im Alter zwischen drei und sechs Jahren können demgemäß die Zweitausstattung mit einem weiteren [X.] auf Kosten der [X.] erlangen, wenn der bereits vorhandene heimische [X.] wochentäglich nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand zum Kindergarten transportiert werden könnte und bei diesen Kindern deshalb die Förderung ihrer Schulfähigkeit sowie die Integration in den Kreis [X.] nicht gesichert wären. Nach den in [X.] geltenden Schul- und Kinderbildungsgesetzen (vgl [X.] § 14 KiBiz und § 36 [X.]) sind die Aufgabenbereiche von Kindergärten und Schulen im Hinblick auf die Vermittlung elementarer Kenntnisse und Fähigkeiten so aufeinander abgestimmt, dass die Kindergärten die Voraussetzungen für den Erwerb einer elementaren Schulausbildung im Sinne der Sicherstellung der Schulfähigkeit vermitteln (Elementarbereich), während die Grundschulen darauf aufbauend zu systematischen Formen des Lernens führen und die Basis für die weitere Schullaufbahn legen (Primarbereich). Zwischen der für den verpflichtenden Besuch einer Schule notwendigen Schulfähigkeit und dem Besuch eines Kindergartens besteht somit ein zeitlicher, inhaltlicher und funktionaler Zusammenhang: Der Besuch eines Kindergartens erfolgt zwischen dem dritten und sechsten Lebensjahr und geht somit der mit der Vollendung des sechsten Lebensjahres beginnenden Schulpflicht (§ 35 Abs 1 [X.]) zeitlich voraus. Dabei wird das letzte Jahr vor der Einschulung häufig als Vorschulzeit bezeichnet. Diese Bezeichnung weist zusätzlich auf den inhaltlichen und organisatorischen Zusammenhang zwischen Grundschule und Kindergarten hin. Deshalb hat die [X.] auch schon in diesem vorschulischen Bereich ab Vollendung des dritten Lebensjahres eines behinderten Kindes dafür Sorge zu tragen, dass eine ausreichende und den möglichst reibungslosen Besuch eines Kindergartens zulassende Versorgung mit Hilfsmitteln erfolgt. Dies war hier nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht der Fall.

Da die Hinführung auf die Schulfähigkeit durch die Vermittlung von elementaren Kenntnissen und Fähigkeiten im Rahmen der Bildungs- und Erziehungsarbeit (also die Vorphase der Schulfähigkeit), wie sie nach § 22 [X.]III in den Kindergärten zu leisten ist, als allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens anzuerkennen ist, ist nach § 33 [X.] weiter zu prüfen, ob die [X.] mit dem begehrten Hilfsmittel im jeweiligen Einzelfall auch erforderlich und wirtschaftlich ist. Dies ist dann der Fall, wenn das im Rahmen der Erstversorgung zur Verfügung gestellte Hilfsmittel aufgrund seiner fehlenden oder nur unter unzumutbaren Bedingungen herzustellenden Transportfähigkeit nur im häuslichen Bereich und nicht auch - nach täglich erfolgtem Transport - im Kindergarten verwendet werden kann. Dabei hängt die Eignung eines kompletten [X.]s zum regelmäßigen Transport insbesondere ab von seiner Größe und seinem Gewicht, der einfach zu handhabenden Montage und Demontage sowie von den Sicherungsmöglichkeiten während des Transports.

Nach den von der Revision nicht angegriffenen und daher für den [X.] verbindlichen (§ 163 SGG) Feststellungen des [X.], die auch dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten im gesamten Rechtsstreit entsprechen, war ein täglicher Transport des von der [X.] im Jahre 2003 bereitgestellten [X.]s "[X.] 2" vor allem wegen seines hohen Gewichts und seiner Größe ausgeschlossen (zum Anspruch auf [X.] nur mit einer weiteren speziell angepassten Sitzschale bei vorhandener Ausstattung mit zwei Untergestellen vgl Beschluss des [X.] Sachsen-Anhalt vom [X.] KR 29/09 [X.] - juris).

Eine Vorhaltepflicht des Kindergartens für [X.] kann allenfalls für genormte, für eine unbestimmte Mehrzahl von behinderten Kindern verwendbare Exemplare bestehen, nicht aber für individuell angepasste [X.], wie es hier der Fall ist.

Ein Ausschluss der [X.] auf Kosten der [X.] ergibt sich hier auch nicht aus den durch den [X.] der Ärzte und Krankenkassen (§ 91 [X.], ab 1.1.2004 Gemeinsamer [X.]) nach § 92 Abs 1 S 2 [X.] [X.] erlassenen Richtlinien über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung ([X.] in der hier maßgeblichen Fassung vom 19.10.2004, BAnz [X.] vom [X.]), die nach § 91 Abs 9 [X.] in der bis zum 30.6.2008 gültigen - und hier maßgeblichen - Fassung des [X.] und ebenso nach § 91 Abs 6 [X.] in der ab [X.] gültigen Fassung des [X.]-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.3.2007 ([X.] 378) für die Versicherten, die Krankenkassen und die Leistungserbringer unmittelbar verbindlich sind. Die [X.] ist im vorliegenden Fall durch die [X.] nicht ausgeschlossen, sodass ein zur Rechtswidrigkeit einer Regelung der [X.] führender Verstoß gegen höherrangiges Recht von vornherein ausscheidet, der vorliegen würde, wenn ein nach § 33 [X.] begründeter Anspruch auf Versorgung mit einem Hilfsmittel durch eine solche Regelung der [X.] ausgeschlossen wäre. Deshalb bedurfte es an dieser Stelle keiner abschließenden Entscheidung zu der Frage, ob und ggf unter welchen Voraussetzungen Leistungsbegrenzungen im Bereich der Versorgung mit Hilfsmitteln (§ 33 [X.]) in solchen Richtlinien überhaupt angeordnet werden dürfen. Nach Abschnitt A III [X.]1 der [X.] vom 17.6.1992 (BAnz [X.]83b vom 29.9.1992), die nach Maßgabe späterer Änderungen bis zum [X.] gültig waren und hier einschlägig sind (ab [X.] gilt die Richtlinie des Gemeinsamen [X.]es über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung <[X.] nF> vom 16.10.2008, BAnz [X.]1 vom [X.] S 462), konnte eine Mehrfachversorgung mit funktionsgleichen Hilfsmitteln an sich nur dann verordnet werden, wenn dies aus hygienischen Gründen notwendig oder aufgrund besonderer Beanspruchung durch den Versicherten zweckmäßig und wirtschaftlich ist. Beides ist hier nicht der Fall.

Diese Bestimmung war jedoch nicht als abschließende Regelung zu verstehen, weil sie ersichtlich lückenhaft ist und der sich aus § 33 [X.] ergebenden Rechtslage nur unvollkommen entspricht, bei rein wörtlicher Auslegung also rechtswidrig und damit unwirksam wäre. Eine Mehrfachversorgung mit einem Hilfsmittel kann im Einzelfall [X.] auch wegen fehlender oder nur unter unzumutbaren Erschwernissen denkbarer Transportierbarkeit eines Hilfsmittels sowie aus sonstigen medizinischen oder technischen Gründen in Betracht kommen. Die [X.] der Regelung hat auch der Gemeinsame [X.] erkannt und deshalb mit Wirkung ab [X.] unter Abschnitt A § 6 Abs 7 folgende Vorschrift in die [X.] nF vom 16.10.2008 aufgenommen: "Eine Mehrfachausstattung mit Hilfsmitteln kann nur dann verordnet werden, wenn dies aus medizinischen, hygienischen oder sicherheitstechnischen Gründen notwendig oder aufgrund der besonderen Beanspruchung durch den Versicherten zweckmäßig und wirtschaftlich ist. Als Mehrfachausstattung sind funktionsgleiche Mittel anzusehen. Hinweise hierzu ergeben sich aus dem Hilfsmittelverzeichnis." Diese Vorschrift stellt lediglich eine Klarstellung der nach § 33 [X.] ohnehin bestehenden Rechtslage dar, ist also nicht als konstitutive Regelung zu verstehen. Demgemäß ist diese Vorschrift in entsprechender Weise auch auf die [X.] vom 17.6.1992 und deren lückenhafte Regelung in Abschnitt A III [X.]1 anzuwenden. Dies gilt im vorliegenden Zusammenhang umso mehr, als sich die grundsätzliche Möglichkeit der [X.] zur Sicherung der Schulfähigkeit eines Schülers auch aus dem Hilfsmittelverzeichnis (§ 139 [X.]) ergibt, das zur Konkretisierung der Verordnungsfähigkeit von Hilfsmitteln stets ergänzend heranzuziehen ist, wie sich nunmehr auch aus Abschnitt A § 6 Abs 7 S 3 [X.] nF ausdrücklich ergibt. So findet sich im Hilfsmittelverzeichnis, auf das auch schon die [X.] vom 17.6.1992 mehrfach Bezug genommen haben (vgl Abschnitt A II [X.] und 8.2), in der Produktgruppe 18 unter Ziffer 3.1 eine Sonderregelung, wonach bei Kindern und Jugendlichen neben dem für den ständigen Gebrauch zu Hause zu gewährenden Kranken- und Behindertenfahrzeug im Bedarfsfall ein weiteres für den außerhäuslichen Gebrauch zur Verfügung gestellt werden kann, um die Fortbewegung im Schulbereich sicherzustellen. Diese Regelung ist hier analog anwendbar, weil der "Schulbereich" bei zutreffender Auslegung sowohl die Schulfähigkeit und den Erwerb einer elementaren Schulausbildung (ab dem sechsten Lebensjahr) als auch die Hinführung darauf (zwischen dem dritten und sechsten Lebensjahr) umfasst. Die Begriffe "Bedarfsfall" und "Erforderlichkeit im Einzelfall" sind inhaltsgleich.

Da nach alledem die Hinführung auf die Schulfähigkeit durch die Bildungs-, Erziehungs- und Förderarbeit, wie sie in dem von der Versicherten besuchten heilpädagogischen Kindergarten durchgeführt wird, als allgemeines Grundbedürfnis anzuerkennen war, die Versicherte dazu eines [X.]es nebst [X.] und sonstigem Zubehör bedurfte, dieser [X.] kein allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens ist und das für die Wohnung zur Verfügung gestellte Exemplar zum täglichen Transport nicht geeignet war, hätte die Beklagte die Versicherte mit dem beantragten zweiten [X.] zu Lasten der [X.] versorgen müssen. Der Kläger, der diese Verpflichtung für die vorrangig verpflichtete Beklagte erfüllt hat, beansprucht deshalb zu Recht die Erstattung des Kaufpreises (§ 14 Abs 4 S 1 [X.]) Zug um Zug gegen Übereignung des Hilfsmittels.

Rechtsgrundlage des [X.] ist § 108 Abs 2 S 1 [X.] SGB X iVm § 44 Abs 3 S 1 [X.] Hiernach haben die Sozialhilfeträger und die anderen in § 108 Abs 2 SGB X genannten Träger auf Antrag Anspruch auf Verzinsung eines Erstattungsanspruchs mit [X.] für den Zeitraum nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen, den gesamten Erstattungszeitraum umfassenden Erstattungsantrages beim zuständigen [X.] bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung (§ 108 Abs 2 S 1 [X.] SGB X). Verzinst werden dabei aber nur volle Euro-Beträge (§ 44 Abs 3 [X.]). Diese Vorschriften gelten für Erstattungsansprüche nach § 14 Abs 4 [X.] entsprechend (so bereits Urteil des [X.]s vom 20.11.2008 - B 3 KR 16/08 R - juris, Rd[X.]6).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 GKG.

Meta

B 3 KR 8/11 R

03.11.2011

Bundessozialgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Münster, 29. Juli 2009, Az: S 9 KR 142/06, Urteil

§ 2 Abs 1 S 1 SGB 5, § 12 Abs 1 SGB 5, § 33 Abs 1 S 1 SGB 5 vom 14.11.2003, § 92 Abs 1 S 2 Nr 6 SGB 5, § 14 Abs 1 S 1 SGB 9, § 14 Abs 1 S 2 SGB 9, § 14 Abs 2 SGB 9, § 14 Abs 4 S 1 SGB 9, § 31 Abs 1 Nr 3 SGB 9, § 22 SGB 8 vom 08.12.1998, § 22 Abs 1 S 2 SGB 8 vom 27.12.2004, § 22 Abs 2 Nr 2 SGB 8 vom 27.12.2004, § 22 Abs 2 Nr 3 SGB 8 vom 27.12.2004, § 22 Abs 3 S 1 SGB 8 vom 27.12.2004, § 23 SGB 8 vom 27.12.2004, § 24 Abs 1 SGB 8 vom 27.12.2004, § 24 Abs 3 SGB 8 vom 27.12.2004, § 26 Abs 1 SGB 10, § 121 Abs 1 BGB, § 187 Abs 1 BGB, § 188 Abs 2 BGB, § 2 S 3 KJHGAG NW 4, § 3 Abs 1 KJHGAG NW 4, § 14 KJHGAG NW 4, § 35 Abs 1 SchulG NW, § 36 SchulG NW, Abschn A § 6 Abs 7 S 3 HilfsMRL vom 16.10.2008, Abschn A Nr 8 HilfsMRL vom 19.10.2004, Abschn A Nr 8.2 HilfsMRL vom 19.10.2004, Abschn A Nr 21 HilfsMRL vom 19.10.2004, § 6 Abs 7 S 3 HilfsMRL vom 16.10.2008, Nr 8 HilfsMRL vom 19.10.2004, Nr 8.2 HilfsMRL vom 19.10.2004, Nr 21 HilfsMRL vom 19.10.2004

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 03.11.2011, Az. B 3 KR 8/11 R (REWIS RS 2011, 1774)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1774

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