Bundessozialgericht, Beschluss vom 16.06.2020, Az. B 10 ÜG 1/20 R

10. Senat | REWIS RS 2020, 2335

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - korrekte Bezeichnung der Rechtsmittelschrift - keine Auslegung einer "Revision" in eine Nichtzulassungsbeschwerde - keine Möglichkeit der Umdeutung nach ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung - Anwendung der Grundsätze auch auf nicht rechtskundig Vertretene


Tenor

Der Antrag des [X.], ihm für das Verfahren der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 27. November 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Revision des [X.] gegen das vorbezeichnete Urteil des [X.] wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5400 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Der Kläger begehrt eine Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens vor dem [X.] [X.] 181/12) iHv von 5400 Euro. Er hat mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 5.1.2020, welches am [X.] beim [X.] eingegangen ist, gegen das seinen damaligen Prozessbevollmächtigten am [X.] zugestellte Urteil des Entschädigungsgerichts vom 27.11.2019 Revision eingelegt und gleichzeitig die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

2

II. 1. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen, weil die eingelegte Revision keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO). Die Revision gegen das Urteil des Entschädigungsgerichts vom 27.11.2019 ist nicht statthaft, weil sie weder vom Entschädigungsgericht noch durch einen Beschluss des [X.] (vgl § 160a Abs 4 Satz 1 SGG) zugelassen worden ist (§ 160 Abs 1 SGG). Allein die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 160a Abs 1 SGG) wäre statthaftes Rechtsmittel gewesen, worauf der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden ist. Die ausdrücklich angestrebte Rechtsverfolgung bietet somit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

3

Auch wenn die Revisionsschrift erkennen lässt, dass mit ihr das Urteil des Entschädigungsgerichts angegriffen werden soll, so ist eine Auslegung (nachfolgend a) oder Umdeutung (nachfolgend b) dahingehend, dass mit ihr das allein zulässige Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden sollte, nicht möglich (vgl dazu exemplarisch [X.] Beschluss vom [X.] R 20/17 R - juris RdNr 3 ff; [X.] Beschluss vom 14.11.2016 - [X.] R 22/16 R - juris RdNr 3 ff).

4

a) Eine Auslegung kommt nur in Betracht, wenn die abgegebene Erklärung mehrdeutig und damit auslegungsfähig wäre. Dafür ist indes kein Raum, weil der Kläger allein und ausdrücklich "Revision" eingelegt hat. Da der Wortlaut der Rechtsmittelschrift eindeutig ist und das vermeintliche Ziel, die Zulassung der Revision zu erreichen, in der Revisionsschrift nicht einmal angedeutet wird, kann nicht davon ausgegangen werden, dass das beabsichtigte Rechtsmittel nur falsch bezeichnet und in Wahrheit das statthafte Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt worden ist (vgl [X.] Beschluss vom 17.7.2018 - B 2 U 6/18 R - juris RdNr 4).

5

b) Eine Umdeutung der Revisionsschrift in eine statthafte Nichtzulassungsbeschwerde scheidet ebenfalls aus. Da das einzulegende Rechtsmittel in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich genannt ist, sind Irrtümer oder Verwechslungen bei der Bezeichnung des Rechtsmittels ausgeschlossen, wobei diese Grundsätze unabhängig davon gelten, ob der Rechtsmittelkläger rechtskundig vertreten ist (vgl [X.] Beschluss vom 17.7.2018 - B 2 U 6/18 R - juris RdNr 5; [X.] Beschluss vom [X.] - B 1 KR 25/01 R - [X.] 4-1500 § 158 [X.] f).

6

2. Die am [X.] privatschriftlich eingelegte Revision ist als unzulässig zu verwerfen (§ 169 SGG). Denn sie ist mangels Zulassung nicht statthaft (§ 160 Abs 1 SGG) und Rechtsmittel können beim [X.] formwirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG).

7

3. [X.] beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos eingelegten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO).

8

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3 Satz 1 sowie § 47 Abs 1 Satz 1 GKG.

Meta

B 10 ÜG 1/20 R

16.06.2020

Bundessozialgericht 10. Senat

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend Hessisches Landessozialgericht, 27. November 2019, Az: L 6 SF 24/17 EK KR, Urteil

§ 160 Abs 1 SGG, § 160a Abs 1 S 1 SGG, § 133 BGB, § 140 BGB

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 16.06.2020, Az. B 10 ÜG 1/20 R (REWIS RS 2020, 2335)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2335

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 2 U 6/18 R (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - eindeutig formulierte Rechtsmittelschrift - keine Auslegung oder Umdeutung einer "Revision" in eine …


B 5 R 22/16 R (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - eindeutig formulierte Rechtsmittelschrift - keine Auslegung oder Umdeutung einer "Revision" in eine …


B 8 SO 65/19 B (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verwerfung der Berufung als unzulässig wegen Versäumung der …


B 10 ÜG 1/23 B (Bundessozialgericht)


B 13 R 20/17 R (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Umdeutung einer explizit eingelegten "Revision" in das allein zulässige Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.