Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2005, Az. IV ZR 238/04

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3082

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS IV ZR 238/04
vom 15. Juni 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.]

am 15. Juni 2005

beschlossen:
Die Gegenvorstellung des [X.] vom 25. März 2005 ge-gen den Beschluß des Senats vom 16. März 2005 wird [X.].

Gründe:

Mit Beschluß vom 16. März 2005 hat der Senat den Antrag des [X.] auf Prozeßkostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 17. September 2004 mangels Erfolgsaussicht abgelehnt. - 3 -

Die dagegen vom Kläger erhobene Gegenvorstellung bietet dem Senat keine Veranlassung, diese Entscheidung zu ändern. Eine weiter-gehende Begründung eines Beschlusses, in dem in der Revisionsinstanz ein Antrag auf Prozeßkostenhilfe mangels Erfolgsaussicht abgelehnt wird, ist nicht erforderlich ([X.] NJW 1998, 3484).

Terno [X.] [X.]

[X.]

Dr. [X.]

Meta

IV ZR 238/04

15.06.2005

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2005, Az. IV ZR 238/04 (REWIS RS 2005, 3082)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3082

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