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PDF anzeigen[X.]/00vom31. Mai 2000in der Strafsachegegenwegenschweren Raubes- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Mai 2000 ge-mäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 22. Dezember 1999 mit den Fest-stellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlungund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, aneine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einerFreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt.Seine Revision, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichenRechtes rügt, hat - ohne daß es auf die weiteren Beanstandungen ankommenkönnte - mit einer Verfahrensrüge Erfolg: Das [X.] hat den wegen [X.] Tatbeteiligung rechtskräftig verurteilten Zeugen [X.] vereidigt [X.] gegen § 60 Nr. 2 StPO verstoßen. Die Verurteilung des Angeklagten, der- 3 -seine Tatbeteiligung geleugnet hat, ist maßgeblich auf die beeidete [X.] Zeugen gestützt und beruht damit auf dem gerügten [X.].Dies führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.[X.] Detter [X.]
Meta
31.05.2000
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2000, Az. 2 StR 152/00 (REWIS RS 2000, 2053)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2053
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