Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2011, Az. X ZR 58/10

X. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 1227

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X [X.]
Verkündet am:

22. November 2011

Boppel

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

E-Mail via S[X.]
EPÜ Art.
56; [X.] § 4
a)
Der Fachmann, der mit einer punktuellen Verbesserung einer in einem internationalen Standard vorgesehenen Datenstruktur befasst ist, hat in der Regel Veranlassung, zur Lösung des technischen Problems auf Mechanismen zurückzugreifen, die im
Standard bereits vorgesehen sind.
b)
Ergibt sich aus dem Standard eine überschaubare Zahl von möglichen Lösungsansätzen, von denen jeder spezifische Vor-
und Nachteile hat, gibt dies in der Regel Veranlassung, jeden dieser Lösungsansätze in Betracht zu ziehen.
[X.], Urteil vom 22. November 2011 -
X [X.] -
[X.]

-
2
-
Der X. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 22. November
2011 durch [X.], [X.], die Richterin Mühlens und [X.]
Grabinski und Dr.
Bacher
für
Recht erkannt:
Die Berufung gegen das am 10. Februar 2010 verkündete Urteil des 5.
Senats ([X.]) des [X.] wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
-
3
-
Tatbestand:
Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents 1
243
107 (Streitpatents), das am 14.
November 2000 unter Inanspruchnahme der Priorität einer deut-schen Anmeldung vom 17.
Dezember 1999 angemeldet worden ist und ein Verfahren zur Übertragung von elektronischen Postnachrichten betrifft. Patentanspruch
1, auf den die übrigen elf Patentansprüche zurückbezo-gen sind, lautet in der [X.] Deutsch:
"Verfahren zur Übertragung von elektronischen Postnachrichten (1) unter Verwendung eines S[X.]-[X.]endienstes, wobei mit einer [X.] (5) des S[X.]-[X.]endienstes in einem ersten [X.] (100) eine elektronische Postnachricht (1) sowie Adress-
und/oder Identifikationsdaten für die Übertragung der elektronischen Post-nachricht (1) in einem zweiten Kommunikationsnetz (200) übertragen wer-den, wobei mit der [X.] (5) eine [X.] (11) mit einer Signalisierung des Vorhandenseins mehrerer [X.] (20, 25, 30, 35) übertragen wird, die die Adress-
und/oder Identifikationsdaten um-fassen, wobei eine zweite Kopfinformation (12) mit der [X.] (5) übertragen wird, die auf das Vorhandensein der [X.] (11) hinweist, dadurch gekennzeichnet, dass die mehreren [X.] (20, 25, 30, 35) innerhalb eines [X.] (50) der [X.] (5) außer-halb der [X.] (11) und der zweiten Kopfinformation (12) übertragen werden und dass die Signalisierung des Vorhandenseins der mehreren [X.] (20, 25, 30, 35) mittels eines Identifikators in der [X.] erfolgt, indem der Identifikator einen Wert an-gibt, der gemäß einer Zuordnungstabelle einer [X.]-822 Adressierung zu-geordnet ist, nach der die Adress-
und/oder Identifikationsdaten im Datenteil (50) vorliegen."

1
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4
-
Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand von Patent-anspruch
1 gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmel-dung hinaus. Außerdem sei der Gegenstand des Streitpatents nicht patentfähig.
Das Patentgericht hat das Streitpatent antragsgemäß für nichtig er-klärt. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung, mit der sie wei-terhin die Abweisung der Klage anstrebt
und das Streitpatent ferner mit zwei [X.] in geänderter Fassung verteidigt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Der Senat hat von der Hinzuziehung eines gerichtlichen Sachver-ständigen abgesehen. Die Beklagte hat ein Privatgutachten von Prof. [X.].

C.

vorgelegt, die Klägerin ein Privatgutachten von Dr.

O.

.
2
3
4
-
5
-
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
I.
Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zur Übertragung von elektronischen Postnachrichten.
1.
In der Beschreibung des Streitpatents wird ausgeführt, im Stand der Technik seien verschiedene Verfahren zur Übertragung von [X.] (nachfolgend: E-Mails) unter Verwendung des [X.] ([X.]) bekannt. Nach den ein-schlägigen Standards für die [X.] (Global System for Mobile Communications) und [X.] ([X.]) müsse hierzu ein Signalisierungseintrag PID (Protocol Iden-tifier) in einer Kopfinformation der S[X.]-[X.] (nachfolgend: [X.]) auf einen bestimmten Wert eingestellt werden. Der Datenteil der [X.] beginne nach diesen Festlegungen (nachfolgend zu-sammenfassend als [X.] bezeichnet) mit der Zieladresse für die E-Mail. Beim Empfangen einer E-Mail über den [X.]endienst sei die Zieladresse von einer Netzwerkeinheit durch die Quelladresse des [X.] ersetzt worden. Optional unterstütze der Standard die Angabe mehrerer, jeweils durch ein Komma voneinander getrennter [X.] sowie die Angabe von untereinander durch Sonderzeichen getrennten [X.]n für den Titel der Nachricht (Subject) und für den eigentlichen Namen des Absenders (Real Name).
In der [X.]
wird nicht ausdrücklich angegeben, welches technische Problem das Streitpatent betrifft. Aus der Schilderung der mit der Erfindung verbundenen Vorteile und der Ausführungsbeispiele lässt sich entnehmen, dass mit den im [X.] vorgesehenen Datenfel-5
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-
6
-
dern nicht alle Kopfdatenfelder abgebildet werden können, die bei der Versendung von E-Mails verwendet werden und die im Standard [X.] 822 spezifiziert sind. Beispielsweise sieht der [X.] keine Entspre-chung für das [X.] (carbon copy) vor, mit dem Empfänger angegeben werden, die die E-Mail nur zur Kenntnisnahme erhalten sollen. Außerdem stimmen die Regeln, die der [X.] für die Trennung zwischen den einzelnen [X.]ern vorsieht, nicht vollständig mit den ent-sprechenden Regeln des Standards [X.] 822 überein. Dies erschwert die Übertragung von E-Mails mittels [X.]en insbesondere dann, wenn die Kommunikationsnetze für die beiden genannten Übertragungsar-ten nicht vom gleichen Dienstanbieter betrieben werden.
Das Streitpatent betrifft vor diesem Hintergrund das technische Prob-lem, ein Verfahren zur Verfügung zu stellen, mit dem in einer Kurznach-richt weitere [X.] übertragen werden können, die im Standard [X.] 822 vorgesehen sind, und so die Übertragung unter Beteiligung unter-schiedlicher Dienstanbieter zu erleichtern.
2.
Zur Lösung des Problems schlägt das Streitpatent ein Verfah-ren mit folgenden Merkmalen vor (die abweichende Merkmalsgliederung des Patentgerichts ist in eckigen Klammern wiedergegeben; in eckigen Klammern
und kursiv zum besseren Verständnis die übliche englischspra-chige Terminologie):
1.
Das Verfahren dient zur Übertragung von elektronischen Postnachrichten
[E-Mail]
(1) unter Verwendung eines S[X.]-[X.]endienstes [1],
2.
In einem ersten Kommunikationsnetz (100) wird eine [X.] (5) übertragen, die folgende Daten enthält [2]:
a)
eine elektronische Postnachricht (1) [2],
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-
7
-
b)
Adress-
und/oder Identifikationsdaten für die Über-tragung der elektronischen Postnachricht (1) in ei-nem zweiten Kommunikationsnetz (200) [2],
c)
eine [X.]
[User Data Header
-
[X.]]
(11) mit einer Signalisierung des [X.] (20, 25, 30, 35) [3],
d)
eine zweite Kopfinformation
[User Data Header Indi-cator
-
[X.]I]
(12), die auf das Vorhandensein der [X.] (11) hinweist [4],
e)
mehrere [X.] (20, 25, 30, 35), die die Adress-
und/oder Identifikationsdaten umfassen [5].
3.
Die [X.] (20, 25, 30, 35) werden innerhalb eines [X.] (50) außerhalb der [X.] (11) und der zweiten Kopfinformation (12) übertra-gen [5].
4.
Die Signalisierung des Vorhandenseins der [X.] (20, 25, 30, 35) erfolgt mittels eines Identifikators in der [X.] [6].
a)
Dieser Identifikator gibt einen Wert an, der gemäß einer Zuordnungstabelle einer [X.]-822-Adressie-rung zugeordnet ist [6].
b)
Die Adress-
und/oder Identifikationsdaten im Daten-teil (50) liegen nach dieser [X.]-822-Adressierung vor [6].
-
8
-
Ein Beispiel für die in Patentanspruch
1 vorgesehene Anordnung der einzelnen [X.] ist in Figur
2 der [X.] veranschaulicht:

3.
Einige Merkmale bedürfen näherer Erörterung.
a)
Das Verfahren nach dem Streitpatent ermöglicht es, [X.] zwischen zwei Kommunikationsteilnehmern zu übertragen, von de-nen der eine einen [X.]endienst, der andere hingegen einen Dienst für elektronische Postnachrichten, beispielsweise zur Übertragung von E-Mails, nutzt. Das Verfahren kann für beide Übertragungsrichtungen genutzt werden, also sowohl für den Versand einer [X.], die als E-Mail empfangen wird, als auch für den Versand einer E-Mail, die als [X.] empfangen wird.
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9
-
Die in der [X.] geschilderten Ausführungsbeispiele be-treffen den Versand einer E-Mail unter Nutzung eines [X.]en-dienstes nach dem [X.]. Der Gegenstand von Patent-anspruch
1 ist jedoch, wie in der Beschreibung ausdrücklich klargestellt wird, weder auf die Nutzung von [X.]en in einem
GSM-Mobilfunknetz noch auf den Versand von [X.] beschränkt, sondern umfasst auch die Nutzung eines anderen S[X.]-[X.]en-dienstes zur Versendung einer anderen Art von elektronischer Postnach-richt (Abs.
50).
Für den Aufbau einer nach dem patentgemäßen Verfahren übertra-genen elektronischen Postnachricht ergeben sich gewisse Vorgaben aus der in Merkmalsgruppe
4 enthaltenen Bezugnahme auf den Standard [X.]
822 (Standard for the Format of ARPA [X.] Text Messages, [X.]), der Vorgaben über
die Anordnung von Daten in einer zur Versendung über das [X.] geeigneten Nachricht und die hierfür zu verwendenden Sonderzeichen enthält und unter anderem verschiedene [X.] zur Adressierung der Nachricht vorsieht.
b)
Für den Fall, dass die zu übertragende E-Mail mehr Zeichen umfasst als eine [X.] aufnehmen kann -
der [X.] sieht für eine [X.] maximal 160 Zeichen vor -, sieht das Streitpatent im zweiten Ausführungsbeispiel eine dritte Kopfinformation (13) vor, aus der ersichtlich ist, dass der Inhalt der E-Mail auf mehrere [X.]en verteilt worden ist. Der Einsatz dieser dritten Kopfinformation ist lediglich in Patentanspruch
9 und den darauf zurückbezogenen Patentansprüchen zwingend vorgesehen, nicht aber in Patentanspruch
1.
c)
Die Zahlwörter, die im Zusammenhang mit der in der [X.] als "erste"
Kopfinformation bezeichneten [X.] (11) und der "zweiten"
Kopfinformation (12) verwendet 14
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10
-
werden, dienen nur der Unterscheidung der beiden Informationseinheiten und haben keine Bedeutung für die Reihenfolge, in der diese übermittelt werden.
Bei den in der [X.] geschilderten Ausführungsbeispie-len, die in den Figuren 2 und 3 illustriert sind, ist die "zweite"
Kopfinforma-tion (12) jeweils vor der "ersten"
Kopfinformation (11) angeordnet. Diese Reihenfolge wird in der Beschreibung als vorzugswürdig bezeichnet (Abs.
45 Z.
12
f.), in Patentanspruch
1 aber nicht zwingend [X.]. Entsprechendes gilt für die im zweiten Ausführungsbeispiel zusätzlich eingesetzte "dritte"
Kopfinformation (13), die nur nach Patentanspruch
9 und den darauf bezogenen weiteren Patentansprüchen zwingend vorge-sehen ist. Diese kann nach den Ausführungen in der Beschreibung auch vor der "ersten"
Kopfinformation angeordnet werden (Abs.
45 Z.
10 bis 12). Patentanspruch
1 lässt darüber hinaus auch die Möglichkeit offen, die "dritte"
Kopfinformation an den Anfang der [X.] zu stellen.
d)
Die in Merkmalsgruppe
4 vorgesehene Signalisierung des Vorhandenseins mehrerer [X.] mittels eines Identifikators, der einen
Wert angibt, der gemäß einer Zuordnungstabelle einer [X.]-822-Adressierung zugeordnet ist, und die entsprechende Anordnung der Adress-
und Identifikationsdaten im Datenteil kann, wie sich aus der [X.] des Streitpatents ergibt, in der Weise erfolgen, dass ein be-stimmtes [X.] in der [X.] auf das Vorhanden-sein von [X.]-822-Angaben im Datenteil hinweist und dass die einzelnen Angaben im Datenteil durch Schlüsselwörter gekennzeichnet und [X.] getrennt werden.
In einem in der [X.] geschilderten ersten [X.] werden als Schlüsselwörter in [X.]
822 definierte [X.]namen wie "To", "From"
und "Subject"
eingesetzt (Abs.
28 bis
31).
Als zusätzliche 18
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-
11
-
Möglichkeit wird aufgezeigt, die einzelnen [X.] mit einem Tren-nungszeichen abzuschließen, damit die Schlüsselwörter auch innerhalb der [X.] enthalten sein können (Abs.
34). Als weitere vorteilhafte Ausgestaltung wird ein
zweites
Ausführungsbeispiel geschildert, bei dem den in [X.]
822 vorgesehenen Schlüsselwörtern anhand einer Referenz-tabelle Binärcodes zugeordnet
sind, um die Zahl der übermittelten Zeichen zu reduzieren (Abs.
38). Die Verwendung von Schlüsselwörtern ist in Pa-tentanspruch
2
vorgesehen, ihre Codierung in Patentanspruch
3.
Entgegen dem Vorbringen der Beklagten in der mündlichen Verhand-lung vor dem Senat kann weder den erwähnten Passagen in der [X.] noch dem sonstigen Inhalt der [X.]
entnommen werden, dass die in Merkmal 4
a vorgesehenen [X.] aus-schließlich so gestaltet werden
dürfen, dass die Verwendung von Schlüs-selwörtern entbehrlich ist. Zwar mag die in der mündlichen Verhandlung aufgezeigte Möglichkeit, dem Identifikator nicht nur einen allgemeinen Hinweis auf eine [X.]-822-Adressierung, sondern einen Hinweis auf eine fest definierte Datenstruktur zuzuordnen, die die Verwendung von Schlüs-selwörtern innerhalb der Benutzerdaten entbehrlich macht, vom
Gegen-stand von Patentanspruch
1 umfasst sein, der -
anders als Patentan-spruch
2 -
die Verwendung von Schlüsselwörtern nicht zwingend vor-schreibt. Aus den bereits erwähnten Passagen in der Beschreibung und aus dem Inhalt der Patentansprüche 2 und 3 ergibt sich jedoch, dass der Gegenstand des Streitpatents nicht auf solche Ausgestaltungen be-schränkt ist, sondern auch Verfahren umfasst, bei denen [X.] durch Schlüsselwörter gekennzeichnet und optional auch voneinander getrennt werden. Eine konkrete Möglichkeit, die Daten so anzuordnen, dass Schlüsselwörter nicht erforderlich sind, wie sie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat aufgezeigt hat, wird in der [X.] ohnehin nicht offenbart.
21
-
12
-
II.
Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der Gegenstand des Streitpatents sei dem Fachmann, einem Diplomingenieur
der Fachrichtung Nachrichtentechnik mit Erfahrung auf den Gebieten der Mobilfunkkommunikation und der elektronischen [X.] und umfassenden Kenntnissen der dabei zum Einsatz gelangenden Datenstrukturen und deren Standardisierung, durch den [X.] ([X.]) in Verbindung mit seinem Fachwissen und Fachkönnen nahegelegt worden. Aus dem [X.] sei ein Verfahren mit den Merkmalen 1 bis 2
d [1 bis 4] bekannt gewesen. Dieses Verfahren weise ersichtlich Nachteile auf, weil nur ein Teil der möglichen Kopfdatenfelder einer E-Mail unterstützt werde.
Anregungen zu Verbesserungen habe der Fachmann bereits dem [X.] entnommen. Dieser sehe zwei unterschiedliche Mechanis-men zur Verknüpfung zwischen dem in der [X.] ([X.]) enthaltenen Informationselementindikator ([X.]) und den zu-gehörigen Daten vor. Die Daten, auf die der Informationselementindikator ([X.]) verweise, befänden sich entweder in der [X.] selbst oder aber im daran anschließenden Nutzdatenteil.
Die zweite Möglichkeit werde im [X.] für die zur Datenübertragung auf die SIM-Karte (Subscriber Identity Module) bestimmten
SIM [X.] genutzt. Eine solche Datenstruktur habe sich dem Fachmann an-geboten, um die genannten Unzulänglichkeiten bei der Übertragung von elektronischen Postnachrichten mittels [X.]en zu vermeiden. Der Fachmann habe die grundsätzliche Gleichartigkeit der Datenstrukturen für die Übertragung eines [X.] und die Übertragung einer E-Mail er-kannt. Deshalb habe es für ihn nahegelegen, die [X.] nach dem gleichen Muster anzuordnen. Dem stehe nicht entgegen, dass die über-tragenen Daten auf
den beiden genannten Einsatzfeldern
zu unterschied-22
23
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-
13
-
lichen Zwecken und an unterschiedliche Empfänger übermittelt würden. Ausschlaggebend sei, dass die übertragenen Daten in ihrer Struktur über-einstimmten.
III.
Diese Beurteilung hält der Überprüfung im [X.] jedenfalls im Ergebnis stand.
1.
Der Gegenstand der erteilten Fassung von Patentanspruch
1
ist nicht patentfähig.
a)
Wie das Patentgericht im Einzelnen zutreffend dargelegt hat, ist in dem [X.] 23.040 Version 3.2.0, Oktober 1999 ([X.], [X.]) in Kapitel 3.8 ([X.] S.
21
f.) ein Verfahren zur Übertragung von E-Mails unter Verwendung des dort definierten [X.]endienstes in beide Richtungen bekannt, das einige, aber nicht alle Merkmale von Patentanspruch
1 aufweist.
Für den Versand von E-Mails ist in Kapitel 3.8 der Einsatz einer [X.] mit einer Struktur vorgesehen, wie sie allgemein in Kapi-tel
9.2.2 ([X.] S.
36
ff.) für Nachrichten definiert ist. In Betracht kommen dafür die [X.]
([X.] Kap.
9.2.2.1, S.
37) für Nach-richten vom Servicecenter (SC) zur [X.] ([X.]) und S[X.]-Submit ([X.] Kap.
0.2.2.2, S.
40
f.) für Nachrichten in umgekehrter Richtung. Für beide Typen sind mehrere [X.] definiert, die nach einem vorgege-benen Schema Sende-
und Adressierungsinformationen enthalten. An diese Daten schließt sich das [X.] [X.] an, das die Nutzdaten, also die eigentliche Nachricht enthält. Dieses [X.] kann weitere Kopfinfor-mationen (User Data Header) enthalten, deren Vorhandensein durch das [X.] [X.]-Header-Indicator angezeigt wird ([X.] Kap.
9.2.3.23, S.
61). Für diese zusätzlichen Kopfinformationen ist ebenfalls eine feste Struktur definiert. Diese besteht aus einer Abfolge einzelner Informations-25
26
27
28
-
14
-
elemente, denen jeweils ein Identifikationsmerkmal und eine Längen-angabe vorangestellt sind ([X.] Kap.
9.2.3.24, S.
61
ff.).
Für den Versand von E-Mails ist in [X.] ergänzend vorgesehen, dass das [X.] TP-PID einen Wert enthält, der auf das Vorhandensein einer E-Mail hinweist ([X.] Kap.
3.8, S.
21). Ferner ist mindestens ein [X.] vorge-sehen, das die Adresse des Empfängers oder des Absenders der E-Mail enthält. Die Angabe mehrerer Adressen ist möglich; in diesem Fall können die einzelnen Adressen jeweils durch ein Komma voneinander getrennt werden. Möglich ist auch die Übertragung von Namensangaben im Klar-text (real name) und von Angaben zum Betreff der E-Mail (subject). Diese
Angaben werden von den Adressangaben durch runde Klammern oder Rauten und untereinander durch eine doppelte Raute getrennt ([X.] Kap.
3.8.2, S.
22). Alle diese Daten sind Bestandteil der Nutzdaten (des [X.]es [X.])
und von der eigentlichen Nachricht durch ein [X.] abgetrennt ([X.] Kap.
3.8.1, S.
21). Ihre Anordnung in der
Benut-zerdaten-Kopfinformation ([X.]) ist in [X.] nicht vorgesehen.
Entgegen dem Vorbringen der Beklagten in der mündlichen Verhand-lung vor dem Senat können die Festlegungen in Kapitel 3.8 des [X.]s ([X.]) nicht dahin verstanden werden, dass die genannten Adressdaten zwingend in den Kopfdaten der [X.] -
also außer-halb der Nutzdaten -
zu übermitteln sind. Aus den Ausführungen in Kapitel 3.8.1 ([X.] S.
21) ergibt sich vielmehr, dass die Übermittlung jedenfalls auch in der Weise erfolgen kann, dass die für die Adressierung vorgese-henen Kopfdatenfelder [X.] und [X.] die Adresse eines Gateway enthalten und die E-Mail-Adresse des Empfängers bzw. Absenders in der aufgezeigten Weise -
also getrennt durch ein Leerzeichen -
am Anfang der Nutzdaten hinzugefügt wird. Für die zusätzlich möglichen Angaben zu subject und real name sind die Kopfdatenfelder [X.] und [X.] ohne-hin nicht geeignet. Dass die in Kapitel 3.8 vorgesehenen E-Mail-Adress-29
30
-
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-
Informationen am [X.] tatsächlich in den Nutzdaten von [X.] übertragen worden sind, wie dies auch in der [X.] dargestellt wird, hat auch die Beklagte nicht in Zweifel gezogen.
Damit ist ein Verfahren mit den Merkmalen 1, 2, 2
a, 2
b, 2
e und 3 offenbart. Eine [X.] mit dem in Kapitel 3.8 vorgesehenen Aufbau enthält eine E-Mail und Adressdaten für deren Übertragung.
Nicht offenbart sind hingegen die Merkmale 2
c und 2
d. Zwar sieht [X.] die Möglichkeit vor, eine [X.] zu übertragen und auf deren Vorhandensein in einer "zweiten"
Kopfinformation -
dem [X.] [X.]-Header-Indicator -
hinzuweisen. Die Nutzung dieser Möglichkeit zur Übertragung von Adress-
oder Identifikationsdaten für die Übertragung einer E-Mail ist in dem hierfür einschlägigen Kapitel 3.8 [X.] nicht vorgesehen. Die für die Adressierung der E-Mail verwendeten Angaben werden nicht in der [X.] und der [X.] vorgesehenen Struktur übertragen, sondern in den daran anschließen-den Nutzdaten. Die in Kapitel 3.8 vorgesehene Datenstruktur -
Trennung einzelner Adressen durch Komma, Trennung der übrigen Angaben durch runde Klammern und Rauten und Trennung der Adressdaten von der Nachricht durch Leerzeichen -
könnte zwar als besonders definierte Be-nutzerdaten-Kopfinformation im Sinne des Streitpatents
angesehen wer-den, deren Vorhandensein durch die spezifische Belegung des [X.]es TP-PID angezeigt wird. Dies ist indes keine [X.] im Sinne von Merkmal 2
c des Streitpatents, weil sie nicht das Vorhanden-sein von an anderer Stelle angeordneten [X.]n signalisiert, son-dern diese [X.] selbst enthält.
Jedenfalls nicht vollständig offenbart ist ferner die Merkmalsgrup-pe
4, wonach mittels eines Identifikators in der [X.] darauf hingewiesen wird, dass mehrere [X.] vor-31
32
33
-
16
-
liegen, die Adressierungsdaten nach dem Standard [X.]
822 enthalten. In [X.] ist zwar vorgesehen, dass der
zur [X.]
ge-hörende Informationselementindikator ([X.]) Angaben über die Art der übermittelten [X.]en enthält ([X.] S.
64). Ein Wert, der auf das Vorhandensein von [X.]-822-Adressdaten hinweist, ist dort aber nicht definiert.
b)
Zutreffend ist das Patentgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Gegenstand von Patentanspruch
1 durch den Stand der Technik nahegelegt
war.
(1)
Für den Fachmann, einen Diplomingenieur der Fachrichtung Nachrichtentechnik mit Erfahrung auf den Gebieten der Mobilfunk-
und [X.]kommunikation und der dafür gebräuchlichen Standards und Da-tenstrukturen, war aus [X.] erkennbar, dass die dort offenbarte [X.] nicht geeignet ist, alle im Standard [X.] 822 vorgesehenen Daten-felder abzubilden. Dies gilt nicht nur für das in [X.] (S.
21) ausdrücklich als nicht unterstützt bezeichnete [X.] "cc", sondern auch für andere in [X.]
822 vorgesehene ([X.] S.
20
ff.) [X.]er wie "bcc", "date", "reply-to"
oder "message-id"
und erst recht für die nach diesem Standard möglichen ([X.] S.
25) benutzerdefinierten [X.]er. Dies gab dem Fachmann Veran-lassung, nach Wegen zu suchen,
auch diese Informationen
oder zumin-dest einzelne von ihnen (wie insbesondere das häufig benutzte cc-[X.])
in strukturierter Information in einer [X.] zu übertragen.
Die im [X.] vorgesehene Beschränkung auf 160 Zeichen pro [X.] stellte keinen grundsätzlichen Hinderungsgrund dar. Die Verkettung mehrerer [X.]en ist in [X.] (S.
21) ausdrücklich vorge-sehen und kann schon deshalb geboten sein, weil der Inhalt einer E-Mail diese Grenze nicht selten überschreitet. Angesichts dessen lag es nahe, diese -
ohnehin nur in Patentanspruch
9 und den darauf zurückbezogenen 34
35
36
-
17
-
Patentansprüchen vorgesehene -
Möglichkeit auch zur Übertragung um-fangreicher Adressierungs-
und Identifikationsdaten zu nutzen.
(2)
Zur Erreichung dieses Ziels lag es nahe, Mechanismen zu nut-zen, die in [X.] bereits vorgesehen waren.
Zwar mag es daneben eine theoretisch unbegrenzte Anzahl von möglichen weiteren Lösungsansätzen gegeben haben. Lösungsansätze, die eine grundlegende Änderung des etablierten [X.]s erforder-ten, hatten aber allenfalls geringe Aussicht auf praktische Umsetzbarkeit, zumal der mit dem patentgemäßen Verfahren erreichbare Zusatznutzen im Vergleich zu dem in [X.] vorgesehenen Verfahren zwar nicht unbedeu-tend sein mag, sich aber doch in überschaubarem Rahmen hält. Der an einer praktischen Umsetzbarkeit interessierte Fachmann hatte angesichts dessen Anlass, sich vorrangig mit Ansätzen zu befassen, die mit keiner Änderung oder allenfalls mit einer möglichst geringfügigen Ergänzung des vorhandenen Standards verbunden waren. Dafür bot es sich an, sich in-nerhalb der in [X.] vorgegebenen Strukturen zu bewegen.
(3)
Mit Hilfe der in [X.] vorgesehenen Mechanismen kommen objek-tiv im Wesentlichen drei Möglichkeiten in Betracht:
Zum einen konnte das
in [X.] vorgeschlagene Verfahren dahin erwei-tert werden, dass am Beginn der Nutzdaten -
vor dem Leerzeichen, das den Beginn der eigentlichen Nachricht anzeigt -
weitere Daten angeordnet werden. Hierzu hätten geeignete Zeichen zur Trennung der einzelnen Da-tenfelder und zur Kennzeichnung von deren Bedeutung definiert werden müssen, wie dies in [X.] (Kap.
3.8.2, S.
22) für die [X.] "subject"
und "real name"
sowie für ein optionales Steuerzeichen (control flag) be-reits erfolgt war.
37
38
39
40
-
18
-

Alternativ
konnte die in [X.] optional vorgesehene
[X.] genutzt werden. Hierfür hätte die bereits definierte Werte-liste für den Informationselementindikator [X.] ([X.] S.
64) um Einträge er-weitert werden müssen, die auf das Vorhandensein von Adress-
und
Iden-tifikationsdaten nach dem Standard [X.]
822 hinweisen. Hierfür kamen die Hexadezimalwerte [X.] bis [X.] (dezimal 10 bis 111) und E0 bis [X.] (de-zimal 224 bis 255) in Betracht, die in [X.] als für zukünftigen Gebrauch re-serviert ausgewiesen werden. Eine Strukturierung in dieser Weise war wenige Wochen vor dem [X.] Gegenstand eines Änderungs-vorschlags an die Teilnehmer der zuständigen Untergruppe des [X.] ([X.]). Darin wurde angeregt, die durch den [X.] unterstützen [X.]er "address", "real name"
und "subject"
nicht mehr im Text der [X.], sondern in der [X.] ([X.])
anzuordnen und hierfür aus der in [X.] defi-nierten Werteliste für den
Informationselementindikator ([X.])
die bislang reservierten Einträge 20 bis 22 (dezimal 32 bis 34) einzusetzen sowie
die ebenfalls noch nicht genutzten Einträge 23 bis 27 (35 bis 39) ausdrücklich
für die spätere Nutzung im Zusammenhang mit E-Mail-Parametern zu re-servieren.
Schließlich war
eine Aufteilung der Daten zwischen der [X.] und dem Nutzdatenbereich denkbar, wie sie in [X.] für SIM Tool Security Headers
vorgesehen ist. Bei dieser Struktur, der in [X.] (S.
64) die [X.] 70 bis [X.] (112 bis 127) zugewiesen sind, werden die den eigentlichen Nutzdaten (Secured Data) vorangestell-ten Befehlskopfdaten ([X.]) -
mit Ausnahme des in den
In-formationselementindikator ([X.]) "verlagerten"
ersten, das Befehlsdaten-paket als solches identifizierenden Oktetts (Command Packet Identifier

CPI) -
nicht in der [X.], sondern am Beginn 41
42
-
19
-
des unmittelbar daran anschließenden Teils des [X.]es [X.] an-geordnet ([X.] Kap.
9.2.3.24.7, S.
69
f.).
(4)
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Fachmann Anlass
hatte, den dritten Weg zu beschreiten, den das Patentgericht als naheliegend und zielführend angesehen hat. Der Fachmann hatte jedenfalls Anlass, neben dem in [X.] aufgezeigten zweiten Weg auch den eng an [X.] orientier-ten ersten Weg in Betracht zu ziehen. Bereits dadurch war der Gegen-stand des Streitpatents nahegelegt.
(a)
Entgegen der Auffassung der Beklagten war keiner dieser Lösungswege durch den Stand der Technik als vorzugswürdig vorgege-ben.
Die in [X.] vorgesehene rudimentäre Strukturierung der Daten ist zwar mit dem Nachteil verbunden, dass es bei der automatisierten Verarbeitung der Daten zu Schwierigkeiten kommen kann. Dieser Umstand, der zum Anlass für den Änderungsvorschlag [X.] genommen wurde, gab dem [X.] jedoch keine Veranlassung, die Anordnung der Daten entsprechend dem in [X.] vorgesehenen Grundmuster von vornherein zu verwerfen und ausschließlich dem in [X.] vorgezeigten alternativen Konzept Beachtung zu schenken. Der in [X.] vorgeschlagene neue Ansatz, der sich auf die im [X.] ohnehin
schon vorgesehenen [X.]er (address, real name, subject) bezog und die Einbeziehung weiterer Angaben allenfalls als [X.] zu realisierende Option vorsah, war nämlich seinerseits mit Folgeprob-lemen verbunden. Dies ergibt sich aus dem bis zum 16.
Dezember 1999 angefallenen, auf [X.] Bezug nehmenden [X.] zwischen den Teilnehmern der
zuständigen Untergruppe des Standardisierungsgremi-ums ([X.]), dessen öffentliche Zugänglichkeit am [X.] die Parteien nicht in Zweifel gezogen haben
und von der der Senat ausgeht. Dort [X.] aufgezeigt, dass der Versand von [X.]en, deren Benutzer-43
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Kopfdaten die Höchstgrenze von 160 Zeichen pro [X.] über-schreitet, nicht ohne weiteres möglich ist, weil eine Verkettung mehrerer [X.]en im [X.] nur für den Fall vorgesehen war, dass die Länge des [X.] die genannte Höchstgrenze übersteigt.
Angesichts dessen war weder durch [X.] noch die nachfolgenden [X.] eine Abkehr von dem bisher
im [X.] vorgese-henen Ansatz vorgezeichnet. Für eine engere Orientierung an [X.] spra-chen
der bereits erwähnte Gesichtspunkt, die erforderlichen Ergänzungen des vorhandenen Standards möglichst gering zu halten, und die besseren Möglichkeiten einer Kompatibilität mit vorhandenen Geräten und Anwen-dungen. Angesichts der insgesamt überschaubaren Zahl von Lösungs-ansätzen, die bei der gebotenen Orientierung am vorhandenen Standard in Betracht kamen, hatte der Fachmann mithin Veranlassung, jeden dieser Ansätze in Betracht zu ziehen.
(b)
Bei der
danach nahegelegten Befassung mit der Möglichkeit, die in [X.] vorgesehene Anordnung der Adress-
und Informationsdaten im Datenteil der [X.] so zu erweitern, dass weitere in [X.]
822 vor-gesehene [X.]er eingesetzt werden können, lag es für den Fachmann nahe, die in [X.] (Kap.
3.8.2.1 und 3.8.2.2, S.
22) für die [X.]er "subject"
und "real name"
vorgesehene Vorgehensweise zu übernehmen, also die einzelnen Angaben am Anfang des [X.] anzuordnen und durch defi-nierte Zeichen oder Zeichenfolgen voneinander zu trennen. Bereits damit gelangte er zu der in Merkmal 4
b des Streitpatents vorgesehenen Anord-nung der Daten. Den in [X.] vorgesehenen Trennzeichen kommt hierbei die Funktion von Schlüsselwörtern zu, weil sie die einzelnen [X.] [X.] trennen und zusammen mit der Definition in [X.] deren Bedeutung festlegen.
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(c)
In Weiterverfolgung dieses durch [X.] nahegelegten Ansatzes stand der Fachmann lediglich noch vor der Aufgabe, eine [X.] des neu definierten Typs von einer [X.] zu
unterscheiden, bei der die Adressierung ausschließlich nach den bisherigen Festlegungen in [X.] erfolgt. Auch zur Lösung dieser Teilaufgabe stand ihm aufgrund der Festlegungen in [X.] eine überschaubare Anzahl an Möglichkeiten zur [X.].

Theoretisch kam in Betracht, einen entsprechenden Hinweis bereits in dem [X.] TP-PID in den Kopfdaten der [X.] vorzusehen, also zusätzlich zu dem in [X.] für die Übertragungsart "[X.] Electronic Mail"
vorgesehenen Wert 10010 einen weiteren Wert zu belegen
und diesem die Bedeutung "[X.] 822 Mail"
oder dergleichen zuzuordnen.
Als mindestens gleichwertige Alternative kam aber in Betracht, es für beide Arten von Nachrichten bei der Zuordnung zu dem Typ "[X.] Electronic Mail"
zu
belassen und ein Unterscheidungskriterium auf [X.] hinzuzufügen. Eine auf der Hand liegende Möglichkeit hierzu bot [X.] durch die [X.]en, in denen grundsätzlich beliebige [X.] definiert werden konnten. Dies ist die in den Merkmalen 2
c, 2
d und 4
a vorgesehene Vorgehensweise.
Anlass, sich mit dieser Alternative zu befassen, gab auch der am Beginn der [X.] ([X.]) unterbreitete Vorschlag, einen einzigen Identifikator vorzusehen, der sich auf einen [X.]-822-Header bezieht. Dem steht nicht entgegen, dass dieser
Vorschlag in den nachfolgenden Diskussionsbeiträgen nur in Zusammenhang mit dem Ansatz erörtert [X.], auch die Adress-
und Identifikationsdaten in den [X.]en anzuordnen. Die Verengung
auf dieses Thema lag schon deshalb nahe, weil Ausgangspunkt der [X.] der in [X.] 48
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enthaltene Vorschlag war, die im [X.] vorgesehenen drei [X.]
in die [X.] zu verlagern. Der [X.], der sich mit dem dem
Streitpatent zugrunde liegenden technischen Problem befasste und ausgehend von [X.] zu der Frage gelangt war, wie eine vom bisherigen Standard abweichende Anordnung der in den Nutz-daten enthaltenen Adress-
und Identifikationsdaten signalisiert werden kann, hatte hingegen Anlass, die in [X.] vorgeschlagene Art der Signalisie-rung auch in diesem Kontext heranzuziehen.
(5)
Eine abweichende Beurteilung kann entgegen der [X.] des von der Beklagten beauftragten [X.]s
nicht auf die Erwägung gestützt werden, der Lösungsvorschlag des Streitpatents be-deute eine Abkehr von allem Vorbekannten.
Das im Streitpatent geschützte Verfahren führt nicht zu einer Abkehr von der im [X.] vorgesehenen Vorgehensweise, sondern nutzt im Standard vorgesehene Mechanismen
in bekannter Weise, um zuvor bestehende Beschränkungen zu überwinden. Aus dem Umstand, dass diese Beschränkungen im [X.] in Kauf genommen worden waren, kann nicht gefolgert werden, dass ein leistungsfähigeres Verfahren aus Sicht des Fachmanns als technisch nicht erreichbar anzusehen war. Wie auch der [X.] der Beklagten ausführt, beruhen die Festle-gungen des [X.]s auch auf Design-
und Effizienzüberlegungen. Von diesen Überlegungen hat sich das Streitpatent teilweise gelöst, indem es zu Gunsten einer erweiterten Funktionalität einen komplexeren Aufbau der Kopf-
und Benutzerdaten in Kauf nimmt. Für die Beurteilung der erfin-derischen Tätigkeit kommt dem nur insoweit Bedeutung zu, als die Um-setzung dieser neuen Designvorgabe technische Mittel erforderte, die durch den Stand der Technik nicht nahegelegt waren. Letzteres ist aus den oben dargelegten Gründen hier nicht der Fall.
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Den vom [X.] der Beklagten aufgezeigten und von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zusätzlich her-vorgehobenen Unterschieden zwischen der Datenstruktur eines SIM Tool-kit Security Headers
und der Datenstruktur nach dem Streitpatent kommt keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Der Fachmann hatte aus den oben genannten Gründen auch ohne nähere Befassung mit jener Struktur Anlass, den [X.] in der im Streitpatent beanspruchten Weise fortzuentwickeln. Er hatte hingegen keinen Anlass, eine aufgrund dieser Überlegungen aufgefundene Datenstruktur zusätzlich darauf zu überprü-fen, ob sie der Struktur des SIM [X.] entspricht, und sie zu verwerfen, wenn dies nicht der Fall ist. Wie auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht, dient der SIM [X.] einem grundlegend anderen Einsatzzweck als die
Datenstruktur für den Versand von E-Mails. Angesichts dessen bestand keine Veranlassung, auf eine möglichst enge Ähnlichkeit dieser beiden Datenstrukturen zu achten.
2.
Dass der Gegenstand der auf Patentanspruch
1 zurück-bezogenen übrigen Patentansprüche hinsichtlich der erfinderischen [X.] abweichend zu beurteilen wäre, ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Zu Recht hat das Patentgericht das Streitpatent deshalb auch insoweit für nichtig erklärt.
Die Ausführungen in dem von der Beklagten vorgelegten Privatgut-achten, wonach es sich bei der in Patentanspruch
3 vorgesehenen Codie-rung der Schlüsselwörter für die Bezeichnung der einzelnen [X.] um "einen cleveren Ansatz"
handle, führen insoweit nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Verwendung von codierten Schlüsselwörtern zur Abgren-zung und Identifikation der einzelnen [X.] ist, wie oben dargelegt wurde, bereits in den Kapiteln 3.8.2.1 und 3.8.2.2 des [X.]s ([X.]
S.
22) vorgesehen.
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-
3.
Hinsichtlich der mit den [X.] verteidigten [X.] von Patentanspruch
1 ergibt sich ebenfalls keine abweichende Beur-teilung.
a)
Nach Hilfsantrag
1 soll Patentanspruch
1 am Ende wie folgt ergänzt werden:
", wobei die einzelnen [X.] (20, 25, 30, 35) durch Schlüsselwörter voneinander unterschieden werden, wobei jedem Datenfeld ein Schlüssel-wort zugeordnet ist, wobei die einzelnen [X.] (20, 25, 30, 35) nicht nur über die Schlüsselwörter eindeutig gekennzeichnet werden, sondern auch voneinander getrennt werden."
Die Unterscheidung und Trennung der [X.] durch Schlüssel-wörter ist, wie bereits mehrfach ausgeführt, schon
im [X.]
([X.]
S.
22) vorgesehen. Die dort als Schlüsselwörter vorgesehenen Zeichen (runde Klammern, Raute, doppelte Raute) dienen sowohl der Trennung der einzelnen [X.] als auch -
zusammen mit den Festlegungen in [X.] -
deren Identifizierung.
b)
Nach Hilfsantrag 2 soll Patentanspruch
1 wie folgt ergänzt werden:
-
Nach den Worten "mittels eines Identifikators"
wird eingefügt:

"in einem [X.]".
-
Am Ende des Textes wird angefügt:

", wobei das [X.] (15) von einem zweiten Längendatenfeld
(45) gefolgt wird, das die Länge [X.]DL (Information Element Identifier Data Length) eines dritten Längendatenfeldes (46) angibt und wobei das dritte
Längendatenfeld (46) die Länge der [X.]
(20, 25, 30, 35) im Datenteil (50) angibt."
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25
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Auch mit diesen zusätzlichen Merkmalen ist der Gegenstand des Streitpatents durch den Stand der Technik nahegelegt.

Die aus den oben genannten Gründen durch den Stand der Technik nahegelegte Signalisierung der [X.]-822-Adressierung mittels eines Iden-tifikators in den [X.]en hat nach dem [X.] zwangsläufig zur Folge, dass der Identifikator in einem Kenn-zeichnungsdatenfeld angeordnet ist und dass zusätzlich zum Identifikator ein Längendatenfeld ([X.]DL) und ein weiteres Datenfeld zur Verfügung stehen, dessen Inhalt beliebig festgelegt werden kann. Ob dieses [X.], das zur Übertragung der Adressierungs-
und Identifikationsdaten nicht be-nötigt wird, leer bleibt oder für andere Zwecke genutzt wird, ist eine Frage der zweckmäßigen Ausgestaltung. Die mit Hilfsantrag
2 beanspruchte Va-riante, in diesem [X.] die Länge der in den Nutzdaten angeordneten Adress-
und Identifikationsdaten anzugeben, hält sich im Rahmen der hierfür durch den [X.] nahegelegten Möglichkeiten.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
121 Abs.
2 [X.] und §
97 Abs.
1 ZPO.
Meier-Beck
[X.]
Mühlens

Grabinski
Bacher
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 10.02.2010 -
5 Ni 33/09 ([X.]) -

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63

Meta

X ZR 58/10

22.11.2011

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2011, Az. X ZR 58/10 (REWIS RS 2011, 1227)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1227

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung


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