Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 28.10.2019, Az. 1 BvR 2208/19

1. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2019, 2163

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei Versäumung der Monatsfrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG bzw bei unzureichender Begründung innerhalb jener Frist - Beginn des Fristlaufs mit Zustellung an Verfahrensbevollmächtigte


Tenor

Der Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde werden die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen nach § 93a Abs. 2 [X.] hierfür nicht vorliegen.

2

1. Die gegen die gerichtlichen Entscheidungen gerichtete Verfassungsbeschwerde wahrt die Begründungsfrist aus § 93 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht und ist deshalb unzulässig.

3

a) Die angegriffene letztinstanzliche Entscheidung des [X.] wurde am 16. August 2019 der Verfahrensbevollmächtigen des Beschwerdeführers zugestellt, was nach § 93 Abs. 1 Satz 3 [X.], § 41 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 FamFG, § 171 ZPO die für den Lauf der Frist aus § 93 Abs. 1 Satz 1 [X.] maßgebliche Zustellung ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers beginnt der Lauf der Einlegungs- und Begründungsfrist nicht erst mit der Weiterleitung der fraglichen Entscheidungen durch die Verfahrensbevollmächtigte an ihn (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 25. März 2013 - 1 BvR 539/13 -, Rn. 2 m.w.N.; Beschluss der [X.] des [X.] vom 17. Juni 2019 - 1 BvR 2302/18 -, Rn. 2).

4

b) Das am 8. September 2019 per Fax eingegangene Schreiben des Beschwerdeführers, das mit Verfassungsbeschwerde überschrieben ist und neben dem Antrag auf Aufhebung der angegriffenen Entscheidung des [X.] auch einen Antrag auf Erlass einer ‒ inhaltlich näher spezifizierten ‒ einstweiligen Anordnung enthält, erreichte das Gericht zwar innerhalb der [X.] aus § 93 Abs. 1 Satz 1 [X.], genügt aber den Begründungsanforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] nicht. Es mangelt an der erforderlichen Übersendung der angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen. Diese wurden auch nicht ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt (vgl. [X.]E 129, 269 <278> m.w.N.).

5

c) Das am 24. September 2019 eingegangene Schreiben des Beschwerdeführers, dem die angegriffenen Entscheidungen als Anlagen beigefügt waren, wahrt die mit Ablauf des 16. September 2019 endende Begründungsfrist nicht. Das genannte Schreiben beinhaltet auch keine nach Fristablauf zulässige konkretisierende Ergänzung (vgl. [X.]E 127, 87 <110>) einer bereits zuvor zulässig eingelegten und begründeten Verfassungsbeschwerde.

6

2. Soweit sich der Beschwerdeführer nach Ablauf der Frist aus § 93 Abs. 1 Satz 1 [X.] mit einem am 18. Oktober 2019 bei dem [X.] eingegangenen Schreiben vom selben Tag mittelbar gegen § 29, § 40 Abs. 1, § 44 FamFG sowie § 1666 BGB wendet, ist die Verfassungsbeschwerde ebenfalls unzulässig. Ungeachtet möglicher, bereits aus Verfristung oder aus dem Vorliegen einer nach Verstreichen der Frist ausgeschlossenen substantiellen Erweiterung des Verfahrensgegenstandes resultierender Unzulässigkeit (vgl. [X.]E 109, 279 <305>; 127, 87 <110> m.w.N.) genügt die Begründung nicht den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.]. Der Beschwerdeführer benennt nicht, gegen welche Verfassungsnormen die mittelbar angegriffenen Regelungen im Einzelnen verstoßen sollen. Er setzt sich zudem weder mit dem Inhalt der Normen noch mit der Rechtsprechung des [X.]s zu möglicherweise in Betracht kommenden Grundrechten und sich hieraus ergebenden Anforderungen an den Gesetzgeber auseinander (vgl. [X.]E 130, 1 <21> m.w.N.).

7

3. Die vom Beschwerdeführer begehrte Verlängerung der Frist zur Begründung der Verfassungsbeschwerde war nicht zu gewähren. Es handelt sich bei der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 [X.] um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist (vgl. [X.]E 127, 87 <110>; siehe auch [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 11. Juni 2019 - 2 BvR 834/19 -, Rn. 4).

8

4. Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

9

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 2208/19

28.10.2019

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 8. August 2019, Az: 9 UF 107/19, Beschluss

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 93 Abs 1 S 3 BVerfGG, § 15 Abs 2 S 1 Halbs 1 FamFG, § 41 Abs 1 S 1 FamFG, § 171 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 28.10.2019, Az. 1 BvR 2208/19 (REWIS RS 2019, 2163)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 2163

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