1. Art. 14 HV enthält ein weitergehendes Grundrecht als Art. 8 GG. Zwar ist der Schutzbereich inhaltlich gleich, doch unterliegt Art. 14 HV bis auf das Anmeldeerfordernis für Versammlungen unter freiem Himmel keinem Gesetzesvorbehalt und kann nur durch kollidierendes Verfassungsrecht ...
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06.03.2025
Staatsgerichtshof des Landes Hessen
Urteil
Zitiervorschlag: Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Urteil vom 06.03.2025, Az. P.St. 2920, P.St. 2931 (REWIS RS 2025, 1303)
Papierfundstellen: REWIS RS 2025, 1303
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