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PDF anzeigen[X.] 15/00 - 4 (6)[X.]B 4/00vom12. Juli 2000in dem [X.] versuchter schwerer Brandstiftung u.a.;hier: Beschwerde des Angeklagten [X.]- 2 -Der 3. [X.]rafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 12. Juli 2000 gemäß § 304 Abs. 4Satz 2 Nr. 1 [X.]PO beschlossen:Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß [X.] vom 23. Mai 2000- 1 [X.] 1-3/00 - wird verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.Gründe:[X.] hat gegen die Angeklagten [X.]und [X.] wegen versuchter schwerer Brandstiftung u.a. und gegen [X.] wegen Beihilfe zur versuchten Brandstiftung u.a. am 18. [X.] Anklage beim [X.] erhoben. Mit [X.] 13. Juni 2000 hat das [X.] die Anklage zur Hauptverhand-lung zugelassen, das Hauptverfahren eröffnet und Anträge, das Verfahren andas Land- oder Amtsgericht zu verweisen, abgelehnt. Die [X.] dem [X.] hat am 11. Juli 2000 begonnen.Den Angeklagten [X.] und [X.]wird vorgeworfen, am Abend des20. April 1999 zwei Brandwurfflaschen ("[X.]") hergestellt und aufdie jüdische Synagoge in [X.] geworfen zu haben, um das Gebäude in [X.] setzen. Mit der Tat sollen sie ihren Haß auf Mitbürger [X.] Herkunft- 3 -ausgedrückt und bezweckt haben, am Geburtstag [X.] ein Zeichenneonazistischer, rechtsradikaler Gewalt zu setzen. Sie sollen weiterhin in [X.] gehandelt haben, in der rechtsextremistischen Szene Nachahmer fürgleichgelagerte [X.]raftaten zu finden. Zu einer Detonation der "[X.]" und zur Entstehung eines Brandes kam es entgegen dem [X.] nicht.[X.] ist nicht entstanden. Dem Beschwerdeführer liegtzur Last, die beabsichtigte Tat dadurch unterstützt zu haben, daß er [X.] mit seinem Pkw [X.]zum [X.] und zurückgefahren hat.Auf Antrag des [X.] hat das [X.] mit Beschluß vom 23. Mai 2000 - 1 [X.] 1-3/00 - den Pkw [X.], [X.] Kennzeichen [X.], des Beschwerdeführers gemäß § 111 b Abs. 1[X.]PO zur Sicherstellung der Einziehung beschlagnahmt. Mit seiner Beschwer-de wendet sich der Angeklagte [X.]lediglich gegen die Annahme des [X.], der für die Tatvorbereitung und für das Absetzen vom [X.]benutzte Pkw könne als Tatmittel nach § 74 Abs. 1 [X.]GB eingezogen werden.Er beantragt, den Beschluß aufzuheben und das Kraftfahrzeug herauszuge-ben. Der [X.] beantragt, die Beschwerde zu verwerfen.II.Die Beschwerde ist [X.] Das Thüringer [X.]s war zur Entscheidung über den [X.] kann für die Beschwerdeentscheidung offen lassen, ob ein[X.]aatsschutzdelikt vorliegt, für das nach Art. 96 Abs. 5 GG, § 120 Abs. 2 Nr. 3Buchst. a) [X.], § 102 [X.] die [X.]rafgerichtsbarkeit des [X.] gegeben ist,und ob daher das [X.] unter Berufung auf den Beschluß des Se-nats vom 12. Januar 2000 - [X.]B 15/99 - ([X.], 1583 ff.) seine er-stinstanzliche Zuständigkeit im Ergebnis zu Recht bejaht hat; der Senat hat injenem Beschluß nachdrücklich auf die Besonderheiten der im dortigen [X.] gegebenen Tatumstände hingewiesen und betont, daß deshalb der unbe-stimmte Rechtsbegriff der "besonderen Bedeutung des Falles" in noch vertret-barer Weise angenommen worden ist. Ob dies auch im vorliegenden Verfahrengilt, muß gegebenenfalls der Überprüfung im Revisionsverfahren überlassenbleiben.Die vom Thüringer [X.] angeordnete Beschlagnahme [X.] ist jedenfalls in zulässiger Weise ausgesprochen worden, da der erstin-stanzlich tätig gewordene [X.]rafsenat des [X.]s auch zum Zeit-punkt der Beschlagnahmeanordnung wegen der bei ihm anhängigen Anklagedas mit der Sache befaßte und somit zuständige Gericht war (vgl. [X.]/[X.], [X.]PO 25. Aufl. § 98 [X.]. 8, § 111 e [X.]. 2; [X.] in [X.] Aufl. § 98 [X.]. 8, § 111 e [X.]. 1; [X.]/[X.], [X.]PO 44. Aufl.§ 98 [X.]. 4, § 111 e [X.]. 2, § 170 [X.]. 4). Gegen eine solche Beschlag-nahmeanordnung durch das erstinstanzlich tätige [X.] istgrundsätzlich die Beschwerde zulässig (vgl. [X.] aaO § 111 e [X.]. 19). [X.] bei Zweifeln am Vorliegen eines [X.]aatsschutzdelikts der Beschwerde-rechtszug zum [X.]gerichtshof gegeben ist (vgl. BGH[X.] 29, 200, 202), kann- 5 -offen bleiben. Angesichts des konkreten Verfahrensstandes geht der Senat [X.] des Beschwerdeführers vorliegend davon aus.2. Das Thüringer [X.] hat den Pkw [X.] des Beschwer-deführers zu Recht gemäß § 111 b Abs. 1 Satz 1 [X.]PO zur Sicherstellung derEinziehung beschlagnahmt.Es sind Gründe für die Annahme vorhanden, daß das Kraftfahrzeug ge-mäß § 74 Abs. 1 [X.]GB eingezogen werden wird. Nach dem derzeitigen [X.] hat der in einen beabsichtigten Brandanschlag eingeweihte [X.] die Angeklagten [X.] und [X.]und die zur Herstellung der"[X.]" erforderlichen Gegenstände mit seinem Kraftfahrzeug [X.]zum [X.] transportiert. Nach der Tat hat er die Haupttäter [X.] weggefahren und dadurch deren Flucht ermöglicht. Entgegen der [X.] des Beschwerdeführers unterliegt das einem Tatbeteiligten gehörende- 6 -Kraftfahrzeug, das für die Fahrt zum [X.] oder zur Flucht nach der Tat be-nutzt wurde, als Tatmittel gemäß § 74 Abs. 1 [X.]GB der Einziehung [X.] inLK 10. Aufl. § 74 [X.]. 17; [X.] in SK-[X.]GB 6. Aufl. § 74 [X.]. 8; [X.][X.], [X.]GB 49. Aufl. § 74 [X.]. 8). Gemäß § 6, § 8 Abs. 3, § 76 Satz 1[X.] kommt die Einziehung auch bei Anwendung von Jugendstrafrecht in [X.] ([X.], [X.] 6. Aufl. § 6 [X.]. [X.]von [X.]
Meta
12.07.2000
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2000, Az. StB 4/00 (REWIS RS 2000, 1663)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1663
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Beschlagnahme eines der Einziehung als Tatmittel unterliegenden Kraftfahrzeugs: Feststellung der Eigentümerstellung
3 Ss 236/04 (Oberlandesgericht Hamm)
3 StR 23/06 (Bundesgerichtshof)
2 StR 34/06 (Bundesgerichtshof)
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