Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2000, Az. StB 4/00

3. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1663

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] 15/00 - 4 (6)[X.]B 4/00vom12. Juli 2000in dem [X.] versuchter schwerer Brandstiftung u.a.;hier: Beschwerde des Angeklagten [X.]- 2 -Der 3. [X.]rafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 12. Juli 2000 gemäß § 304 Abs. 4Satz 2 Nr. 1 [X.]PO beschlossen:Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß [X.] vom 23. Mai 2000- 1 [X.] 1-3/00 - wird verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.Gründe:[X.] hat gegen die Angeklagten [X.]und [X.] wegen versuchter schwerer Brandstiftung u.a. und gegen [X.] wegen Beihilfe zur versuchten Brandstiftung u.a. am 18. [X.] Anklage beim [X.] erhoben. Mit [X.] 13. Juni 2000 hat das [X.] die Anklage zur Hauptverhand-lung zugelassen, das Hauptverfahren eröffnet und Anträge, das Verfahren andas Land- oder Amtsgericht zu verweisen, abgelehnt. Die [X.] dem [X.] hat am 11. Juli 2000 begonnen.Den Angeklagten [X.] und [X.]wird vorgeworfen, am Abend des20. April 1999 zwei Brandwurfflaschen ("[X.]") hergestellt und aufdie jüdische Synagoge in [X.] geworfen zu haben, um das Gebäude in [X.] setzen. Mit der Tat sollen sie ihren Haß auf Mitbürger [X.] Herkunft- 3 -ausgedrückt und bezweckt haben, am Geburtstag [X.] ein Zeichenneonazistischer, rechtsradikaler Gewalt zu setzen. Sie sollen weiterhin in [X.] gehandelt haben, in der rechtsextremistischen Szene Nachahmer fürgleichgelagerte [X.]raftaten zu finden. Zu einer Detonation der "[X.]" und zur Entstehung eines Brandes kam es entgegen dem [X.] nicht.[X.] ist nicht entstanden. Dem Beschwerdeführer liegtzur Last, die beabsichtigte Tat dadurch unterstützt zu haben, daß er [X.] mit seinem Pkw [X.]zum [X.] und zurückgefahren hat.Auf Antrag des [X.] hat das [X.] mit Beschluß vom 23. Mai 2000 - 1 [X.] 1-3/00 - den Pkw [X.], [X.] Kennzeichen [X.], des Beschwerdeführers gemäß § 111 b Abs. 1[X.]PO zur Sicherstellung der Einziehung beschlagnahmt. Mit seiner Beschwer-de wendet sich der Angeklagte [X.]lediglich gegen die Annahme des [X.], der für die Tatvorbereitung und für das Absetzen vom [X.]benutzte Pkw könne als Tatmittel nach § 74 Abs. 1 [X.]GB eingezogen werden.Er beantragt, den Beschluß aufzuheben und das Kraftfahrzeug herauszuge-ben. Der [X.] beantragt, die Beschwerde zu verwerfen.II.Die Beschwerde ist [X.] Das Thüringer [X.]s war zur Entscheidung über den [X.] kann für die Beschwerdeentscheidung offen lassen, ob ein[X.]aatsschutzdelikt vorliegt, für das nach Art. 96 Abs. 5 GG, § 120 Abs. 2 Nr. 3Buchst. a) [X.], § 102 [X.] die [X.]rafgerichtsbarkeit des [X.] gegeben ist,und ob daher das [X.] unter Berufung auf den Beschluß des Se-nats vom 12. Januar 2000 - [X.]B 15/99 - ([X.], 1583 ff.) seine er-stinstanzliche Zuständigkeit im Ergebnis zu Recht bejaht hat; der Senat hat injenem Beschluß nachdrücklich auf die Besonderheiten der im dortigen [X.] gegebenen Tatumstände hingewiesen und betont, daß deshalb der unbe-stimmte Rechtsbegriff der "besonderen Bedeutung des Falles" in noch vertret-barer Weise angenommen worden ist. Ob dies auch im vorliegenden Verfahrengilt, muß gegebenenfalls der Überprüfung im Revisionsverfahren überlassenbleiben.Die vom Thüringer [X.] angeordnete Beschlagnahme [X.] ist jedenfalls in zulässiger Weise ausgesprochen worden, da der erstin-stanzlich tätig gewordene [X.]rafsenat des [X.]s auch zum Zeit-punkt der Beschlagnahmeanordnung wegen der bei ihm anhängigen Anklagedas mit der Sache befaßte und somit zuständige Gericht war (vgl. [X.]/[X.], [X.]PO 25. Aufl. § 98 [X.]. 8, § 111 e [X.]. 2; [X.] in [X.] Aufl. § 98 [X.]. 8, § 111 e [X.]. 1; [X.]/[X.], [X.]PO 44. Aufl.§ 98 [X.]. 4, § 111 e [X.]. 2, § 170 [X.]. 4). Gegen eine solche Beschlag-nahmeanordnung durch das erstinstanzlich tätige [X.] istgrundsätzlich die Beschwerde zulässig (vgl. [X.] aaO § 111 e [X.]. 19). [X.] bei Zweifeln am Vorliegen eines [X.]aatsschutzdelikts der Beschwerde-rechtszug zum [X.]gerichtshof gegeben ist (vgl. BGH[X.] 29, 200, 202), kann- 5 -offen bleiben. Angesichts des konkreten Verfahrensstandes geht der Senat [X.] des Beschwerdeführers vorliegend davon aus.2. Das Thüringer [X.] hat den Pkw [X.] des Beschwer-deführers zu Recht gemäß § 111 b Abs. 1 Satz 1 [X.]PO zur Sicherstellung derEinziehung beschlagnahmt.Es sind Gründe für die Annahme vorhanden, daß das Kraftfahrzeug ge-mäß § 74 Abs. 1 [X.]GB eingezogen werden wird. Nach dem derzeitigen [X.] hat der in einen beabsichtigten Brandanschlag eingeweihte [X.] die Angeklagten [X.] und [X.]und die zur Herstellung der"[X.]" erforderlichen Gegenstände mit seinem Kraftfahrzeug [X.]zum [X.] transportiert. Nach der Tat hat er die Haupttäter [X.] weggefahren und dadurch deren Flucht ermöglicht. Entgegen der [X.] des Beschwerdeführers unterliegt das einem Tatbeteiligten gehörende- 6 -Kraftfahrzeug, das für die Fahrt zum [X.] oder zur Flucht nach der Tat be-nutzt wurde, als Tatmittel gemäß § 74 Abs. 1 [X.]GB der Einziehung [X.] inLK 10. Aufl. § 74 [X.]. 17; [X.] in SK-[X.]GB 6. Aufl. § 74 [X.]. 8; [X.][X.], [X.]GB 49. Aufl. § 74 [X.]. 8). Gemäß § 6, § 8 Abs. 3, § 76 Satz 1[X.] kommt die Einziehung auch bei Anwendung von Jugendstrafrecht in [X.] ([X.], [X.] 6. Aufl. § 6 [X.]. [X.]von [X.]

Meta

StB 4/00

12.07.2000

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2000, Az. StB 4/00 (REWIS RS 2000, 1663)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1663

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

StB 8/20 (Bundesgerichtshof)

Beschlagnahme eines der Einziehung als Tatmittel unterliegenden Kraftfahrzeugs: Feststellung der Eigentümerstellung


StB 8/20 (Bundesgerichtshof)


3 Ss 236/04 (Oberlandesgericht Hamm)


3 StR 23/06 (Bundesgerichtshof)


2 StR 34/06 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.