4. Senat | REWIS RS 2010, 4209
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Tod des Liquidators einer Personengesellschaft - Antrag auf Aussetzung des Verfahrens
NV: Verstirbt der Liquidator einer Personengesellschaft, so wird ein gerichtlicher Rechtsstreit zwar nicht unterbrochen, wenn die Gesellschaft durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Auf Antrag des Bevollmächtigten ist das Verfahren jedoch auszusetzen.
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist die [X.] Einziger Liquidator war [X.], der --nach Einlegung der [X.] am 3. Juni 2010 verstorben ist. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragte daraufhin, den Rechtsstreit nach § 246 Abs. 1 Halbsatz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 155 der Finanzgerichtsordnung auszusetzen. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat sich dahin geäußert, dass aus seiner Sicht keine Bedenken gegen das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 246 Abs. 1 Halbsatz 2, 241 Abs. 1 Alternative 2 ZPO bestünden.
II. Mit dem Tod des [X.], der als einziger Liquidator gesetzlicher Vertreter der Klägerin war (§ 146 Abs. 1 i.V.m. § 161 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs), ist die Klägerin [X.] von § 241 Abs. 1 Alternative 2 [X.]PO prozessunfähig geworden. [X.]war tritt gemäß § 246 Abs. 1 Halbsatz 1 [X.]PO keine Unterbrechung des Verfahrens ein, da die Klägerin durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Aufgrund des Antrags des Prozessbevollmächtigten ist jedoch das Verfahren gemäß § 246 Abs. 1 Halbsatz 2 und Abs. 2 i.V.m. § 241 Abs. 1 [X.]PO auszusetzen, bis entweder für die Klägerin ein neuer Liquidator bestellt ist und dieser dem Senat von seiner Bestellung Anzeige macht oder das [X.] seine Absicht, das Verfahren fortzusetzen, dem Senat angezeigt und der Senat diese Anzeige von Amts wegen zugestellt hat.
Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, da die Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens ein unselbständiges Nebenverfahren ist (vgl. Gräber/[X.], Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 74 Rz 18).
Meta
06.08.2010
Beschluss
§ 155 FGO, § 241 Abs 1 ZPO, § 246 Abs 1 ZPO
Zitiervorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 06.08.2010, Az. IV B 52/10 (REWIS RS 2010, 4209)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 4209
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