Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2000, Az. V ZR 203/99

V. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2990

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:25. Februar 2000K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R:ja-----------------------------------SachenRBerG § 116Der Anspruch des Nutzers auf Bestellung eines Wegerechts nach § 116SachenRBerG setzt nicht voraus, daß dieser den Weg angelegt hat.[X.], Urt. v. 25. Februar 2000 - [X.] - [X.]/[X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 25. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter [X.] und [X.] [X.], Tropf, [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 31. März 1999 wird auf [X.] Beklagten zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Kläger sind seit 1981 im Grundbuch als Eigentümer eines [X.] eingetragen, das auf einem in S. belegenen [X.]. Eigentümer des Grundstücks war bis zu dessen Überführung in [X.] der inzwischen verstorbene Vater des Beklagten. [X.] Beklagten mit dem Ziel der Rückübertragung des Grundstücks betriebeneRestitutionsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.Der Beklagte ist Eigentümer an das Seegrundstück angrenzender Flur-stücke, über die seit Jahrzehnten ein von einer öffentlichen Straße [X.] führt, den die Kläger zur Erreichung ihres Wohnhauses nutzen undunterhalten. Ein Mitbenutzungsrecht an den Flurstücken des Beklagten ist [X.] nicht eingeräumt [X.] 3 -Die Kläger haben von dem Beklagten die Bestellung einer Grunddienst-barkeit mit dem Inhalt eines Wegerechts sowie in zweiter Instanz auch einesLeitungsrechts zu Lasten seiner Flurstücke verlangt. Das [X.] hat [X.] abgewiesen. Das [X.] hat ihr hinsichtlich des [X.] um Zug gegen eine monatliche Rente von 50 DM entsprochen. Mit der- zugelassenen - Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des er-stinstanzlichen Urteils. Die Kläger beantragen die Zurückweisung des [X.].Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht hat ausgeführt: Ein Anspruch der Kläger auf Be-willigung einer Grunddienstbarkeit folge aus § 116 Abs. 1 SachenRBerG. Zwarsei der Weg nicht von ihnen errichtet, sondern mit Beginn der Nutzung [X.] bereits vorgefunden worden. Einer Errichtung sei aber diefortlaufende Nutzung des Weges gleichzustellen. Die Nutzung sei für die Er-schließung des Wohngebäudes der Kläger erforderlich.II.Dies hält den Angriffen der Revision stand.1. Entgegen der Auffassung der Revision setzt der Bereinigungsan-spruch der Kläger nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG nicht voraus, daß diese- 4 -den über die Flurstücke der Beklagten verlaufenden Weg selbst angelegt ha-ben. Entscheidend ist auch nicht, worauf das Berufungsgericht zusätzlich [X.], daß der Weg von den Klägern unterhalten worden ist. Die Vorschrift [X.] nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte (vgl. dazu BT-Drucks. 12/5992S. 179) und Sinn nur, daß vor dem Beitritt eine für die Erschließung oder Ent-sorgung des eigenen Grundstücks oder Bauwerks erforderliche Nutzung [X.] wurde (§ 116 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SachenRBerG). Das Eigentum [X.] an dem Bauwerk, dessen Erschließung der Bereinigungsanspruchdient, ist in den Tatsacheninstanzen nicht in rechtlich erheblicher Weise be-stritten worden (zum Eigentum als "juristische Tatsache" vgl. Senat, Urt. v.2. Juni 1995, [X.] 304/93, ZPO § 138 Abs. 1, Tatsache, juristische 1). An eineInvestition des Nutzers knüpft § 116 Abs. 1 SachenRBerG, anders als andereBereinigungstatbestände (vgl. z.B. § 5 Abs. 1 Nr. 3, § 7 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 4SachenRBerG), nicht an. Dies wird durch das negative [X.] § 116 Abs. 1 Nr. 3 SachenRBerG bestätigt, wonach die Begründung einesMitbenutzungsrechts nach den §§ 321 und 322 ZGB unterblieben sein muß.Wurde ein Mitbenutzungsrecht begründet, bedarf es des [X.] nicht. Denn dieses besteht, soweit es der Erschließung oder Entsor-gung dient, nach Art. 233 § 5 EGBGB als Recht an dem belasteten [X.] fort. Der Bereinigungsanspruch, der an die Stelle des nicht [X.] gekommenen Mitbenutzungsrechts tritt, setzt, wie dieses, keine Investitiondes Berechtigten, sondern lediglich dessen berechtigtes Interesse voraus.Nach § 321 Abs. 2 ZGB konnte die Eintragung eines Mitbenutzungsrechtesverlangt werden, wenn dies im Interesse der ordnungsgemäßen Nutzung [X.] erforderlich war. § 116 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerGgreift den Maßstab der Erforderlichkeit auf und konzentriert ihn auf die [X.] Erschließung oder Entsorgung. Liegen sie vor, verleiht der [X.] 5 -anspruch der über das Notwegrecht (§§ 917 f BGB) hinausgehenden [X.] über den zeitlichen Geltungsbereich des § 321 ZGB hinausBestand. Sollte, wozu das Berufungsurteil keine Feststellungen trifft, der [X.] unter der Geltung des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der [X.] angelegtworden sein, so wäre der Mitbenutzer jedenfalls mit Inkrafttreten des Zivilge-setzbuches der [X.] am 1. Januar 1976 (§ 1 EGZGB) in die [X.], an die § 116 Abs. 1 SachenRBerG anschließt. Dies stehtnicht in Widerspruch zu der in § 1 Abs. 1 SachenRBerG getroffenen Bestim-mung über die Gegenstände der Bereinigung, nach dessen Nr. 4 [X.] an Grundstücken erfaßt sind, auf denen andere Personen als der Ei-gentümer bauliche Erschließungs-, Entsorgungs- oder Versorgungsanlagenohne Sicherung durch ein Mitbenutzungsrecht errichtet haben. Die [X.] darauf ab, daß die Investition nicht auf den Grundstückseigentümer zu-rückgeht, schließt dagegen den Nutzer nicht deshalb aus, weil er nicht zugleichder Errichter der Anlage ist (ebenso KG, [X.] 1999, 356; vgl. auch [X.], in:[X.]/[X.], SachenRBerG, § 1 [X.]. [X.], Rpfle-ger, 1966, 231, 232).2. Der in § 116 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG verwendete Begriff des [X.] erfaßt auch Wohn- und Einfamilienhäuser, nicht nur Wochenendhäuser.Die von der Revision im letzteren Sinne geforderte Einschränkung entsprichtweder dem Wortgebrauch des Gesetzes (vgl. § 12 Abs. 3 SachenRBerG) nochfindet sie in den früheren Vorschriften über die Mitbenutzungsrechte eineGrundlage.3. Die Rüge der Revision, die Kläger seien als "[X.]" nicht anspruchsberechtigt, geht am Tatbestand des [X.] -fungsurteils, der den Senat nach §§ 561, 314 ZPO bindet, vorbei. Die von [X.] mit dem [X.] erstrebte Rückübertragung des [X.] berührt die Rechtsstellung der Kläger als Gebäudeeigentümer, [X.] des Bereinigungsanspruchs ist, nicht. Ob der Erwerb des [X.], worauf die Revision unter Hinweis auf § 30 Abs. 1 SachenRBerGzusätzlich abstellt, unredlich war, kann dahinstehen. Im Falle der [X.] Erwerbs hätte der Beklagte, wenn im übrigen ein Restitutionstatbestandvorlag oder die Voraussetzungen des Art. 233 § 4 Abs. 5 EGBGB gegebensind, die Möglichkeit gehabt, das Gebäude zurückzufordern und damit demjetzt geltend gemachten Bereinigungsanspruch die Grundlage zu entziehen.Dies ist nicht geschehen. Im übrigen kann ein Grundstückseigentümer die [X.] nach § 30 Abs. 1 Satz 1 SachenRBerG nur dann erheben, wenn erauch die Aufhebung des Nutzungsrechts beantragt (§ 30 Abs. 1 Satz 2SachenRBerG). Dies ist hier ebenfalls nicht geschehen.WenzelVogtTropf[X.]Lemke

Meta

V ZR 203/99

25.02.2000

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2000, Az. V ZR 203/99 (REWIS RS 2000, 2990)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2990

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