Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2001, Az. 5 StR 292/01

5. Strafsenat | REWIS RS 2001, 766

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5 [X.]/01BUNDESGERICHTSHOFIM [X.] DES VOLKESURTEILvom 6. November 2001in der [X.] schwerer Brandstiftung u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom [X.] 2001, an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin [X.],[X.],Richter Dr. Raum,Richter Dr. Brause,Richter [X.] beisitzende Richter,Oberstaatsanwalt beim [X.] Vertreter der [X.],Rechtsanwalt [X.] Verteidiger der Angeklagten [X.],Rechtsanwalt [X.] Verteidiger der Angeklagten Du ,Rechtsanwälte [X.]und [X.] Verteidiger des Angeklagten [X.],Rechtsanwalt [X.] Verteidiger des Angeklagten Da ,Justizhauptsekretärinals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,- 3 -- 4 -für Recht [X.] Die Revision der Staatsanwaltschaft ge-gen das Urteil des [X.] vom 11. [X.] wird verworfen, soweit es den Angeklagten Dabetrifft. Die Staatskasse hat die durch dieses Rechtsmit-tel entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen [X.] Da zu tragen. 2. Auf die Revisionen der Staatsanwalt-schaft wird das vorgenannte Urteil, soweit es die [X.], [X.] und Du betrifft, in den gesamtenStrafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben. 3. Die weitergehenden Revisionen [X.] werden verworfen. 4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sachezu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über [X.] der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammerdes [X.] zurückverwiesen.[X.] Von Rechts wegen [X.]G r ü n d eDas [X.] hat die Angeklagten E , [X.] und [X.]wegenschwerer Brandstiftung schuldig gesprochen und [X.] beim Angeklagten E - 5 -unter Einbeziehung einer anderweit verten Freiheitsstrafe von zweiMonaten ± auf Freiheitsstrafen von drei Jahren und sechs Monaten, einemJahr und sechs Monaten und einem Jahr erkannt; letztere wurden zur [X.] ausgesetzt. Der Angeklagte Da wurde vom Vorwurf [X.] geplanter Straftaten freigesprochen. Die unbeschrkt einge-legten Revisionen der Staatsanwaltschaft, die vom [X.] werden, haben mit der [X.] Das [X.] hat folgende Feststellungen getroffen:Im Laufe eines gemeinsamen Trinkgelages erzlte die AngeklagteDu den anderen Angeklagten, sie sei von ihrem ehemaligen Freund [X.]mehrfach geschlagen worden. Der Angeklagte [X.]meinte daraufhin, manmsse dem [X.] [X.] und am besten [X.] anzn-denfl. [X.] der Angeklagte Da dies ablehnte, stimmten die bei-den anderen dem Angeklagten [X.]zu. Nachdem die Angeklagten abendsauseinandergegangen waren, trafen sie sich am Morgen des folgenden [X.], dem 15. Oktober 2000, wieder und kamen erneut auf den [X.] [X.] zu sprechen. Der Angeklagte [X.], der mitder Angeklagten [X.]verlobt war, riet abermals von einem solchen Vorha-ben ab. Die Angeklagten begaben sich dann zu einer Tankstelle, um [X.] kaufen. In einem fiunbeobachteten [X.] entwendete der Ange-klagte [X.] dort einen Kani[X.], den er mit Benzin fllte. In die [X.] Angeklagten Du zurckgekehrt, tranken alle Angeklagten den zuvorerworbenen Wein. Nachdem der Angeklagte Da eingeschlafen war,begaben sich die drei anderen, nunmehr erheblich angetrunkenen [X.] ihre Blutalkoholkonzentration lag zwischen 2,3 und 2,6 › ± zur Wohnungdes [X.]. Sie entzten dort mit Hilfe des Benzins die [X.], dieselbstig brannte, [X.] aber gelöscht werden konnte. Als der [X.] -klagte [X.]am Abend desselben Tages davon erfuhr, [X.] die Polizei.2. Die zugunsten der Angeklagten [X.] , [X.] und [X.] jeweils vor-genommene Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB in Verbin-dung mit § 21 StGB lt rechtlicher Prfung nicht stand.Der Senat entnimmt den Feststellungen, daß die Angeklagten, mitAusnahme des Angeklagten Da , bereits am Vormittag des [X.] waren, die Wohnung des [X.] anzuz, also zu einemZeitpunkt, bevor sie infolge ihres erheblichen Alkoholkonsums in einen Zu-stand gerieten, in dem jeweils nicht ausschließbar die Voraussetzungen des§ 21 StGB gegeben waren. Bei dieser Sachltte der Tatrichter bei [X.] prfen mssen, ob die Angeklagten trotz möglichen Restal-kohols fr die Ausfrung der Tat nach den [X.] der actio libera incausa voll verantwortlich waren (vgl. [X.]R StGB § 20 ± actio libera in [X.] 3; [X.], 448 f.). Das Fehlen dieser Erörterung [X.] zur [X.] bei diesen drei Angeklagten.3. Dagegen hat der Freispruch des Angeklagten [X.] Be-stand. Es bedarf keiner Entscheidung, ob sich der Angeklagte im Sinne des§ 139 Abs. 3 Satz 1 StGB ªernsthaft bemtº hat, die mit ihm verlobte Mitan-geklagte [X.]von einem Vorgehen gegen den [X.]en Gescigten ab-zuhalten. Denn dem Gesamtzusammenhang der [X.] zu [X.], daß [X.]die Ernsthaftigkeit des Tatentschlusses seitensder anderen Angeklagten nicht hinreichend erkannt hatte (vgl. [X.], [X.] 29. Juni 1976 ± 1 [X.] ± bei [X.] 1976, 987), bevor er [X.] einschlief. Dies ergibt sich nicht allein aus seinen ablehnendenÄußerungen und Warnungen wrend der Erörterung der allgemein in [X.] genommenen Brandstiftung; vielmehr folgt dies aus seinem Verhaltenam Abend, als er r den Ablauf der von den anderen Angeklagten be-- 7 -gangenen Tat in Kenntnis gesetzt ± nicht zrte, seine Freunde und seineVerlobte unverzlich bei der Polizei anzuzeigen. Da fr einen Wechsel inder Motivlage nichts ersichtlich ist, lût dieses Verhalten nur den [X.] zu,[X.] er die vorangegangenen Errterr die mliche Durchfrungzuvor nicht ernst genommen hatte.Der [X.] aus, [X.] weitere sichere Feststellungen zumNachteil des Angeklagten [X.] getroffen werden k.[X.] Hr RaumBrause Schaal

Meta

5 StR 292/01

06.11.2001

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2001, Az. 5 StR 292/01 (REWIS RS 2001, 766)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 766

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