Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2001, Az. 2 ARs 331/01

2. Strafsenat | REWIS RS 2001, 336

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[X.]/01vom5. Dezember 2001in der Strafsachegegenwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. hier: Antrag auf Gerichtsstandsbestimmungvertreten durch:[X.].: 69 Js 57/00 Staatsanwaltschaft [X.][X.].: (533) 69 Js 57/00 [X.] (20/01) [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 5. Dezember 2001 beschlossen:Der Antrag des Angeklagten, die Untersuchung und Entscheidungder Sache gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem [X.] übertragen, wird abgelehnt.Gründe:Dem Antragsteller wird u.a. zur Last gelegt, zusammen mit anderen Be-schuldigten mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getriebenzu haben. Das Verfahren gegen ihn wurde in [X.] geführt: die [X.] erhob am 20. Juli 2001 Anklage zu dem als Tatort- und Wohnsitzgerichtgemäß §§ 7, 8 StPO zuständigen Landgericht [X.]. Dieses hat das Haupt-verfahren mit Beschluß vom 14. September 2001 eröffnet und die [X.] auf 25 Verhandlungstage ab 9. November 2001 terminiert. Vor demLandgericht [X.] wurde auch das Verfahren gegen den getrennt verfolgtenMitbeschuldigten [X.] geführt.Der Antragsteller hat am ersten Verhandlungstag beantragt, die Ent-scheidung gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem [X.] als dem fürden Ergreifungsort zuständigen Gericht (§ 9 StPO) zu übertragen, weil die Sit-zungsstaatsanwältin im Hinblick auf die vorangehende Untersuchung gegen [X.]und dessen Verurteilung festgelegt sei und zu besorgen sei, [X.] werde als [X.] in Anwesenheit der [X.] nicht wahrheitsgemäß aussa-gen.- 3 -Der [X.] hat in seiner Zuschrift an den [X.] zulssige Antrag ist [X.], weil Gesichtspunkte der Zweck-mûigkeit nicht dafr sprechen, die Entscheidung dem ebenfalls zustigen[X.] zrtragen. Das Landgericht [X.] ist sowohl [X.] des [X.] (§ 7 StPO) als auch des Wohnsitzes (§ 8 StPO)zustig. Bereits angesichts der begonnenen und langfristig terminiertenHauptverhandlung kommt eine Übertragung aus [X.] in Betracht; durch eine Übertragung [X.] die Entscheidung der Sacheunangemessen verzrt. [X.] hinaus rechtfertigen die vom Antragstellervorgebrachten Grine Übertragung der Sache auf das [X.] nicht, zumal er ausdrcklich von einer Unbefangenheit der entscheiden-den Strafkammer ausgeht.[X.] der Antragsteller den Antrag zudem bereits erheblich [X.], [X.] nach [X.] des Hauptverfahrens am 14. September 2001,stellen k."- 4 -Dem tritt der Senat bei.[X.] Fischer Elf

Meta

2 ARs 331/01

05.12.2001

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2001, Az. 2 ARs 331/01 (REWIS RS 2001, 336)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 336

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