Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2010, Az. IV ZR 14/08

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 6528

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 14/08 Verkündet am:

19. Mai 2010

Heinekamp

Justizhauptsekretär

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.]R: ja ZPO § 189 Eine Heilung eines Zustellungsmangels nach § 189 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn ein von Amts wegen förmlich zuzustellendes Dokument im Parteibetrieb zuge-stellt wird. [X.], Urteil vom 19. Mai 2010 - IV ZR 14/08 - [X.] in [X.] LG [X.] - 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] Karczewski und [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 2010 für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 27. Zi-vilsenats des [X.] in [X.] vom 19. Dezember 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der [X.], ihrer Mutter, im Wege der Stufenklage Auskunft über den Bestand des Nachlasses ihres Großva-ters und einen Vorschuss auf den Pflichtteil. 1 Die Beklagte ist durch [X.] im schriftlichen Vor-verfahren verurteilt worden, an die Klägerin 85.000 • nebst Zinsen und Nebenkosten zu zahlen, Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu geben sowie ein Sachverständigengutachten über den Wert des Grund-besitzes des Erblassers vorzulegen. 2 - 3 -

3 Eine vom [X.] angeordnete Zustellung des [X.] an die Beklagte schlug am 27. März 2006 fehl. An diesem [X.] nur der Klägerin das Versäumnisurteil zugestellt. Der von der Klägerin beauftragte Gerichtsvollzieher stellte der [X.] am 19. April 2006 eine beglaubigte Kopie des Versäumnisurteils zu. Am 15. Mai 2006 wur-de der [X.] eine Ausfertigung des Versäumnisurteils von Amts we-gen zugestellt. Der Einspruch der [X.] gegen das Versäumnisurteil ging am 29. Mai 2006 bei dem [X.] ein.
Das [X.] hat auf den Einspruch das Versäumnisurteil [X.] und die Klage insgesamt abgewiesen. Das [X.] hat auf die Berufung der Klägerin das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und den Einspruch der [X.] gegen das Versäumnisurteil als unzu-lässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der zugelasse-nen Revision. 4 Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 5 [X.] Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte nicht fristgerecht Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt. Die zwei-wöchige Einspruchsfrist des § 339 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO sei verstrichen gewesen, als der Einspruch am 29. Mai 2006 eingegangen sei. Das [X.] gelte gemäß § 189 ZPO als am 10. Mai 2006 zugestellt, 6 - 4 -

weil die Beklagte unstreitig spätestens zu diesem Zeitpunkt die ihr durch den Gerichtsvollzieher zugestellte beglaubigte Kopie des [X.] in [X.] gehabt habe. Grundsätzlich sei zwar ein Versäumnisurteil von Amts wegen zuzustellen. Die fehlerhafte Zustellung sei aber nach § 189 ZPO dadurch geheilt worden, dass das Versäumnisurteil der [X.] tatsächlich zugegangen sei. § 189 ZPO sei auch dann anwend-bar, wenn - wie hier - ein Dokument im Partei- statt im [X.] worden sei.

I[X.] Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 7 1. Das Berufungsgericht hat den Einspruch der [X.] gegen das Versäumnisurteil zu Unrecht als unzulässig verworfen. Der [X.] ging am 29. Mai 2006 fristgerecht bei dem [X.] ein. 8 a) Die Einspruchsfrist beträgt gemäß § 339 Abs. 1 ZPO zwei [X.] und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils, die nach § 317 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorgeschrieben ist. Im schriftlichen [X.] gemäß § 331 Abs. 3 ZPO ergangene Versäumnisurteile sind an [X.] statt zuzustellen (§ 310 Abs. 3 ZPO) und werden erst durch die Zustellung an beide Parteien existent, so dass die Einspruchsfrist erst mit der letzten der von Amts wegen zu bewirkenden Zustellungen in Lauf gesetzt wird ([X.], Beschluss vom 5. Oktober 1994 - [X.]/94 - NJW 1994, 3359 unter II a m.w.N.; [X.]/[X.], ZPO 28. Aufl. § 339 Rdn. 4). 9 Da der Klägerin das Versäumnisurteil zuerst zugestellt wurde, kommt es auf den Zeitpunkt der Zustellung an die Beklagte an. [X.] - 5 -

lich für den Beginn der Einspruchsfrist ist die [X.] des [X.]s an die Beklagte am 15. Mai 2006. Entgegen der [X.] des Berufungsgerichts begann die Einspruchsfrist nicht spätestens am 10. Mai 2006, als der [X.] die ihr durch den Gerichtsvollzieher zugestellte beglaubigte Kopie des Versäumnisurteils tatsächlich zuge-gangen war. b) Die vorgeschriebene [X.] kann nicht gemäß § 189 ZPO dadurch ersetzt werden, dass das Dokument im Parteibetrieb zuge-stellt wird und dem [X.]en tatsächlich zugeht. Nach die-ser Vorschrift gilt ein unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschrif-ten zugegangenes Dokument in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist. 11 aa) Zu der Frage, ob § 189 ZPO auch dann Anwendung findet, wenn ein förmliches Dokument, das von Amts wegen zugestellt werden muss, im Parteibetrieb zugestellt wird, werden in Rechtsprechung und Li-teratur unterschiedliche Auffassungen vertreten. 12 (1) Eine Meinung hält diese Vorschrift auch dann für anwendbar, wenn einer Partei ein von Amts wegen förmlich zuzustellendes [X.] im Wege der Parteizustellung tatsächlich zugegangen ist oder wenn ein im Parteibetrieb zuzustellendes Dokument von Amts wegen zu-gestellt wird ([X.], 332, 333 f. zur Anwendbarkeit des § 187 ZPO a.[X.] bei [X.] statt Parteizustellung einer einstwei-ligen Verfügung; [X.] NJW 1955, 873, 874 zur Heilung nach § 187 ZPO a.[X.] bei Parteizustellung einer Streitverkündungsschrift; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO 68. Aufl. § 189 Rdn. 6 13 - 6 -

Stichwort "[X.]"; HK-ZPO/[X.] § 189 Rdn. 4; [X.]/[X.], 3. Aufl. § 189 Rdn. 6; Musielak/Wolst, ZPO 7. Aufl. § 189 Rdn. 2; [X.] in [X.], ZPO 22. Aufl. § 189 Rdn. 14; [X.], ZPO 3. Aufl. § 189 Rdn. 11). (2) Nach anderer Ansicht können Verstöße gegen die Art der Zu-stellung gemäß § 189 ZPO nicht geheilt werden ([X.] MDR 1998, 1243, 1244; [X.]/Kessen, ZPO 2. Aufl. § 189 Rdn. 5; [X.]/[X.] aaO § 189 Rdn. 3, anders noch in der 25. Aufl. § 189 Rdn. 6). 14 bb) Der Senat teilt die zuletzt genannte Auffassung. 15 (1) Dem Wortlaut des § 189 ZPO ist zwar nicht unmittelbar zu [X.], dass eine Verletzung zwingender [X.] nicht auch in der Wahl der falschen [X.] liegen kann, zumal gemäß § 191 ZPO die Vorschriften über die Zustellung von Amts wegen auf die Zustellung im Parteibetrieb entsprechende Anwendung finden. Allerdings spricht der Zweck des § 189 ZPO dagegen, ihn auch bei Wahl der fal-schen [X.] anzuwenden. Die Heilung von Mängeln, die bei der Ausführung der Zustellung unterlaufen sind, soll nach dem Willen des [X.] wegen eintreten, wenn der [X.] erreicht ist (Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren [[X.] - [X.]] - BT-Drucks. 14/4554 S. 24 re. Sp. unten). Damit soll im Interesse der Rechtssicherheit wie auch der Prozesswirtschaft-lichkeit der Nachweis der Tatsache und des Zeitpunkts des Zugangs si-chergestellt werden (vgl. [X.]Z 130, 71, 74; [X.]/[X.]/ [X.]/[X.] aaO Rdn. 2), wobei der Formalismus bei der Zustellung 16 - 7 -

in Grenzen gehalten werden soll ([X.]/[X.]/[X.]/[X.] aaO m.w.N.).
Die danach gebotene weite Auslegung des § 189 ZPO darf aber nicht dazu führen, dass ein vollständiges Außerachtlassen des vorge-schriebenen förmlichen Zustellungsverfahrens als unschädlich angese-hen wird, wenn nur das Dokument dem Empfänger irgendwie zugeht. Diese Einschränkung findet sich im Wortlaut des § 189 ZPO mittelbar wieder, soweit das Dokument "der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte", zugegangen sein muss. Daraus folgt, dass eine förmliche Zustellung wenigstens an-gestrebt worden sein muss (MünchKomm/[X.] aaO Rdn. 1). Auch der Gesetzgeber hat vorausgesetzt, dass das zuzustellende Schriftstück tatsächlich zugestellt werden sollte, und einen entsprechenden Zustel-lungswillen hervorgehoben (BT-Drucks. 14/4554 aaO). Dementsprechend hat der [X.] in den bisher zu § 189 ZPO n.[X.] ebenso wie in den zu § 187 ZPO a.[X.] ergangenen Entscheidungen gefordert, dass das Gericht mit Zustellungswillen gehandelt haben muss ([X.]Z 7, 268, 270; [X.], Beschlüsse vom 26. November 2002 - [X.]/02 - NJW 2003, 1192 unter [X.] m.w.N.; vom 4. November 1992 - [X.] 130/92 - FamRZ 1993, 309 unter II; Urteil vom 16. Oktober 1956 - [X.] - NJW 1956, 1878, 1879). Eine solche Zustellungsabsicht des für die Zu-stellung von Amts wegen zuständigen Organs, grundsätzlich des Rich-ters (§ 270 Abs. 1 Satz 1 ZPO), fehlt bei einer Zustellung im [X.] ([X.]/Kessen aaO; [X.]/[X.] aaO). Der Wille zur Zustellung muss sich auf die - zwar mit Mängeln behaftete, aber durchgeführte - Zustel-lung beziehen; es genügt nicht, dass der Zugang des Dokuments letzt-endlich dem früher, etwa bei einem fehlgeschlagenen Zustellversuch, zum Ausdruck gekommenen Willen des zuständigen Organs entspricht. 17 - 8 -

18 (2) Die Zustellungsabsicht des zuständigen Gerichts ist von [X.] Bedeutung, wenn - wie hier - mit der Zustellung eine Notfrist in Gang gesetzt wird. Nach § 187 Satz 2 ZPO a.[X.] konnte grundsätzlich keine Heilung von [X.] eintreten, soweit durch die Zu-stellung der Lauf einer Notfrist in Gang gesetzt werden sollte. Nunmehr eröffnet § 189 ZPO auch für diese Fälle die Möglichkeit einer Heilung (BT-Drucks. aaO [X.]. Sp. oben). Das entbindet aber nicht vom Erfor-dernis des Zustellungswillens, weil der [X.] wegen der besonderen Bedeutung der Notfrist und der damit für ihn verbundenen Rechtsfolgen nur dann mit einer Heilung eines Zustellungsmangels rech-nen muss, wenn er davon ausgehen kann, dass das Gericht ihm das zu-zustellende Schriftstück tatsächlich zustellen wollte. Die vom Berufungs-gericht angenommene Zustellungsabsicht der Klägerin kann die des [X.] nicht ersetzen. - 9 -

19 2. Da das Berufungsgericht tatsächliche Feststellungen zur Be-gründetheit der Klage nicht getroffen hat, ist die Sache nicht zur Endent-scheidung reif und an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). [X.][X.] [X.]

[X.]

[X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 15.06.2007 - 9 O 477/06 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 19.12.2007 - 27 U 419/07 -

Meta

IV ZR 14/08

19.05.2010

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2010, Az. IV ZR 14/08 (REWIS RS 2010, 6528)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6528

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Wird zitiert von

19 W (pat) 19/15

Zitiert

IV ZR 14/08

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