Bundessozialgericht, Beschluss vom 29.11.2012, Az. B 14 AS 178/12 B

14. Senat | REWIS RS 2012, 900

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Gegenstand

sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensfehler - Zurückweisung der Berufung durch Beschluss - fehlender Nachweis der vorherigen Anhörung - absoluter Revisionsgrund


Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss des [X.] vom 4. Juli 2012 - L 13 AS 73/10 - aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Umstritten sind höhere Leistungen nach dem [X.] im Schuljahr 2006/2007. Das Sozialgericht hat die Klagen abgewiesen. Das [X.] ([X.]) hat nach Durchführung eines Erörterungstermins die Berufung mit Beschluss vom [X.] [X.]/10 - zurückgewiesen. In ihrer form- und fristgerecht eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde rügen die Kläger einen Verstoß gegen § 153 Abs 4 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz ([X.]) und die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art 103 Abs 1 Grundgesetz (GG) und § 62 [X.].

2

II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Der angefochtene Beschluss des [X.] vom 4.7.2012 ist aufzuheben und die Sache an das [X.] gemäß § 160a Abs 5 [X.] zurückzuverweisen. Denn der Beschluss beruht auf einem Verfahrensmangel nach § 160 Abs 2 [X.] [X.].

3

Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist [X.] begründet, wenn ein Verfahrensfehler geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§§ 160a, 160 Abs 2 [X.] [X.]). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weil der angefochtene Beschluss des [X.] unter Verstoß gegen § 153 Abs 4 Satz 2 [X.] ergangen ist.

4

Nach § 153 Abs 4 Satz 1 [X.] kann das [X.], außer in den Fällen des § 105 Abs 2 Satz 1 [X.], die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören (§ 153 Abs 4 Satz 2 [X.]), um deren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 [X.]) sicherzustellen. Des Weiteren führt eine Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs 4 [X.], wenn dessen Voraussetzungen nicht vorliegen, zu einer unvorschriftsmäßigen Besetzung des [X.] nur mit Berufsrichtern und damit zum Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes nach § 202 [X.] iVm § 547 Abs 1 Zivilprozessordnung ( vgl nur BSG vom [X.] - B 2 U 29/00 R - [X.] 3-1500 § 153 [X.]; BSG vom 20.10.2010 - [X.] R 63/10 B - [X.] 4-1500 § 153 [X.] 11).

5

Gegen das Anhörungserfordernis nach § 153 Abs 4 Satz 2 [X.] hat das [X.] vorliegend verstoßen. Dass die Kläger vor dem angefochtenen Beschluss des [X.] nicht angehört wurden, ergibt sich aus ihrer Beschwerdebegründung, zumal ein Nachweis über den Zugang des [X.]s bei ihnen fehlt. Aufgrund des bloßen Absendens eines [X.]s kann nicht davon ausgegangen werden, dass alle Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hatten. Bei einem Verzicht auf den Nachweis über den Zugang des [X.]s und einer fehlenden Erwiderung zu einem [X.] muss sich das [X.] vielmehr vor Erlass des beabsichtigten Beschlusses darüber Gewissheit verschaffen, dass allen Beteiligten das [X.] zugegangen ist (vgl BSG vom [X.] - B 4 RA 71/99 R - [X.] 3-1500 § 153 [X.] = Juris Rd[X.] 20 mwN; BSG vom 17.2.2009 - B 2 U 194/08 B). Letzteres ist vorliegend nicht geschehen.

6

Bei einer Verletzung des § 153 Abs 4 [X.] sind keine näheren Ausführungen zum Beruhenkönnen der Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel erforderlich, weil immer auch ein absoluter Revisionsgrund aufgrund der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des [X.] ohne [X.] gemäß § 202 [X.] iVm § 547 [X.] 1 ZPO vorliegt (BSG vom 20.10.2010 - [X.] R 63/10 B - [X.] 4-1500 § 153 [X.] 11 Rd[X.] 17).

7

Dass die Kläger außerdem die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt haben, steht dem nicht entgegen. Ob die Voraussetzungen dieser Rüge vorliegen, kann dahingestellt bleiben, ebenso die Entscheidung über die von den Klägern gleichzeitig erhobene Rüge der grundsätzlichen Bedeutung der Sache.

8

Angesichts des aufgezeigten [X.] ist der Rechtsstreit nach § 160a Abs 5 [X.] zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen.

9

Das [X.] wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.

Meta

B 14 AS 178/12 B

29.11.2012

Bundessozialgericht 14. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Oldenburg (Oldenburg), 7. Dezember 2007, Az: S 49 AS 1102/07

§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 153 Abs 4 S 1 SGG, § 153 Abs 4 S 2 SGG, § 62 SGG, § 202 SGG, § 547 Nr 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 29.11.2012, Az. B 14 AS 178/12 B (REWIS RS 2012, 900)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 900

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2 U 194/08

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