Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2009, Az. IX ZR 89/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3464

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 19. Mai 2009 [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 56 Satz 2; § 152 Abs. 1 Nach Aufhebung der Zwangsverwaltung ist der Zwangsverwalter nicht befugt, An-sprü[X.] gegen den Ersteher des Grundstücks wegen der auf die [X.] nach dem [X.] entfallenden Lasten einzuklagen. [X.], Urteil vom 19. Mai 2009 - [X.] - [X.]

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.] Verhandlung vom 19. Mai 2009 durch [X.] Ganter, den Richter [X.], die Richterin [X.], [X.] [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des [X.] vom 25. April 2008 wird auf Kosten des [X.] zu-rückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand: Mit Beschluss vom 12. Dezember 2002 wurde der Kläger zum Zwangs-verwalter des im Grundbuch des [X.] von [X.] auf Blatt

bestellt, das an den [X.] verpachtet war. Am 12. August 2004 erhielt der Beklagte im Zwangsverstei-gerungsverfahren über das genannte Grundstück den Zuschlag. Die Zwangs-verwaltung wurde mit Beschluss vom 24. September 2004 aufgehoben. Im [X.] heißt es: 1 "Einnahmen und Ausgaben bis gehen zugunsten und zu Lasten der Masse, für die spätere [X.] zugunsten und zu Lasten des [X.]. Der Verwalter hat die Rückstände aus der [X.] vor dem beizutreiben. - 3 - Der Verwalter hat bis spätestens gegenüber dem Ersteher über die auf ihn treffenden Einnahmen und Ausgaben abzurechnen, den auf ihn treffenden Überschuss an ihn herauszugeben und dem Gericht zu berichten. – Der Zwangsverwalter bleibt zur Vornahme der noch anstehenden Geschäfte befugt. Der Zwangsverwalter hat Mittel zurückzuhalten für seine Vergütung und Auslagen, für die voraussichtli[X.]n [X.] und Kosten eines geführten Prozesses. –" Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kläger vom Beklagten die sei-ner Darstellung nach auf den [X.]raum zwis[X.]n dem Zuschlag und der [X.] entfallenden, von ihm als Verwaltungskosten ver-auslagten Kosten für Gebäudeversi[X.]rung, Abfallgebühren und Straßenreini-gung von insgesamt 574,16 • erstattet. Er stützt sich dabei auch auf eine [X.] der Gläubigerin, wel[X.] die Zwangsverwaltung betrieben hat. Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt; das Berufungsgericht hat die Klage dagegen als unzulässig abgewiesen. Mit seiner vom Berufungs-gericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den bisherigen [X.] weiter. 2 Ents[X.]idungsgründe: Die Revision bleibt ohne Erfolg. 3 - 4 - [X.] 4 Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Zwangsverwalter sei verpflich-tet, die Verwaltung der Masse, zu der die Nutzungen aus der [X.] vor dem Wirksamwerden des Zuschlags gehörten, ordnungsgemäß abzuwickeln. Seine Befugnis, nicht beschlagnahmte Ansprü[X.] einzuklagen, ende mit der [X.]. Im vorliegenden Fall wolle der Kläger nicht be-schlagnahmte Forderungen geltend ma[X.]n, nämlich Rückforderungsansprü-[X.] wegen sol[X.]r Betriebskosten, die er für die [X.] nach dem Zuschlag ver-auslagt habe. Es gehe also um die Rückerstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge. Nach Aufhebung der Zwangsverwaltung sei der Zwangsverwalter nicht mehr befugt, sol[X.] Ansprü[X.] geltend zu ma[X.]n. Der Beschluss über die Aufhebung der Zwangsverwaltung vom 24. September 2004 verleihe dem Klä-ger keine weitergehenden Befugnisse. Es sei Sa[X.] der Gläubigerin, die über-zahlten Beträge zurückzufordern.
I[X.] Diese Ausführungen halten einer rechtli[X.]n Überprüfung im Ergebnis stand. 5 1. Der Kläger als Zwangsverwalter ist nicht prozessführungsbefugt. 6 a) Ein Zwangsverwalter (fortan auch: Verwalter) hat das Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das verwaltete Grundstück in seinem wirtschaftli[X.]n Bestand zu erhalten und ordnungsmäßig zu benutzen. Er hat die Ansprü[X.], auf wel[X.] sich die Beschlagnahme er-7 - 5 - streckt, geltend zu ma[X.]n (§ 152 Abs. 1 [X.]). Im Wesentli[X.]n handelt es sich dabei um Mieten und Pachten. Die aus § 152 Abs. 1 Halbsatz 2 [X.] fol-gende Prozessführungsbefugnis des Verwalters kann über den [X.]punkt der Aufhebung der Zwangsverwaltung hinaus andauern. Mieten und Pachten ge-bühren dem Ersteher erst von dem [X.] an (§ 56 Satz 2 [X.]). Ansprü-[X.], wel[X.] einen früheren [X.]raum betreffen, sind daher gegebenenfalls auch nach der Aufhebung der Zwangsverwaltung vom Verwalter geltend zu ma[X.]n ([X.], Urt. v. 23. Juli 2003 - [X.], [X.], 562; vgl. auch [X.], Urt. v. 21. Oktober 1992 - [X.], [X.], 1781, 1782 zur Fortsetzung [X.] aus der [X.] der Amtstätigkeit des Verwalters). Die Rechte und Pflichten eines Verwalters sind allerdings nicht auf die Einziehung der beschlagnahmten Mieten und Pachten beschränkt. Seine Auf-gabe, für eine ordnungsgemäße Nutzung und Verwaltung des Grundstücks zu sorgen, schließt die Befugnis ein, auch andere Forderungen einzuklagen, wenn dadurch eine Schmälerung der nach § 155 [X.] zu verteilenden Nutzungen abgewendet werden kann (vgl. [X.] 109, 171, 173 f zu Schadensersatzan-sprü[X.]n wegen schuldhafter Verkürzung der Masse gegen einen früheren Zwangsverwalter; [X.], Urt. v. 29. Juni 2006 - [X.] ZR 119/04, [X.], 1697, 1699 Rn. 16 zu Ansprü[X.]n wegen rechtsgrundloser Benutzung der zwangs-verwalteten Sa[X.] sowie der Verletzung von Besitzrechten). Diese Befugnis, die Teil des Rechts zur Verwaltung und Benutzung des beschlagnahmten Grundstücks ist (§ 148 Abs. 2 [X.]), erlischt jedoch, sobald die Zwangsverwal-tung aufgehoben wird. Nach Aufhebung der Zwangsverwaltung etwa verblei-bende Befugnisse des Verwalters folgen daraus, dass dieser seine Tätigkeit ordnungsmäßig abzuschließen hat ([X.] 155, 38, 41 f; [X.], Urt. v. 25. Mai 2005 - [X.], NJW-RR 2006, 138, 139). Nach gefestigter Rechtspre-chung des [X.] betreffen sie allenfalls beschlagnahmte [X.] - 6 - [X.], nicht jedoch sol[X.] Ansprü[X.], die der Beschlagnahme nach §§ 146, 148 [X.] nicht unterfallen ([X.], Urt. v. 29. Juni 2006, aaO Rn. 17 mit weiteren Nachweisen). Nach Aufhebung der Zwangsverwaltung ist der Verwalter nicht mehr zur weiteren Verwaltung und Benutzung des Grundstücks (§ 148 Abs. 2 [X.]) befugt. b) Der Anspruch gegen den Erwerber auf Erstattung überzahlter Verwal-tungskosten war nicht beschlagnahmt. Durch die Anordnung der Zwangsver-waltung werden das Grundstück sowie diejenigen Gegenstände beschlag-nahmt, auf wel[X.] sich bei einem Grundstück die Hypothek erstreckt (§ 146 Abs. 1, § 20 [X.]), außerdem land- und forstwirtschaftli[X.]n Erzeugnisse des Grundstücks, die Forderung aus einer Versi[X.]rung sol[X.]r Erzeugnisse, die Miet- und Pachtforderungen sowie die Ansprü[X.] aus einem mit dem Eigentum an dem Grundstück verbundenen Recht auf wiederkehrende Leistungen (§ 148 Abs. 1, § 21 Abs. 1 und 2 [X.]). 9 Im vorliegenden Fall geht es demgegenüber um einen Anspruch aus § 103 BGB. Wer verpflichtet ist, die Lasten einer Sa[X.] bis zu einer bestimmten [X.] oder von einer bestimmten [X.] an zu tragen, hat dann, wenn nichts [X.] bestimmt oder vereinbart ist, die regelmäßig wiederkehrenden Lasten nach dem Verhältnis der Dauer seiner Verpflichtung zu tragen. Gemäß § 56 Satz 2 [X.] trägt der Ersteher die Lasten des Grundstücks von dem Zuschlag an. Die Vorschrift des § 103 BGB gewährt unmittelbar einen Ausgleichsanspruch (vgl. [X.]/[X.]/[X.], [X.]. § 103 Rn. 9; [X.] in Prütting/Wegen/Weinreich, [X.]. § 103 Rn. 1). Dieser Anspruch [X.] nicht der Beschlagnahme gemäß §§ 146, 148 [X.]. Weder handelt es sich um einen Anspruch auf Mieten oder Pachten, noch tritt er im Wege der [X.] - 7 - gation oder etwa gemäß § 19 Satz 3 KO (vgl. [X.], Urt. v. 29. Juni 2006, aaO S. 1698 Rn. 14) an die Stelle eines sol[X.]n Anspruchs. 11 c) Weiter gehende Befugnisse des [X.] folgen auch nicht aus dem Beschluss über die Aufhebung der Zwangsverwaltung vom 24. September 2004. Der Beschluss ermächtigt den Verwalter (nur) "zur Vornahme der noch anstehenden Geschäfte". Es handelt sich um einen (nicht einmal ordnungsge-mäß vervollständigten) Formularbeschluss. Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht darin, dass das Grundstück von einem Mieter ersteigert worden ist, der vom [X.]punkt des Zuschlags an keine Miete mehr zu zahlen brauchte. Die sonst übli[X.] Verrechnung der an den Ersteher auszukehrenden Mieten mit Vorauszahlungen auf die nunmehr vom Ersteher zu tragenden Lasten war [X.] nicht möglich. Dass der Beschluss über die Aufhebung der Zwangsverwal-tung diese Besonderheit gesehen hat und ihr Rechnung tragen wollte, ist [X.] nicht ersichtlich. Jegli[X.]r Fallbezug fehlt. Es gibt nicht einmal [X.] dafür, dass der Kläger überhaupt mit bestimmten Tätigkeiten beauftragt werden sollte, insbesondere mit sol[X.]n, die nicht zwingend mit der Abwicklung einer Zwangsverwaltung zusammenhingen. d) Auf die Frage, ob - wie das Berufungsgericht angenommen zu haben s[X.]int - der Gläubigerin ein Erstattungsanspruch gegen den Beklagten zu-steht, kommt es nicht an. Selbst wenn es sich so verhielte, folgte daraus noch keine Prozessführungsbefugnis des [X.]. Dem Zwangsverwalter obliegt nach Aufhebung der Zwangsverwaltung nicht allgemein die Wahrnehmung der Rechte des Realgläubigers ([X.] 155, 38, 45). 12 e) Die weitere Überlegung der Revision, der Kläger müsse "seine Forde-rung" dann, wenn er nicht gegen den Beklagten klagen dürfe, gegen die Gläu-13 - 8 - bigerin durchsetzen, die dann beim Beklagten Regress nehmen müsse, trägt schon deshalb nicht, weil die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs des [X.] gegen die Gläubigerin nicht dargetan sind. 14 2. Soweit der Kläger als Prozessstandschafter der Gläubigerin klagt, ist seine Klage ebenfalls unzulässig. Jedenfalls nach Aufhebung der Zwangsver-waltung konnte der Kläger nicht mehr in seiner Eigenschaft als Zwangsverwal-ter zur Durchsetzung eines (vermeintli[X.]n) Anspruchs der Gläubigerin ermäch-tigt werden. Der Kläger hat die Klage ausdrücklich "als Zwangsverwalter" erho-ben. Er stützt sich auf eine Ermächtigung, die ihm am 15. Februar 2007 - mehr als zwei Jahre nach Aufhebung der Zwangsverwaltung - erteilt worden sein soll. - 9 - Das ist aus Rechtsgründen nicht möglich. Ob und unter wel[X.]n Voraussetzun-gen eine Prozessstandschaft des [X.] während der laufenden Verwaltung in Betracht kommt, bedarf hier keiner Ents[X.]idung. Ganter [X.] [X.]

[X.] Pape

Vorinstanzen: AG [X.], Ents[X.]idung vom [X.]LG [X.], Ents[X.]idung vom 25.04.2008 - 2 S 89/07 -

Meta

IX ZR 89/08

19.05.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2009, Az. IX ZR 89/08 (REWIS RS 2009, 3464)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3464

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZR 149/08 (Bundesgerichtshof)


IX ZR 156/06 (Bundesgerichtshof)


XII ZR 181/08 (Bundesgerichtshof)


V ZB 34/11 (Bundesgerichtshof)

Zwangsverwaltungsverfahren: Anspruch des Zwangsverwalters gegen den Ersteher auf bis zum Zuschlag verauslagte Betriebskosten


V ZB 34/11 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.