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PDF anzeigen[X.] [X.]/02vom10. Juni 2002in der Strafvollstreckungssachegegenwegen Betrugs u.a.vertreten durch: Rechtsanwalt B. [X.].: 110 [X.] 1662/00 Staatsanwaltschaft Regensburg[X.].: 2 [X.]/02 Landgericht [X.].: [X.]/02 Oberlandesgericht [X.] 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 10. Juni 2002 beschlossen:Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des [X.] vom 25. April 2002 - [X.].: [X.]/02 -wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Be-schluß nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann(§ 304 Abs. 4 StPO).Soweit der Verurteilte Haftunterbrechung begehrt, ist zur Entschei-dung über diesen Antrag die Vollstreckungsbehörde zuständig(§ 455 Abs. 4 StPO).Bode Detter Otten
Meta
10.06.2002
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.06.2002, Az. 2 ARs 144/02 (REWIS RS 2002, 2900)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2900
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