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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:201216B2STR432.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 [X.]/16
vom
20. Dezember
2016
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls
u.a.
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2
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20.
Dezember
2016 gemäß §
349 Abs.
1 [X.] beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. Mai 2016 wird als unzulässig verworfen.
Es wird davon abgesehen, dem
Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels
aufzuerlegen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten des Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung schuldig gesprochen, ihn verwarnt und ihm auferlegt, inner-halb eines Jahres nach Rechtskraft des Urteils 60 Stunden gemeinnütziger Ar-beit nach Weisung der Jugendgerichtshilfe zu erbringen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts
gestützten Re-vision.
Die Revision des Angeklagten ist unzulässig
(§
349 Abs. 1 [X.]).
1. [X.] hat ausweislich
des [X.]s nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung in Anwesenheit seiner bei-den Verteidiger ausdrücklich, eindeutig
und vorbehaltlos Rechtsmittelverzicht erklärt. Diese Prozesserklärung ist auch in Fällen, in denen
wie hier
Ju-gendstrafrecht auf einen Heranwachsenden angewendet wird (vgl. dazu Eisen-berg, [X.], 14.
Aufl., §
55 Rn. 11 ff. mwN),
grundsätzlich un-1
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widerruflich und unanfechtbar (vgl. [X.], Beschluss vom 14.
Januar 1986
1
StR 589/85, [X.], 277, 278).
2. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelver-zichts des Angeklagten führen könnten, liegen nicht vor. Die Verzichtserklärung ist
in entsprechender Anwendung des §
302 Abs.
1 Satz
2 [X.]
auch nicht deshalb unwirksam, weil dem Urteil unter Umgehung des §
257c [X.] eine informelle Verständigung (vgl. Senat, Beschluss vom 24. September 2013
2
StR 267/13, [X.]St 59, 21, 26) zugrunde liegt.
a) Zwar behauptet die Revision, dem Urteil sei eine außerhalb der Hauptverhandlung
erfolgte
Verständigung im Sinne des §
257c [X.] zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidigung vorausgegangen, dem der Vorsitzende in einem fernmündlichen Gespräch mit der Verteidigerin
beigetreten sei; [X.] und Verteidigung hätten sich im [X.] Herrn Korrespondenz dahin geeinigt, dass die Staatsanwaltschaft der von der Verteidigung nach 20 Verhandlungstagen [X.] Abtrennung des Verfahrens gegen den Angeklagten von dem gegen weitere sechs Angeklagte geführten Verfahren nicht entgegen treten werde, wenn die Verteidigung erkläre, auf die Stellung etwaiger Beweisanträge zu ver-zichten. Der Vorsitzende der [X.] sei dieser Verständigung
konkludent
beigetreten
und habe der Verteidigerin
ge-raten, den Antrag auf Verfahrensabtrennung
in der Hauptverhandlung zu [X.].
b) Dieses [X.] steht in Widerspruch zu dem in das [X.] aufgenommenen Negativattest, gegen das der Einwand der Fälschung (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 31. März 2010
2 StR 31/10, [X.], 213) nicht erhoben worden ist. Darüber hinaus 4
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ist das [X.] durch die vom Vorsitzenden
der [X.]
abgegebene dienstliche Erklärung widerlegt. Darin hatte der Vorsitzende er-klärt, dass die Verteidigerin schriftlich die Abtrennung des Verfahrens gegen ihren Mandanten beantragt habe, nachdem die umfangreiche Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte dafür erbrachte, dass ihr Mandant über das von ihm abge-legte Geständnis hinaus die ihm zur Last liegenden drei Taten nicht allein, son-dern in arbeitsteiligem Zusammenwirken mit Dritten begangen habe. Dieses Schreiben habe er an die
Staatsanwaltschaft mit der Bitte um Kenntnis-
und Stellungnahme weitergeleitet. Die Staatsanwaltschaft sei der begehrten Verfah-rensabtrennung entgegen getreten, habe jedoch ihre Bereitschaft zu einem zeitnahen Plädoyer signalisiert, wenn die Verteidigung erkläre, auf die Stellung von Beweisanträgen
zu verzichten. Die Verteidigung habe sich damit einver-standen erklärt. Er selbst habe in den mit Staatsanwaltschaft und Verteidigung geführten fernmündlichen Gesprächen erklärt, dass n-waltschaft für die Zustimmung zur Abtrennung geforderte Erklärung
der Vertei-digung, keine Bewe. Zugleich habe
er in Aussicht gestellt, dass die Kammer, die bereits im Zwischenverfahren die Abtrennung des Verfahrens gegen den heranwachsenden Angeklagten be-schlossen hatte, einem solchen Antrag positiv gegenüber stehe. Deshalb habe er der (Instanz-)Verteidigerin geraten, den Antrag auf Abtrennung des Verfah-rens in der Hauptverhandlung zu wiederholen. Vor dem Hintergrund dieser dienstlichen Stellungnahme, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass be-steht, hält es der Senat für erwiesen, dass dem Urteil eine Verständigung im Sinne des §
257c [X.] nicht vorausgegangen
ist.
3. Infolge des wirksamen Rechtsmittelverzichts ist das Urteil des [X.] vom 25.
Mai
2016
rechtskräftig. Die Revision des Angeklagten war daher als unzulässig zu verwerfen.
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4. Der Senat hat davon abgesehen, dem Angeklagten die Verfahrens-kosten aufzuerlegen (§
74 [X.] i.V.m. §
109 Abs.
2 [X.]).
Fischer Eschelbach
Zeng
Bartel Grube
8
Meta
20.12.2016
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2016, Az. 2 StR 432/16 (REWIS RS 2016, 418)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 418
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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